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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 11 WF 219/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KostO


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 260
BGB § 1605
BGB § 1605 Abs. 1
ZPO § 127 II
ZPO § 127 IV
KostO § 131 b
1.)

Zu den Anforderungen an das Auskunftsverlangen nach §§ 1605 Abs. 1, 260 BGB.

2.)

Die Auskunft muss nicht höchstpersönlich und unter Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB erteilt werden, sondern kann auch - wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 219/04 OLG Hamm

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 29.06.2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird weitergehend Prozesskostenhilfe auch für die Anträge zu 2. und 3. ihrer Klageschrift vom 12.05.2004 bewilligt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nur zur Hälfte erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Der Antragstellerin war über die vom Amtsgerichts bereits vorgenommene Bewilligung hinaus Prozesskostenhilfe auch für ihre angekündigten Klageanträge zu 2. (eidesstattliche Versicherung) und 3. (Zahlung) zu bewilligen, da bei einer Stufenklage wie der hier von der Antragstellerin beabsichtigten Prozesskostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen ist. Die Prozesskostenhilfe ist dabei inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (Senat, Beschluss vom 30.03.1999 -11WF 9/99-, OLGR 2000, 380 m.w.N.; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 114 Rz. 37 m.w.N., auch zur Gegenmeinung).

2.

Soweit die Antragstellerin dagegen mit der Beschwerde die nur eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung bezüglich ihres Klageantrags zu 1. beanstandet, greifen die erhobenen Einwände nicht durch. Das Amtsgericht hat das weitergehende Auskunftsverlangen der Antragstellerin nach §§ 1605, 260 BGB zu Recht als durch die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erteilten Auskünfte des Antragsgegners erfüllt und damit erledigt angesehen, was zugleich zum Wegfall der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geführt hat (Zöller-Philippi, aaO. § 114 Rz. 20a).

a)

Durch seine mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.06.2004 gemachten Angaben sowie die hierzu zum Beleg vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin nach Maßgabe ihres Klageantrags zu 1. a) und 1 b) bezüglich seiner Einkommensverhältnisses im Zeitraum 01.05.2003 - 30.04.2004 umfassend entsprochen. Dass und inwiefern insoweit weitergehende Angaben von Nöten sind, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

b)

Die mit Schriftsatz vom 04.06.2004 erteilte (Teil-)Auskunft genügt zudem auch den formellen Anforderungen, die an eine Auskunft i. S. d. §§ 1605 I, 260 BGB zu stellen sind.

aa)

Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach anerkannter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl-Haußleiter, 5. Aufl. § 1 Rz. 567) Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen,, (BGH FamRZ 1983, 1232; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO.; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a).

bb)

Hier hat der Antragsgegner indes hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse alle nach seinem Verständnis für das Auskunftsverlangen der Antragstellerin relevanten Angaben mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.06.2004 gemacht, zu ergänzen sind allein noch entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung des Amtsgerichts die von der Antragstellerin beanspruchten Angaben zum Stand seines Vermögens per 01.03.2004, die noch nachzuholen sind.

Nach ergänzender Auskunft des Antragsgegners im v. g. Umgang wird es dann zwar an einer einzigen, allumfassenden Aufstellung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Antragsgegners fehlen, indes wäre es in den Augen des Senats eine unnötige Förmelei, nun von dem Antragsgegner zu verlangen, dass er die im Schriftsatz vom 04.06.2004 gemachten Angaben noch einmal in einer einzigen Erklärung mit seinen noch ausstehenden Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zusammenfasst.

Sinn und Zweck der Auskunft i. S. d. §§ 1605 I, 260 BGB ist es - s.o. - zum einen, den Berechtigten in die Lage zu versetzten, sich ohne besondere Probleme und unzumutbare Anstrengungen ein Bild von den (angeblichen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten zu verschaffen. Zum anderen ist sie bei Streit über ihre inhaltliche Richtigkeit Gegenstand der dann auf Verlangen des Berechtigten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung des Verpflichteten, § 261 BGB. Dass die mit Schriftsatz vom 04.06.2004 gemachten Angaben des Antragsgegners nicht geeignet sind, dem gerecht zu werden, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Eine ganz andere, an dieser Stelle allerdings noch nicht zu entscheidende Frage ist dagegen, ob die Angaben des Antragstellers vollständig und insbesondere inhaltlich richtig sind.

dd)

Dass der Antragsgegner seine Auskunft nicht (höchst-)persönlich, sondern unter Einschaltung seiner Bevollmächtigten erteilt hat, ist im Ergebnis ebenso unschädlich wie die fehlende Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers.

Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Auskunft von dem Verpflichteten persönlich zu erteilen und zu unterschreiben sei (so z.B. Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 1 Rz. 567; Heiß/Heiß, Kap. 6, Rz. 37 f, Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a; jeweils unter Hinweis auf OLG München FamRZ 1996, 738; FamRZ 1995, 737; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. § 260 Rz. 51). Zur Begründung wird in erster Linie darauf verwiesen, dass die Auskunfterteilung eine Wissenserklärung - keine Willenserklärung - und als solche höchstpersönlicher Natur sei (so z.B. Soergel-Wolf, aaO. m.w.N.).

Der Senat hält diese Argumentation jedoch weder für zwingend, noch wird sie den Besonderheiten des Streitfalls gerecht. Auch wenn die Auskunft als Wissenserklärung des Pflichtigen von diesem selbst abgegeben werden muss, bezieht sich das zunächst einmal nur auf die Abgabe der Erklärung und insbesondere die hiermit verbundene Erteilung der geforderten Informationen, die vom Pflichtigen stammen müssen, nicht aber auf deren Übermittlung. Gerade bei klageweiser Geltendmachung des Auskunftsanspruchs besteht Veranlassung, jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob gewichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine - wie hier - vom beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt des Pflichtigen nach dessen Angaben gefertigte Auskunft als unzureichend zurückzuweisen (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR 1998, 82; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1222). Derartige Gründe sind hier weder vorgetragen noch nach dem weiteren Akteninhalt ersichtlich. Allein die Überlegung, dass die Auskunft bei Streit der Parteien über ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung nach § 261 BGB gemacht werden kann bzw. soll, führt nicht weiter. Denn auch bei einer über seinen Anwalt erteilten und von diesem unterschriebenen Auskunft versichert der Pflichtige deren Richtigkeit in gleicher Weise an Eides statt wie bei einer höchstpersönlich gefertigten und unterschriebenen.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 b KostO, 127 IV ZPO.

Hamm, 11. Oktober 2004

Ende der Entscheidung

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