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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 11 WF 302/04
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 11 Abs. 2
Nicht subsidiäre Bafög-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten sind auf dessen Bedarf anzurechnen und nicht in eine Differenzberechnung einzustellen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 302/2004 OLG Hamm

in der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.

Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.

1.

Grundlage für die Bedarfsberechnung ist in erster Linie das Einkommen des Antragsgegners, dass nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts monatlich 1.260,- € beträgt (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen).

2.

Auf Seiten der Antragstellerin ist ein fiktives Einkommen von monatlich 400,- € in die Bedarfsberechnung einzustellen, denn angesichts des nur kurzen Zusammenlebens von 9 Monaten ist ihr zuzumuten, sich eine mit der Schulausbildung zu vereinbarende Nebentätigkeit zu suchen. Sie hat im Scheidungsverfahren selber vorgetragen, sich um eine solche Stelle bemüht zu haben, und damit die Zumutbarkeit selber eingeräumt. Dass sie eine angemessene Nebentätigkeit nicht hat finden können, ist nicht substantiiert dargelegt.

Hingegen sind die BAföG-Leistungen, die der Antragstellerin nach der im Mai 2003 erfolgten Trennung durch Bescheid vom 28.08.2003 bewilligt worden sind, nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, weil sie nicht Entgelt für eine Leistung sind, sondern der Bedarfsdeckung dienen.

3.

Also ist der Bedarf wie folgt zu berechnen:

Einkommen des Antragsgegners 1.260,00 €

./. fiktive Einkünfte der Antragstellerin 400,00 €

Differenz 860,00 €

davon 3/7 368,57 €

4.

Auf diesen Bedarf sind die BAföG-Leistungen anzurechnen, die bis August 2004 in Höhe von monatlich 507,- € und ab September 2004 in Höhe von 443,- € gezahlt worden sind. Dann bleibt keine Bedarfslücke.

Die Anrechnung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Bafög-Leistungen nur subsidiär oder als Vorleistungen gewährt würden und nach Überleitung der entsprechenden Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1980, S. 126, 128). Das ist aber von der für ihre Bedürftigkeit darlegungspflichtigen Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, denn die Förderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen gegen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht subsidiär, wie sich aus § 11 Abs. 2 BAföG ergibt.

Inwieweit die Anrechnung von als Darlehen gewährten BAföG-Leistungen der Billigkeit entspricht, bedarf keiner Entscheidung, denn die Zuschüsse für Schüler sind in voller Förderungshöhe endgültig und daher auch in voller Höhe anzurechnen (Kalthoener/Büttner; Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 569).

Hamm, den 19. Januar 2005



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