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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 11 WF 47/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 123
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1361 Abs. 4
BGB § 1614
BGB § 1573 Abs. 2
Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, in welchem die Ehefrau u.a. auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 47/06 OLG Hamm

in der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.01,2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 05.01.2006 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B-B aus Unna Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage mit der Maßgabe bewilligt, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß Ziffer 3) des Antrags erst ab dem 01.07.2006 geltend gemacht werden können.

Sie hat auf die Prozesskosten ab dem 01.04.2006 monatliche Raten von 30,-- € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 01. Mai 2004 getrennt. Aus der Ehe ist die am 28.06.1990 geborene Tochter Jennifer hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren läuft seit dem 01.06.2005.

Unter dem 28.12.2004 haben die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Sie haben darin mit sofortiger Wirkung Gütertrennung vereinbart. Zum Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns sollte der Antragsgegner einen Betrag von 10.000,-- € zahlen. Weiter sind die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und der Tochter Jennifer wie folgt geregelt worden: der Antragsgegner sollte bis einschließlich Juni 2006 monatlich 651,-- € für die Antragstellerin und 349,-- € für Jennifer aufbringen. Für die Zeit ab Juli 2006 verzichtete die Antragstellerin im Hinblick auf ihre ab diesem Zeitpunkt einsetzende Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkert auf weitere Unterhaltszahlungen, während die Unterhaltszahlungen für Jennifer auf den Tabellenbetrag nach Einkommensgruppe 10 erhöht würden.

Die Antragstellerin hat die Vereinbarung vom 28.12.2004 mit Schreiben vom 05.07.2005 wegen arglistiger Täuschung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse angefochten und weiterhin geltend gemacht, die Vereinbarung verstoße gegen § 138 BGB. Im vorliegenden Verfahren will sie daher im Wege der Stufenklage über die Vereinbarung hinausgehende Ansprüche auf Trennungsunterhalt durchsetzen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Die macht geltend, die Vereinbarung vom 28.12.2004 mit der darin enthaltenen abschließenden Regelung der Ansprüche auf Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sei insgesamt nichtig, so dass sie daran nicht gebunden sei. Um die ihr zustehenden Ansprüche berechnen zu können, brauche sie zunächst Auskunft.

Das Amtsgericht hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht insgesamt zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelung der Unterhaltsansprüche sei nicht ersichtlich. Weder sei im Hinblick auf die umfassende Beratung der Antragstellerin vor Abschluss des Vertrages ein Anfechtungsgrund erkennbar noch enthalte der Vertrag vom 28.12.2004 eine evident einseitige, mit dem Wesen der Ehe nicht mehr vereinbare Belastung der Antragstellerin. Insbesondere sei die zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs bis Ende Juni 2006 nicht zu beanstanden, weil die von ihr betreute Tochter zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt werde, so dass sie gehalten sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene vollschichtige Tätigkeit zu verdienen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass der Unterhaltsverzicht schon deshalb unwirksam sei, weil er sich auch auf den Trennungsunterhalt beziehe und insoweit gegen § 1614 BGB verstoße.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar hält der Senat den Ehevertrag vom 28.12.2004 nicht für insgesamt unwirksam, wohl aber den darin enthaltenen Verzicht auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2006. Insoweit gilt also die gesetzliche Regelung, so dass die beabsichtigte Stufenklage für die Zeit ab Juli 2006 hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1.

Für die Voraussetzungen einer Anfechtung des Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB ist die Antragstellerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Was sie dazu vorgetragen hat, genügt nicht.

a)

Nach dem Inhalt des Vertrages beruht der vereinbarte Zugewinnausgleich von 10.000,-- € auf einer gemeinsamen Berechnung der Parteien, die beide als angemessen akzeptiert haben. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das Haus ihres Ehemannes mit seinem in der Ehezeit angefallenen Wertzuwachs in die Berechnung einzubeziehen sei, ist unerheblich. So lange sie nicht darlegt, welche Angaben ihres Ehemanns der parteiinternen Berechnung des Ausgleichs zu Grunde gelegt worden sind und inwieweit diese Angaben bewusst falsch waren, ist eine arglistige Täuschung nicht schlüssig vorgetragen.

b)

Die Antragstellerin beanstandet weiter falsche Angaben ihres Ehemannes zu seinen Einkünften. Aus dem Steuerbescheid vom 09.06.2005 über die gemeinsame Veranlagung für 2004 ergebe sich, dass sein durchschnittliches Einkommen entgegen den Angaben im Ehevertrag nicht zwischen netto 2.500,-- und 2.800,-- €, sondern bei netto 2.984,89 € gelegen habe. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu, wenn man bedenkt, dass bei Abschluss des Ehevertrages Ende 2004 die Einkünfte für 2005 nur mehr oder weniger genau zu prognostizieren waren.

aa)

Auf der Grundlage des im Jahre 2004 erzielten Bruttoeinkommens von 57.992,-- € ergab sich unter Berücksichtigung des im Jahre 2005 erforderlichen Steuerklassenwechsels bei Inanspruchnahme des Realsplittings für den vereinbarten Ehegattenunterhalt von monatlich 651,-- € folgender Durchschnittsverdienst:

 Bruttoeinkommen (57.992,00 € : 12 Monate)4.832,67 €
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/ 0,5 Kinderfreibetrag sowie 651,-- € Freibetrag für das Realsplitting)977,08 €
./. SoliZ48,57 €
./. Kirchensteuern79,48 €
./. RV-Beitrag471,19 €
./. AV-Beitrag157,06 €
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %)246,75 €
./. PV-Beitrag29,96 €
Nettoverdienst2.822,58 €

bb)

Den Wohnwert des dem Antragsgegner gehörenden Hauses schätzt der Senat gemäß dessen unbestritten gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 30.11.2005 zu Größe und Zustand des Hauses auf höchstens 500,-- € (100 m2 * 5,00 €). Davon sind die pauschal mit 400,-- € angegebenen Belastungen abzuziehen, so dass nur ein positiver Wohnwert von 100,-- € verbleibt.

cc)

Die berufsbedingten Fahrtkosten berechnet der Senat auf Grund der Angaben im Steuerbescheid vom 09.06.2005 wie folgt:

30 km * 2 * 0,24 € * 253 Tage : 12 Monate = 303,60 €

dd)

Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

 prognostizierter Nettoverdienst für 20052.822,58 €
zuzüglich Wohnwert100,00 €
abzüglich Fahrtkosten303,60 €
verbleiben2.618,98 €

Dieses Einkommen liegt genau in dem im Ehevertrag benannten Rahmen.

Anhaltspunkte für eine Täuschung sind demnach nicht erkennbar.

2.

Ebenso wenig ergibt sich eine Unwirksamkeit des Ehevertrages auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (BGH FamRZ 2004, S. 601 ff.). Danach wird bei grundsätzlicher Disponibilität der Scheidungsfolgen der Schutzzweck der gesetzlichen Regeln nur dann unzulässig unterlaufen, wenn eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

a)

Regelungen enthält der von den Parteien geschlossene Vertrag nur zum Zugewinnausgleich und zum Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt, während der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt werden soll. Bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich noch keine evident einseitige Belastung der Antragstellerin, zumal im Kernbereich des Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung der Antragstellerin nicht in Frage gestellt ist.

aa)

Im Kernbereich des Unterhaltsrechts sichert der Vertrag bis zum 30.06.2006 unter Einbeziehung des nach Einkommensgruppe 8 bemessenen Unterhalts für Jennifer zumindest das Existenzminimum der Antragstellerin; der für die Zeit ab Juli 2006 vereinbarte Unterhaltsverzicht (dessen Wirksamkeit im Hinblick auf § 1614 BGB an anderer Stelle zu erörtern ist) betrifft in erster Linie den am ehesten verzichtbaren Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, so dass die getroffene Regelung hinnehmbar ist.

bb)

Die Sicherung der künftigen Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich ist durch die vertraglichen Regelungen nicht in Frage gestellt.

cc)

Ob und inwieweit der Zugewinnausgleich zu Gunsten des Antragsgegners eingeschränkt worden ist, wird nicht näher dargestellt, bedarf aber auch keiner weiteren Prüfung, denn dieser Anspruch unterliegt der Disposition der Ehegatten am weitgehendsten.

b)

Bedenken gegen die Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus dem Zustandekommen des Vertrages, weil vom ersten Entwurf bis zum Abschluss rund sechs Monate vergangen sind und die Antragstellerin nach eigenem Vortrag von dem zunächst eingeschalteten Notar ausdrücklich dahin beraten worden ist, sie möge zur Wahrung ihrer Interessen selber einen Anwalt konsultieren. Das daraufhin erteilte Mandat zur Einholung von Auskünften hat sie nur deshalb nicht weiter verfolgt, weil im Raum stand, dass sie Prozesskostenhilfe dafür nur mit Ratenzahlungen erhalten würde (Bl. 30). Das Risiko, einen für sie nicht optimalen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag abzuschließen, hat sie daher aus Ersparnisgründen bewusst in Kauf genommen, was die nachträgliche Berufung auf unzureichende Beurteilungsgrundlagen nach Treu und Glauben ausschließt.

3.

Gleichwohl verstößt die getroffene Unterhaltsregelung für die Zeit ab Juli 2006 gegen § 1614 BGB und ist daher unwirksam, während die bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Unterhaltsregelung Bestand hat.

a)

Das aus den §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB folgende Verbot, auf künftigen, nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten, schließt vergleichsweise Regelungen, die bestehende Ansprüche in einem noch angemessenen Rahmen verkürzen, nicht aus. Dabei sind Unterschreitungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 % unproblematisch, während Verkürzungen um mehr als 1/3 nicht mehr hinzunehmen sind. Im Bereich dazwischen bedarf es einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 6, Rdnr. 604).

Die Abweichung liegt hier zwar im Bereich zwischen 20 und 33 %, doch ergibt die Abwägung aller Umstände noch keine unzulässige Verkürzung.

aa)

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich bei Berechnung nach den gesetzlichen Regeln im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben hätte, ist folgender:

 prognostiziertes anrechenbares Einkommen (s.o.)2.618,98 €
./. vereinbarter Kindesunterhalt437,00 €
verbleiben2.181,98 €
davon 3/7935,13 €

bb)

Der vereinbarte Unterhalt von 651,-- € liegt zwar 30,4 % unter diesem Betrag, andererseits ist der Antragstellerin aber gestattet worden, bis einschließlich Juni 2006 eigene Einkünfte ohne Anrechnung auf diesen Anspruch zu erzielen. Hätte sich die Antragstellerin also frühzeitig um eine etwa halbschichtige Tätigkeit gekümmert, die neben der Betreuung der Tochter allemal möglich und zumutbar war, hätte sie zusammen mit dem Unterhalt deutlich mehr als den Betrag zur Verfügung gehabt, den sie bei einer Berechnung auf gesetzlicher Grundlage beanspruchen konnte. Diese Chance gleicht die Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsniveaus aus.

b)

Die für die Zeit ab Juli 2006 getroffenen Vereinbarungen sind hingegen unwirksam. Zwar ist der Verzicht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt unproblematisch möglich, nicht aber ein Verzicht auf aufstockenden Trennungsunterhalt, wie sich aus § 1614 BGB ergibt.

aa)

Dass die Antragstellerin auch ab Juli 2006 noch Aufstockungsunterhalt beanspruchen könnte, ergibt sich aus folgenden Berechnungen:

d)

Da die Antragstellerin keinen Beruf erlernt hat, kann ihr nur der Stundenlohn von 7,87 € zugerechnet werden, den sie seit April 2005 für ihre Putztätigkeit erzielt. Ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden ergibt sich daraus ein mögliches Bruttoeinkommen von rund 1.362,- €. Davon würden übrig bleiben:

 Bruttoverdienst1.362,00 €
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1, 0,5 KF)86,25 €
./. RV-Beitrag132,80 €
./. AV-Beitrag44,27 €
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %)95,34 €
./. PV-Beitrag11,57€
Nettoverdienst991,77 €

(2)

Auf Seiten des Antragsgegners soll zu dessen Gunsten überschlägig ohne Realsplittingvorteil gerechnet werden, weil der Vorteil deutlich sinkt, wenn auch der Ehegatte vollschichtig arbeitet. Ohne Inanspruchnahme des Realsplittings wird der Antragsgegner 2006 nur noch folgendes Nettoeinkommen zur Verfügung haben:

 Bruttoeinkommen (57.992,00 € : 12 Monate)4.832,67 €
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/0,5 Kinderfreibetrag)1.326,66 €
./. SoliZ62,43 €
./. Kirchensteuern102,16 €
./. RV-Beitrag471,19 €
./. AV-Beitrag157,06 €
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %)246,75 €
./. PV-Beitrag29,96 €
Nettoverdienst2.491,46 €

(3)

Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich unter Berücksichtigung der an Jennifer nach Einkommensgruppe 10 zu leistenden Unterhaltszahlungen von monatlich 495,- € (./. Kindergeldanteil) folgender Aufstockungsbedarf:

 prognostizierter Nettoverdienst für 20062.491,46 €
zuzüglich Wohnwert100,00 €
abzüglich Fahrtkosten303,60 €
verbleiben2.287,86 €
./. Unterhalt für Jennifer495,00 €
./. fiktives Einkommen des Antragstellerin991,77 €
Differenz801,09 €
davon 3/7343,32 €

bb)

Da der ab Juli 2006 vereinbarte Verzicht unbedingt gelten sollte und nicht auf den Fall bereits erfolgter Scheidung beschränkt war, erfasste er auch die vorstehend berechneten Ansprüche auf Trennungsunterhalt. Dabei ist wegen des vollständigen Verzichts die Toleranzgrenze für die Herabsetzung der gesetzlichen Ansprüche bei vergleichsweiser Einigung auf jeden Fall überschritten worden, so dass die Vereinbarung gegen § 1614 BGB verstößt.

Eine die Wirksamkeit erhaltende einschränkende Auslegung des Verzichts kommt nicht in Betracht, weil es in der Vertragsurkunde keinen Anhalt dafür gibt, dass eventuelle Ansprüche auf Trennungsunterhalt unangetastet bleiben sollten, zumal die Parteien auch im übrigen keine Kontrollberechnungen dazu angestellt haben, inwieweit der unverzichtbare Anspruch auf Trennungsunterhalt eingeschränkt werde.

Hamm, den 15.03.2006

Ende der Entscheidung

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