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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 12 U 37/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin errichtete auf Grund eines Bauvertrages vom 08.12.2000 für die Eheleute C in L ein von ihr geplantes schlüsselfertiges Einfamilienhaus. Nach dem Aushub der Baugrube wurde erheblicher Wasseranfall festgestellt. Nach einem Baustellentermin im März 2001, an dem der Bauleiter der Klägerin, der Ehemann der Architektin und der Bauherr teilgenommen hatten, wurde die Entscheidung getroffen, dass zusätzliche Maßnahmen (Dränage unter der Bodenplatte mit Anschluss an einen herzustellenden Versickerungsschacht in der Garagenzufahrt zur Straße hin und eine zusätzliche Mauerwerksabdichtung in Form von Polymerschweißbahnen) durchgeführt werden sollten, wobei der Beklagte mit dem Bau des Schachtes beauftragt werden sollte. Dieser Schacht wurde dann vom Beklagten auch angelegt, wobei Einzelheiten der Auftragserteilung streitig sind. Die an die Eheleute C adressierte Rechnung des Beklagten über 2.592, 69 DM brutto wurde von diesen beglichen.

Danach kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Keller des inzwischen fertiggestellten Hauses. Zur Beseitigung dieses Schäden führte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewährleistung diverse Arbeiten aus. Im vorliegenden Verfahren hat sie erstinstanzlich gegen den Beklagten einen Schadensbeseitigungsaufwand in Höhe von 44.000,00 € mit der Begründung geltend gemacht, dieser sei für die Schäden verantwortlich, weil er die Versickerungsanlage nicht ordnungsgemäß geplant und errichtet habe. Der Beklagte sei vom Ehemann der Architektin, dem Zeugen N, im Namen der Bauherrn damit beauftragt worden, in eigener Verantwortung eine Entwässerungsmöglichkeit für das gesamte Baugrundstück zu schaffen und die erforderlichen Dimensionen des Schachtbauwerkes zu berechnen.

Die Klägerin selbst wurde in dem Verfahren 2 O 307/04 Landgericht Siegen (12 U 97/06 OLG Hamm) von den Eheleuten C auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten wegen des undichten Kellers in Anspruch genommen.

Auf der Grundlage eines im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren 1 OH 1/03 LG Siegen eingeholten Gutachtens des Sachverständigen T2 bejahte das Landgericht in seinem nach Rücknahme der Berufung der Klägerin rechtskräftigen Urteil vom 26. Mai 2006 einen Vorschussanspruch der Bauherrn in Höhe von 82.300,00 €.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen stellen die im März 2001 besprochenen Maßnahmen auch im Zusammenhang mit einer nachträglich von der Klägerin zusätzlich erstellten Rigole keinen ausreichenden Schutz gegen drückendes Wasser dar, da diese Rigole bei wenig durchlässigen Bodenschichten und einem zu geringen Stauraum zu schnell vollläuft. Durch eine nach erneuten Wasserschäden im Keller des Hauses zur Kompensation der zu geringen Größe von der Klägerin vorgenommene Öffnung der Rigole am hinteren Ende ist eine technisch und wasserrechtlich einwandfreie Vorflut nicht geschaffen worden, da auf diese Weise praktisch ständig Wasser abgeleitet wird und es sich deshalb nicht um einen Notüberlauf, welchen die Gemeinde L zu akzeptieren bereit wäre, handelt. Mangels einer geeigneten Vorflut hätte es einer Abdichtung gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser bedurft, die nunmehr nachträglich in der Weise herzustellen ist, dass die Bodenplatte innenseitig und die Außenwände von außen abzudichten sind.

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht den Beklagten mit Teilversäumnisurteil vom 05.09.2006 verurteilt, an die Klägerin 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2005 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage durch Endurteil unter dem Gesichtspunkt hälftigen Mitverschuldens der Klägerin an den eingetretenen Schäden abgewiesen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Auftrag habe sich darauf beschränkt, nach Weisung des Bauleiters X der Klägerin einen Schacht anzulegen, um das in der Baugrube stehende Wasser abzuleiten. Die Planung einer endgültigen Lösung für die Entwässerung des Grundstückes sei nicht Gegenstand seines Auftrages gewesen und mit ihm auch nicht besprochen worden.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen X, N und C mit dem angefochtenen Schlussurteil unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 05.09.2006 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in Betracht kommende Anspruch auf Ausgleich im Rahmen eines gesamtschuldnerischen Verhältnisses bestehe mangels einer gleichstufigen Verantwortung der Parteien für die eingetretenen Schäden nicht. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Bauherrn als diejenige, nach den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter einen Sickerschacht anzulegen, sei nicht bewiesen. Die Planung der Entwässerung sei allein Sache der Klägerin gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Klägerin begründet ihr Rechtsmittel wie folgt:

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine gleichstufige gesamtschuldnerische Verpflichtung der Parteien verneint. Zwischen diesen bestehe kein Subunternehmerverhältnis. Sie - die Klägerin - sei ebenso wie der Beklagte direkter Auftragnehmer der Bauherren. Unmittelbare vertragliche Beziehungen gebe es zwischen den Parteien im Hinblick auf die streitgegenständliche Sickeranlage daher nicht.

Darauf, ob die Leistung des Beklagten von diesem persönlich geplant oder nach Vorgabe der Klägerin erfolgt sei, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass in den Gewerken beider Parteien ein Teil der Schadensursache im Hinblick auf den aufgetretenen Wasserschaden gesetzt worden sei und dieser nur einheitlich habe beseitigt werden können.

Tatsächlich seien von der Klägerin im Hinblick auf das streitige Gewerk keine Planvorgaben gemacht worden. Der als Zeuge gehörte Bauleiter X habe dies glaubhaft bestätigt. Die Stellung des Zeugen N habe das Landgericht in diesem Zusammenhang verkannt. Soweit dieser auf die Frage des Beklagten nach der konkreten Lage des zu bauenden Sickerschachtes erklärt habe, dieser solle an der tiefsten Stelle errichtet werden, handele es sich nicht um eine planerische Vorgabe, die der Zeuge für die Klägerin erbracht habe. Das Architekturbüro N sei insoweit für die Bauherren tätig geworden.

Ungeachtet etwaiger planerischer Vorgaben habe der Beklagte als Fachunternehmer die Planung hinterfragen und Bedenken anmelden müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Teilversäumnisurteil des Landgerichts vom 05.09.2006 aufrechtzuerhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2005 verurteilt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert wie folgt:

Die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen den Parteien habe das Landgericht zu Recht verneint. Er - der Beklagte - sei, wie das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt habe, lediglich damit beauftragt worden, einen Sickerschacht auf dem Grundstück anzulegen und zu verfüllen. Auf diese untergeordnete Tätigkeit habe sich seine Aufgabe beschränkt. An keiner Stelle des Gutachtens komme der Sachverständige T2 zu dem Ergebnis, dass der Sickerschacht irgendwelche Mängel aufweise. Nach dessen Feststellungen beruhten die Schäden allein auf einer fehlerhaften, von ihm - dem Beklagten - nicht zu verantwortenden Planung des Entwässerungssystems. Er habe weder mit der Planung noch der Ausführung der kompletten Grundstücksentwässerung etwas zu tun gehabt. Dass sich im Rahmen der Sanierung die errichtete Sickergrube als überflüssig herausgestellt habe, gehe mithin nicht zu seinen Lasten. Danach könne von gleichrangigen Gewährsleistungsverpflichtungen keine Rede sein.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt und die Anlagen der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 1 OH 1/03 Landgericht Siegen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Für das Schuldverhältnis gilt das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

2.

Ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB besteht nicht.

Mehrere Bauunternehmer haften dann gesamtschuldnerisch, wenn sie im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht dem gemeinsamen Auftraggeber gegenüber für solche von ihnen mitverursachte Mängel oder Schäden einzustehen haben, die nur einheitlich behoben werden können (BGH NJW 2003, 2980).

Der in dem Verfahren 2 O 307 / 04 Landgericht Siegen festgestellten, aus einer fehlerhaften Entwässerungsplanung resultierenden Verantwortung der Klägerin für die Durchfeuchtung des Kellergeschosses steht keine entsprechende Verantwortung des Beklagten für planerische oder handwerkliche Fehler gegenüber.

a)

Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass der dem Beklagten erteilte Auftrag sich auf die Erstellung und den Anschluss des Sickerschachtes an Dränageleitungen beschränkte und keine Planungsaufgaben im Hinblick auf das Entwässerungskonzept umfasste, ist zweitinstanzlich bindend, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Dass der Beklagte in irgendeiner Weise in die Entwässerungsplanung einbezogen war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist insoweit überzeugend. Dem Beklagten oblag danach weder die Klärung der vorhandenen Wasserbeanspruchung und des Durchlässigkeitsbeiwertes des Bodens, noch die Entwicklung eines tragfähigen Entwässerungskonzeptes. Ob der Beklagte hinsichtlich der Ausmaße des ihm in Auftrag gegebenen Schachtes eigenständig entschieden hat, kann dahingestellt bleiben. Diese Ausmaße sind nicht schadensursächlich, da das Entwässerungskonzept insgesamt untauglich war. Eine ausreichende Versickerung war auf dem Grundstück nicht möglich, die Anlegung eines Sickerschachtes also im Ergebnis überhaupt nicht geeignet, Feuchtigkeitsschäden im Keller zu verhindern. Der Sachverständige T2 hat dementsprechend keine Ausführungsfehler, sondern allein die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasste Planung als Mangelursache angesehen (Blatt 10 seines im August 2003 erstellten Gutachtens). Der von der Klägerin für erforderlich gehaltene Schachtüberlauf unterhalb des Niveaus der Bodenplatte des Hauses zwecks Ableitung des Wassers auf die Straße kam schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Ableitung öffentlichrechtlich nicht zulässig gewesen wäre.

b)

Auch eine Verpflichtung des Beklagten zu einem Bedenkenhinweis ist zu verneinen.

Die Einlassung des Beklagten, nach seiner Vorstellung sei der Schacht dazu bestimmt gewesen, während der Bauzeit das anfallende Oberflächenwasser aufzunehmen, um die Baugrube freizuhalten, das für die Zeit nach Verfüllung der Baugrube vorgesehene Grundstücksentwässerungskonzept habe er dagegen nicht gekannt, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unwiderlegt. Bei seinem Informationsstand bestand mithin kein Anlass zu irgendwelchen Hinweisen. Da er bei seinem beschränkten Auftrag keinen Anlass hatte, hinsichtlich der Einzelheiten des geplanten Schutzes des Gebäudes gegen eindringende Feuchtigkeit weitergehende Informationen einzuholen, ist ihm auch nicht der Vorwurf unzulänglicher Aufklärung zu machen.

Die streitgegenständlichen Schäden hat er daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu verantworten.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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