Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 12 U 41/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 301
ZPO § 92
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz (Richter am Oberlandesgericht H. Begmann)

Ändert das Berufungsgericht daß die Klage gegen den Erstbeklagten abweisende Teilurteil mit einer Verurteilung des Erstbeklagten dem Grunde nach ab und verweist die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erstinstanzliche Gericht zurück, ist auf die weitere Berufung des Klägers gegen ein der Klage gegen den Zweitbeklagten stattgebendes, zu einem späteren Zeitpunkt als das Teilurteil verkündetes Schlußurteil, in dem dem Kläger unter Berücksichtigung der Baumbach'schen Formel die Kosten des Rechtsstreits teilweise auferlegt worden sind, die Sache zur einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren über die Höhe der Klageforderung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2000, 12 U 41/00


Oberlandesgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

12 U 41/00 OLG Hamm 1 O 355/98 LG Bochum

Verkündet am 31.05.2000

In dem Rechtsstreit

pp

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2000

Für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Januar 2000 teilweise abgeändert.

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren über die Höhe der Klageforderung gemäß dem Urteil des Senats vom 15. März 2000 - 12 U 161/99 OLG Hamm - an das Landgericht Bochum zurückverwiesen, daß auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwerde der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen die im Schlußurteil des Landgerichts zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung ist zulässig.

Zwar kann nach § 99 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hat ein Gericht von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht, also ein Teilurteil erlassen und erst im Schlußurteil über die Kosten entschieden, kann die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein jedenfalls dann angefochten werden, wenn gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH LM ZPO § 99 Nr. 7; WM 1977, 1428).

Enthält das Schlußurteil - wie hier - auch die Kostenentscheidung für das vorangegangene streitige Teilurteil, hindert § 99 Abs. 1 ZPO nicht die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils, soweit sie das angefochtene Teilurteil betrifft. Vielmehr ist die Kostenentscheidung selbstständig mit der Berufung anzugreifen, weil das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel nicht die Kostenentscheidung des Schlußurteils erfaßt (BGH WM 1977, 1428; BGHZ 20, 253). Eine Änderung der Kostenentscheidung des Schlußurteils ist jedenfalls solange zulässig, wie das Teilurteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Über die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Teilurteil hat der Senat durch Urteil vom 15.03.2000 entschieden; die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil ist bereits am 24.02.2000 beim Oberlandesgericht eingegangen.

II.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlußurteil ist abzuändern. Über die Kosten eines Rechtsstreits ist in der Regel einheitlich zu entscheiden. Dies ergibt sich für den Fall der Beteiligung mehrerer Streitgenossen schon aus dem Grundgedanken des § 92 ZPO, wonach die Kostenverteilung den jeweiligen Umfang ihres Obsiegens oder Unterliegens im Verhältnis zu den anderen Prozeßbeteiligten berücksichtigen muß. Die unterschiedliche Beteiligung am Ausgang des Prozesses muß in der Kostenentscheidung zum Ausdruck kommen (BGH MDR 1981, 928).

Nachdem der Senat durch sein Urteil vom 15.03.2000 auf die Berufung des Klägers in Abänderung des Teilurteils des Landgerichts die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, wird die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlußurteil der sich aus der Zurückverweisung ergebenden Rechtslage nicht gerecht. Das Landgericht wird über die Kosten einheitlich nach der Entscheidung im Betragsverfahren unter Berücksichtigung der §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO in dem dann ergehenden Schlußurteil zu entscheiden haben. Nachdem der Senat die Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach bejaht hat, war eine Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geboten.

Ende der Entscheidung

Zurück