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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: 13 U 18/00
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVersG, StVO, StVZO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
BGB § 421
BGB § 254
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18
PflVersG § 3
StVO § 5 Abs. 8
StVO § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
StVZO § 56 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
Leitsätze:

1.)

Rad- und Mofafahrer dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen.

2.)

Der Fahrer eines Lkw, der auf einer Linksabbiegerspur als erstes Fahrzeug vor einer Lichtzeichenanlage wartet, muß nicht damit rechnen, daß Zweiradfahrer ihn rechts überholen und unmittelbar vor dem Lkw anhalten.

3.)

Er ist deshalb nicht verpflichtet, durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten oder sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, daß sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befindet.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 18/00 OLG Hamm 4 O 175/99 LG Essen

Verkündet am 8. Mai 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Pauge und den Richter am Landgericht Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 6.000,00 DM.

Tatbestand:

Der damals 26-jährige Kläger hat Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden aus einem Verkehrsunfall begehrt, der sich am 28. Oktober 1997 in ereignete. Er befuhr gegen 15.21 Uhr mit seinem Rennrad die Straße in Richtung Straße. An der Einmündung der Straße wollte er nach links abbiegen. Auf der Straße gibt es hier drei Fahrspuren: zwei für geradeaus und eine für Linksabbieger. Der Verkehr wird durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese zeigte für die Linksabbiegerspur rot. Vor der Haltelinie warteten mehrere Fahrzeuge. Das erste Fahrzeug war der von dem Beklagten zu 2) geführte, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte Betonmischer-Lkw. Dahinter befand sich die Zeugin A mit ihrem Pkw. Der Kläger fuhr an den haltenden Fahrzeugen rechts vorbei und brachte sein Rad vorne rechts vor dem Betonmischer zum Stehen. Die genaue Position ist streitig. Als die Lichtzeichenanlage auf grün umsprang, fuhren der Kläger, der Betonmischer und die Zeugin an. Kurz darauf stieß der Betonmischer gegen das Rad des Klägers. Dieser kam zu Fall und geriet unter den Lkw. Sein Rad wurde an der zweiten Achse eingeklemmt. Der Kläger erlitt u.a. grobe Quetschungen des rechten Beins und des linken Unterschenkels sowie eine Innenknöchelfraktur und eine Außenbandruptur links. Er befand sich vom 28. Oktober bis 13. November 1997 in stationärer und anschließend in ambulanter Behandlung.

Der Kläger hat behauptet, er sei über die Haltelinie hinausgefahren und habe mit seinem Rad mindestens 3 bis 4 m vor dem Lkw gehalten. Der Beklagte zu 2) habe ihn dort sehen können. Die Kollision sei mindestens 15 m hinter der Haltelinie erfolgt.

Der Kläger hat Ersatz seines Sachschadens begehrt und diesen mit 2.859,90 DM beziffert. Daneben hat er Verdienstausfall geltend gemacht. Er war damals Sportstudent und freiberuflicher Sportlehrer. Er hat behauptet, er sei bis zum 14. Februar 1998 arbeitsunfähig gewesen. Dadurch habe er einen Verdienstausfall von (5.932,00 DM + 1.920 DM =) 7.852,00 DM erlitten. Darüber hinaus hat er ein Schmerzensgeld von 10.000 DM verlangt. Er behauptet, im Bereich der Beine zeige sich unfallbedingt eine beginnende Venenklappeninsuffizienz, deren Heilungschancen nicht absehbar seien. Die Beklagte zu 1) hat vorprozessual unter Verrechnungsvorbehalt 5.000 DM gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 15.711,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1998 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 28. Oktober 1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe unmittelbar vor dem Lkw gestanden; dort sei er für den Beklagten zu 2) nicht sichtbar gewesen. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Die Beklagten bestreiten die Anspruchshöhe und behaupten, die Verletzungen seien komplikationslos verheilt.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Andrea K, P und P. Mit dem angefochtenen Urteil hat es dem materiellen Feststellungsbegehren zu 30 % stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Der (bezifferte) Schaden betrage insgesamt nur 8.902 DM. Davon seien 2.670,60 DM (30 %) zu ersetzen. Dieser Betrag sei mit der vorgerichtlichen Zahlung ausgeglichen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sich nunmehr ein Mitverschulden von 50 % anrechnen läßt.

Der Kläger beantragt, abändernd

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn (weitere) 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1998 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 28. Oktober 1997 in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten Js StA lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K und P sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl-Ing.

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten über die vorgerichtlich gezahlten 5.000 DM hinaus keine Ansprüche auf (weiteren) Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 823, 847, 421 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVersG.

a)

Unfallursächlich war ein schuldhaftes Verhalten des Klägers. Er ist mit seinem Fahrrad rechts an dem auf der Linksabbiegerspur vor der Lichtzeichenanlage haltenden Lkw vorbeigefahren.

Das war verkehrswidrig, denn § 5 Abs. 8 StVO erlaubt Radfahrern und Mofa-Fahrern das Rechtsüberholen anderer Fahrzeuge nur dann, wenn diese auf dem rechten Fahrstreifen warten.

b)

Ein Verschulden des Beklagten zu 2) ist dagegen nicht feststellbar. Ihm kann nicht angelastet werden, daß er den Radfahrer vor oder während des Anfahrens nicht wahrgenommen hat.

aa)

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte zu 2) den Kläger durch die Frontscheibe des Lkw sehen konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger mit seinem Fahrrad unmittelbar vor der rechten Ecke des Betonmischers gestanden hat. Diese Position hat der Zeuge P anschaulich beschrieben. Seine Aussage deckt sich mit der Bekundung seiner Ehefrau, die vor dem Landgericht als Zeugin bekundet hat, der Kläger habe sich schräg vor den Lkw gesetzt, so daß sie (von gegenüber) nur das Vorderrad des Fahrrades habe sehen können. In dieser Position war der Kläger für den Beklagten zu 2) durch die Frontscheibe des Lkw nicht sichtbar. Das belegen die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. durchgeführten, fotografisch dokumentierten Versuche, insbesondere die Anlagen A 19 und A 20 seines mündlichen Gutachtens. Wie die Anlagen A 21 bis A 23 zeigen, hätte der Beklagte zu 2) den Kläger selbst dann nicht - aus normaler Sitzposition - durch die Frontscheibe sehen können, wenn der Kläger etwas weiter vorne gestanden hätte (Tretlager 60 cm vor der Ecke des Lkw). Daß er, wie er selbst behauptet, noch weiter vorne gestanden hat, läßt sich nicht feststellen.

bb)

Der Beklagte zu 2) war nicht verpflichtet, sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, daß sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befand. Der gem. § 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t vorgeschriebene Anfahrspiegel an der rechten Seite (bei Linkslenkung) dient zwar dem Schutz von Zweiradfahrern, die sich unmittelbar rechts neben dem schweren Fahrzeug eingeordnet haben. Dieser Schutz kommt Zweiradfahrern aber nicht stets, sondern nur dann zugute, wenn sie sich in zulässiger Weise in diese gefährliche Position begeben haben, also in den Fällen des § 5 Abs. 8 StVO. Ein Fahrzeugführer, der nach rechts abbiegen will, muß sich nämlich vergewissern, daß sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Zweiradfahrer eingeordnet haben, weil diese nach § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVO Vorrang vor ihm haben. Wer dagegen - wie der Beklagte zu 2) nach links abbiegen will, kommt nicht in Gefahr, die Spur in gleicher Richtung fahrender Fahrradfahrer zu kreuzen, wenn diese sich rechts neben ihm befinden. Er braucht deshalb beim Anfahren nicht in den rechten Außen- oder Anfahrspiegel zu schauen. Er hat zwar nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Die sog. zweite Rückschaupflicht bezieht sich aber nicht auf beide Seiten, sondern nur auf die Seite, in deren Richtung abgebogen wird. Insbesondere braucht der Linksabbieger, der mit seinem Fahrzeug als erster auf der Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage wartet, nicht damit zu rechnen, daß Zweiradfahrer verkehrswidrig rechts an ihm vorbeifahren und unmittelbar vor seinem Fahrzeug anhalten.

cc)

Der Linksabbieger ist deswegen auch nicht verpflichtet, während des Wartens durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten. Dazu wäre er in der Regel auch gar nicht in der Lage, denn er muß vor dem Abbiegen in erster Linie auf den Gegenverkehr achten, der gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO Vorrang hat. Je nach Örtlichkeit und Verkehrslage hat er daneben gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auch auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, der ihn links überholen könnte. Schließlich muß er während des Wartens auch noch die Lichtzeichenanlage beobachten. Gibt es für den Linksabbieger nur ein Signal und befindet sich dieses - wie hier - ausschließlich links neben ihm auf einer Verkehrsinsel, ist es ihm nicht möglich, gleichzeitig die Signalanlage und den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug ständig im Auge zu behalten.

dd)

Der Beklagte zu 2) brauchte sich beim Anfahren auch nicht durch einen gezielten Blick durch die Frontscheibe bei gestreckter Sitzposition zu vergewissern, daß sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befand. Wer anfährt, darf dies zwar nur tun, wenn dies gefahrlos möglich ist. Das setzt voraus, daß sich niemand unmittelbar vor dem Fahrzeug befindet. Es versteht sich von selbst, daß niemand "blind" anfahren darf, sondern vor dem Anfahren durch die Frontscheibe auf die Straße schauen muß. Wenn nicht besondere Umstände dies erfordern, besteht beim Anfahren nach verkehrsbedingtem kurzen Halt aber nicht die Pflicht, sich durch Veränderung der Sitzposition eine bessere Sichtmöglichkeit durch die Frontscheibe auf den Bereich unmittelbar vor dem eigenen Fahrzeug zu verschaffen.

c)

Dem Beklagten zu 2) kann auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger nach dem Anfahren übersehen zu haben. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ausgeführt hat, war der Kläger für den Beklagten zu 2) beim Anfahren möglicherweise irgendwann sichtbar. Genaue Feststellungen dazu sind jedoch nicht möglich, denn der Anfahrvorgang der beiden Fahrzeuge läßt sich nicht näher rekonstruieren. Ob und gegebenenfalls in welcher Phase des Anfahrens eine Sichtmöglichkeit bestanden hat, läßt sich nicht aufklären. Deshalb muß auch offenbleiben, ob der Beklagte zu 2) die Möglichkeit gehabt hätte, die Kollision durch Abbremsen oder Ausweichen zu vermeiden, wenn er den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Anfahren wahrgenommen hätte.

d)

Läßt sich ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht feststellen, kommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) nicht in Betracht. Ein Schmerzensgeld kann der Kläger deshalb nicht verlangen. Die Beklagten haften (nur) gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG auf Ersatz materieller Schäden. Da den Kläger, wie dargelegt, ein erhebliches Eigenverschulden trifft, sind seine Ansprüche gem. § 254 BGB gemindert. Das Landgericht hat die Betriebsgefahr des Lkw mit 30 bewertet und die Ersatzansprüche des Klägers mit entsprechender Quote für begründet erachtet. Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben, da jedenfalls eine weitergehende Haftung (über 30 % hinaus) nicht in Betracht kommt. Daraus folgt, daß die Ansprüche des Klägers mit der vorgerichtlichen Zahlung (mindestens) ausgeglichen sind.

2.

Dem auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden gerichteten Feststellungsantrag hat das Landgericht mit einer Quote von 30 % entsprochen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

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