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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 13 U 191/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 291
PflVG § 3 Nr. 1 u. 2
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an den Nachweis des Umfangs der Verletzungen nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO (hier: Bejahung der Unfallursächlichkeit einer Schulterverletzung aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden trotz der Bewertung der Kausalität als überwiegend unwahrscheinlich durch einen medizinischen Sachverständigen).


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 191/00 OLG Hamm 9 O 535/98 LG Münster

Verkündet am 28. Februar 2001

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1998 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 197,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 78 % und die Beklagten 22 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 74 % und die Beklagten 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 7.197,00 DM und die Klägerin um 20.000,00 DM.

Tatbestand:

Die am 1942 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und eines weiteren Schmerzensgeldes aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am Februar 1998 in M ereignete.

Die Klägerin war angeschnallte Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann geführten Pkw VW Golf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mitsubishi Pajero nebst Anhänger auf den verkehrsbedingt anhaltenden VW Golf auf. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig. Die Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall verletzt. Sie erlitt eine leichte Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Gurtprellung am Oberbauch sowie Prellungen des linken Knies/Unterschenkels und des linken Sprunggelenks. Die Beeinträchtigungen waren nach zwei bis drei Wochen abgeklungen. ob bei dem Verkehrsunfall darüberhinaus auch die rechte Schulter der Klägerin verletzt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM.

Die Klägerin begab sich wenige Tage nach dem Unfall wegen Beschwerden an der rechten Schulter in ärztliche Behandlung. Es wurde zunächst eine Schulterdistorsion diagnostiziert und therapiert. Vom 06. Mai bis 23. Juni 1998 wurde die Klägerin in einer Reha-Klinik aufgrund einer ausgeprägten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter konservativ behandelt, ohne daß eine wesentliche Besserung erzielt werden konnte. Bei einer Kernspintomographie am 02. Juli 1998 wurde eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenläsion mit entzündlichen Veränderungen im Ansatz sämtlicher Muskeln diagnostiziert. Daraufhin erfolgte am 14. Juli 1998 im Rahmen eines zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes eine Narkosemobilisation, an die sich eine stationäre Rehabilitation vom 01. bis 24. September 1998 anschloß. Anschließend befand sich die Klägerin weiterhin in krankengymnastischer Behandlung. Seit Februar 1999 ist die rechte Schulter wieder beschwerdefrei.

Die Klägerin hat die Beklagten in erster Instanz auf Zahlung eines bis zum 20. November 1998 zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM und auf Schadensersatzleistung in Höhe von 197,00 DM (Fahrtkosten zur Reha-Klinik) in Anspruch genommen. Den weiteren Antrag auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Zukunftsschäden hat die Klägerin wieder zurückgenommen. Die Klägerin hat behauptet, die Schulterverletzung sei auf den Unfall zurückzuführen. Sie habe schon unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen in der rechten Schulter verspürt.

Die Beklagten haben die Kausalität des Verkehrsunfalls für die geklagte Schulterverletzung bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Dipl.Ing. B und des Dr. med. H. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Beschwerden der Klägerin an der rechten Schulter nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zunächst bestehende Vermutung der Unfallursächlichkeit sei durch das fachorthopädische Gutachten entkräftet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, den Schmerzensgeldanspruch nunmehr allerdings zeitlich unbefristet geltend macht. Die Klägerin hält die vorliegenden Gutachten für unzutreffend und beantragt die Einholung eines weiteren - fachchirurgischen - Gutachtens.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf der Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft M war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des interdisziplinären Gutachtens durch die Sachverständigen Dipl.-Ing. B und Dr. med. H. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

1.

Die Klägerin ist bei dem Verkehrsunfall unstreitig verletzt worden. Sie erlitt eine leichte Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Gurtprellung am Oberbauch sowie Prellungen des linken Knies/Unterschenkels und des linken Sprunggelenks. Der Streitpunkt der Parteien, ob die Klägerin bei dem Verkehrsunfall darüber hinaus auch eine Verletzung der rechten Schulter erlitten hat, betrifft den Umfang der Unfallverletzung. Dies ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Das Beweismaß richtet sich nach § 287 ZPO; es genügt für die Überzeugungsbildung je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere (überwiegende) Wahrscheinlichkeit (BGH VersR 1970, 924; VersR 1987, 310; Urteile des Senats vom 21.02.2000 - 13 U 172/99 - und vom 08.05.2000 (13 U 197/99).

2.

Der Senat ist bei Anlegung dieses Beweismaßstabs nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, daß die Rotatorenmanschettenläsion durch den Verkehrsunfall vom Februar 1998 verursacht wurde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde.

a)

Zwischen dem Verkehrsunfall und den Schulterbeschwerden der Klägerin besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. D vom 18. April 2000 hatte die Klägerin vor dem Unfall noch keine Beschwerden an der rechten Schulter. Die Beschwerden traten kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall auf. Bis zur Diagnose der Rotatorenmanschettenläsion am 02. Juli 1998 waren die Beschwerden durchgängig vorhanden.

aa)

Die Klägerin muß bereits am Unfalltag im O-Hospital über Schulterbeschwerden geklagt haben. Zwar werden derartige Beschwerden in dem Bericht vom 19. Februar 1998 nicht erwähnt. Es ist aber das Röntgen einer Schulter veranlaßt worden. Aus welchem Grund die linke Schulter geröntgt wurde, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin zunächst über Beschwerden in der linken Schulter geklagt hat. Es ist aber ebenfalls möglich, daß die zu röntgende Schulter verwechselt worden ist. Nach der Schilderung der Klägerin im Senatstermin herrschte im Krankenhaus damals ein ziemliches Tohuwabohu.

bb)

Die Klägerin befand sich nach dem Unfall bis zum nächsten Tag zur Beobachtung im Krankenhaus. Bereits am übernächsten Tag, dem Februar 1998, begab sie sich in die Behandlung ihrer Hausärztin. Dort klagte sie jedenfalls über Schmerzen in der rechten Schulter. Soweit Dr. med. E zunächst berichtet hat, es habe sich um die linke Schulter gehandelt, hat sie dies inzwischen korrigiert. In Anbetracht der folgenden langwierigen Behandlung der rechten Schulter erscheint die von den Beklagten gemutmaßte Gefälligkeitsberichtigung fernliegend.

cc)

Von der Hausärztin wurde die Klägerin an den Facharzt für Chirurgie B überwiesen, bei dem sich die Klägerin am 17. Februar 1998 vorstellte. Auch dort klagte die Klägerin über Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Der Chirurg diagnostizierte eine Schulterdistorsion. Am 13. März 1998 erfolgte auf Veranlassung des Chirurgen eine Arthrographie und eine Computertomographie der rechten Schulter. Die Behandlung durch den Chirurgen B wurde bis Ende April/Anfang Mai 1998 fortgesetzt.

dd)

In dem Zeitraum vom 06. Mai bis 23. Juni 1998 wurde die Klägerin dann stationär in den J Reha-Kliniken F wegen einer ausgeprägten schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter behandelt, ohne daß eine Besserung erzielt werden konnte.

ee)

Ab dem 26. Juni 1998 schloß sich eine ambulante Behandlung durch den Orthopäden Dr. med. D an, der eine "frozen shoulder" diagnostizierte und eine Kernspintomographie veranlaßte. Bei dieser Untersuchung wurde am 02. Juli 1998 eine ausgeprägte Läsion der rechten Rotatorenmanschette mit entzündlichen Veränderungen im Ansatz sämtlicher Muskeln diagnostiziert.

b)

Nach dem interdisziplinären Gutachten des Dipl.-Ing. B und des Dr. med. H ist eine Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die Schulterverletzung möglich. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in dem von hinten angestoßenen VW Golf betrug 24 - 35 km/h. Diese Geschwindigkeitsänderung liegt nach den Ausführungen des Dipl.-Ing. B vor dem Senat weit oberhalb der üblichen Werte; die auf die Fahrzeuginsassen einwirkende Belastung war höher als bei einer Vollbremsung. Dr. med. H hat bestätigt, daß eine Rotatorenmanschettenläsion nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch ein Unfallereignis ausgelöst werden kann, wenn es dabei zu einer Zugbelastung der Schulter kommt. Ein solcher Unfallmechanismus ist vorliegend möglich. Die Klägerin kann sich zum Zeitpunkt des Aufpralls an dem Griff der rechten Tür festgehalten haben. In diesem Fall wurde ihr Arm gestreckt, als die Klägerin durch den Heckanstoß gegen die Rückenlehne ihres Sitzes gedrückt wurde. Die Wegstrecke dieser Rückwärtsbewegung war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B ausreichend, um Zugkraft auf den Arm der Klägerin auszuüben. Dies kann angesichts der starken Verbiegung der Rückenlehne des Beifahrersitzes ohne weiteres nachvollzogen werden. Die hohe biomechanische Insassenbelastung durch eine Geschwindigkeitsänderung von 24 bis 35 km/h ist aus orthopädischer Sicht auch geeignet, eine für eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausreichende Zugbelastung hervorzurufen.

c)

Der Überzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, daß der vorbeschriebene Unfallmechanismus nicht positiv festgestellt werden kann. Die Klägerin konnte nicht angeben, ob sie sich zum Unfallzeitpunkt mit der rechten Hand festgehalten hat. Dies ist nachvollziehbar und spricht für die Ehrlichkeit der Klägerin. Zur Bejahung einer überwiegenden Warscheinlichkeit einer unfallbedingten Schulterverletzung genügt angesichts des dargestellten zeitlichen Zusammenhangs die aus sachverständiger Sicht bestehende Möglichkeit der Unfallursächlichkeit.

d)

Der Senat verkennt nicht, daß der Sachverständige Dr. med. H eine Unfallbedingtheit der Schulterverletzung als überwiegend unwahrscheinlich bewertet. Der Senat vermag diese Auffassung aber nicht zu teilen. Der Sachverständige hat bei seiner Begutachtung wesentlich darauf abgestellt, daß eine Rotatorenmanschettenläsion in der Regel unfallunabhängig auftritt. Das zieht der Senat nicht in Zweifel. Der vorliegende Fall zeichnet sich aber durch den engen zeitlichen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis ab. Dr. med. H hat als Erklärungsmöglichkeit für die kurze Zeit nach dem Unfall geklagten Schulterschmerzen darauf hingewiesen, daß die Halswirbelsäule durch den starken Heckaufprall verletzt worden ist und die hierdurch hervorgerufenen Beschwerden in die Schulter ausgestrahlt haben könnten. Die HWS-Beschwerden haben jedoch nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nur ca. eine Woche angehalten, während die Schulterbeschwerden fortdauerten. Die Rotatorenmanschettenverletzung müßte also wenige Tage nach dem Verkehrsunfall eingetreten sein. Das erscheint unwahrscheinlich. Soweit der Facharzt für Chirurgie B lediglich eine Schulterdistorsion diagnostiziert hat, obwohl eine Rotatorenmanschettenläsion nach Ausführung des Sachverständigen Dr. med. H durch verschiedene Untersuchungen auch ohne eine Kernspintomographie festgestellt werden kann, läßt dies nicht die Schlußfolgerung zu, die Läsion könne zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben. Dem Bericht des Chirurgen B ist nicht zu entnehmen, ob er die betreffenden Untersuchungen durchgeführt hat. Schließlich steht der Überzeugung des Senats von einer Unfallursächlichkeit der Schulterverletzung auch nicht entgegen, daß bei der Arthrographie und der Computertomographie am 13. März 1998 keine Verletzung der Rotatorenmanschette festgestellt werden konnte. Allerdings hat ein Arthro-CT nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. H eine recht hohe Aussagekraft, während die Kernspintomographie überschätzt werde. Der Sachverständige hat aber nicht ausgeschlossen, daß die Schulterverletzung durch das Arthro-CT nicht dargestellt werden konnte. Im übrigen haben sowohl der Facharzt für Radiologie Dr. med. T, der Facharzt für physikalische und Rehabilitationsmedizin Priv. Doz. Dr. med. K (Reha-Kliniken) als auch der Facharzt für Orthopädie Dr. med. D der Kernspintomographie ausweislich der vorliegenden Berichte eine höhere Aussagekraft beigemessen.

3.

Die erlittenen Verletzungen, ihre Folgen und der Heilungsverlauf lassen ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 DM als angemessen, aber auch als ausreichend erscheinen, auf das die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 3.000,00 DM gezahlt hat. Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere berücksichtigt, daß sich die Klägerin aufgrund der Schulterverletzung dreimal in stationäre Behandlung begeben mußte und eine operative Versorgung der Rotatorenmanschettenläsion erforderlich war. Die Klägerin hat ca. 1 Jahr lang unter Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter gelitten. Mittlerweile ist die Verletzung aber vollständig ausgeheilt. Die weiteren unfallbedingten Verletzungen waren geringfügiger Natur und bereits nach spätestens drei Wochen wieder abgeklungen. Unter Heranziehung von Entscheidungen der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten überschreitet die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin von insgesamt 30.000,00 DM die Grenze der Angemessenheit deutlich.

II.

Daneben hat die Klägerin gegen die Beklagten auch Anspruch auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 197,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Dabei handelt es sich um die anläßlich der ersten Reha-Maßnahme in F angefallenen Reisekosten abzüglich des von der Krankenkasse erstatteten Anteils. Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten werden von den Beklagten nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Der nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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