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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 13 U 209/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 322
ZPO § 796 Abs. 2
ZPO § 850 f Abs. 2
InsO § 184
InsO § 201
InsO § 301 Abs. 1
InsO § 302 Ziff. 1
BGB § 826
1. Widerspricht der Schuldner einer bereits durch einen - Gegenstand und Rechtsgrund konkret bezeichneten - Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nach Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren der Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend und wird ein entsprechender Widerspruch in der Insvolvenztabelle vermerkt, hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, diesen Widerspruch im Wege der Klage auf Feststellung der vorgenannten Qualifizierung der Forderung zu beseitigen.

2. Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides erfasst auch die darin ausdrücklich und konkret bezeichnete rechtliche Einordnung der titulierten Forderung als Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil diese Einordnung - auch im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO - ausnahmsweise den Streitgegenstand individualisiert.

3. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gem. § 826 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Ansonsten können materielle Einwendungen gegen den Grund der Forderung lediglich in den Grenzen des § 795 Abs. 2 ZPO erhoben werden.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Erfurt vom 09.03.2000 (Az.: 16 B 16430/99) titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.932,65 EUR wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter der Fa. U GmbH, G-Straße, U, für den Zeitraum 20.11.1997 bis 31.01.1998 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sichereitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO): I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 75 ff. = 84 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung als unzulässig (wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses) abgewiesen. 2. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Dieses Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 184 Satz 1, 201 Abs. 2 Satz 1, 301 Abs. 1, 302 Ziff. 1 InsO (vgl. i.e. die vertiefenden Ausführungen in der Berufungsbegründung Bl. 120 ff. GA mit Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.11.2003, Az. 2-4 O 124/03, in einem vergleichbaren Fall - Bl. 127 ff. GA - und den die Berufung gegen dieses Urteil zurückweisenden Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.02.2004, Az. 16 U 212/03, - Bl. 135 ff. GA). Der materiellrechtliche Anspruch der Klägerin ergebe sich aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 09.03.2000 (Bl. 30 GA). Mit seinen jetzigen materiellen Einwänden sei der Beklagte im vorliegenden Verfahren insoweit von vornherein ausgeschlossen, zumal er weder ein Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren noch eine Klage nach § 826 BGB betrieben und überdies seinen Widerspruch im Insolvenzverfahren auf den Rechtsgrund beschränkt habe. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB lägen hier nicht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten gem. § 153 a StPO sei nicht vorgreiflich. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten auch tatsächlich vorlägen. 3. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Er führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Eine Stellungnahme zu der von der Klägerin angegriffenen Begründung des angefochtenen Urteils erscheine nicht angezeigt. Aus Sicht des Beklagten erweise sich die Klageabweisung durch das Landgericht jedenfalls (im Ergebnis) aus anderen Gründen als richtig. Der im Insolvenzverfahren erhobene Widerspruch müsse Bestand haben, da der Beklagte keine vorsätzliche unerlaubte Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a, 14 StGB begangen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne sich der Kläger durchaus noch mit materiellen Einwänden gegen die hier in Rede stehende, bereits durch den Vollstreckungsbescheid vom 09.03.2000 titulierte Forderung wenden. Einwendungen, die auf neuen, erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstandenen Gründen beruhten, könnten durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (§§ 796 Abs. 2, 767 ZPO). Hier sei - wie bereits in erster Instanz vorgetragen - als neuer Umstand zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten unter dem 07.05.2001 gem. § 153 a StPO eingestellt worden sei, so dass die Unschuldvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK gelte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur deshalb kein Rechtsmittel im Mahnverfahren eingelegt habe, weil er damals mit einer Vielzahl von Straf- und Mahnverfahren überhäuft worden und sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden habe (vgl. auch schon Bl. 58 f. GA). Der Klägerin wäre es auch zuzumuten gewesen, zunächst den Ausgang des von ihr in Gang gesetzten Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten abzuwarten; sie habe unter den gegebenen Umständen nicht auf eine Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren und in einem zivilgerichtlichen Streitverfahren (mit Schlüssigkeitsprüfung) vertrauen dürfen (vgl. dazu auch schon Bl. 36 c GA). Der Klägerin sei nämlich - dabei bleibe es - bekannt gewesen, dass vom Beklagten in März/April 1998, noch vor Beantragung der Gesamtvollstreckung (am 10.04.1998; vgl. Bl. 33 GA) die Zahlung der streitgegenständliche Summe (per Scheck und/oder Überweisung) veranlasst worden sei, jedoch die Zahlungen - für den Beklagten überraschend - vom eingesetzten Gesamtvollstreckungsverwalter wieder storniert und zurückgebucht worden seien. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung auch im - voraussichtlich noch im laufenden Jahr 2005 zum Abschluss kommenden - Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der U GmbH angemeldet habe und dort mit einer vollständigen Befriedigung der Klägerin zu rechnen sei. II. Die Berufung ist begründet. Dementsprechend war der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage zunächst zulässig. Das erforderliche Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse kann der Klägerin aus den von ihr angeführten zutreffenden Gründen (vgl. insbes. die Zusammenfassung auf S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 126 GA) nicht abgesprochen werden. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, den Widerspruch des Beklagten dagegen, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete und bereits durch Vollstreckungsbescheid vom 09.03.2000 (Bl. 30 GA) rechtskräftig titulierte Forderung eine solche "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ist, zu beseitigen. Ohne Anmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO und entsprechende widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. Beseitigung eines diesbezüglichen Widerspruchs (§ 201 Abs. 2 Ziff. 2 InsO) unterläge die hier in Rede stehende Forderung einer dem Beklagten ggfs. zu erteilenden - von diesem auch beantragten (vgl. Bl. 5 GA) - Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO (vgl. insbes. §§ 300, 301 Abs. 1 Satz 2, 302 Ziff. 1 InsO). § 201 Abs. 1 InsO steht dem im Hinblick auf § 201 Abs. 3 InsO, wonach die Vorschriften über die Restschuldbefreiung ausdrücklich unberührt bleiben, nicht entgegen. Dementsprechend trifft die Annahme des Landgerichts, die Klägerin könne nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ohnehin die uneingeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem bereits bestehenden Titel betreiben, gerade nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit aus dem bereits bestehenden Titel unmittelbar beseitigt oder ob die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Wege der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist. Jedenfalls wäre nur im Falle der Beseitigung des Widerspruchs die bereits titulierte Forderung von der Restschuldbefreiung gem. § 302 Ziff. 1 InsO ausgenommen und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt durchsetzbar (vgl. zum Ganzen nur Münchkomm/InsO-Stephan, § 301, Rdn. 19 f. und § 302, Rdn. 31 sowie Münchkomm/InsO-Hintzen, § 201, Rdn. 18, 35, ferner Nerlich/Römermann, InsO, § 301, Rdn. 11, 15 f. und § 302, Rdn. 4 sowie schließlich Braun, a.a.O., § 302, Rdn. 5). Nach alledem muss der Gläubiger (hier die Klägerin) den in der Insolvenztabelle vermerkten (vgl. hier Bl. 15 GA) Widerspruch des Schuldners (hier des Beklagten) gegen die Qualifizierung der angemeldeten Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend im Wege der Feststellungsklage beseitigen können (so ausdrücklich auch MünchKomm/InsO-Stephan, § 302, Rdn. 31 sowie Braun, a.a.O., § 184, Rdn. 6, 11 f.; die von Braun als "a.A." zitierte Senatsentscheidung ZinsO 2004, 683 = ZIP 2003, 2311 f. betrifft eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich eine - vom Senat dort als unzulässig erachtete - negative Feststellungsklage des Insolvenzschuldners). 2. In der Sache ist - davon ist auch das Landgericht ausgegangen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils) - die Klage begründet, da aufgrund des rechtskräftigen, den Gegenstand und Rechtsgrund ausdrücklich und hinreichend konkret bezeichnenden Vollstreckungsbescheides vom 09.03.2000 (Bl. 30 GA) ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die mit diesem Vollstreckungsbescheid bereits titulierte streitgegenständliche Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Die insoweit erhobenen materiellen Einwendungen des Beklagten sind von vornherein unbeachtlich und erfordern keine weitere Sachaufklärung. Auch Vollstreckungsbescheide sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. grundlegend BGH NJW 1987, 3256 ff., BGH NJW 1987, 3259 f. und zuletzt BGH NJW 1999, 1257 f sowie die weiteren Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 700, Rdn. 15). In dem hier in Rede stehenden Vollstreckungsbescheid vom 09.03.2000 (Bl. 30 GA) ist die titulierte Forderung als "Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB und § 14 StGB hinsichtlich der fälligen und nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Beschäftigten der Firma U GmbH für die Zeit vom 20.11.1997 bis 31.01.1998" bezeichnet", mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 266 a StGB ist nur vorsätzlich begehbar). Im vorliegenden Fall individualisiert ausnahmsweise auch die vorgenannte rechtliche Einordnung der titulierten Forderung - eben gerade im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO - den Streitgegenstand und wird deshalb von der Rechtskraft erfasst; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein anderer Rechtsgrund für eine persönliche Haftung des Beklagten hinsichtlich der in dem Titel genannten nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile überhaupt nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor. § 322, Rdn. 35 und Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 f, Rdn. 9; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 850 f, Rdn. 10; die von der Klägerin überreichten, bereits oben näher bezeichneten Entscheidungen des LG Frankfurt - Bl. 127 ff. GA - und des OLG Frankfurt - Bl. 135 ff. GA - sowie auch BGH NJW 2003, 515). Eine Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB (darauf zielt zum Teil das Vorbringen des Beklagten) ist nur in engen Grenzen möglich. Die Anwendung des § 826 BGB setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Titels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände voraus, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen. Danach ist eine Durchbrechung der Rechtskraft etwa dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm materiell nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Dagegen lässt sich aus der Inanspruchnahme des Mahnverfahrens zur Titulierung eines Anspruchs, dessen Unschlüssigkeit erkennbar gewesen wäre, nicht generell ein besonderer, die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus dem Titel begründender Umstand herleiten. Vielmehr muss die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirken eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, die (wie dies etwa bei der Fallgruppe sittenwidriger Ratenkreditverträge bejaht worden ist) nach Art der zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt. Selbst in diesen Fällen ist für eine Durchbrechung der Rechtskraft allerdings kein Raum, wenn der Schuldner den Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Vertretung hat rechtskräftig werden lassen (vgl. zum Ganzen nur BGH NJW 1999, 1257 ff., 1258 f. und BGH NJW 1987, 3259 f., 3260). Nach diesen Grundsätzen kommt hier eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides vom 09.03.2000 - auch wenn man seine materielle Unrichtigkeit zugunsten des Beklagten unterstellt - nach § 826 BGB nicht in Betracht. Ein (vom Beklagten auch nicht geltend gemachter) bewusster Missbrauch des Mahnverfahrens seitens der Klägerin zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele ist nicht ersichtlich. Auch sonst sind besondere, eine Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise rechtfertigende Umstände im o.g. Sinne weder dargelegt noch sonst erkennbar. So ist etwa eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten (insbes. Unerfahrenheit oder sonstige Unterlegenheit) nicht ersichtlich. Allein die vom Beklagten in diesem Zusammenhang behaupteten Umstände, er sei damals mit einer Vielzahl von Straf- und Mahnverfahren überhäuft worden und gesundheitlich angeschlagen gewesen, reichen insoweit nicht aus, zumal auch eine Erkennbarkeit dieser Umstände für die Klägerin bei Titelerlangung weder dargetan noch ersichtlich ist; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte ausweislich der auch zum vorliegenden Verfahren eingereichten schriftlichen Einlassung vom 26.10.1999 (Bl. 36 e ff. GA) bereits damals - jedenfalls im damaligen, gerade auf die hier in Rede stehende unerlaubte Handlung bezogenen Ermittlungsverfahren - anwaltlich beraten und vertreten war. Nach alledem kann der Beklagte materielle Einwendungen gegen den Grund der hier in Streit stehenden Forderung nur noch in den Grenzen des § 796 Abs. 2 ZPO, also nur insoweit erheben, als die Gründe, auf denen diese Einwendungen beruhen, nach der (ausweislich Bl. 30 GA am 25.03.2000 erfolgten) Zustellung des Vollstreckungsbescheides vom 09.03.2000 entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Soweit der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht näher dazu vorträgt, warum er in Wahrheit keine (auch nur bedingt) vorsätzliche unerlaubte Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a, 14 StGB begangen habe (vgl. dazu i.e. Bl. 33 ff. i.V.m. Bl. 36 e ff., Bl. 57 und 157 ff. GA), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese tatsächlichen Umstände nicht schon im Rahmen des Mahnverfahrens hätten eingewandt werden können. Allein der erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides eingetretene Umstand, dass das gegen den Beklagten gerichtete Strafverfahren letztlich gem. § 153 a StPO eingestellt worden ist, lässt für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass in Wahrheit eine (nur vorsätzlich begehbare) Straftat nach § 266a StGB nicht vorgelegen hat, und stellt keinen relevanten Einwand dar. Soweit der Beklagte Einwände zur Höhe der hier in Rede stehenden Forderung erhebt, ist dies von vornherein unerheblich, da es vorliegend nur um den Rechtsgrund der Forderung geht und ausweislich des vorgelegten Tabellenauszugs (Bl. 15 GA) der Beklagte im Insolvenzverfahren auch nur insoweit Widerspruch erhoben hat. Überdies hat der Beklagte auch in keiner Weise hinreichend dargetan, dass zwischenzeitlich Zahlungen erfolgt sind, insbesondere die Klägerin im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der U GmbH wegen der hier in Rede stehenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ganz oder teilweise befriedigt worden wäre. 3. Nach alledem war das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Der Senat hat dabei gem. § 319 ZPO den im Senatstermin verkündeten Urteilstenor hinsichtlich der im Feststellungsausspruch aufgeführten Postleitzahl des Ortes U berichtigt (##### statt #####). Insoweit lag ein offenbare Unrichtigkeit vor. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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