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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 13 U 30/05
Rechtsgebiete: StVG, PflichtVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1 S. 1
PflichtVG § 3 Nr. 1
BGB §§ 249 ff.
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe: I. 1. Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Schadensereignis im Straßenverkehr, das sich am 10. Dezember 2003 gegen 13.00 Uhr auf der C-Straße in J ereignet hat. Der Kläger war Eigentümer eines PKW Porsche 996 GT 3, welcher auf dem Seitenstreifen der C-Straße geparkt war. In dieses stehende Fahrzeug prallte ungebremst der bei der Beklagten zu 3) versicherte LKW MAN LE 8.180 mit Kennzeichen F - T 8035 der Beklagten zu 2), welcher von dem Beklagten zu 1) gelenkt wurde. Der PKW des Klägers wurde erheblich beschädigt. Eine Reparatur wurde bislang nicht durchgeführt. Der Kläger beziffert seinen auf Reparaturkostenbasis errechneten Schaden auf insgesamt von 66.941,45 Euro zuzüglich der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 2.323,71 Euro. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 66.941,45 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.02.2004 zu zahlen. 2) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Sachverständigen Gunter Greenwood, X-Straße, ####1 N, 2.323, 71 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.02.2004 zu zahlen, insoweit hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von der Kostenforderung des Sachverständigen Greenwood gemäß Rechnung vom 22.12.2003 Rechnungs-Nr. 181203-2214 in Höhe von 2.323,71 Euro freizustellen. Die Beklagten - die Beklagte zu 3) auch als Streithelferin des Beklagten zu 1) für diesen - haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben unter Darlegung von Indizien behauptet, der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten den Unfall verabredet; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kläger sei ein versuchter Betrug zu Lasten der beklagten Versicherung. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei aufgrund verschiedener Indizien davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Porsche eingewilligt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er greift die landgerichtliche Feststellung eines gestellten Unfalls an und meint, entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine Manipulation bei einzelfallbezogener Gesamtwürdigung nicht bewiesen. Hierzu führt er näher aus. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Anträge erster Instanz weiter; hinsichtlich des Antrags zu 1) jedoch mit der Maßgabe, dass der Kläger nicht mehr Zahlung von 66.941,45 Euro nebst Zinsen an sich, sondern an Frau M, Uhlenburg 36, ####2 J begehrt. Die Beklagten zu 2) und 3), letztere zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens und des Beweisergebnisses wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Hagen 203 Js 19/04 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB Schadensersatz verlangen. Zutreffend hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Auch zur Überzeugung des Senats steht - wie im Senatstermin ausführlich erörtert - fest, das es sich um einen gestellten Unfall handelt, bei dem der Kläger in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat. 1. Zwar indiziert grundsätzlich die Verletzung eines Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit. Der Geschädigte muss lediglich den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist dann Sache des Schädigers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Sache mit Zustimmung des Berechtigten beschädigt worden ist (Senat in Schaden-Praxis 2004, 222 ff.; OLG Hamm VersR 1995, 1369; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 25, Rdn. 8,11). In der Regel ist es schwer, wenn nicht unmöglich, den lückenlosen Beweis zu führen, dass ein Unfall gestellt ist. Die Beteiligten eines Versicherungsbetruges sind gerade darauf bedacht, für alle Einzelumstände plausible Erklärungen zu schaffen, so dass das Ereignis wie ein echter Unfall wirkt (Geigel, a.a.O. Rdn. 12). Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. der Fahrzeugführer in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (Senat in r + s 2002, 9). Mit anderen Worten: Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein "gestellter" Unfall liege vor (Senat OLGR 2001, 61). Dabei darf keine Addition einzelner Indizien erfolgen, sondern es muss die richterliche Überzeugungsbildung als eine Gesamtschau auf der Grundlage aller feststehenden Indizien erfolgen. 2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die vorgenannte Gesamtschau hier zur Annahme eines gestellten, manipulierten Unfalls führt. a) Bei dem Kläger ist eine manipulationstypische Motivlage deutlich erkennbar. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein teures und seltenes Luxus-Fahrzeug. Das Fahrzeug war zur Zeit des Unfalls ca. vier Jahre alt. Es lag ein - wenn auch instandgesetzter - Vorschaden vor. Hierzu kann der Kläger lediglich erklären, dass die vordere Stoßstange ausgetauscht wurde. Das Fahrzeug wurde von dem Kläger erst im September 2003 gebraucht erworben, ohne dass er im einzelnen dargelegt hat, aus wievielter Hand es gekauft wurde. Der Kläger rechnet - dies ist ebenfalls manipulationstypisch - auf Reparaturkostenbasis ab und sperrt sich gegen eine Abrechnung auf Totalschadensbasis. Das von ihm zunächst in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Greenwood kam zu dem Ergebnis, dass der Porsche zu Kosten von ca. 41.000,-- Euro reparaturwürdig ist. Nunmehr legt der Kläger zur Ermittlung seines Schadens ein von der Beklagten zu 3) eingeholtes Gutachten der DEKRA vor, ausweislich dessen sich die Reparaturkosten auf 89.245,77 Euro belaufen. Von diesem Betrag bringt der Kläger die Kosten einer Rohkarosse in Höhe von über 20.000,-- Euro in Abzug, ohne schlüssige Gründe für diese Kalkulation zu nennen. Er scheint behaupten zu wollen, dass lediglich der Heckdeckel durch ein Neuteil ersetzt werden müsse; der Rest der Karosserie könne instandgesetzt werden. Der Kläger lässt jedoch die Kosten für die dann erforderliche Karosseriereparatur unberücksichtigt. Auf diese Weise gelangt der Reparaturaufwand wieder in den Bereich unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze. Beachtlich ist ferner, dass in der Schadensaufstellung des Klägers knapp 3.000, Euro für Nutzungsausfall angesetzt werden. Die nach Vortrag des Klägers beabsichtigte Reparatur ist noch immer nicht ausgeführt. Der Verbleib des Fahrzeugs ist unklar. Stattdessen verlangt der Kläger nunmehr nicht mehr Zahlung an sich, sondern an seine Mutter, der die Klageforderung des Antrags zu 1) zur Rückzahlung eines Darlehens abgetreten worden sein soll (vgl. Bl. 152 GA). Damit lässt der Kläger erkennen, dass es ihm nicht um die Durchführung der Reparatur seines beschädigte Fahrzeugs mit Hilfe der hier begehrten Entschädigungszahlung geht, sondern schlicht um Geld. Auch die - überdies gemäß § 531 ZPO verspätet eingeführte - Behauptung des Klägers, der Kaufpreis für den Porsche sei finanziert, spricht keineswegs gegen die manipulationstypische Motivlage: Der Kläger profitiert in jedem Fall von der Rückführung seiner Verbindlichkeiten. b) Auch Art und Hergang des Unfalls sprechen für eine Verabredung zwischen den Parteien. Das Auffahren auf ein Fahrzeug unter Umständen, die das Verletzungsrisiko beherrschbar erscheinen lassen kann Indiz für einen gestellten Unfall sein (Senat in OLGR 1999, 97 f.). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Auffahrunfall auf ein geparktes Fahrzeug handelt (Senat in OLGR 2001, 58). Für einen verabredeten Unfall spricht weiter, dass es sich bei dem auffahrenden Fahrzeug um einen stabilen Mietwagen handelt (OLG Hamm VersR 1996; r +s 2002,10). Der Lkw ist ein schweres und stabiles Fahrzeug, dessen Fahrer in einer erhöhten Position sitzt. Der Lkw richtet so erhebliche Schäden an, ohne dass dessen Fahrer - zumal bei einer voraussehbaren, weil bewusst herbeigeführten Kollision - damit rechnen muss, selbst schwere Verletzungen davonzutragen. Der Beklagte zu 1) blieb auch hier unverletzt. Darüber hinaus muss der Beklagte zu 1) als Mieter des Fahrzeugs weder den Schaden an dem Lkw noch einen Höherstufungsschaden in der Versicherung tragen; dies allerdings nur, solange der geplante Betrug nicht aufgedeckt wird. Der konkrete Hergang spricht für eine bewusst herbeigeführte Kollision. Der Lkw wurde ohne Bremsung oder Ausweichbewegung auf übersichtlicher und gerader Strecke unter mehr als halber Überdeckung auf den parkenden Porsche gelenkt. Der Beklagte zu 1) gibt dazu an, dass er zwar die Augen geradeaus gerichtet, jedoch geträumt habe. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen und ist unglaubhaft, zumal der Beklagte zu 1) - wie der Kläger letztlich auch selbst betont (vgl. Bl. 236 GA) - mit einem für ihn ungewohnten Lkw unterwegs war. Eine Kollision mit derart großer Überdeckung kann auch nicht mit einem bloßen Verschätzen erklärt werden. Ferner kann der Kläger nicht plausibel erklären, warum er sein Fahrzeug zu jener Zeit gerade an der Unfallstelle abgestellt hatte. Zum einen war das Fahrzeug seit September abgemeldet. Nach Angaben des Klägers erfolgte die Abmeldung, um das Auto im Winter zu schonen. Am Schadenstag wurde es jedoch mit einem roten Nummernschild versehen vor dem Gebrauchtwagenhandel der Ehefrau des Klägers am Straßenrand geparkt. Die in benachbarten Betrieben tätigen Zeugen X und L haben vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, dass sie mehrmals am Tag an der Unfallstelle vorbeikämen und noch nie zuvor den Porsche des Klägers dort abgestellt gesehen hätten. Gegen den Kläger spricht in diesem Zusammenhang weiter, dass er zum einen selbst angibt, dass die Kollision mit einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug ein alltäglicher Vorgang sei, der immer wieder vorkomme. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger - wissend um diese Gefahr - das Fahrzeug, das er schonen wollte, an einer solchen Stelle präsentiert. Auch der Beklagte zu 1) kann seine Anwesenheit an der Unfallstelle nicht widerspruchsfrei erklären. Während er einerseits zunächst vorprozessual (Bl. 137 GA) gegenüber der Beklagten zu 3) sowie auch in seiner Klageerwiderung erklärt hat, er habe in der Werkstatt seines Vaters in L2 eine Theke abholen wollen, hat er bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 127 GA) erklärt, dass er dort lediglich den Schlüssel für die Werkstatt habe abholen wollen. Aus nicht dargelegten Gründen scheitert überdies später der Verkauf der Theke zum Preis von 150,-- Euro. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum für ein in Aussicht genommenes Geschäft mit einem Umsatz von 150,-- Euro die Kosten für die Anmietung eines Lkw aufgebracht werden, wenn dieses Geschäft noch so vage ist, dass es - wie hier - doch nicht zustande kommt. c) Auch ist den beteiligten Personen, dem Kläger und dem Beklagten zu 1), die Verabredung eines Unfalls zuzutrauen. Der Beklagte zu 1) ist wegen Einbruchsdiebstahls vorbestraft. Ihm ist die Begehung eines Vermögensdelikts jedenfalls nicht wesensfremd. Auch in der Person des Klägers liegen Umstände vor, die dafür sprechen, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger als Gebrauchtwagenhändler tätig ist. Diese Nähe zur Kfz-Branche versetzt ihn eher als einen Normalbürger in die Lage, eine Reparatur zu geringen Kosten durchführen zu lassen. Auch ist die finanzielle Lage des Klägers angespannt. Seine entgegenstehende Behauptung im Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bl. 96 GA), er lebe in geordneten Vermögensverhältnissen und bediene seine Verbindlichkeiten, ist widerlegt. Vielmehr wurde im Laufe des Rechtstreits offenbar, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Zum einen hat die D AG wegen einer Forderung von ca. 320.000,-- unter dem 07.09.2004 eine Pfändung in den vom Kläger mit dem Antrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch ausgebracht. Eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme trifft einen Schuldner nicht unvorhersehbar oder überraschend. Der Zwangsvollstreckung gehen zumindest Mahnungen und die Androhung der Zwangsvollstreckung voran. Im Kündigungsschreiben der D AG vom 05.07.2004 ist denn auch davon die Rede, dass trotz mehrfacher Mahnung aufgelaufene Ratenrückstände nicht ausgeglichen wurden (Bl. 254 GA). Weiter hat der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständliche Forderung angeblich am 01.05.2004 an seine Mutter abgetreten zur Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit (vgl. Bl. 152 GA). Daraus wird zum einen ersichtlich, dass der Kläger weiteren Verbindlichkeiten von mindestens rd. 67.000,-- Euro ausgesetzt ist. Weiterhin wird die vom Kläger im Schriftsatz vom 15.06.2004 bekundete Absicht, die mit der Klage begehrte Entschädigung zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden (Bl. 99 GA), widerlegt. Die von zwei Gläubigern beanspruchte Forderung kann für eine Reparatur keine Verwendung mehr finden. Schließlich fällt es auf, dass der Kläger auch die Forderung des Sachverständigen H aus der Rechnung vom 22.12.2003 bis heute nicht beglichen hat. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund die Darstellung des Klägers, seine finanziellen Verhältnisse seien zur Zeit des Unfalls (Dezember 2003) noch geordnet gewesen, unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass sich jedenfalls der Beklagte zu 1) und die Ehefrau des Klägers vor dem Schadenstag kannten. Der Beklagte zu 1) hatte im damals von der Ehefrau des Klägers betriebenen Gebrauchtwagenhandelsbetrieb drei Monate zuvor einen Mercedes-Pkw gekauft. Der Kläger trägt ausdrücklich vor, dass der Fahrzeugkauf im Geschäft seiner Ehefrau erfolgt sei. Jedoch spricht einiges dafür, dass der Kläger an diesem Geschäft beteiligt war und bei dieser Gelegenheit die Bekanntschaft des Beklagten zu 1) gemacht hat. Zum einen erklärte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass der Pkw, den der Beklagte zu 1) bei der Ehefrau des Klägers erworben habe, zuvor von ihm beim Autohaus K gekauft worden sei. Weiter wurde die Zulassung dieses Fahrzeugs auf den Beklagten zu 1) vom Kläger beantragt. Er hat den Zulassungsantrag unterschrieben (Bl. 18 BA). Auch räumt der Kläger ein, den Fahrzeughandel inzwischen ca. einen Monat nach dem Vorfall - selbst wieder übernommen zu haben. Es ist schwer vorstellbar, dass der Kläger unter diesen Umständen nicht in den Verkauf des Mercedes an den Beklagten zu 1) involviert gewesen sein soll. Darüber hinaus gab es nach dem Unfall persönliche Kontakte zwischen den Parteien. Der Kläger erklärte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass der Beklagte zu 1) ihn nach dem Unfall noch ein paar Mal besucht habe. Das wäre jedenfalls dann ungewöhnlich, wenn der einzige Kontakt der Parteien darin bestanden haben sollte, dass der Beklagte zu 1) den Porsche des Klägers "zusammengefahren" hat. Auch spricht eine außergewöhnliche Häufung von Schadensfällen im Umfeld des Klägers für einen verabredeten Unfall. Der Kläger ist - nach eigenem Vortrag - in den vier Jahren vor dem streitgegenständlichen Schadensfall selbst an vier Kraftfahrzeugunfällen beteiligt gewesen. Darüber hat auch der Umstand Indizwirkung, dass im nahen familiären Umfeld des Klägers eine deutliche Schadenshäufung festzustellen ist. Es ist geradezu typisch, dass Manipulationen nicht nur von einer Person begangen werden, sondern eine Erweiterung in das Umfeld stattfindet. Wegen der Aufzählung der übrigen Unfälle, die sich mit Beteiligung seiner Frau und seiner Schwester zugetragen haben, wird auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Die dort genannten Schadensfälle sind belegt durch die polizeilichen Unfallanzeigen in den Beiakten. Für sich allein betrachtet kann diese Häufung nur mit außerordentlichem Unglück bei dem Kläger und seiner Familie erklärt werden. Im Zusammenhang mit den übrigen Ungereimtheiten des Vorfalls spricht die Schadenshäufung als starkes Indiz für einen manipulierten Unfall. d) Weiterhin gibt das Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1) im Prozess Anlass zu Bedenken gegen deren Redlichkeit. Der Vortrag des Beklagten zu 1) enthält erhebliche Ungereimtheiten. Er hat durch seine Prozessbevollmächtigten erster Instanz die Abweisung der Klage beantragen lassen. Hingegen stellt die in seinem Namen abgegebene Erwiderung der Klage keinen erheblichen Vortrag entgegen; vielmehr stützt der Beklagte zu 1) mit seinem Vorbringen den klägerischen Anspruch und räumt ein klassisches Augenblicksversagen ein. Er geht davon aus, dass er "geträumt" hat und nicht vollständig auf das Verkehrsgeschehen sowie die Straßenführung achtete. Diese Erklärung des Unfallgeschehens hält der Senat wie gesagt für nicht nachvollziehbar. Auch die Angaben zum Zweck der Fahrt widersprechen sich, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde. Im März 2004 erhebt der Kläger die Klage und verlangt Zahlung an sich. Obschon am 01.05.2004 die Abtretung der noch verfügbaren Klageforderung an seine Mutter zur Erfüllung einer Forderung erfolgt sein soll, lässt der Kläger im Schriftsatz vom 15.06.2004 vortragen, dass seine Vermögensverhältnisse in jedem Fall geordnet seien. Mit Schriftsatz vom 20.08.2004 ändert der Kläger die Klage dahin, dass wegen eines Teils des vermeintlichen Anspruchs Freistellung von der Forderung des Sachverständigen begehrt werde, in Höhe von 66.941,45 Euro verlangt der Kläger trotz angeblicher Abtretung weiterhin Zahlung an sich. Zügig nach der Vollstreckung der D AG in die behauptete Forderung im September 2004 wird vom Kläger die angebliche, zeitlich vorgehende Abtretung des Anspruchs an seine Mutter vorgelegt. Erst in der Berufungsinstanz stellt der Kläger den Antrag zu 1) auf Zahlung an seine Mutter um. Unabhängig davon, dass hinsichtlich der Abtretung an die Mutter nicht außer Zweifel steht, dass eine Rückdatierung der Urkunde erfolgte, bleibt festzustellen, dass der Kläger seinen - zumindest - unvollständigen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Umfang angepasst hat, wie der Prozessgegner Kenntnis von diesen Umständen erlangt hat. Widersprüche finden sich auch im Vortrag des Klägers zu den Unternehmensverhältnissen. Im Schriftsatz vom 15.06.2004 ließ der Kläger vortragen, dass das Geschäft in J im Jahr 2001 gegründet und seither von der Ehefrau des Klägers als eigenes Geschäft geführt wurde (Bl. 96 GA). Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärte der Kläger, dass seit Januar 2004 der Gebrauchtwagenhandel in J wieder ihm gehöre (Bl. 127 GA). Auch aus der Ermittlungsakte wird ersichtlich, dass der Kläger den Gebrauchtwagenhandel in J bereits vor dem Jahr 2001 geführt hat (Bl. 2 BA). Falsch war - wie bereits oben im einzelnen ausgeführt - auch der Vortrag des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen im Schriftsatz vom 15.06.2004. e) Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände muss zu der Überzeugung des Senats führen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) den Zusammenstoß der Fahrzeuge verabredet haben, um dem Kläger so die Möglichkeit zu schaffen, den Schaden, insbesondere die fiktiven Reparaturkosten, bei der Beklagten zu 3) in Rechnung zu stellen. Der Kläger hat damit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1) das Schadensereignis als Unfall im Sinne von § 7 StVG schildert. Ein Geständnis, das lediglich auf einen Betrug zu Lasten der Beklagten zu 2) und 3) zielt, ist nicht zu beachten (vgl. BGH VersR 1970, 826; 1995, 989 f.). Zu Recht hat das Landgericht deshalb die Klage abgewiesen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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