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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 13 U 32/01
Rechtsgebiete: BGB, PflVG


Vorschriften:

BGB § 852
PflVG § 3 Nr. 3 S. 3
Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des KFZ-Haftpflichtversicherers

1. Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muß insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein.

2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u. a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 32/01 OLG Hamm

Verkündet am 25. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Walter sowie den Direktor des Amtsgerichts Woyte

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dezember 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.420,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 39.844,47 DM seit dem 01.09.2000 und 4 % Zinsen aus 20.576,13 DM seit dem 30.10.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.1991 in der K in K entstanden sind, und künftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf andere Dritte übergehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 109.803,31 DM.

Tatbestand:

Am 13.12.1991 erlitt der Soldat E geb., 1935 bei einem Verkehrsunfall in K tödliche Verletzungen. Der Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten PKW-Fahrers haftet für die Unfallfolgen nach einer Quote von 50 %.

Die Klägerin als Dienstherrin des Getöteten erbringt seitdem an die Ehefrau des Getöteten Versorgungsleistungen. Mit ihrer Klage begehrt sie von dem Beklagten aus übergegangenem Recht den Ausgleich der Zahlungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % mit 60.420,60 DM unstreitig.

Mit Schreiben vom 01.09.1993 meldete die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bei dem Beklagten an und bat um Mitteilung, ob die Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt werde. Der Beklagte erhob daraufhin mit Schreiben vom 17.09.1993 zunächst den Mithaftungseinwand. Mit Schreiben vom 26.05.1994, das allerdings nicht an die Klägerin, sondern an das Landesversorgungsamt gerichtet war, teilte der Beklagte mit, daß er 50 % der berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche regulieren werde. Die Haftungsquote bestätigte der Beklagte später auch gegenüber der Klägerin. In der Folgezeit wurde zwischen den Parteien über die Regulierung des Schadens korrespondiert. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 05.02.1997 die Zahlung restlicher 30.536,83 DM für den Zeitraum 1993 bis 1996. Mit Schreiben vom 14.05.1997 (Bl. 21/22 GA) rechnete der Beklagte den Zeitraum 1992 bis 1996 mit insgesamt 20.785,50 DM ab. Die Klägerin monierte dies nicht, sondern reagierte erst wieder mit Schreiben vom 27.04.2000, in dem sie um Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2000 bat. Das Schreiben war jedoch fehlerhaft adressiert und ging dem Beklagten deshalb unstreitig erst am 21.05.2000 zu.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Durch ihre Zahlungen sei der Beklagte von einer Verbindlichkeit befreit worden. Der Anspruch basiere daher auf § 812 BGB, mit der Folge, daß sich die Verjährung nach § 195 BGB richte. Soweit der Anspruch auf unerlaubter Handlung beruhe, verjähre er jedenfalls erst nach vier Jahren. Im übrigen sei Verjährung schon deshalb nicht eingetreten, weil der Anspruch gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt gewesen sei. Eine endgültige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sei frühestens im Schriftsatz des Beklagten vom 22.05.2000 zu sehen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.420,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 39.844,47 DM seit dem 01.09.2000 und aus 20.576,13 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.10.2000 zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.1991 in der K in K entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf andere Dritte übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung. Spätestens mit Schreiben vom 14.05.1997 habe eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorgelegen. Da das Schreiben der Klägerin vom 27.04.2000 wegen der fehlerhaften Adressierung unstreitig erst nach dem 15.05.2000 bei ihr eingegangen sei, sei die darin enthaltenen Forderung, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, zu spät erfolgt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.12.2000 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Verjährungseinrede durchgreife. Das Schreiben des Beklagten vom 14.05.1997 stelle eine schriftliche Entscheidung des Versicherers dar, aus der sich die Regulierungsbereitschaft im einzelnen ergebe. Aus den Gesamtumständen, insbesondere dem Verlauf der Regulierungsverhandlungen ergebe sich unzweifelhaft, daß die Beklagte eine Haftungsquote von 50 % anerkannt habe und bei entsprechender Bezifferung auch künftige Ansprüche habe regulieren wollen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Schreiben vom 14.05.1997 habe keine erschöpfende, umfassende und endgültige Erklärung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche enthalten. Außerdem habe sich das Landgericht nicht mit der Frage befaßt, ob evtl. die Frist des § 197 BGB gelten müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.420,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 39.844,47 DM seit dem 01.09.2000 und aus 20.576,13 DM seit dem 30.10.2000 zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr 50 % der Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.1991 in der K in K entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf andere Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er vertritt insbesondere weiter die Auffassung, das Schreiben vom 14.05.1997 könne angesichts des Regulierungsverlaufs nur als schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG angesehen werden.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60.420,60 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2, 843 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 87 a Satz 1 BBG, § 30 Abs. 2 SG.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Klägerin aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus Anlaß der Tötung des Soldaten E bei dem Verkehrsunfall vom 13.12.1991 in K entstanden sind und entstehen, wobei eine Haftungsquote von 50 % zu berücksichtigen ist. Die Ansprüche für die Jahre 1997 bis 1999 sind auch der Höhe nach mit 60.420,60 DM unstreitig.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind etwaige Ansprüche aber nicht gemäß §§ 852 BGB, 14 StVG verjährt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage, am 01.09.2000, war noch keine Verjährung eingetreten.

a.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist zunächst durch das Schreiben der Klägerin vom 01.09.1993 gehemmt worden. Das Schreiben genügt den Anforderungen an eine Anspruchsanmeldung i. S. d. §3 Nr. 3 S. 3 PflVG, obwohl die Ansprüche noch nicht beziffert worden waren. Denn die Klägerin meldete alle entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 15.12.1991 dem Grunde nach klar und eindeutig beim Beklagten an und forderte diesen zur Anerkennung seiner Eintrittspflicht auf.

b.

Eine die Verjährungshemmung unterbrechende Entscheidung des Beklagten im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ist frühestens mit Schreiben vom 22.05.2000 erfolgt.

Es ist nicht ersichtlich und wird auch von beiden Parteien nicht geltend gemacht, daß eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG bereits vor dem Schreiben des Beklagten vom 14.05.1997 vorgelegen hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt aber auch dieses Schreiben den Anforderungen an eine schriftliche Entscheidung im Sinne der vorbezeichneten Regelung nicht, weil jedenfalls wesentliche Zweifel an der Tragweite der Entscheidung verbleiben.

aa.

Nach ständiger Rechtsprechung sind nicht nur ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers als Entscheidung i. S. d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG anzusehen (vgl. dazu grundlegend BGH VersR 91, 878). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nämlich, den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt. Diese Schutzfunktion entfällt nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat. In diesem Fall besteht für den Geschädigten Klarheit, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln der §§ 202 ff. BGB bedarf. Das gilt sowohl für ablehnende als auch für anspruchsbejahende Entscheidungen des Versicherers.

bb.

Nach der dargelegten Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG können allerdings nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Zwar hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, wobei der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung besondere Bedeutung zukommen (BGH NJW 1991, 1954). Jedoch kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Geschädigten durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall nicht mehr bestritten, sondern freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muß die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. BGH VersR 96, 369; 91, 878 (879); VersR 91, 179 (180), VersR 92, 604 (605)). Verbleiben im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine "Entscheidung" zu stellen sind (BGH NJW 1991, 1954).

cc.

Der Senat ist der Auffassung, daß das Schreiben des Beklagten vom 14.05.1997 auch in Anbetracht der Zahlungen und der sonstigen Umstände des Regulierungsverfahrens noch keine umfassende und anspruchsbejahende Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG darstellt. Vielmehr blieben sowohl an der Endgültigkeit der Entscheidung des Beklagten als auch im Hinblick auf zukünftige Schäden wesentliche Zweifel bestehen.

Es ist zwar zutreffend, daß im Rahmen der Regulierungsverhandlungen sowohl über die Haftungsquote von 50 % als auch über die fixen Kosten und die Lohnnebenkosten Einigung zwischen den Parteien erzielt worden war. Trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung waren jedoch noch nicht alle Streitpunkte geklärt.

Vielmehr stellt sich das Schreiben vom 14.05.1997 nur als vorläufige und nicht als endgültige Regelung dar. Der Beklagte spricht in diesem Schreiben selbst davon, daß "das Problem Vermögensbildung" verbleibe. Insoweit nahm er entsprechende Kürzungen vor und machte dadurch deutlich, daß er sich auch für die Zukunft entsprechende Einwände vorbehielt. Soweit es um den Einwand ersparter Werbungskosten für 1992 ging, wollte er darauf "zunächst" verzichten. Selbst wenn es sich insoweit um einen Gesichtspunkt handelte, der nur für das Jahr 1992 von Bedeutung war, machte der Beklagte durch die Wahl des Wortes "zunächst" ebenfalls deutlich, daß er sich jedenfalls nicht endgültig festlegen wollte. Außerdem kürzte er den geltend gemachten Betrag in einer Größenordnung von rund 10.000,00 DM. Das Schreiben war auch vor dem Hintergrund des übrigen Schriftverkehrs so formuliert, daß der Beklagte sich jedenfalls nicht endgültig festgelegt hatte, sondern in einem eventuellen Rechtsstreit Einwände zur Höhe vorbringen konnte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, daß zukünftige Schadenspositionen auch der Höhe nach bei Vorlage entsprechender Belege ausgeglichen würden.

Dem Schreiben fehlt im übrigen auch ein erschöpfender, umfassender Inhalt.

Bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung des Versicherers i. S. d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG vorliegt, kommt es auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles an. Im Rahmen dieser Bewertung kann dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung Bedeutung zukommen (BGH VersR 91, 878 (879 f.)). Bezieht sich eine Schadensanmeldung umfassend und, ohne ins einzelne zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, so muß auch eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalls relevanten Anspruchsinhalte aufweisen.

Zwar hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom 25.11.1996 eine Haftung nach einer Quote von 50 % anerkannt; in dem Schreiben heißt es aber nur: "Einigkeit besteht darüber, daß der Schadenfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % abgerechnet wird". Das Schreiben verhielt sich in keiner Weise über zukünftige Schäden, die die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.1993 mit angemeldet hatte. Auch das Schreiben vom 14.05.1997 bezieht sich in ganz eingeschränkter Weise auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge für die Jahre 1992 bis 1996, und somit auf eine abgeschlossene Rechnungsperiode, ohne ausdrücklich zu zukünftigen Schäden Stellung zu nehmen.

Das Schreiben vom 26.05.1994 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es in die Bewertung nicht mit einfließen darf. Es ist nämlich nicht an die Klägerin, sondern an das Landesversorgungsamt in M gerichtet. Die Klägerin, welche durch die Wehrbereichsverwaltung III in D vertreten wird, muß sich den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten aber nur insoweit zurechnen lassen, als diese an sie gerichtet waren.

Auch das Schreiben der Klägerin vom 27.04.2000, mit dem diese den Beklagten um Verzicht auf die Einrede der Verjährung bittet, führt nicht dazu, daß eine endgültige Entscheidung des Beklagten anzunehmen ist. Denn es kann dahingehend ausgelegt werden, daß aus Gründen äußerster Sorgfalt jede Möglichkeit des Verjährungseintritts verhindert werden sollte. Über die Frage, ob Verjährung tatsächlich eingetreten war, ist damit nichts ausgesagt.

II.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

Zukünftige Schäden sind schon deshalb zu erwarten, weil die Klägerin als Dienstherr des beim Verkehrsunfall getöteten Soldaten E weitere Versorgungsleistungen an die Witwe zu erbringen hat. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung in Abrede stellt.

III.

Da der Anspruch vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist, besteht der Zinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a.F. in Höhe von 4 %. Hinsichtlich des Teilbetrages von 39.844,47 DM erfolgte die Zustellung der Klageschrift am 01.09.2000; mit einem am 30.10.2000 zugestellten Schriftsatz wurde die Klage um 20.576,13 DM erweitert.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die über die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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