Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 50/00
Rechtsgebiete: BGB, UVV 48


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 847
UVV 48 § 15

Entscheidung wurde am 29.01.2001 korrigiert: Suchwörter durch Stichworte ersetzt
Leitsatz:

Zu den Anforderungen beim Abstellen eines Gabelstaplers auf einem allgemein zugänglichen Betriebsgelände.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILURTEIL

13 U 50/00 OLG Hamm 14 O 365/99 LG Münster

Verkündet am 16. Oktober 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Berufungsantrag zu Nummer 1) ist dem Grunde nach in Höhe von 2/3 gerechtfertigt.

Der Berufungsantrag zu Nummer 2) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von 1/3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus dem Unfallereignis vom September 1998 zu 2/3 zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu Nummer 1) und 2) der Berufungsanträge wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, wobei das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls geltend, der sich am September 1998 gegen 10.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten in ereignete.

Die Beklagte betreibt in einen Baustoffhandel. Über ihr Betriebsgelände führt eine ca. 5 m breite asphaltierte Privatstraße, die von beiden Seiten über die Straße und die Straße zugänglich ist. Von der Straße aus gesehen befindet sich rechts neben der asphaltierten Straße ein ca. 4 m breiter gepflasterter Streifen, der der Beklagten als Park- und Lagerfläche dient und an den sich das Betriebsgebäude der Beklagten anschließt.

Der am Dezember 1940 geborene Kläger ist seit mindestens acht Jahren Pächter eines hinter dem Betriebsgelände der Beklagten gelegenen Schrebergartens. Um zu diesem Garten zu gelangen, fuhr er regelmäßig mit seinem Fahrrad von der Straße über das Betriebsgelände.

Am Unfalltag hatte der Zeuge H, ein Angestellter der Beklagten, einen Gabelstapler auf dem gepflasterten Streifen mit hochgefahrenen Gabeln abgestellt. Beim Passieren des Gabelstaplers stieß der Kläger mit seinem Kopf im Bereich des linken Auges gegen die linke Gabel und stürzte dadurch vom Fahrrad.

Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz wegen Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 1.128,70 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 48.000,00 DM in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Gabelstapler sei durch einen unmittelbar davor abgestellten Lkw verdeckt gewesen. Die Gabeln hätten neben dem Lkw bis auf die Straße hinausgeragt und seien für ihn aufgrund ihrer grauen Farbe und ihres schmalen Profils nicht zu erkennen gewesen. Das linke Auge sei durch den Unfall dauerhaft erblindet.

Die Beklagte hat demgegenüber zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Verantwortung für den Unfall liege allein beim Kläger, der unaufmerksam gefahren sein müsse. Sie hat behauptet, der Gabelstapler sei ca. 7 bis 8 m hinter einem kleinen Radlader vollständig auf der gepflasterten Fläche abgestellt gewesen. Im übrigen sei auf mehreren Schildern darauf hingewiesen worden, daß ein unbefugtes Betreten und Befahren des Betriebsgeländes auf eigene Gefahr erfolge.

Das Landgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Gabeln in die asphaltierte Straße geragt hätten. Im Bereich der gepflasterten Fläche habe der Beklagte gegenüber dem Kläger keine Verkehrssicherungspflicht oblegen; zumindest liege hier ein derart hohes Mitverschulden des Klägers vor, daß eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Diese Rechtsansicht und die Beweiswürdigung des Landgerichts greift der Kläger mit seiner Berufung an.

Der Kläger beantragt,

abändernd

1.

die Beklagte zur Zahlung von 1.128,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. September 1999 an ihn zu verurteilen,

2.

die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an ihn zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. September 1998 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P J und H sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von 2/3 des ihm durch den Unfall vom 18. September 1998 entstandenen materiellen Schadens aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Desweiteren hat die Beklagte dem Kläger seinen unfallbedingten immateriellen Schaden zu ersetzen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 1/3, §§ 831 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB. Diese Haftung der Beklagten erstreckt sich mit entsprechender Quote auch auf sämtliche Zukunftsschäden des Klägers.

I.

Der Zusammenstoß des Klägers mit einer Gabel des Gabelstaplers der Beklagten beruht auf einer der Beklagten zuzurechnenden Verkehrssicherungspflichtverletzung ihres Angestellten H.

1.

Der Zeuge H war nach § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft (UVV 48) verpflichtet, vor dem Verlassen des Gabelstaplers dafür zu sorgen, daß dieser kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildete, und die Gabeln in die tiefste Stellung zu fahren.

2.

Diese Pflichten hat der Zeuge H verletzt.

Unstreitig waren die Gabeln des Gabelstaplers nicht in die tiefste Stellung gefahren.

Darüber hinaus ragten die Gabeln in die asphaltierte Privatstraße hinein. Dies steht nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge J hat die entsprechende Behauptung des Klägers auch bei seiner erneuten Vernehmung bestätigt. Der Senat glaubt dem Zeugen. Seine Aussage ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat bekundet, er habe den Gabelstapler und auch die Gabeln schon von weitem gesehen und sei deshalb etwas nach links rübergefahren, um es dem Kläger ebenfalls zu ermöglichen, an dem Hindernis vorbeizufahren. Ein derartiges Ausweichmanöver wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Gabelstapler vollständig auf der gepflasterten Fläche abgestellt gewesen wäre. Es ist desweiteren auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger über den gepflasterten Bereich des Betriebsgeländes der Beklagten hätte fahren sollen, zumal dort nach der eigenen Darstellung der Beklagten wenige Meter vor dem Gabelstapler ein Radlader abgestellt war, so daß der Kläger unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Gabelstapler einen Schlenker nach rechts gemacht haben müßte. Schließlich hat der Zeuge J ausgesagt, daß der Kläger nach dem Unfall auf der asphaltierten Straße lag. Diese Endlage des Klägers führt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S aus technischer Sicht zwingend zu dem Rückschluß, daß die Gabeln des Gabelstaplers in die asphaltierte Fläche hineingeragt haben.

Die Aussagen der Zeugen P und H stehen der gewonnenen Überzeugung des Senats nicht entgegen. Der Zeuge P kam erst ca. 10 Minuten nach dem Unfall an den Ort des Geschehens. Zu diesem Zeitpunkt kann der Gabelstapler entsprechend der Behauptung des Klägers bereits zurückgesetzt worden sein. Die Aussage des Zeugen er habe den Gabelstapler so nah an der Betriebshalle abgestellt, daß der Zwischenraum zum Durchgehen nicht mehr breit genug gewesen sei, vermag den Senat aus den vorstehend dargestellten Erwägungen nicht zu überzeugen, zumal der Zeuge als Fahrer des Gabelstaplers und Angestellter der für den Unfall möglicherweise nicht haftpflichtversicherten Beklagten ein massives Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Demgegenüber hat der Kläger aber nicht bewiesen, daß der Gabelstapler verdeckt hinter einem Lkw abgestellt war und deshalb eine noch wesentlich höhere Gefahrenquelle darstellte.

Diese Behauptung ist von keinem Zeugen bestätigt worden.

3.

Die von dem Zeugen H zu beachtenden Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UVV 48 bestanden auch gegenüber dem Kläger. Zwar dient die Unfallverhütungsvorschrift in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer der Beklagten vor Arbeitsunfällen, sie stellt aber zugleich auch eine Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar, die gegenüber allen Personen zu wahren ist, die befugt das Betriebsgelände der Beklagten betreten bzw. befahren (vgl. BGH NJW 1957, 499; VersR 1963, 252; VersR 1967, 133; NJW 1978, 2032). Der Kläger war befugt, die asphaltierte Straße mit seinem Fahrrad zu befahren. Zwar handelt es sich um eine Privatstraße; sie ist aber der Allgemeinheit faktisch frei zugänglich. Die Durchfahrt ist von zwei öffentlichen Straßen aus möglich. Die Straße dient nicht nur als Zuwegung zu dem Betrieb der Beklagten, sondern auch zu weiteren Gewerbebetrieben, z.B. einem Squash-Center und einer Spielhalle. Die Beklagte duldet es, daß die Straße von einem beliebigen Personenkreis genutzt wird. Der hieraus resultierenden Verkehrssicherungspflicht kann nicht allein durch das Aufstellen von Hinweis- und Warnschildern genüge getan werden. Vielmehr sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, vorliegend die UVV 48 für die Benutzung von Gabelstaplern, zum Schutz des allgemeinen Verkehrs auf der Straße in gleichem Maß wie gegenüber Betriebsangehörigen zu beachten.

4.

Die Pflichtverletzung des Zeugen H war kausal für die Verletzung des Klägers. Im Fall eines Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu deren Verhinderung die Vorschrift erlassen worden ist (vgl. z.B. BGH NJW 1994, 945). So liegt der Fall hier. Mit der Verpflichtung des Fahrers, den Gabelstapler so abzustellen, daß er kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet, und die Gabeln in die tiefste Stellung zu fahren, soll der Gefahr begegnet werden, die von den weit vorstehenden und leicht zu übersehenden Gabeln für andere Personen ausgehen.

5.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Zeugen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Für diesen Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag. Die Beklagte legt lediglich dar, daß sie den Zeugen in die Benutzung des Gabelstaplers eingewiesen und etwa einmal wöchentlich überprüft habe, daß er die Gabeln vor dem Verlassen des Geräts immer herabgefahren habe. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob der Zeuge für die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer überhaupt ausgewählt werden durfte, ob er also für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet ist und seine Befähigung nachgewiesen hat, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UVV 48.

II.

Den Kläger trifft jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden am Eintritt seines Schadens, § 254 Abs. 1 BGB. Denn er hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen in der konkreten Situation oblag, um sich vor Schaden zu bewahren. Die Straße führt über ein Betriebsgelände. Der Kläger, dem das Gelände seit Jahren bekannt war, mußte mit Gefahren, die der Betrieb eines Baustoffhandels mit sich bringt, rechnen und durfte die Straße deshalb nur mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit befahren. Bei Beachtung dieser gesteigerten Sorgfalt hätte der Kläger die Gabeln rechtzeitig wahrnehmen können. Der Gabelstapler war nach den übereinstimmenden Aussagen aller drei Zeugen nicht verdeckt abgestellt. Der Zeuge J hat den Gabelstapler bereits von weitem gesehen. Dem Kläger ist einzuräumen, daß die hochgestellten Gabeln auf den ersten Blick leicht übersehen werden konnten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat anhand zahlreicher Lichtbilder eindrucksvoll dokumentiert, daß die Gabeln insbesondere vor einem grauen Hintergrund nicht ganz leicht zu erkennen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß für den Kläger schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeiten bestanden als für den links neben ihm fahrenden Zeugen J der die Gabeln frühzeitig gesehen hat. Dennoch hätte auch der Kläger das Hindernis auf der Straße bei aufmerksamer Annäherung an den Gabelstapler erkennen können und müssen. Denn der Kläger mußte mit dem Vorhandensein von weit vorstehenden Gabeln rechnen, deren Anbringung an der Front eines Gabelstaplers allgemein bekannt ist.

Der Senat bemißt das Mitverschulden des Klägers mit l/3. Der Zeuge H hat durch seinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 UVV 48 eine große Gefahrenquelle geschaffen, durch die das Unfallgeschehen in erster Linie herbeigeführt wurde. Demgegenüber wiegt die Unachtsamkeit des Klägers aufgrund nicht auszuschließender Schwierigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Gabeln nur halb so schwer.

III.

Die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens bedarf noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger die geltend gemachten materiellen Schäden entstanden sind und daß das linke Auge des Klägers vollständig und dauerhaft erblindet ist. Da keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegt, macht der Senat von der Möglichkeit des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche zurück.

IV.

Der zulässigerweise im Wege der Klageerweiterung (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO) in der Berufungsinstanz geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und mit der Einschränkung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 auch begründet, da angesichts der gravierenden Augenverletzung die Möglichkeit von Spätschäden, z.B. die Notwendigkeit einer Entfernung des linken Auges oder eine Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge, nicht ausgeschlossen werden kann.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück