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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 57/00
Rechtsgebiete: StVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVG § 18
BGB § 288
BGB § 286
ZPO § 92
ZPO § 344
ZPO § 700
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Fahrers, der eine Fußgängerampel bei Rotlicht überquert und mit dem Querverkehr zusammenstößt.

(Bestätigung von OLG Hamm - 6. Zivilsenat - NZV 98,246 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 97, 513).


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 57/00 OLG Hamm 6 O 428/99 LG Essen

Verkündet am 23. Oktober 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück und die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen - das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts H vom August 1999 werden insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.715,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten 64 % und die Klägerin 36 %; mit Ausnahme der Kosten der Vollstreckungsbescheide, diese fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 7.715,87 DM und die Klägerin um 4.257,69 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.1999 gegen 13.00 Uhr auf der Kreuzung H Straße/J in D ereignet hat. Die Klägerin kam von der untergeordneten J und wollte nach links in die H Straße abbiegen. Der Beklagte zu 2) kam von der Klägerin gesehen von links und wollte geradeaus fahren. Auf der H Straße steht kurz vor der Einmündung eine Ampelanlage, die allerdings nur für den Fußgängerüberweg gilt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 2) die Ampelanlage bei Rotlicht überquert hat.

Das Landgericht hat den Unfallhergang für unaufklärbar gehalten und der Klage zu 50 % stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Berufung der Klägerin dagegen zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG 2/3 ihres ersatzfähigen Schadens ersetzt erhalten, das sind 7.715,87 DM.

1.

Der Beklagte zu 2) hat den Unfall schuldhaft verursacht, da er bei Rotlicht die Fußgängerampel passiert hat. Dies steht nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Senat folgt der Aussage der beiden unbeteiligten Zeugen B und S. Der Zeuge B kam mit seinem Fahrzeug aus der Gegenrichtung des Beklagten zu 2). Er hat angegeben, etwa 40 m vor seiner Haltelinie und zwar in Höhe des Mahnmals sei die Ampel auf gelb umgesprungen. Er habe dann sein Fahrzeug ausrollen lassen und habe bereits ca. eine Sekunde vor der roten Ampel gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. Nach dieser Schilderung muß der Beklagte zu 2) zwingend bei Rotlicht die Ampel überquert haben. Wie der Sachverständige bestätigt hat, ist die Ampel in beiden Fahrtrichtungen gleich geschaltet, d.h. der Zeuge B hat zum gleichen Zeitpunkt Rotlicht erhalten wie der Beklagte zu 2). Der Sachverständige hat auch die Entfernungsangaben des Zeugen bestätigt. Das Mahnmal befindet sich etwa 50 m vor der Haltelinie. Nach Analyse des Sachverständigen muß der Beklagte zu 2) dann etwa 2,7 Sekunden nach Beginn des Rotlichts über die Ampelanlage gefahren sein.

Die Aussage des Zeugen B wird durch den Zeugen bestätigt. Dieser war als Fußgänger etwa 100 m von der Kreuzung entfernt und wurde durch Reifenquietschen auf das Unfallgeschehen aufmerksam. Er hat sich bei diesem Reifenquietschen umgedreht, die rote Ampel gesehen, dann kam der Aufprall.

Der Senat hat keine Zweifel diesen beiden Zeugen und ihren Aussagen zu folgen. Den Aussagen der Beifahrerinnen des Beklagten zu 2), der Zeuginnen J, K und Z folgt der Senat dagegen nicht. Die Aussage der Zeugin Z erweckt schon deshalb Zweifel, weil sie angegeben hat, die Fahrzeuge im Gegenverkehr seien ebenfalls gefahren. Dies ist mit der Aussage B widerlegt. Darüber hinaus hat die Zeugin in erster Instanz auch angegeben, die Klägerin sei "rausgeschossen" gekommen. Davon kann keine Rede sein. Der Sachverständige hat die Fahrgeschwindigkeit der Klägerin mit 15 bis 20 km/h ermittelt. Sind die Angaben der Zeugin in diesen beiden Punkten unrichtig, dann überzeugt ihre Aussage insgesamt nicht mehr. Auch die beiden anderen Aussagen sind nicht geeignet, Zweifel an den neutralen Zeugen B und S aufkommen zu lassen. Der Senat hat keine Veranlassung, den Zeuginnen eine bewußte Falschaussage zu unterstellen. Möglicherweise haben sie das Geschehen nur unvollständig mitbekommen. Es kann sein, daß die Ampelanlage ein paar 100 Meter vorher für den Beklagten zu 2) Grün gezeigt hat, wie die Zeugin Z angegeben hat. Für die Zeuginnen, die sich unterhalten haben, bestand keine Veranlassung, genau auf die Ampelanlage zu achten. Möglicherweise haben sie nur in einem frühen Zeitpunkt auf die Ampelanlage geachtet und dieses Grünlicht noch zum Unfallzeitpunkt in Erinnerung.

2.

Die Klägerin hat aber ebenfalls den Unfall verschuldet. Unabhängig davon, ob die J mit in den Schutzbereich der Fußgängerampel einzubeziehen ist, mußte die Klägerin den Verkehr auf der weiterhin bevorrechtigten H Straße beobachten (§ 8 StVO). Sie mußte jederzeit damit rechnen, daß noch bei spätem Gelb oder gar bei frühem Rot Fahrzeuge die Fußgängerampel passieren würden. Sie mußte daher auf die herannahenden Fahrzeuge achten und ihre Geschwindigkeit beobachten. Hätte sie dies sorgfältig getan, dann hätte sie den von links kommenden Beklagten zu 2) bemerken und erkennen müssen, daß er nicht anhalten würde. Sie hätte dann ohne weiteres ihren Abbiegevorgang noch rechtzeitig abbrechen können, wie der Sachverständige im Senatstermin dargelegt hat.

3.

Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (ebenso OLG Hamm - 27. Zivilsenat - VersR 98, 1259 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 98, 246). Der Beklagte zu 2) hat bei Rotlicht die Ampel passiert. Dies wiegt deutlich schwerer als das Verschulden der Klägerin, die lediglich im Vertrauen auf die Ampelanlage die von links kommenden Fahrzeuge nicht genügend beachtet hat.

4.

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beträgt DM.

Eine Standgebühr in Höhe von 336,00 DM nebst 16 Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von 28 Tagen ist nicht schlüssig dargetan. Die Unkostenpauschale beträgt nach Rechtsprechung des Senates nur 40,00 DM. 2/3 von diesen 11.573,80 DM kann die Klägerin ersetzt verlangen, das sind 7.715,87 DM. In dieser Höhe waren die Vollstreckungsbescheide aufrechtzuerhalten.

Der Zinsanspruch in Höhe von 6 % ist bestritten und von der Klägerin nicht belegt. Es sind daher nur Zinsen in Höhe von 4 % gemäß §§ 288, 286 BGB berechtigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 344, 700, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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