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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 13 U 62/06
Rechtsgebiete: BGB, BWaldG, ZPO, PflVG, StVG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1 S. 1
BWaldG § 14
ZPO § 263
ZPO § 304
PflVG § 3
StVG § 7
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 07.04.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich der Klageanträge zu 1) - 3) gegenüber dem Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) und 4) gerechtfertigt. Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) zusammen mit den Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 03.08.2003 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufungsinstanz und der Nebenintervention bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 03.08.2003 in N geltend.

An diesem Tag befuhr sie zusammen mit den Zeugen I und G mit dem Fahrrad den asphaltierten Verbindungsweg zwischen der Stadt N und dem Ortsteil C, der an einem Waldstück, das überwiegend mit hohen Buchen bewachsen ist (vgl. Kopie Anl. 1 Bl. 290 d.A.), vorbeiführt. Die drei Radfahrer hatten zunächst eine Spitzkehre zu durchfahren, bevor sie wahrnahmen, dass ihnen der Beklagte zu 3) mit dem Lkw Daimler, einem Milchtankwagen mit dem amtlichen Kennzeichen #### ##, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 4), entgegenkam. Die Klägerin fuhr rechtsseitig auf dem Bankett des einige Meter breiten Weges weiter, die Zeugen G und I blieben zurück. Alle drei Radfahrer ließen den Lkw passieren. Als die Klägerin und die Zeugen sodann weiterfuhren, brach ein in südliche Richtung gewachsener Stämmling einer ca. 90-jährigen Rotbuche ab. Dieser Stämmling hatte einen Durchmesser von ca. 60 cm und war insgesamt 12 - 14 m lang und ragte über den Weg bis in das jenseitige Feld. Die Buche selbst stand ca. 9 m vom Wegrand entfernt. Der Abbruch erfolgte, als die Klägerin sich gerade unter dem überragenden Ast befand. Der mehrere Tonnen schwere Ast fiel auf die Klägerin, die sich dabei schwere Verletzungen zuzog, und zwar einen Brust- und Lendenwirbelbruch und Rippenbrüche, wobei ein Knochensplitter in das Rückenmark eindrang, was zu besonders schweren Auswirkungen und zu einer Querschnittslähmung der Klägerin führte. Darüber hinaus bestanden und bestehen weitere Verletzungen und Beeinträchtigungen. Wegen ihrer Verletzungen wurde die Klägerin per Rettungshubschrauber ins K-Krankenhaus nach T geflogen, dort erfolgte die Erstbehandlung und die stationäre Betreuung im Intensiv- und Aufwachbereich bis zum 18.08.2003. Die Klägerin wurde sodann ins Klinikum N2, Berufsgenossenschaftliche Sonderstation für Schwerunfallverletzte, nach L verlegt, wo sie am 28.01.2004 entlassen wurde.

Das Versorgungsamt T2 erkannte durch Bescheid vom 04.11.2003 eine Schwerstbehinderung der Klägerin mit einem Grad von 100 % an. Nach eigenen Angaben ist sie inzwischen wieder in ihrem Beruf als Lehrerin tätig.

Die Klägerin nimmt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld die Beklagten zu 1) - 2) bzw. mit der Berufung auch die Beklagten zu 5) und 6) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die Beklagten zu 3) und 4) unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für den Lkw in Anspruch.

Sie hat im Wesentlichen behauptet: Die Rotbuche sei extrem umsturzgefährdet gewesen. Die als verkehrssicherungspflichtig anzusehenden Beklagten zu 1) und 2) bzw. die für diese tätigen Baumkontrolleure hätten bei sorgfältiger Baumschau erkennen müssen, dass der Schadensbaum unter erheblichen Defektsymptomen gelitten habe. Der abgebrochene Stämmling sei mit dem Stamm durch einen sog. Druckzwiesel verbunden gewesen. Dieser und der Überhang zur Straßenseite sowie weitere Defektsymptome hätten die Baumkontrolleure veranlassen müssen, eine Sicherung vor einem Abbruch dieses schweren überhängenden Astes vorzunehmen. Zur Haftung der Beklagten zu 3) und 4) macht die Klägerin geltend, der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Durchfahren des bei der Beklagten zu 4) versicherten Lkw und dem Astabbruch ergebe, dass es aufgrund der durch den Lkw hervorgerufenen Luftverwirbelungen, der dabei entstandenen Sogwirkung und der, auf diese Weise von dem Lkw verursachten Krafteinwirkung auf den problematischen Stämmling zu dessen Abbruch gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt

1. die Beklagten zu 1) - 4) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 10.219,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2004 zu zahlen.

2. die Beklagten zu 1) - 4) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2003 zu zahlen.

3. die Beklagten zu 1) - 4) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine monatliche Schmerzensgeldrente von 350,00 € seit dem 01.09.2003 vierteiljährlich im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) - 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03.08.2003 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Die Beklagten zu 1) - 4) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben bestritten, für den Weg, den die Klägerin zur Unfallzeit befuhr, verkehrssicherungspflichtig zu sein. Sie haben gemeint, verkehrssicherungspflichtig für den Weg sei die Beklagte zu 6) gewesen, die Stadt N. Sie haben darauf verwiesen, dass es sich um einen zweckbestimmten Privatweg ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr gehandelt habe.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben darüber hinaus behauptet, sie hätten ihre Sicherungspflicht hinsichtlich der Bäume des Waldbestandes nicht verletzt. Die Beaufsichtigung ihrer Forstbestände sei dem staatlichen Forstamt X übertragen; dieses habe die Bäume regelmäßig durch den in dessen Diensten stehenden Förster M, den Beklagten zu 5), kontrollieren lassen, und zwar zweimal jährlich, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Die letzte Kontrolle habe im Frühjahr 2003 stattgefunden, dabei sei nichts Auffälliges festgestellt worden. Außerdem sei noch im Winter 2001/2002 eine Durchforstung dieses Baumbestandes L2-Straße erfolgt, wobei auch zwangsläufig die streitgegenständliche Buche, von der der Stämmling abgebrochen sei, in Augenschein genommen worden sei.

Der Beklagte zu 1) hat seiner Haftung auch deshalb widersprochen, weil ihm das Eigentum an dem Grundstück, auf dem der Baum stand, erst durch Vertrag vom 23.06.2003 übertragen worden und das Grundstück erst am 26.06.2003 auf ihn übergegangen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) haben behauptet, die Baumkontrollen seien zuverlässig und regelmäßig durch den Revierleiter M, den Beklagten zu 5), durchgeführt worden. Davon hätten sie sich durch regelmäßige Meldungen überzeugen können. Die Beklagten haben außerdem bestritten, dass es sich bei den von der Klägerin angeführten Merkmalen an der Rotbuche überhaupt um Defektsymptome handele, die zu Maßnahmen hätten führen müssen, und haben die Richtigkeit des von dem Sachverständigen Dr. I2 im Rahmen des von der Klägerin beantragten Beweissicherungsverfahrens LG Arnsberg 2 OH 14/03 erstatteten Gutachtens in Frage gestellt, wie auch dessen weitergehenden gutachtlichen Stellungnahmen und die gutachterliche Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. N3. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ferner behauptet, dass die Fahrt des Milchtankwagens, der mit einer Geschwindigkeit von bereichsweise 45 - 46 km/h über den Wirtschaftsweg gefahren sei, und die von ihm verursachten Luftverwirbelungen zum Abbruch des Astes geführt hätten; sie haben gemeint, daher seien auch die Beklagten zu 3) und 4) haftpflichtig.

Letzterem sind die Beklagten zu 3) und 4) entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die beigezogene Akte 2 OH 14/03 LG Arnsberg Bezug genommen.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, die Klageanträge zu 1) - 3) seien gegenüber dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt; es hat ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03.08.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das Landgericht seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Verpflichtungen des Beklagten zu 2) ergäben sich aus §§ 831 Abs. 1 BGB, 249 BGB; der Beklagte zu 2) hafte weiter als Eigentümer des Waldgrundstücks, da ihm bis zum 1. Juli 2003 die Verkehrssicherungspflicht für den in seinem Eigentum stehenden Schadensbaum oblegen habe. Diese sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den mit der Überwachung beauftragten Revierförster M verletzt worden; dies müsse sich der Beklagte zu 2) zurechnen lassen; der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB sei nicht geführt.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) sei demgegenüber unbegründet, er hafte nicht nach § 831 Abs. 1 BGB. Er sei erst Mitte 2003 Eigentümer des Waldgrundstücks geworden und habe für die vorangegangene Zeit nicht als verkehrssicherungspflichtiger Eigentümer des Baumes in der haftungsrechtlichen Verantwortung gestanden. In der kurzen Zeit seit Übernahme des Grundstücks bis zum Unfall sei dem Beklagten zu 1) eine umfassende Prüfung des Waldbesitzes weder möglich noch zumutbar gewesen. Insoweit sei die Klage gegen den Beklagten zu 1) durch Teil-Endurteil abzuweisen.

Eine Haftung des Beklagten zu 3) als Halter und der Beklagten zu 4) als Haftpflichtversicherer des Milchwagens, nach dessen Durchfahrt der Ast abgebrochen sei, bestehe nicht. Die Betriebsgefahr des Lkw habe sich nicht adäquat kausal auf den Eintritt des Schadens ausgewirkt.

Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage sei auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass der Milchtankwagen ursächlich für den Abbruch des Astes gewesen sei. Insoweit kämen der Klägerin auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB scheide aus, da die Fahrt des Tankwagens keinen unberechtigten Verkehr in diesem für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg dargestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4).

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen zu der dem Beklagten zu 1) zuzurechnenden Verkehrssicherungspflichtverletzung und zur Haftung der Beklagten zu 3) und 4).

Im Rahmen ihrer Berufung hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 12.05.2006 (Bl. 484 ff GA (Bd. III) die Klage erweitert und nimmt nunmehr auch die Beklagten zu 5) und 6) in Anspruch. Insoweit macht die Klägerin geltend, der Beklagte zu 5) habe durch mangelnde Baumschau eine fahrlässige Körperverletzung begangen; die Beklagte zu 6) hafte ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 07.04.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg - 2 O 233/04 -

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Beklagten zu 2.) an die Klägerin 10.219,16 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2004 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Beklagten zu 2.) an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2003 zu zahlen,

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Beklagten zu 2.) an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,00 € seit dem 01.09.2003 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Beklagten zu 2.) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03.08.2003 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen jeweils,

die klägerische Berufung zurückzuweisen, soweit sie betroffen sind.

Der Beklagte zu 5) beantragt,

die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 6) beantragt,

die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen, und zwar in erster Linie bereits als unzulässig.

Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,

abändernd die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt demgegenüber, die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Als Nebenintervenienten schließen sich die Beklagten zu 3) und 4) den klägerischen Anträgen an, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richten.

Die Beklagte zu 6) schließt sich als Nebenintervenientin den Anträgen der Klägerin an, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 1) - 4) richten.

Die Beklagten zu 5) und 6) machen geltend, die jetzige Erweiterung der Klage auf sie sei bereits unzulässig.

Der Beklagte zu 1) verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten zu 1) und 2) ihr Vorbringen erster Instanz und treten insbesondere der Auffassung des Landgerichts entgegen, wonach die verkehrssichernde Kontrolle des Schadensbaums nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers des Schadensbaumes sei erfüllt worden, weil das bezeichnete Forstamt mit der Überwachung betraut worden sei. Die Baumkontrollen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Außerdem seien Kontrollen auch von der Eigentümerin des Weges ausgeführt worden, die zu keinen Beanstandungen des Schadensbaumes geführt hätten. Die Beklagten zu 1) und 2) verweisen darauf, dass die Verkehrssicherungspflicht auch unter der Einschränkung der Zumutbarkeit bestehe; es sei deshalb ausgeschlossen, dass jeder im Wald und auf den Weg ragende Baum im Einzelnen untersucht werde; dazu habe auch nicht alleine der Zwieselwuchs Anlass gegeben, der bei dem Schadensbaum im Gefüge von der Straße auch nicht zu sehen gewesen sei.

Die Beklagten zu 3) und 4) verteidigen das angefochtene Urteil, soweit in ihrem Sinne entschieden worden ist, und wiederholen und vertiefen dabei ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 12.02.2007 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Berufung des Beklagten zu 2)

Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Beklagte zu 2) als Eigentümer des Waldgrundstücks bis zum 1. Juli 2003 verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes war und die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Es hat auch die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt. Insoweit schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz im Wesentlichen an. Ergänzend und vertiefend dazu ist gegenüber dem Vorbringen der Berufung des Beklagten zu 2) auszuführen:

Die verkehrssicherungsrechtliche Gefahrenzuständigkeit des Beklagten zu 2) ergibt sich im Streitfall aus seiner Stellung als Eigentümer des Baumes, aber auch aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den eigenen Herrschafts- und Organisationsbereich als Eigentümer des Waldgrundstücks, in dem sich der Baum befand und an den die Straße angrenzt. Da der Baum sich in der Nähe der Straße befand und bis auf diese überhing, lassen sich die Einschränkungen für Waldbäume im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres auf eine Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht und deren Inhalt übertragen. Der Überhang und die Nähe der Straße beeinflussen hier wesentlich, dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für Waldbäume nicht das Maß der erforderlichen Gefahrenabwehr bestimmen, sondern die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass ein Forsteigentümer, dessen Waldstück an eine öffentliche Straße angrenzt, kraft seiner Verfügungsgewalt über sein Gelände im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Zumutbaren die Pflicht schädlicher Einwirkung durch Holzbruch auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden hat.

Die Sicherung von Waldbesuchern ist dagegen völlig unterschiedlich zu bestimmen. Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht gem. § 14 BWaldG eine Duldungspflicht des Waldeigentümers gegenübersteht, braucht dieser im Grundsatz keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen, abgesehen von völlig untypischen Gefahrenquellen. Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. Typische Waldgefahren, zu denen auch mangelnde Standfestigkeit von Bäumen abseits von Verkehrsflächen zählen, gehören zu dem vom Waldbesucher übernommenen Risiko, der Waldbesuch erfolgt vielmehr auf dessen eigene Gefahr. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen ist der Waldeigentümer für Waldbesucher nicht verkehrssicherungspflichtig (OLG Hamm VersR 1985, 597). Es ist allgemein anerkannt, dass nur für atypische Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall bestehen kann, etwa wenn dem Waldeigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass besondere, situationsbedingte Risiken bestehen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen.

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, soweit das Waldgrundstück eines Eigentümers an eine öffentliche Straße angrenzt. Hier ist, wie das Landgericht richtig gesehen hat, eine Sicherungspflicht des Baumbestandes, von dem Gefahren für den auf dem angrenzenden öffentlichen Weg oder der öffentlichen Straße für den Verkehr ausgehen können, zur Vermeidung schädlicher Einwirkung auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu bejahen. Die Benutzer solcher Wege übernehmen nicht wie zuvor dargelegt natürliche Gefahren durch Aufsuchen eines natürlichen Umfeldes. Soweit Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden sind, kommt es auf die Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiet der Forstwirtschaft fachlich beratenen Menschen an und darauf, inwieweit solche Gefahren von diesem erkannt werden können (BGH VersR 1974, 88; Wussow/Hemmerich-Dornick a.a.O. Rn. 78). Hier gelten dann, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die für die Sicherheit von Straßenbäumen entwickelten Grundsätze für eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand (OLG Hamm NZV 2003, 527; OLG Düsseldorf VersR 92, 467; OLG Celle OLGR 2000, 188). Die Anwendung dieser Grundsätze zur Sicherungspflicht auch von Straßenbäumen auf Randbäume des Waldgrundstücks überschreitet nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot in der Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutz der Schutzgüter und der Handlungsfreiheit des Eigentümers und dessen allgemeinen wirtschaftlichen Interessen. In der Ausformung der Verkehrspflichten gilt zwar auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit des Aufwandes für den Gefahrenabwendungserfolg, also des Sicherungsaufwandes (BGHZ 42, 118; NJW 72, 724, 726). Das bedeutet jedoch nur, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Wesen der widerstreitenden Interessen in der Konfliktsituation herauszuarbeiten und zu beachten hat, um zu verhindern, dass der Eigentümer eines Waldgrundstücks stärker belastet wird als zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Schutzgutes erforderlich ist. Keinesfalls ist hinzunehmen, dass Inhalt und Maß der Sicherungspflicht im Einzelfall dadurch bestimmt wird, wie groß der Bestand eines Eigentümers ist. Deshalb ist der Einwand des Beklagten zu 2) an seinen Waldbeständen verliefen viele Kilometer öffentlicher Straßen verfehlt. Mit diesem Argument können Sicherheitsunterschiede innerhalb der Kulturlandschaft nicht hingenommen werden.

Dass das Maß der Verkehrspflichten an der jeweils konkreten Ausformung und Möglichkeit von Gefahren zu messen ist und an der Pflichtenstellung des Eigentümers eines Randbaums, und an dem Maß der Gefahr, ist der entscheidende Bestimmungsfaktor für die zu fordernden Sicherungsmaßnahmen, wenn sich Bäume im Randbereich eines Waldes wie Straßenbäume gefahrbringend auswirken können. Die Eigentümer werden zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Straße dann auch nur in dem für die Sicherheit erforderlichen Maße belastet (vgl. Steffen RGRK a.a.O., § 823 Rn. 150).

Daraus folgt zugleich, dass zur Verkehrssicherung nicht solche Maßnahmen gefordert werden können, die zu neuen Gefahren führen, etwa zur Beseitigung von Bäumen, die ihrerseits für die Standsicherheit benachbarter Bäume im Gefüge des Waldes erforderlich sind. Solche forstwirtschaftlichen und auch ökologischen Interessen an der Erhaltung von Bäumen sind zu berücksichtigende Aspekte, sie dürfen jedoch nicht von vornherein dazu führen, dass der Sicherungsaufwand bei der vorbeugenden Prüfung von Gefahren reduziert wird. Auf erkennbare Gefahren sind im Interesse der Gefahrenabwehr Waldbäume, die am Rande eines Verkehrsweges stehen, zu kontrollieren, um dann eine sachgerechte Abwägung für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im konkreten Fall überhaupt treffen zu können.

Daran hat es hier gefehlt. Die Besorgnis, dass durch Beseitigung dieses Baumes eine andere sicherungsbedürftige Gefahr im dargelegten Sinne hätte geschaffen werden können, war auch offenkundig unbegründet; denn es bestanden offensichtliche andere Möglichkeiten als die der sofortigen Beseitigung des Baumes, etwa der Rückschnitt des bedrohlich über die Straße hängenden schweren Stämmlings oder dessen Verseilung, die die Sachverständige C2 (Bd IV Bl. 786 ff) in Erwägung gezogen hat.

Der Senat hat auch nach weiterer Beweisaufnahme keine Zweifel am Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht nach den dargelegten Grundsätzen und deren Verletzung. Anknüpfungspunkt für die deliktische Haftung des Beklagten zu 2) wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist sein Eigentum des Waldgrundstückes, in dem sich der schädigende Baum befand. Verkehrssicherungspflichten müssen allgemein im Lichte der Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB beurteilt und bestimmt werden. Nach herrschender Auffassung begründet die Anknüpfung an das Schutzbedürfnis absoluter Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs. 1 wie Leben, Gesundheit und körperliche Integrität ein Verhaltensprogramm, dessen Konkretisierung von dem Anknüpfungspunkt zur Begründung der Verkehrssicherungspflicht, von dem Rang des Schutzgutes, das im Einzelfall gefährdet wird und von der Art und Größe der Gefahr und der Schadenswahrscheinlichkeit für die Schutzgüter bestimmt wird (BGHZ 58, 149; Steffen in VersR 1980, 409; Wussow; Hemmerich-Dornick, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 3). Verkehrssicherungspflichten und die Haftung für deren Verletzung beruht also auf dem Gebot der Schadensabwehr für die Rechtsgüter, die gesetzlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind. Soweit ein Gegenstand eine Gefahr begründet, ist der Eigentümer zur Gefahrenabwehr verpflichtet, weil er dazu die rechtliche Möglichkeit hat, entsprechend auf die gefahrbringende Sache einzuwirken; entsprechende Verhaltenspflichten zur Gefahrenkontrolle und Beherrschung begründen auch die Eröffnung eines bestimmten Verkehrs oder Verkehrsbereichs und damit eines Herrschafts- oder eines Organisationsbereichs. Abzugrenzen ist die Haftungszuständigkeit (Verpflichtung auch gegenüber anderen Funktions- und Kontrollkreisen), und zwar zur Ausgrenzung entschädigungsloser allgemeiner Lebensrisiken und zugelassener Gefährdungen (Steffen in RGRK, 12. Aufl. § 823, Rn. 139). Hier hatte der Beklagte zu 2) den Verkehr auf dem an seinem Waldstück entlangführenden Weg zwar nicht eröffnet und zugelassen; der Inhalt seiner Verkehrssicherungspflicht, die an sein Eigentum anknüpft, wurde jedoch auch dadurch bestimmt, dass unter Umständen die Rechtsgüter Dritter bei der Benutzung dieses Weges gefährdet sein konnten. Insoweit traf ihn auch die Verpflichtung für eine geeignete Organisation der notwendigen Gefahrenabwehr zu sorgen und soweit er dies nicht veranlasste, seine Einstandspflicht nach § 831 BGB.

Dass neben der Anknüpfung an das Eigentum des Beklagten zu 2) zur Begründung der Verkehrssicherungspflicht das hier sich realisierende Risiko möglicherweise auch andere Zuständigkeitsbereiche zur Gefahrenabwehr als die Anknüpfung bei der Eigentümerstellung des Beklagten zu 2) durchlaufen hatte, etwa die Gefahrenzuständigkeit der Stadt N als Straßenbaulastverpflichtete, ändert an der Pflichtenstellung des Beklagten zu 2) im Verhältnis zur Klägerin nichts. Diese Pflichtenstellung kann allenfalls wie dargelegt dadurch beschränkt oder eingegrenzt sein, dass die Klägerin ein haftungseinschränkendes oder gar ausschließendes Risiko übernommen hätte, indem sie sich in ein natürliches, von natürlichen Gefahren geprägtes Umfeld begeben hat und den Weg L2-Straße befuhr. Dies war jedoch nicht anzunehmen; deshalb kann der Unfall auch nicht ihrem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden; für sie war das Abbruchrisiko des Stämmlings nicht annähernd erkennbar. Auf ein solches Risiko musste sie als Benutzerin des Weges nicht achten. Sie hatte auch kein sorgloses, unberechtigtes Vertrauen darauf, nicht in dieser Weise zu Schaden zu kommen. Demgegenüber traf den Beklagten zu 2) eine konkrete Pflichtenstellung im Interesse des Schutzes von Rechtsgütern nach § 823 Abs. 1 BGB, die auch in erster Linie inhaltsbestimmend für die konkreten Pflichten sind. Für die Klägerin war das Abbruchsrisiko des Stämmlings nicht annähernd erkennbar oder vorausschauend in ihr Vorstellungsbild aufzunehmen, auch wenn der schwere Stämmling über dem Weg hing. Sie musste auf ein solches Risiko noch nicht einmal achten, außerdem war eine konkrete Risikoabschätzung für sie überhaupt nicht möglich. Demgegenüber bestand die Pflichtenstellung des Beklagten zu 2) gerade darin, solche Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, die nach sachkundigem Urteil drohen, wobei wiederum das Maß der Gefahr bestimmend ist für die Intensität der anzustellenden Untersuchungen und der Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Wo besonders schwere Schäden drohen oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen konkreten Schadenseintritt besteht und soweit der jeweilige Verkehr sich nicht selbst auf Gefahren einzustellen vermag, ist ihm eine hohe Intensität und ein hoher Aufwand im Rahmen der Gefahrvermeidung zuzumuten, der nicht dadurch eingeschränkt war, dass der Weg auch nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung hatte. Keinesfalls war vor allem der Aufwand für die Erkennung des Ausmaßes der Gefahr, die von dem Stämmling ausging, eingeschränkt, zumal dieser, wie noch darzulegen ist, schon durch seinen Wuchs und sein äußeres Erscheinungsbild ein besonderes Gefahrenpotential verriet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz begründete der über die Straße hängende Stämmling nach seinem Wuchs und nach weiteren besonderen Gegebenheiten eine außerordentliche große Gefahr des Abbruchs und damit der Gefährdung von Benutzern des Verbindungsweges. Gerade diese von den Sachverständigen übereinstimmend beschriebene Gefahr hat sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht. Es handelte sich um eine außergewöhnliche Gefahr, die aber vorhersehbar war und bei pflichtgemäßer Kontrolle auch hätte erkannt werden können, und außerdem um eine qualifizierte Gefahr durch die besonders schwere Schäden drohte, wie sich im konkreten Schadensereignis leider bestätigt hat. Dies, wie der Abbruch des Astes überhaupt, war bei hinreichender Kontrolle und pflichtgemäßer Überwachung dieses Baumes vorhersehbar, unabhängig davon, ob möglicherweise auch andere Faktoren für den Abbruch des Astes wirksam geworden sind, wie die Durchfahrt des Lkw des Beklagten zu 3) und die von ihm verursachte Krafteinwirkung auf den Ast durch Luftverwirbelung oder Luftstau. Auch die besonderen sommerlichen Verhältnisse, die eine erhöhte Bruchgefährdung durch eine eingeschränkte Wasserversorgung des Stammes mit sich brachten, war auf Seiten des Beklagten zu 2) bei der Gefahrenkontrolle und Beherrschung präventiv in Rechnung zu stellen. Allerdings lag kein klassischer Sommerbruch vor, den der Sachverständige Prof. Dr. N3 in seiner abweichenden Art und Ausprägung hinreichend beschrieben hat und deshalb ausschließen konnte, vgl. Ergänzungsgutachten vom 02.11.2005 und mündliches Gutachten vom 24.03.2006.

Das Spezifische der hier aktualisierten Gefahr bestand nach dem übereinstimmenden Urteil der Sachverständigen Dr. I2 und Prof. Dr. N3 in dem Wuchs des schweren Stämmlings über die Straße und der Art des Zwiesels, der sich im Trennungsbereich des Stämmlings von dem Hauptstamm gebildet hatte.

Der Sachverständige Dr. I2 hat bereits in seinem ersten Gutachten im Beweissicherungsverfahren 2 OH 14/03 LG Arnsberg dazu ausgeführt:

Betrachtet man den Schadensbaum einmal aus der Nähe, so zeigt sich, dass er im unteren Stammbereich einseitig eine deutliche Stammausformung ähnlich einer Rippe ausgebildet hat (auf der Südseite).

U- und V-Zwiesel bezeichnen die verschiedenen Wuchsformen eines Baumes und damit auch gravierende Unterschiede von Zug- und Druck.

Der Sachverständige erläutert weiter:

Ein V-Zwiesel sieht ganz anders aus (als ein Zugzwiesel): Rippenbildung Rissbildung, schwarze Streifen unterhalb der Verbindungsstelle

Der Zugwiesel wird im Bereich der Gabel - wie der Name schon erkennen lässt auf Zug belastet. Dies geschieht z.B. dadurch, dass sich die Stämmling eines freistehenden Baumes bedingt durch ihr Eigengewicht voneinander wegbiegen. Dabei gelingt es dem Baum, die bei einer halbkreisförmigen Kerbform normalerweise auftretenden Kerbspannungen durch die Anlagerung von Material zu reduzieren. Diese Materialanlagerung ist jedoch äußerlich von der Seite nicht erkennbar, d.h. der Baum bildet keine Rippen aus.

Beim Druckzwiesel dagegen ist die Situation ganz anders. Wenn wie in dem Buchenbestand die Bäume ursprünglich sehr eng stehen, geraten die Stämmlinge eines Baumes zunehmend in Kontakt miteinander, wobei sich an der Kontaktstelle eingeschlossene Rinde befindet. Auch hier versucht der Baum wieder die im Bereich der Berührungsstelle auftretenden höheren Spannungen abzubauen, indem er die Kontaktfläche vergrößert und abflacht. Am Baum ist das von außen deutlich sichtbar durch die Ausbildung von Rippen.

In dem Augenblick jedoch, in dem sich die Krafteinwirkung ändert (umkehrt), wird eine derartiger Baum zu einer potentiellen Gefahr. Diese Kraftänderung kann z.B. durch Bestandsauflichtung, Fällung von Nachbarbäumen geschehen oder durch veränderten Wuchs zum Licht. Dann ist der Baum plötzlich nicht mehr gezwungen, seine Stämmlinge gegeneinander zu drücken sondern er kann sie seitwärts zum Licht strecken. Die bisher der Druckbelastung sehr gut angepasste Rinde wird nun auf Zug belastet mit der Folge, dass die eingeschlossene Rinde nun wie ein Riss wirkt ... und ein Ausbruch eines Stämmlings ist die unausweichliche Folge.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass nach beiden anerkannten Baumkontrollmethoden (Hamburger Baumpflegemethode und VTA-Methode) bei einem Druckzwiesel grundsätzlich eine eingehendere Untersuchung erforderlich ist.

Der Sachverständige Dr. I2 hat sodann in diesem Erstgutachten für den Schadensbaum dargelegt, dass nicht feststellbar sei, ob vor dem Unfall an dem Schadensbaum ein erkennbarer Riss vorgelegen habe und akute Bruchgefahr bestand. Er erläutert die Bruchstelle weiter anhand der Bilder 13 - 16 und kommt zu dem Schluss, insgesamt machte die Buche einen vitalen und keinen kranken Eindruck. Zur Bruchsicherheit führte er aus, wenn ein Druckzwiesel bereits eine potentielle Gefahr darstelle, werde durch das Vorhandensein des zweiten an einem Baum die davon ausgehende Gefährdung zwangsläufig gesteigert. Die Gefahr an diesem Baum sei vor allem darin begründet gewesen, dass er im Bereich der Druckzwiesel auseinanderbrechen könnte.

In seinem weiteren Gutachten, das er auf den Beweisbeschluss vom 03.11.2003 am 05.01.2004 erstattete, führt der Sachverständige Dr. I2 aus: Die schadensverursachende Buche habe ca. 9 - 10 m von dem Wirtschaftsweg entfernt am Bestandsrand gestanden, der Stammfuß habe sich 4 m unterhalb des Straßenniveaus befunden, deshalb auch die Abbruchstelle des Stämmlings noch leicht unter dem Straßenniveau. Der Stämmling habe nicht ganz wagerecht über die Fahrbahn geragt, sondern etwa in einem Winkel von 34 - 38 Grad im Verhältnis zum Hauptstamm. Auf weitere Beweisfrage stellt der Sachverständige fest, dass die Bilder 13 - 16 seines Erstgutachtens die Abbruchstelle zwischen dem Hauptstamm und dem schadensstiftenden Stämmling zeigen. Hier sei auch Fäule sichtbar.

Der Sachverständige stellt weiter in seinem zweiten Gutachten fest, dass auch zur Zeit seines Ortstermins am 17.12.2003, den er zur Erstattung des Zweitgutachtens durchführte, noch mehrere Bäume in der Nähe der Straße stehen, von denen erhebliche Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen.

Der Sachverständige Prof. N3 beschreibt in seinem ersten Gutachten vom 22.06.2005 die Defekt- und Warnsignale ähnlich wie der Sachverständige I2 und kommt zu dem Ergebnis, der Stammkopf des Baumes sei von dem erkennbaren Risiko der Spaltung bedroht. In seinem weiteren Gutachten vom 02.11.2005 führt er aus:

Der von einem Lkw erzeugte Luftdruck sei nicht geeignet, gesunde Äste zum Abbruch zu bringen. Biomechanisch sei der Druckzwiesel mit Rindeneinschluss, wie ihn der Sachverständige I2 beschrieben habe, hoch gefährlich. Eine spitznasige Rippe weise darauf hin, dass an der Anschlussstelle nur wenig verschweißte Jahresringe den Stämmling mit dem Stamm verbinden. Dies deute auf ein Risiko hin. Ebenfalls begründe ein besonderes Risiko, dass es sich an der Ausbruchstelle um einen Zwiesel ohne Ohren gehandelt habe. Ein solcher Fall begründe immer das maximale Risiko.

Ferner lag dem Senat neben weiteren Stellungnahmen das mit der Berufungserwiderung des Beklagten zu 2) vorgelegte Privatgutachten der Baumsachverständigen C2 vom 03.08.2003 über die Vorhersehbarkeit des Ausbruchs eines Buchenstämmlings vor (Bd IV Bl. 786 ff d.A.). Diese Sachverständige führt im Wesentlichen aus, ein Druckzwiesel sei keineswegs immer als ein Defektssymptom einzustufen.

Im Gegensatz zum instabilen Druckzwiesel fänden sich beim stabilen Druckzwiesel keine die Zwieselnaht verlängernden seitlichen Anbauten (Zwieselohren genannt), ebenso wenig sei eingeklemmte Rinde (Verbindungsfehlstelle) festzustellen Die beiden zuletzt genannten Phänomene könnten u.U. gleichbedeutend mit nicht gegebener Verkehrssicherheit sein. Verzweige sich ein Stamm in Form eines unauffälligen Zug- oder stabilen Druckzwiesels so sei der Baum in dieser Zone als bruchsicher einzustufen.

Weise ein Solitärbaum einen instabilen Druckzwiesel auf, müsse an der Verkehrssicherheit gezweifelt werden, so dass Handlungsbedarf bestehe.

In einem solchen Fall habe ein Entlastungsschnitt zu erfolgen oder sei eine Kronensicherung einzubauen. Ein solcher Baum, der dies zeige, wachse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem Bruchereignis entgegen. Aus diesem Grund müsse gesichert werden.

In aller Regel sei es so, dass Bäume nur dann potentiell instabile Druckzwiesel ausbildeten, wenn sie im Streben nach Sonnenlicht einem kritischen Konkurrenzdruck ausgesetzt seien.

Die Sachverständigen Dr. I2 und Prof. N3 haben bei ihrer Anhörung durch den Senat wiederholt, dass hier erkennbar ein ihrer Einschätzung nach höchst gefährlicher Druckzwiesel vorgelegen habe; beide Sachverständigen haben betont, wiederholt und erläutert, dass die Defektsymptome zu weiteren eingehenderen Untersuchungen hätten im Rahmen der Baumkontrolle führen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk des Senats Bezug genommen.

Der Senat hat sich von diesen Gutachten der Sachverständigen Prof. N3 und Dr. I2 und ihren Erläuterungen im Termin vom 12.02.2007 überzeugen lassen. Der Einholung eines weiteren Baumgutachtens bedurfte es nicht. Der Senat sieht insbesondere auch keine Widersprüche in den Stellungnahmen der Sachverständigen. Beide Sachverständigen N3 und I2 haben im Gegenteil durchgehend den Zwiesel, an dem der Stämmling unfallursächlich ausgebrochen ist, als höchst gefährlich eingestuft und dies auch übereinstimmend damit begründet, dass keine Zwieselohren vorhanden gewesen seien, die auf eine Verstärkung durch gemeinsame Jahresringe hätten schließen lassen können. Stattdessen sind die beiden Sachverständigen übereinstimmend davon ausgegangen, dass vielmehr Anzeichen dafür bestanden, dass zwischen Stämmling und dem Hauptstamm im Bereich des Zwiesels Rinde eingewachsen war, was den Verdacht besonderer Schadensanfälligkeit begründen musste, weil diese eingewachsene Rinde zwischen den Baumteilen als Riss zu beurteilen sei, indem sich durch Zug- und Druckbelastung weitere Schadensursachen entwickeln können wie z.B. die Fäulnis, die nach Abbruch von dem Sachverständigen Dr. I2 nachvollziehbar dokumentiert und auch deutlich erkennbar war. Der bei zuverlässiger Einschätzung des Zwiesels zu hegende Verdacht auf weitere Gefahren hat sich also bestätigt.

Das Gutachten der Sachverständigen C2 steht dem nicht entgegen. Ihre Ausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass auch für sie der Zwiesel, den der Stämmling mit dem Hauptstamm bildete, gefährlich war. Unterschiede ergeben sich zwischen den Gutachten insofern, ob und inwieweit die äußerst große Gefahr, die von diesem Stämmling ausging, bei den Baumkontrollen erkennbar gewesen ist. Das war nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N3 und I2 aufgrund der spezifischen Symptome, die der Zwiesel hier zeigte und die auch nach dem Unfall durch die dem Gutachten I2 beigefügten Lichtbilder 13 - 16 nachgewiesen sind, der Fall. Das Bild Nr. 16 hat insbesondere auch der Sachverständige Prof. N3 bei seiner Beurteilung zugrunde gelegt und festgestellt, dass es sich eindeutig um einen Zwiesel ohne Ohren gehandelt habe, also um einen Zwiesel, der das maximale Risiko darstelle, weil es erkennbar an den cirkum ferentiellen Zuggurten durch Ohren gefehlt habe. Die unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder (Ermittlungsakte Bl. 62 ff) zeigen ebenfalls die Bruchstelle und weisen aus, dass die Sachverständigen von richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind. Dem steht die Kritik im Gutachten C2 nicht entgegen, die im Wesentlichen dahin geht, dieses Bild zeige den Bereich erst nach dem Ausbruch, wenn man sich jedoch den Ausbruch geschlossen vorstelle, wären Holzanlagerungen zu erkennen, also auch Zwieselohren, die auf Verstärkungen in diesem kritischen Bereich hätten schließen lassen können. Die Sachverständige C2 bestätigt jedoch in der Sache, dass es sich um eine Zwieselbildung mit eingewachsener Rinde handelte und keine ausreichende Verschweißung vorlag.

Aber selbst dann, wenn man von der Richtigkeit der im Parteigutachten C2 dargelegten Kritik an den Sachverständigen I2 und N3 ausginge, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Beurteilung durch die gerichtlichen Sachverständigen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass insbesondere der Sachverständige Dr. I2 weitere deutliche Anhaltspunkte für schwere Defekte des Schadensbaumes dargelegt hat, so den Zustand auf der Rückseite, d.h. Nordseite mit einer tiefen Rissbildung, Anzeichen für Fäulnis und Anzeichen für Pilzbefall, jedenfalls in der näheren Umgebung des Schadensbaumes, der nach seiner Auffassung zu intensiveren Kontrollen der die Straße gefährdenden Bäume hätte führen müssen. Der Sachverständige Dr. I2 hat dies im Einzelnen dokumentiert und überzeugend dargetan. Deshalb ist auch die Feststellung des Sachverständigen Prof. N3 richtig und nicht, wie der Beklagte zu 2) meint, als Unsachlichkeit aufzufassen, wenn er davon spricht, dass sich dieser Baum bereits zur Zeit des Unfalls in einem Zustand der Selbstauflösung befunden habe. Das hat in der Sache auch Dr. I2 mit der Bemerkung gemeint, der Baum sei dem Abbruch entgegengewachsen und auch die Sachverständige C2. Dr. I2 stellt ebenfalls zutreffend und gut nachvollziehbar in den Vordergrund, dass dieser schon allein deshalb besonders auffällig und gefahrträchtig war und der eingehenden Untersuchung bedurfte, bei der die besondere Gefährlichkeit aufgefallen wäre, weil der Schrägwuchs mit einem Stämmling im Durchmesser von 60 cm über mehrere Meter bis über die Straße und hinein in das nächste Feld auf einer Distanz von insgesamt 12 m schon allein wegen seines Eigengewichts ein hohes Gefahrenpotential darstellte und wegen des Eigengewichts auch besonders bruchgefährdet war, unabhängig von den Erkenntnissen, die bei genauerem Hinsehen und der Untersuchung des Risses (Rindeneinschlusses) im Zwiesel hätten festgestellt werden können. Der allein deshalb gegebenen latenten Bruchgefahr war jedenfalls durch baumpflegerische Maßnahme entgegenzuwirken. Erst recht, wenn bei sorgfältiger Baumkontrolle die weiteren Gefahrenanzeichen erkannt worden wären.

Allein das Vorhandensein des Zwiesels kann allerdings auch nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass hier und in allen anderen Fällen von Zwieseln dieser Art sofort durch vollständigen Rückschnitt entgegengewirkt werden muss. Die Sachverständigen, insbesondere Dr. I2 haben mit Recht darauf hingewiesen, dass die Beseitigung von Bäumen an Waldrändern und ein starker Rückschnitt von Stämmlingen zu weiteren Gefahren in der Stabilität von Waldrandbäumen führen können. Das heißt aber nicht, dass solche Bäume, die wie hier eine aktuelle akute Gefahr begründen, im Einzelfall nicht doch beseitigt werden müssen, um diese zu beseitigen. Wie die Gefahrenbeseitigung im Einzelnen zu geschehen hatte, falls ein problematischer Druckzwiesel vorliegt, ob künstliche Stützung, etwa Vergurtung oder durch Rückschnitt oder Baumfällung, bleibt weitestgehend den Baumsachverständigen vorbehalten. In jedem Falle hat eine solche Untersuchung stattzufinden, damit ein biomechanischer Abbruch aufgrund einer zu großen Last an der Verbindungsstelle, unter Umständen auch durch Einwirkung anderer Kräfte, vermieden wird.

Hier waren Maßnahmen schon wegen der von dem Sachverständigen Dr. I2 bezeichneten Faktoren erforderlich, die die besondere Gefährlichkeit begründeten, wobei der primäre Faktor in dem besonderen Wuchs des Baumes liegt und sekundär die bedenklichen Anzeichen an der Zwieselstelle, also der Verbindungsstelle zwischen dem Stämmling und dem Hauptstamm, zu berücksichtigen sind.

Dem Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung bei der Baumkontrolle kann der Beklagte zu 2) auch nicht deshalb entgehen, weil die Zwieselproblematik für den Baumkontrolleur nicht ohne weiteres von der Straße aus erkennbar war. Dabei kommt es nicht einmal auf die Methodenfrage an, ob nun die VTA-Methode (Visual Tree Assement) oder Hamburger Baumkontrolle, an. Denn allein aufgrund des offenkundigen Eindrucks stand, wie der Sachverständige I2 ausgeführt hat, die Problematik dieses Baumes fest.

Dieser Unfall der Klägerin durfte und musste sich nicht ereignen; er war verkehrssicherungsrechtlich auch vermeidbar, wenn auch nicht durch sofortige Fällung des Baumes, so doch durch vorausschauende Einschätzung der Gefahr, die allein aufgrund der Massenverhältnisse und der Unsicherheiten, die der Zwiesel allemal bot, hier jedoch in besonderem Maße dadurch, dass Rinde eingewachsen war und deshalb sich eine besondere Schwachstelle an einem neuralgischen Punkt eingestellt hatte, bestand. Das musste bei sorgfältiger Baumkontrolle erkannt und vorausschauend beurteilt werden. Diese Gefahr durfte den Kontrolleuren auch deshalb nicht entgehen, weil sie schon lange vorlag, worauf die Sachverständigen ebenfalls hingewiesen haben. Das ist unmittelbar plausibel. Auf die Unterschiede in den Beurteilungsmethoden kommt es auch schon deshalb nicht an, weil auch die VTA-Methode voraussetzt, dass problematische Anzeichen genauer untersucht und in Augenschein genommen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob nun von der Straße aus die Problematik des Baumes erkennbar gewesen sei. Dann setzt eben visuelle Baumuntersuchung voraus, dass so weit in den Baumbestand hineingegangen wird, dass alles, was erforderlich ist ggf. gesehen werden kann. Auch dazu bestand schon nach dem hier vorliegenden spezifischen Baumwachstum Veranlassung. Seit langem ist im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannt, dass spezifischen Anzeichen für Gefahren vertiefend im Rahmen der VTA-Methode nachgegangen werden muss. Die visualisierte Baumkontrolle muss aber sicherstellen, dass der Kontrolleur auch in die Lage versetzt wird, evtl. Warnzeichen am Baum oder in der Umgebung des Baumes auch wirklich wahrzunehmen. Dementsprechend wird man fordern müssen, dass dann, wenn durch einen wie hier überhängenden Ast schwere Gefahren begründet werden, auch vertiefende Untersuchungen am Baum selbst vorgenommen werden. Daran hat es hier offenkundig gefehlt.

Der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB kommt hier nicht in Betracht. Dieser ist schon deshalb auszuschließen, weil es an einem wirksamen Kontroll- und Überwachungssystem organisatorisch fehlte. Gerade der Umfang der Sicherungsüberwachung, die der Beklagte zu 2) dem beauftragten Forstamt übertragen hatte, begründete die Gefahr, dass in der Routine sich Fehler einschleichen; dies wurde geradezu durch die formalisierte Meldung über Kontrollen, die inhaltlich völlig belanglos blieben und routinemäßig übersandt wurden, gefördert. Ohne Nachweis einer fortdauernden und planmäßigen Kontrolle wann genau welcher Abschnitt wie kontrolliert wurde, ließ sich für den Beklagten zu 2) überhaupt kein Bild gewinnen, ob die von ihm delegierte Sicherung und Überwachung der in Straßenräume ragende Bäume zuverlässig ausgeführt wird, wie überhaupt sein Vorbringen zeigt, von der Straße aus sei der Baum nicht recht zu sehen gewesen. Dies spricht dafür, dass schon keine klaren Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung der vorzunehmenden Aufgaben bestanden. Wie unzuverlässig die Kontrollen tatsächlich waren und wie wenig der Beklagte zu 2) um die Sicherheit bemüht gewesen ist, ist auch daran zu erkennen, dass nach Angabe der Kontrolleure im Jahre 2001 das hier in Rede stehende Waldstück intensiv durchforstet worden war und die Randbereiche besonders stark kontrolliert worden waren. Dies ist offenkundig falsch, weil der Sachverständige Dr. I2 keinerlei Anzeichen für eine intensive Durchforstung festgestellt hat, sondern im Gegenteil bemerken musste, dass im Umfeld der Bäume weitere schwere Warnzeichen vorlagen, wie u.a. Pilzbefall von Bäumen. Bedenklich ist auch die von dem Beklagten zu 2) offensiv vertretene Auffassung, Druckzwiesel seien für sich keine ausreichenden Anzeichen dafür, dass der Baum einer weiteren besonderen Kontrolle bedürfe (so die anwaltlich verfasste Einlassung des Baumkontrolleurs M vom 21.06.2005, Strafakte Bl. 173, 174). Ein weiteres Anzeichen für die Unzuverlässigkeit des beauftragten Forstamtes sieht der Senat darin, dass trotz der Erfahrung mit dem vorliegenden Schwerstunfall der Klägerin der Sachverständige Dr. I2 bei seinem am 13.08.2003 durchgeführten Ortstermin weitere ähnlich gefährliche Bäume am Rand der Straße gefunden hat. Dies belegt, dass die Tätigkeit der Verrichtungsgehilfen, die Fachleute auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sind und nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sind, eine Sicherheitskontrolle durchzuführen, an deren Zuverlässigkeit jedoch Zweifel bestehen, nicht hinreichend kontrolliert und überwacht wurden. Jedenfalls ist der Nachweis fortdauernder planmäßiger Kontrollen und fortgesetzt sorgfältiger Auswahl und Überwachung, wie dies der Entlastungsbeweis voraussetzt, nicht geführt.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Die eingangs dargelegte Verkehrssicherungspflicht begründet für einen Eigentümer und für den von ihm zu überwachenden Herrschaftsbereich die Verpflichtung zur wirksamen Gefahrenabwehr, die umso weiter reicht, je schwerer die zu befürchtenden Schäden sind, die aus einer Gefahr drohen können (Abwehr qualifizierter Gefahren, BGHZ 58, 149, 156). Dies folgt unmittelbar daraus, dass die Verkehrssicherungspflichten in ihrer normativen Bedeutung auf die Reichweite der Schutzgüter des § 823 Abs. 1, insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit bezogen ist und deshalb die Ausformung der Verkehrssicherungspflichten nicht statisch sind, sondern von den Gegebenheiten abhängen. Bei der Baumkontrolle ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ein unterschiedlicher Maßstab hinzunehmen, je nachdem ob es sich um Waldbäume handelt oder um Straßenbäume; auf diesen Unterschied kann es im Streitfall ohnehin nicht ankommen, weil wie dargelegt wurde der spezifische Wuchs des Schadensbaumes eine Gefahr begründet, die auch bei einem kritischen Straßenbaum gegeben wäre.

Es ist deshalb zu betonen und dem Eindruck entgegenzuwirken, dass die bloße Erfüllung von bestimmten vorbezeichneten Methoden bei der Gefahrenabwehr im Einzelfall ausreichend sein müssen; jedenfalls dann, wenn besondere Gegebenheiten wie hier vorliegen, ist im Einzelfall das Maß der Untersuchung und Prüfung der Gefahren und der Gegenmaßnahmen nach sachkundigem Urteil zu bestimmen.

Grundsätzlich gilt, das Gesamtbild darf nicht aus dem Auge verloren werden. Einer besonderen konkreten Gefahr und deren Realisierung ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

Die Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Begründung der Verkehrssicherungspflichten führt auch zu der Feststellung, dass vor dem Hintergrund des Streitfalls nicht jeder Zwiesel oder Druckzwiesel sofort zur Fällung des Baumes führen muss oder zu rigorosen oder sonstigen rigorosen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geboten seien.

Der Senat verkennt nicht, dass die Entscheidung auf einer im Wesentlichen nachträglichen zutreffenden Beurteilung durch die Sachverständigen Dr. I2 und Prof. Dr. N3 beruht. Im Kern liegt die Haftungsbegründung zu Lasten des Beklagten zu 2) jedoch darin, dass hier ein hochgefährlicher Ast über der Straße hing und schon deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit nötigte, bei der hätte erkannt werden können und müssen, dass auch keine feste Verschweißung am Stamm vorlag, also zusätzliche Gefahren, neben den besonderen Wuchseigenschaften zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr zwangen. Der Beklagte zu 2) hat deshalb für die schweren und tragischen Folgen des Unfalls der Klägerin deshalb einzustehen, weil überhaupt keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beklagte zu 2) als verantwortlicher Eigentümer die von ihm mit der Verkehrssicherung betrauten Hilfskräfte in gebotener Weise kritisch überwachte, oder auch nur die dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen und Anordnung getroffen hatte.

3.

Die nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten zu 1) und 2) geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

4.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und aller anderen Schäden wird es weiterer Feststellungen bedürfen, so dass die Voraussetzungen für ein Grundurteil i.S. des § 304 ZPO hinsichtlich der Zahlungsanträge vorliegen. Der Senat tritt insbesondere auch der Auffassung des Landgerichts bei, dass hier die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben der Zahlung eines Kapitalbetrages in Betracht kommt. Zum Betragsverfahren hat die Klägerin nicht eigens vorgetragen; sie geht insoweit von einer Zurückverweisung an das Landgericht aus.

5.

Die Feststellungsverurteilung ist bezüglich des Beklagten zu 2) hinsichtlich materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die noch nicht bezifferbar oder noch nicht eingetreten sind, gerechtfertigt. Bereits angesichts der schweren Verletzung der Klägerin besteht die naheliegende Möglichkeit der Verwirklichung weiterer Schäden und Leiden.

II. Die Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

1.

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) unbegründet. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1) zutreffend verneint.

Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) sei ebenfalls gem. §§ 831 Abs. 1 S. 1, 823 BGB verpflichtet. Zwar sei er erst kurze Zeit Eigentümer des Waldgrundstücks gewesen. Er sei nach dem Tode seines Bruders X2 im Jahre 2001 aber schon Besitzer gemeinsam mit seinem Vater, dem Beklagten zu 2) gewesen, mit dem er gemeinsam unter Einbeziehung der Forstverwaltung die umfangreichen Waldflächen bewirtschaftet habe, und zwar in leitender Funktion. Mit dieser Begründung kann die Klägerin nicht durchdringen, da Anknüpfungspunkt der hier bestehenden Verkehrssicherungspflicht allein das Eigentum an der Waldfläche bzw. an dem schadenstiftenden Baum ist. An den Besitz kann dies nicht geknüpft werden, da bei Gefahren, die von einer Sache für den Verkehr ausgehen, Sicherungspflichten nur für den Eigentümer ausgelöst werden, der den entscheidenden und bestimmenden Einfluss hat und der allein auf die Sache oder den Gefahrenbereich in der Weise Einfluss nehmen kann, dass die Gefahr beseitigt wird. Nur der Eigentümer einer gefahrbringenden Sache ist dafür verantwortlich, dass diese den Verkehr nicht gefährdet. Dies mag bei beweglichen Sachen oder bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall anders zu entscheiden sein. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Haftung ist der maßgebliche Einfluss, den allein das Eigentum vermittelt. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der übertragenen Verkehrssicherungspflicht durch den eingesetzten Verrichtungsgehilfen, den Eigentümer nach § 831 BGB haften zu lassen, dem das Versagen des Verrichtungsgehilfen auch ausschließlich zuzurechnen ist.

2.

Soweit das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 3) als Halter des Milchtankwagens und des Beklagten zu 4) als dessen Haftpflichtversicherung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG i.V.m. § 3 PflVG ablehnt, folgt der Senat dem dagegen aus den nachstehenden Gründen nicht.

Das Landgericht hat im Ansatz richtig erkannt, dass sich der Haftungsansatz allein aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, d.h. der Verursachung des Schadens beim Betrieb des Kraftfahrzeuges, § 7 StVG ergeben kann und § 823 Abs. 2 BGB als Haftungsgrundlage aus mehreren Gründen ausscheidet. Auf die insoweit nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (S. 23 zu Nr. 2) wird Bezug genommen.

Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht darin zu folgen, die Kausalität der Einwirkung des Lkw für den Abbruch des Astes könne nicht festgestellt werden. Denn die Sachverständigen Dr. I2 und Prof. Dr. N3 sind sich darin einig, dass der problematische Stämmling in immer größerem Maße in eine Abbruchgefährdung hineinwuchs und wie der Sachverständige Prof. N3 plausibel ausführt zuletzt kleinste Krafteinwirkungen reichten, um zu dessen Abbruch zu führen. Die von ihm zuletzt selbst relativierte Feststellung, dass selbst eine Meise oder ein Eichhörnchen zu dem kritischen Punkt des Abbruchs führen könnten, wird missverstanden, wenn dies als Alternative zu sonst in Betracht kommenden Kausalitäten gesehen würde und diese ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Prof. N3 hat seinen Hinweis darauf, dass zuletzt kleinste Krafteinwirkungen genügten, den Ast in der konkreten Situation zum Abbruch zu bringen, selbst nicht im Sinne der Aufzeigung von alternativen Ursachen verstanden, sondern offensichtlich zur Exemplifizierung des Grenzbereiches, den der Ast in seinem Zustand und seiner Statik erreicht hatte. Es ist auch offen und (ebenfalls nicht bewiesen), dass es unmittelbar vor dem Astausbruch eine Zusatzbelastung etwa durch ein Tier, das sich auf dem Ast niedergelassen hätte, gegeben hat. Dagegen steht fest, dass der Lkw des Beklagten zu 3) unmittelbar vor dem Astbruch unter dem Ast durchgefahren war der ohnehin verspätete Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs beruht auf ungesicherten Annahmen - und dies, nach dem Ergebnis der Auswertung der Tachoscheiben, mit einer nicht ganz niedrigen Geschwindigkeit sondern mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h + x, woraus sich schon nach allgemeinem Erfahrungswissen ergibt, dass dies nach der Bauart des Fahrzeuges einen nicht unbeachtlichen Luftstau hervorruft, den der Lkw vor sich herschiebt, der nach oben abfließt ergibt und nach Durchfahrt zu einem Luftzug führt. Dies muss in Verbindung mit den Aussagen I und G als bewiesen angesehen werden. Die Zeugen G und I befanden sich in Fahrtrichtung des Lkws vor dem Lkw und beobachteten diesen auch schon in Ausübung eigener Sorgfalt, weil er an ihnen vorbeifahren musste. Der Zeuge I hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, er habe beobachtet, wie sich das Laub bewegt habe und meine auch, gesehen zu haben, dass der Ast selbst in Schwingungen geraten sei. Ob dies der Fall war, ist nicht einmal entscheidend. Wesentlich ist dagegen, dass es eine aerodynamische Krafteinwirkung auf diesen hoch abbruchgefährdeten Ast gegeben hat und diese nach der Auffassung der Sachverständigen N3 und I2 geeignet war, letzte Ursache für dessen Abbruch zu sein, wobei die maßgebliche Ursache in den dargelegten besonderen Verhältnissen des Astes selbst lag, nämlich dessen Eigengewicht und dessen weitem Schrägwuchs über die Straße bei nicht sicherer Verschweißung im Zwiesel. Der Sachverständige Dr. I2 hat noch differenzierter erläutert, dass gerade die Zugwirkung eines Luftstroms, hier erzeugt durch den vorbeifahrenden Lkw eine seitliche Krafteinwirkung auf den Innenbereich des Zwiesels, d.h. auf das nicht festverhaftete eingewachsene Stück der Rinde ausgeübt haben kann, so dass damit der letzte Halt des Astes entfiel.

Damit ist nach Überzeugung des Senats die Kausalität im Sinne der Äquivalenz (conditio sine qua non) erwiesen. Nach der Lebenserfahrung und Überzeugung des Senats hat die anzunehmende Krafteinwirkung, die jeder Radfahrer bei der Vorbeifahrt eines derartigen Lkw zu spüren bekommt, auf den Ast eingewirkt; diese war nach der besonderen Schadensanlage des Astes auch geeignet, den letzten Anstoß zum Abbruch des Astes gerade in diesem Moment, zu bewirken; auf die gesonderte Feststellung des Maßes der Kräfte, etwa durch ergänzende Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens kommt es, abgesehen von der Nichtwiederholbarkeit der Unfallsituation nicht an, ebenso wenig wie auf die von dem Sachverständigen Prof. N3 experimentell gemessenen Windgeschwindigkeiten und deren Eignung für den Abriss von Teilen eines vitalen Astes. Die Kausalität im Sinne der Äquivalenz ergibt sich hier nämlich aus der Zusammenschau der Vorbeifahrt des Lkw, dicht unter dem über die Straße hängenden Ast bei dessen sich hoch kritisch ausgebildeter Schadensanlage, die sogar noch durch die zur Unfallzeit herrschende Trockenheitsperiode beeinflusst gewesen sein kann. Erst daraus ergibt sich die für die Klägerin tragische Verknüpfung der hier wirksamen Umstände, die zu der Annahme führen, dass vernünftigerweise keine anderen Gründe für den Abbruch des Astes gerade in dem Moment, als der Lkw vorbeifuhr und die Klägerin unter dem Ast stand, in Betracht zu ziehen sind. Es kommt hinzu, dass auch die spezifische Sogwirkung, auf die der Sachverständige Dr. I2 hingewiesen hat, den konkreten Geschehenshergang plausibel macht, während andererseits unterstellt werden muss, dass es etwa durch leichten Wind oder auch durch über den Ast hüpfende Tiere bereits zuvor zu Belastungen gekommen ist, ohne dass der Stämmling dabei abbrach. Deshalb können solche Alternativursachen für den Unfall der Klägerin ausgeschlossen werden.

Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ist der Unfall dann verursacht worden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat; wenn das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitbeeinflusst, mitbewirkt worden ist. Bei dieser insoweit wertenden Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des BGH das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit auszulegen (vgl. BGH VersR 95, 90; 91, 1068; BGHZ, 315 ff; 107, 359). Nur wenn zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schadensereignis ein dem Schutzzweck des § 7 StVG entsprechender Zusammenhang besteht, ist der Unfall bei dem Betrieb "des Kraftfahrzeuges" eingetreten (BGH DAR 88, 159; NJW 1990, 2885; 1991, 2568). Die Voraussetzung der Adäquanz der kausalen Verursachung setzt voraus, dass der Unfall in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang steht (BGH NJW 72, 1808; 88, 2802; OLG Düsseldorf VersR 1987, 568; OLG Köln VersR 91, 1387). Darüber hinaus kommt es entscheidend auf den Nachweis an, dass der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr steht (BGH VersR 1995, 90 a.E.).

Dieser Nachweis ist nach Auffassung des Senats geführt, weil es bei schnellerer Fahrt eines Lkws auf einer engen Straße zu Luftverwirbelungen kommt, durch die dabei notwendige Luftverdrängung und diese Luftströme durch Zug und Druck auf die Umgebung Kräfte ausüben. Auch wird der Zusammenhang nicht deshalb unterbrochen, dass weitere Ursachen aus anderen Gefahrenkreisen hinzukommen (vgl. BGH VersR 1988, 640) oder der Unfall bei anderer Gelegenheit ohnehin eingetreten wäre.

Treffen also die von einem im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug ausgehenden Wirkungen hier auch der Wirkungen der dynamischen Fortbewegung auf schädliche Anlagen anderer Gegenstände oder Bereiche, ist die Adäquanz der Filter zur Ausgrenzung derjenigen Kausalverläufe, die dem in Anspruch Genommenen billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Es verbleiben Wirkungen, wenn sie im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind (so die Definition des BGH, BGHZ 3, 261), wobei der BGH auch bei dieser Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von der Situation im Zeitpunkt des die Haftung begründenden Ereignisses ausgeht; jedoch sind nicht nur die damals dem Ersatzpflichtigen bekannten Umstände zu berücksichtigen, sondern auch jene, die einem erfahrenen Beobachter damals bereits erkennbar waren oder mit deren Vorliegen er nach der Lebenserfahrung zu rechnen hatte im Sinne einer objektiven nachträglichen Prognose (BGHZ a.a.O.). In dem zum vorliegenden Streitfall ähnlich liegenden (Hubschrauberfall) BGH NJW 1981, 383 hat der BGH ausgeführt, dass der Filter der Adäquanz als Grenze für die haftungsrechtliche Zurechnung verschieden zu bestimmen sei, je nachdem, ob es sich um eine Haftung aus Verhaltensverletzung handelt oder um eine reine Gefährdungshaftung, wie sie nach der hier jedenfalls eingreifenden Vorschrift des § 7 StVG gegeben ist. Da einer Gefährdungshaftung keine Verhaltenspflichten zugrunde liegen, besteht ihr Sinn und Zweck darin oder dient sie dazu, die Auswirkungen einer konkreten, im Regelfall erlaubten gesetzten Gefahr auszugleichen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der festgestellte Schadensfall anhand bisheriger Erfahrungen vorausgesehen werden musste, sondern nur darauf, ob es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.

Das bedeutet aber nicht, dass im Bereich der reinen Gefährdungshaftung der ursächlichen Zurechnung nach bloßer Äquivalenz keine Grenzen gesetzt seien; diese ergeben sich vielmehr dort, wo es sich nicht nur um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

Bei Beachtung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist es auch nicht von Belang, dass die Beklagten zu 3) und 4) selbst leicht Opfer der entscheidenden, hier im Vordergrund stehenden Schadensanlage des mit dem Baum nicht hinreichend verschweißten Stämmlings hätten sein können. Dies berührt nicht die Haftungsgrundlage der Beklagten zu 3) und 4) im Verhältnis zur Klägerin.

Daher waren die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu verurteilen. Die Beklagten zu 3) und 4) haften auch auf Schmerzensgeld, da nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 EGBGB, § 8 Abs. 1 Nr. 2 auch auf Unfälle anzuwenden ist, die nach dem 31.07.2002 eintreten.

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) bedarf die Schadenshöhe weiterer Aufklärung, so dass die Voraussetzungen für ein Grundurteil hinsichtlich der Zahlungsanträge vorliegen.

Auch die Feststellungsverurteilung ist aus den unter I 4 genannten Gründen gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) gerechtfertigt.

III.

Mit den in der Berufungsinstanz gegenüber der Stadt N und dem zuständigen Baumkontrolleur M erhobenen Ansprüchen (Beklagte zu 5) und 6)) muss sich der Senat nicht befassen, weil diese subjektive Klageerweiterung unzulässig ist. Der BGH behandelt solche gewillkürte Parteierweiterungen grundsätzlich als Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, der bestimmt, dass nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Eine Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor; die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da sie den hinzugekommenen Beklagten im Falle einer Endentscheidung eine Instanz nähme und sachlich völlig über andere Gesichtspunkte, die bisher nicht primärer Streitgegenstand waren und über die das Landgericht auch noch nicht befunden hat, zu befinden wäre, nämlich u.a. über die Frage, wer für die Verkehrssicherheit der Straße L2-Straße verantwortlich ist.

IV.

Die Zulassung der Revision erscheint dem Senat nicht angezeigt: es handelt sich um die Entscheidung eines außergewöhnlichen Sachverhalts ohne grundsätzliche Bedeutung, die die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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