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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 15 VA 12/07
Rechtsgebiete: GBO, GBV


Vorschriften:

GBO § 133
GBV § 81
Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 VA 12/07 OLG Hamm

In dem Verfahren

betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 20.06.2007,

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.01.2008 auf den Antrag der Beteiligten zu 1) durch

beschlossen:

Tenor:

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), die u.a. als gewerbliche Wohnungseigentumsverwalterin tätig ist, begehrt die Erteilung der Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren.

Durch die Grundbuch - Automatisations VO (MaschGBV) vom 20.06.2002 (GV NRW 2002, 281) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit der Führung des Grundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geschaffen worden. Inzwischen führen alle Grundbuchämter in Nordrhein - Westfalen nur noch in dieser Form das Grundbuch. Dadurch besteht die Möglichkeit mit einem entsprechenden Zugang automatisch -also ohne Prüfung des Einsichtsrechts durch das Grundbuchamt -das Grundbuch über das Internet einzusehen.

Mit Schreiben vom 05.04.2007 hat die Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme (§ 133 Abs. 4 Satz 1 GBO) an diesem Verfahren beantragt. Ihren Antrag hat sie in tatsächlicher Hinsicht dahin begründet, sie sei in besonders eilbedürftiger Weise auf die Einsicht in die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher der von ihr verwalteten Anlagen angewiesen um sicherstellen zu können, die aktuell im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer zu den Eigentümerversammlungen einladen und so die mögliche Anfechtbarkeit von Eigentümerbeschlüssen vermeiden zu können.

Mit Bescheid vom 20.06.2007 hat der Beteiligte zu 2) den Antrag auf Genehmigung der eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1) beabsichtigten Einsichtnahmen lägen außerhalb des Zwecks, für den nach § 133 Abs. 4 S. 3 GBO die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren gewährt werden könne. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen könne sich die Beteiligte zu 1) nicht auf eine konkrete Zustimmung des Eigentümers zur Grundbucheinsicht stützen, wenn es ihr gerade darum gehe festzustellen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei.

Gegen diesen - ihr durch ein am 22.06.2007 zur Post aufgegebenes Einschreiben zugesandten - Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem an das Amtsgericht Hagen gerichteten Schreiben vom 18.07.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit der sie ihren Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, ihre Befugnis zur Grundbucheinsicht gegenüber den einzelnen Miteigentümern ergebe sich aus ihrer Organstellung als Wohnungseigentumsverwalterin, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung des einzelnen Miteigentümers bedürfe.

Der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ist zunächst dem Landgericht Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem Oberlandesgericht - hier eingegangen am 07.08.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 18.06.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem die Beteiligte zu 1) erreichen will den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu erteilen. Der Beteiligten zu 1) geht es nicht um eine konkrete Grundbucheinsicht im Sinne des § 12 GBO, sondern um die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren im Allgemeinen. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Ungeachtet der Bezeichnung als "Widerspruch" ist der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) deshalb in diesem Sinn zu verstehen.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat die Beteiligte zu 1) die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Diese beträgt nach § 26 Abs. 1 EGGVG einen Monat und ist durch die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, die hier nach Maßgabe der hier gem. § 81 Abs. 2 S. 4 GBV anwendbaren Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes NW als am 25.06.2007 erfolgt gilt, in Lauf gesetzt worden. Diese Frist kann nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt werden nur durch eine formgerechte Antragstellung, für die der Beteiligten zu 1) wahlweise die Erklärung zur Niederschrift des Amtsgerichts Hagen oder des Oberlandesgerichts oder die schriftliche Antragstellung ausschließlich bei dem Oberlandesgericht zur Verfügung stand. Hier hat die Beteiligte zu 1) den Antrag in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht gestellt, der nach Weiterleitung erst am 07.08.2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Diese Fristversäumung wird jedoch dadurch geheilt, dass der Senat der Beteiligten zu 1) nach § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Denn die Beteilige zu 1) war ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Antrages einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH NJW - RR 2004, 408; NJW 1993, 3206; FamRZ 1992, 300; NJW 1991, 295; NJW 1981, 576). Das Gericht kann von Amts wegen die Wiedereinsetzung gewähren, wenn die Verfahrenshandlung nachgeholt wurde - was hier durch den als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegenden Widerspruch geschehen ist - und das Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig oder zumindest aktenkundig ist (BGH NJW - RR 2004, 408 und NJW - RR 2000, 1590). Der Beteiligten zu 1) ist hier in dem Bescheid des Beteiligten zu 2) eine inhaltlich unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Der zulässige Rechtsbehelf ist als Widerspruch bezeichnet worden, der u.a. schriftlich bei dem Beteiligten zu 2) eingelegt werden könne. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung erweckt damit den Eindruck, als sei zunächst ein der gerichtlichen Überprüfung vorgelagertes Vorschaltverfahren durchzuführen, wie es mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs in §§ 68 ff. VwGO für die Anfechtung behördlicher Verwaltungsakte im Allgemeinen vorgesehen ist. Ein solches Vorschaltverfahren wird bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten Beschwerde genannt (§ 24 Abs. 2 EGGVG) und ist nur durchzuführen, wenn es für einzelne Maßnahmen in gesetzlichen Vorschriften besonderes vorgesehen ist. Solche Sondervorschriften ergeben sich jedoch für die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren weder aus der GBO noch der GBV bzw. der MaschGBV NW. Die Beteiligte zu 1) hat deshalb unverschuldet die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, wenn sie den gegebenen Rechtsbehelf mit der Bezeichnung und in einer Form eingelegt hat, die der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entsprechen.

In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag der Beteiligten zu 1) im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Beteiligten zu 1) unbegründet, weil die Entscheidung des Beteiligten zu 2) in der Sache nicht zu beanstanden ist.

Nach § 81 Abs. 1, 2. Fall, Abs. 2 Satz 1 GBV ist die Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren für die Beteiligte zu 1) von einer Genehmigung abhängig, die nur auf Antrag erteilt wird. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren richten sich nach § 133 Abs. 4 S. 1 GBO (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., § 133, Rdnr. 17). Danach "können" im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 12 GBO maschinell bearbeitet werden. Infolge der Verweisung in § 133 Abs. 4 S. 2 GBO ist die Erteilung der Genehmigung zunächst an die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 derselben Vorschrift gebunden, setzt deshalb u.a. voraus, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist (Nr. 1). Darüber hinaus ist die Zulassung zur Teilnahme an dem eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch das Wort "können" in das pflichtgemäße Ermessen des Beteiligten zu 2) gestellt.

Der Beteiligte zu 2) hat, indem er das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO ausdrücklich hat dahin stehen lassen, seine Entscheidung maßgebend auf Gesichtspunkte gestützt, die im Rahmen der Ermessensausübung gegen die Erteilung der Genehmigung sprechen. In seiner Stellungnahme zu dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung hat er ergänzend seine Ablehnung der Erteilung der Genehmigung auch darauf gestützt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO nicht gegeben seien. Beide Gesichtspunkte unterliegen der Nachprüfung durch den Senat, weil die Sache im Sinne der von der Beteiligten zu 1) begehrten Verpflichtung nur spruchreif ist, wenn sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen als auch eine fehlerfreie Ermessensausübung zwingend zur Erteilung der Genehmigung führen.

Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 1) kann indessen bereits nicht festgestellt werden, dass die automatisierte Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist (§ 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO). Die Beteiligte zu 1) hat mit ihrem Antrag ausdrücklich nur den Gesichtspunkt der besonderen Eilbedürftigkeit der Einsichtnahme für sich in Anspruch genommen. Zutreffend ist zwar, dass nach § 24 Abs. 1 WEG dem Wohnungseigentumsverwalter die Aufgabe obliegt, alle Wohnungseigentümer einzuladen, und ein Einberufungsmangel - etwa durch die versehentliche Nichtberücksichtigung eines soeben im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentumserwerbers - zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse einer Eigentümerversammlung führen kann (BGH NJW 1999, 3713; OLG Düsseldorf NJW - RR 1995, 464, 465). Dieser Gesichtpunkt mag durchaus ein berechtigtes Interesse des Wohnungseigentumsverwalters auf Einsicht in die Wohnungsgrundbücher nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO begründen. Dieses Interesse beschränkt sich indessen auf die Kenntnisnahme von der jeweiligen Eigentümereintragung in Abt. I des Grundbuchs, so dass das Grundbuchamt auch nur insoweit die Grundbucheinsicht gewähren darf (Demharter, a.a.O., § 12, Rdnr. 18). Da bei dem automatisierten Abrufverfahren keine Einzelfallkontrolle durch das Grundbuchamt stattfindet und die Einsichtsrechte nicht erweitert werden (Demharter, a.a.O., § 133 Rdnr. 7), rechtfertigt sich die besondere Eilbedürftigkeit nicht schon allein aufgrund des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung schon im Hinblick auf die vorzulegende Jahresabrechnung mit Wirtschaftsplan (§ 28 WEG) regelmäßig einer eingehenden Vorbereitung bedarf, die ohne Weiteres auch eine vom Verwalter zeitnah zur Einberufung für erforderlich gehaltene Grundbucheinsicht einschließen kann.

In der grundbuchrechtlichen Literatur wird teilweise ergänzend die Auffassung vertreten, von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO könne ausgegangen werden, wenn die in Betracht kommende Person oder Stelle bereit sei, die Kosten für die Einrichtung eines Online-Anschlusses zu tragen (Demharter, a.a.O., § 133, Rdnr. 14, Hügel - Wilsch, GBO, § 133 Rdnr. 13; KEHE/Erber-Faller, GBO, 6. Aufl., § 133, Rdnr. 13). Der Senat vermag dieser Auffassung in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die Bereitschaft, die nicht unerheblichen Kosten des Online-Anschlusses zu übernehmen, kann im Einzelfall eine gewisse indizielle Bedeutung erlangen. Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Rahmen der Genehmigung der eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren stehen jedoch im Vordergrund solche Unternehmen, nach deren Geschäftstruktur allgemein mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten bzw. der Eilbedürftigkeit von Einsichtnahmen (etwa im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu rechnen ist. Die Geschäftsstruktur des Unternehmens der Beteiligten zu 1) weicht davon erkennbar ab.

Die Ermessensentscheidung des Beteiligten zu 2) kann im gerichtlichen Verfahren gem. § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin geprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat ZIP 1995, 1905). Zutreffend hat der Beteiligte zu 2) bei seiner Entscheidung maßgebend berücksichtigt, dass nach § 133 Abs. 4 S. 3 GBO die maschinelle Bearbeitung, d.h. die Datenabfrage im Einzelfall, nur zulässig ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks zustimmt oder die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll und die abrufende Person dies durch Verwendung eines elektronischen Zeichens versichert. Die Beteiligte zu 1) hat selbst nicht vorgetragen, dass sie von den Miteigentümern der von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlagen konkret bevollmächtigt worden sei, sei es auch nur beschränkt in deren Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher Einsicht zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) kann sie die Zustimmung auch nicht in Vertretung der einzelnen Miteigentümer aufgrund ihrer Rechtsstellung als Wohnungseigentumsverwalterin erklären. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (NJW 2005, 2061) für diese Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht fruchtbar machen. Der Umfang der Bevollmächtigung des Wohnungseigentumsverwalters ist in § 27 Abs. 2 und 3 WEG geregelt. Diese Vorschrift ergibt auch in ihrer am 01.07.2007 in Kraft getretenen Neufassung, die die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits berücksichtigt (§ 10 Abs. 6 WEG n.F.), keine Bevollmächtigung des Verwalters zur Einsichtnahme in die Grundbücher der Wohnungseigentümer. Dies entspricht den Ausführungen in der genannten Entscheidung des BGH, der ausdrücklich hervorgehoben hat, dass durch die Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht insgesamt zu einer Gesellschaft wird, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren. Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend kann sich auch die Bevollmächtigung des Wohnungseigentumsverwalters nicht auf den im Grundbuch eingetragenen mit Raumeigentum verbundenen Miteigentumsanteil (§ 1 Abs. 2 WEG) des einzelnen Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Grundstück beziehen. Das im Einzelfall bestehende, inhaltlich zudem beschränkte Einsichtsrecht des Verwalters nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist nicht deckungsgleich mit der in § 133 Abs. 4 S. 3 GBO vorausgesetzten Zustimmung des einzelnen Eigentümers mit der Grundbucheinsicht. Es liegt deshalb im Rahmen wohl abgewogenen Ermessens, die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu versagen, wenn nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) die von ihr beabsichtigte Nutzung durch den in § 133 Abs. 4 S. 3 GBO beschränkten Nutzungszweck nicht gedeckt ist.

Da die Genehmigung bereits nach dem durch die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift gebundenen Teil der Entscheidung nicht erteilt werden kann, kommt es auf das nicht näher konkretisierte weitere Vorbringen der Beteiligten zu 1) nicht an, andere Wohnungseigentumsverwalter seien zur Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren zugelassen worden.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswertes basiert auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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