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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 15 W 103/01
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1
Einer Betreuerin, die Rechtsanwalts- und Notargehilfin ist und die erfolgreich bei der Rechtsanwaltskammer eine Fortbildung zur Bürovorsteherin abgeschlossen hat, steht ein Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG, nicht aber nach Nr. 2 dieser Vorschrift zu.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 103/01 OLG Hamm

In der Betreuungssache

hier: Festsetzung der Vergütung der Betreuerin,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. November 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Januar 2001 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht und Engelhardt und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückzuweisen. Der Geschäftswert wird auf 260,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 1) durch Beschluss vom 24.02.1998 zur Betreuerin der Betroffenen für sämtliche Aufgabenkreise. Die Beteiligte zu 1) hat eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin absolviert und außerdem bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine Fortbildung zur Bürovorsteherin erfolgreich abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 01. und 22.03.2000 beanspruchte die Beteiligte zu 1) für den Abrechnungszeitraum 01.01.bis 31.12.1999 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 900,00 DM (aufgerundet 900 Minuten zu 60,00 DM/Stunde) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und Auslagen in Höhe von 133,12 DM.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 29.03.2000 die Auslagen antragsgemäß, die Vergütung aber nur auf 673,50 DM (898 Minuten zu 45,00 DM/Stunde) gegen die Staatskasse fest. Es hat die Ausbildung zur Bürovorsteherin nicht als eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung angesehen und eine Aufrundung der angefangenen Stunden als unzulässig erachtet.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 08.04.2000 sofortige Beschwerde ein. Sie beanstandete die Höhe des festgesetzten Stundensatzes mit der Begründung, ihre Ausbildung zur Bürovorsteherin sei ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 06.06.2000 mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Hilfsweise machte sie einen Stundensatz von 60,00 DM gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG geltend, weil sie seit 1996 zwei Betreuungen geführt habe und sich die Vergütung an die bisherigen Vergütungen orientieren solle. Weiter rügte sie, dass das Amtsgericht die Aufrundung des Zeitaufwandes auf volle Stunden abgelehnt habe.

Mit Beschluss vom 14.12.2000 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.01.2001.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernat 10 des Oberlandesgerichts eingeholt, die den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht ihre erste Beschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1) habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die einen Stundensatz von 45,00 DM rechtfertige. Die von ihr absolvierte Ausbildung zur Bürovorsteherin sei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Fachhochschule (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG) nicht gleichzusetzen:

Wie sich aus § 9 der Prüfungsordnung der Rechtanwaltskammer Düsseldorf für Fortbildungsprüfungen zum Bürovorsteher vom 04.04.1995 ergebe, sei die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung eine zeitlich fixierte Weiterbildung bereits erworbener Fähigkeiten. Dabei müsse der Prüfling seine Vorkenntnisse nicht zwingend durch eine abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin erworben haben. Es reiche bereits, wenn der Prüfling neun Jahre Praxiserfahrung ohne eine zuvor abgeschlossene Rechtsanwalts- und Notargehilfenausbildung vorweisen könne. Die Weiterbildung sei ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 06.06.2000 mangels einer Vereinheitlichung im Bundesgebiet zur Zeit nicht als "Ausbildung" zu qualifizieren. Soweit dort die Einschätzung vertreten werde, dass die während der Fortbildung vermittelten Kenntnisse denen im Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen gleichzusetzen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Fachhochschulausbildung eine Mindeststudiendauer von drei Jahren vorsehe, während die zum Bürovorsteher einen kürzeren zeitlichen Rahmen setze (§ 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung). Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Vergleichbarkeit der vermittelten Kenntnisse gesprochen werden.

Der Beteiligten zu 1) stehe auch gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG kein 45,00 DM übersteigender Stundensatz zu. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die Beteiligte zu 1) zwei Jahre vor dem 01.01.1999 durchgängig als Berufsbetreuerin tätig gewesen sei, also mindestens zwei Betreuungen dauerhaft geführt habe. Sie habe nach eigenen Angaben drei Verfahren als Betreuerin geführt. Im hiesigen Verfahren sei sie erst im Februar 1998 zur Betreuerin bestellt worden, im Verfahren 76 XVII G 194 sei die Bestellung im Oktober 1997 erfolgt, nur das Verfahren 75 XVII B 621 (Amtsgericht Essen) führe die Beteiligte zu 1) seit 1996. Damit könne frühestens ab Oktober 1997 von einer Berufsbetreuung ausgegangen werden. Überdies habe die Beteiligte zu 1) in den vorgenannten Verfahren in den Jahren 1997/98 auch nicht fortwährend einen durchschnittlichen Stundensatz von 60,00 DM erzielt, sondern vielmehr 1997 einen Stundensatz zwischen 25,00 DM und 50,00 DM erhalten (Verfahren Melitta B:, Az.: 75 XVII B 621; Verfahren Hildegard G., Az.: 76 XVII G 194, beide Amtsgericht Essen).

Auch die von der Beteiligten zu 1) begehrte Aufrundung des Zeitaufwandes auf insgesamt 15 Stunden habe das Amtsgericht zu Recht versagt, weil eine gesetzliche Grundlage für dieses Begehren nicht existiere.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ist der Betreute mittellos, kann der Berufsbetreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB), und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechenden vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§ 1836a BGB; § 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27). Der Mindeststundensatz beläuft sich auf 35 DM (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Die erhöhten Stundensätze von 45 DM bzw. 60 DM setzen voraus, dass der Berufsbetreuer über "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Um ein zu grobes Raster zu vermeiden (vgl. Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118/120), hat der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils "vergleichbare" abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt. Sind die entsprechend erworbenen Fachkenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, dass sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG).

b) Zwar fehlt es bislang an der grundsätzlich erforderlichen Feststellung der berufsmäßigen Amtsführung der Betreuerin nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Anlässlich der Bestellung der Beteiligten zu 1) zur Betreuerin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.1998 konnte eine derartige Feststellung wegen der erst mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.01.1999 geltenden Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht getroffen werden. Aber auch im Beschluss vom 12.08.1999 betreffend die Aufrechterhaltung der Betreuung ist eine Feststellung der berufsmäßigen Amtsführung nicht getroffen worden. Vielmehr wurde der Antrag der Betreuerin vom 12.10.1999 auf entsprechende Ergänzung der Entscheidung vom Amtsgericht (Richterin) mit der Begründung abgelehnt, diese Frage sei vom Rechtspfleger im Rahmen des Vergütungsverfahrens selbständig zu prüfen. Dies ist unrichtig, weil die Feststellung nach § 1836 BGB vom Richter bei der Betreuerbestellung zu treffen ist.

Indes knüpft der Vergütungsanspruch des § 1836 BGB nicht an die formale und nachholbare (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 Rn. 4) Feststellung der Berufsmäßigkeit an, vielmehr kann diese Feststellung auch inzident im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung festgestellt werden. Vorliegend ergibt sich aus dem Beschluss vom 29.03.2000, dass die Beteiligte zu 1) als Berufsbetreuerin anzusehen ist, weil sie 10 Betreuungen führt.

c) Auch hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Betreute mittellos ist. Dies ist aufgrund des Akteninhalts zweifelhaft. Die Betroffene hat nämlich nach dem am 28,02.2000 (vgl. Bl. 335 ff) vor dem Landgericht Essen abgeschlossenen und rechtswirksamen Vergleich einen Zahlungsanspruch i.H.v. 110.000,00 DM gegen ihren Bruder. Ihre Mittellosigkeit könnte danach entfallen sein, auch wenn der Zahlungsanspruch als Zug-um-Zug-Leistung von der Übertragung und Auflassung des im Grundbuch von Kupferdreh Blatt (Amtsgericht Essen-Steele) eingetragenen "Grundstücks"-Anteils abhängig ist, weil der Übergang des Erbanteils der Betroffenen auf Herrn Klein ausweislich der Akten schon am 29.11.2000 im vorgenannten Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. Bl. 341/360) Gleichwohl geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats 10 von einer Mittellosigkeit der Betreuten aus. Mittellosigkeit ist nämlich auch dann gegeben, wenn die Betroffene zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwertbar ist (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO, § 1836c Rn. 7; LG Oldenburg, FamRZ 2001, 309). So liegt der Fall hier, weil der Bruder der Betroffenen nach dem Akteninhalt in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. Bd. I Bl. 131 a, 161; Bd. II Bl. 262 d.A.) und daher davon auszugehen ist, dass Zahlungen an die Gläubiger jedenfalls vor Erlass der Beschwerdeentscheidung nicht erfolgt sind. Auch ist, worauf der Leiter des Dezernats 10 zu Recht verweist, es auch völlig offen, ob der Betreuten angesichts der erheblichen Forderungen der Kostenträger der Heimunterbringung (Sozialamt der Stadt Essen, für das allein eine Sicherungshypothek zum Nennbetrag von 57.500,00 DM im Grundbuch eingetragen war; Landschaftsverband Rheinland - vgl. Bd. I Bl. 164 ff., Bd. II Bl. 362 d.A.) von der titulierten Summe tatsächlich noch ein Restbetrag zufließen wird, auf den wegen der Vergütung der Betreuerin zugegriffen werden könnte. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, dass - bei zunächst unterstellter Mittellosigkeit die Staatskasse hinsichtlich der Betreuervergütung in Vorleistung tritt (vgl. LG Oldenburg a.a.O.).

Die Frage eines evtl. Rückgriffs nach § 1836e BGB wird zu gegebener Zeit durch den Rechtspfleger unter Beteiligung der Landeskasse zu prüfen sein.

c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aber angenommen, dass die Fortbildung der Beteiligten zu 1) zur Bürovorsteherin nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der Hochschule auch die Fachhochschulen erfassen wollen (BT-Drucksache 13/7158 S. 14 und 28), aber mit dem Begriff der durch eine vergleichbare abgeschlossenen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auch klargestellt, dass diese Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt werden können. Es kommt deshalb zunächst auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit den durch ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen an. Diese Vergleichbarkeit wird bejaht, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und in ihrer Wertigkeit einer (Fach-) Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein (Fach-)Hochschulstudium vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317). Aber auch wenn die Ausbildung nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben und auch keine Fachprüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt worden ist, so kann es nach der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2000, 554 und 1306) für die Annahme einer gleichwertigen Ausbildung gleichwohl ausreichend sein, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren die Ausbildung anerkennt.

Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), d.h. darauf, ob der Tatrichter einen der unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 42).

Die Würdigung, dass die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang zur Bürovorsteherin einer Hochschulausbildung nicht gleichwertig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine gem. § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) staatlich reglementierte bzw. staatlich anerkannte Fortbildungsverordnung existiert bislang nicht. Die Fortbildungsmaßnahme weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses bzw. eines Fortbildungsbriefes ("Diplom") dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen fehlender Genehmigung nach § 46 BBiG nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist. Auch das erteilte Diplom hat deshalb nicht die Wirkung eines graduierten Abschlusses.

Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 -; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120). Auch nach den - ggf. durch Landesrecht umzusetzenden, in Nordrhein-Westfalen bislang nicht existierenden - Regelungen betr. die Umschulung und Nachqualifikation von Berufsvormündern bzw. Berufsbetreuern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BVormVG) muss der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle geführt werden.

Auch die zeitliche Komponente der Weiterbildungsmaßnahme spricht gegen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulabschluss. Die Fortbildungsmaßnahme umfasst nach § 9 der Prüfungsordnung lediglich 240 Unterrichtsstunden im Zeitraum von höchstens 2 Jahren oder im Fernunterricht eine Dauer von 3 Semestern und unterschreitet damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).

Da bereits nach diesen beiden dargelegten Gesichtspunkten das Landgericht die von der Betreuerin bei der Rechtsanwaltskammer absolvierte Fortbildungsmaßnahme nicht als gleichwertig mit einer (Fach-) Hochschulausbildung ansehen konnte, kann diese aufgrund ihrer erworbenen Qualifikation nicht in die Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG eingestuft werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Klärung der Frage, ob die Weiterbildung durch einen wissenschaftlichen Lehrkörper vermittelt wird, was nach dem Akteninhalt nicht abschließend beantwortet werden kann.

d) Der Verfahrenspflegerin steht auch nicht nach § 1 Abs. 3 BVormVG ein 45,00 DM übersteigender Stundensatz zu, weil sie nicht über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren vor Inkrafttreten des BVormVG am 01.01.1999 Vormundschaften bzw. Betreuungen oder Verfahrenspflegschaften berufsmäßig geführt hat. Den entsprechenden Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist die Beteiligte zu 1) nicht entgegengetreten.

e) Schließlich hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, soweit der Betreuerin die begehrte Aufrundung des Zeitaufwandes auf volle 15 Stunden versagt worden ist. Anders als die Entschädigungsregelungen für Zeugen und Sachverständige sehen nämlich die Vergütungsvorschriften für die Betreuungspersonen eine Aufrundung der "letzten begonnenen Stunde" nicht vor. Die Vergütung der Betreuungspersonen ist daher stets "spitz" nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit (Stunden und Minuten) zu berechnen (vgl. Bach, Kostenregelungen für Betreuungspersonen, 2.Aufl., Rn. E 6.9).

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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