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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 15 W 118/01
Rechtsgebiete: GmbHG, InsO


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
InsO § 80
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter der gesetzliche Vertreter der GmbH in dem Informationserzwingungsverfahren; er hat den Informationsanspruch des Gesellschafters zu erfüllen.

2. Der Informationsanspruch des Gesellschafters erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3. Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters muß dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der Anspruch setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Gesellschafters voraus.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 118/01 OLG Hamm

In dem Verfahren

betreffend die gerichtliche Entscheidung über das Informationsrecht § 51 a GmbHG,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25. Oktober 2001 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21. März 2001 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 07. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in folgende Bücher, Schriften und Unterlagen der A GmbHG L zu ermöglichen:

a) alle von den Steuerberatern E R bis zum 28.02.2000 erstellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft in testierter und gesiegelter Form;

b) Ausdrucke der Kreditorenkonten (Jahreskonten) der Geschäftsjahre 1997 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:

aa. Konto 80002 Dr. F bb. Konto 80001 Dr. I cc. Konto 80000 Dr. von H

c) Ausdrucke der Erlöskonten (Jahreskonten) für die Geschäftsjahre 1998 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:

Konto 8401 Erlöse Zimmerzuschläge 16 % Umsatzsteuer

Konto 8402 Erlöse Fallpauschalen 16 % Umsatzsteuer

Konto 8406 Erlöse Korrekturen umsatzsteuerpflichtig

Konto 8407 Erlöse Krankenhausabgabe

Konto 970 Bestandsveränderung unfertige Leistungen

Konto 4120 Gehälter

Konto 4130 gesetzliche Sozialaufwendungen

Konto 4780 Fremdarbeiten

Konto 4950 Rechts- und Beratungskosten

Konto 4955 Buchführungskosten

Konto 4957 Abschluß- und Prüfungskosten:

d) Ausdrucke der Bestandskonten (Jahreskonten) für die Geschäftsjahre 1998 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:

aa. Konto 740 Darlehen Dr. von H

bb. Konto 741 Darlehen M von H

cc. Konto 742 Darlehen Dr. F

dd. Konto 743 Darlehen J

ee. Konto 744 Darlehen J

ff. Konto 745 Darlehen Sch

gg. Konto 746 Darlehen Dr.

hh. Konto 830 ausstehende Einlage eingefordert

ii. Konto 1501 eingeforderte ausstehende Einzahlungsdarlehen

jj. Konto 1502 eingeforderte ausstehende Einzahlungsdarlehen

kk. Konto 1508 Forderungen gegen Gesellschafter

ll. Konto 1509 Forderungen gegen Gesellschafter

mm. Konto 1550 Darlehen;

e) alle Gesellschafterbeschlüsse und alle Protokolle von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft;

f) alle Steuererklärungen und alle Steuerbescheide der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1996 bis einschließlich 1998;

g) die Anstellungsverträge zwischen der Gesellschaft und den Ärzten Dr. und Dr. F.

Ferner wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, sich gegen Erstattung etwa anfallender Kosten Fotokopien derjenigen Unterlagen, in die er Einsicht zu nehmen berechtigt ist, anzufertigen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Mitgesellschafter der im Jahre 1996 gegründeten A GmbH in B. Der Beteiligte zu 1) sowie die Herren Dr. I und Dr. F waren aufgrund von Anstellungsverträgen als Ärzte in dem Klinikbetrieb der Gesellschaft tätig. Der Beteiligte zu 1) hat gegenüber dem Vermieter der Gesellschaft sowie gegenüber der Sparkasse E Bürgschaften für die gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen übernommen, aus denen er in Anspruch genommen wird, nachdem am 29.02.2000 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in dem der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2000 bei dem Landgericht im Verfahren nach § 51 b GmbHG gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter, den Antrag gestellt festzustellen, daß er zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie dazu berechtigt sei, sich gegen Erstattung anfallender Kosten Fotokopien von Geschäftsunterlagen anzufertigen. Zur Begründung hat er sich auf sein Informationsrecht als Gesellschafter aus § 51 a Abs. 1 GmbHG bezogen. Zu einer näheren Konkretisierung seines Informationsbedürfnisses sowie Bezeichnung der Unterlagen, in die er Einsicht nehmen will, hat sich der Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet gesehen.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 51 b GmbHG gerügt; über den von dem Beteiligten zu 1) erhobenen Anspruch könne nur im Zivilprozeß entschieden werden. Jedenfalls sei er, der Beteiligte zu 2), in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert; dieser könne nur gegen die durch ihren Geschäftsführer vertretene Gesellschaft geltend gemacht werden. Sachlich sei der Anspruch insbesondere deshalb unbegründet, weil ein Informationsanspruch nur im Rahmen eines konkreten schutzwürdigen Informationsinteresses bestehen könne; § 51 a Abs. 1 GmbHG könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr uneingeschränkt angewandt werden.

Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat mit den Beteiligten am 07.02.2001 mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen sowie die sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, der Informationsanspruch könne nur gegen die durch ihren Geschäftsführer vertretene Gesellschaft geltend gemacht werden. Eine Vertretung der Gesellschaft durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter scheide aus, ergebe sich insbesondere auch nicht allein aus seinem Besitz an den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit einem bei dem Landgericht am 21.03.2001 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt und diesen nunmehr auch hilfsweise gegen die Gesellschaft vertreten durch den Geschäftsführer Mehlhose gerichtet hat. Auf einen Hinweis des Senats hat der Beteiligte zu 1) diejenigen Unterlagen, in die er Einsicht begehrt, konkret bezeichnet sowie sein Informationsbedürfnis wie folgt dargelegt: Er verfolge in einem bereits anhängigen Rechtsstreit (4 O 453/00 LG Bochum) aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Steuerberater E und R die die Buchführung für die Gesellschaft geführt und die Bilanzen angefertigt und testiert hätten. Diese Steuerberater hätten durch unrichtige Bilanzansätze verhindert, daß eine bereits im Jahre 1998 bestehende Überschuldung der Gesellschaft habe aufgedeckt werden können. Unrichtig sei insbesondere die Bilanzierung von Umsatzerlösen aus Arzthonoraren als solche der Gesellschaft, obwohl die Arzthonorare ausschließlich den in der Klinik tätigen Ärzten selbst zugestanden hätten. Unklar sei ferner die Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen im Umfang von insgesamt 1.095.400,00 DM im Hinblick auf sog. Rangrücktrittserklärungen, die nach der Behauptung der beklagten Steuerberater in dem Zivilprozeß von den Darlehnsgebern abgegeben worden seien. Ihm, dem Beteiligten zu 1), sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, im Hinblick auf die bereits bestehende Überschuldung der Gesellschaft im Jahre 1998 durch Kündigung der von ihm übernommenen Bürgschaften seine Einstandspflicht auf den Betrag der damals bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begrenzen und eine Haftung für die in dem nachfolgenden Zeitraum weiter angewachsenen Verbindlichkeiten zu vermeiden. Auf die Einsichtnahme in die bezeichneten Unterlagen sei er, der Beteiligte zu 1), angewiesen, um in dem genannten Zivilprozeß seinen geltend gemachten Schadensersatzanspruch näher begründen zu können.

Der Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 51 b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 3 S. 2, 99 Abs. 3 S. 4 AktG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht seinen Antrag zurückgewiesen hat (§ 20 Abs. 1 und 2 FGG).

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt dazu, daß der Senat dem Antrag des Beteiligten zu 1) in seiner nunmehr konkretisierten Form stattgegeben hat.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 2) bereits in erster Instanz erhobenen, von dem Landgericht jedoch nicht ausdrücklich beschiedenen Rüge, die Entscheidung über den gestellten Antrag sei nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nur auf Klageerhebung im Zivilprozeß zu treffen. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH gem. § 51 a GmbHG ist ausschließlich in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 132 Abs. 3, 99 Abs. 1 AktG geltend zu machen, auf das § 51 b S. 1 GmbHG verweist. Die Frage, durch wen die Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen in diesem Verfahren vertreten wird, betrifft die Beurteilung einer anderen, von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu unterscheidenden Verfahrensvoraussetzung.

In diesem Verfahren wird die Gesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ausschließlich durch den Insolvenzverwalter vertreten. In diesem Zusammenhang hat der Senat keinen Anlaß, dem Theorienstreit über die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters im Verhältnis zur Insolvenzmasse näher nachzugehen. Die Beurteilung des Senats, daß die Rechte der insolventen Gesellschaft in diesem Verfahren nur durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen werden können, beruhen auf den folgenden Erwägungen:

In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, daß ungeachtet des mißverständlichen Wortlauts des § 51 a Abs. 1 GmbHG der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters sich gegen die Gesellschaft richtet. Der Informationsanspruch ist durch den Geschäftsführer als Vertretungsorgan der werbenden Gesellschaft zu erfüllen (vgl. etwa OLG Hamm, GmbHR 1986, 384; KG GmbHR 1988, 221; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 51 a, Rdnr. 16). Der Informationsanspruch betrifft also nicht das gesellschaftsvertragliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander, sondern dem Gesellschafter steht ein individuelles mitgliedschaftliches Informationsrecht zu, das sich gegen die Gesellschaft richtet.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist allerdings der Gesellschafter in Ansehung des Informationsanspruches gem. § 51 a Abs. 1 GmbHG weder Insolvenz- noch Massegläubiger. Der Informationsanspruch des Gesellschafters begründet keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, weil er seiner Art nach nicht auf eine Teilnahme an der Insolvenzmasse durch Auszahlung einer Quote gerichtet ist (vgl. MK/InsO-Ehricke, § 38, Rdnr.36). Der Informationsanspruch wird hier auch nicht als Hilfsanspruch zu einer Hauptforderung verfolgt, die ihrerseits Insolvenzforderung ist (BGHZ49, 11 = NJW 1968, 300), zumal der Beteiligte zu 1) wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte nicht Insolvenzgläubiger ist (MK/InsO-Ehricke, § 38, Rdnr. 54). Der Informationsanspruch begründet auch nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden ist. Zwar gehören die Geschäftsbücher der Gesellschaft nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Insolvenzmasse. Bei der Inbesitznahme und Verwaltung der Geschäftsbücher der Gesellschaft handelt es sich jedoch lediglich um die Abwicklung bei Verfahrenseröffnung bereits bestehender Rechtsbeziehungen, durch die eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO nicht begründet werden kann (MK/InsO-Hefermehl, § 55 Rdnr. 18).

Die Vertretung der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter folgt jedoch daraus, daß dieser in dem Insolvenzverfahren hinsichtlich der Verwahrung der Geschäftsbücher der Gesellschaft zugleich diejenigen Aufgaben wahrzunehmen hat, die im Rahmen der Regelliquidation den Liquidatoren der Gesellschaft oblägen. In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob der Insolvenzverwalter allgemein an die Stelle der gesellschaftsrechtlichen Liquidatoren tritt, soweit es um die Verwaltung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens geht. Dies wird in der Literatur verbreitet unter Geltung der InsO im Hinblick darauf angenommen, daß § 35 InsO die Entstehung insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft ausschließt. Vor allem zeige die Vorschrift des § 199 S. 2 InsO, derzufolge der Verwalter eine etwaige Liquidationsquote an die Gesellschafter auszukehren hat, daß der Insolvenzverwalter die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abwickeln müsse (K. Schmidt, ZIP 2000, 1913, 1916; Baumbauch/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17, Aufl., § 64, Rdnr. 67; MK/InsO-Ott, § 80, Rdnr. 114). Dieser Auffassung ist der BGH im Urteil vom 17.07.2001 (NJW2001, 2966, 2967) unter Hinweis darauf entgegengetreten, der noch in § 1 Abs. 2 S. 3 der Regierungsentwurfs zur InsO vorgesehene weitere Zweck des Insolvenzverfahrens, für die Abwicklung juristischer Personen zu sorgen, sei nicht Gesetz geworden. Unabhängig davon sei eine Abwicklung juristischer Personen durch den Insolvenzverwalter jedenfalls dem als wesentlich hervorgehobenen gesetzlichen Hauptzweck des Insolvenzverfahrens unterzuordnen, soweit sie zu einer Verkürzung der Gläubigerbefriedigung führen würde. Der Senat sieht sich durch diese Entscheidung des BGH nicht gehindert, den Insolvenzverwalter insoweit als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft anzusehen, als diesem hinsichtlich der Verwahrung der Geschäftsbücher der Gesellschaft Liquidationsaufgaben zugewiesen sind. Die tragende Bedeutung der Entscheidung des BGH beschränkt sich auf den Vorrang der Gläubigerbefriedigung, der im Hinblick auf das Einsichtsbegehren des Beteiligten zu 1) hier ohnehin nicht berührt wird. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO gehören die Geschäftsbücher des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse. Diese Zuweisung dient nicht nur der Verwertung der Masse auch im Hinblick auf die nunmehr im Gegensatz zu § 117 Abs. 2 KO zulässige selbständige Verwertung der Geschäftsbücher. Vielmehr stellt Halbsatz 2 der Vorschrift klar, daß den Insolvenzverwalter zugleich die Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (etwa nach § 257 HGB) trifft. Darüber hinaus ist anerkannt, daß der Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie die Liquidatoren im Rahmen der Regelliquidation der Gesellschaft nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 GmbHG dafür Sorge zu tragen hat, daß die Geschäftsbücher in Verwahrung genommen werden (vgl. MK/InsO-Peters, a.a.O., § 36, Rdnr. 71). Besteht nach materiellem Recht der Informationsanspruch des Gesellschafters auch im Insolvenzverfahren fort (siehe dazu nachstehend), so kann aufgrund dieser Aufgabenzuweisung an den Insolvenzverwalter nur dieser zur Vertretung der Gesellschaft in dem gerichtlichen Verfahren nach § 51 b GmbHG und zur Erfüllung eines ggf. zuerkannten Anspruchs berechtigt und verpflichtet sein. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Gesellschaft wird insoweit entgegen dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) verdrängt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft wäre auch nicht in der Lage, dem sein Informationsrecht ausübenden Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu gewähren, weil diese sich im Besitz des Insolvenzverwalters befinden. Besteht das Informationsrecht des Gesellschafters in der Insolvenz fort, so kann dieser entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf verwiesen werden, dieses nur mittelbar durch den Geschäftsführer der Gesellschaft als dritte Person ausüben zu können unabhängig davon, ob zu diesem noch ein Vertrauensverhältnis besteht. Maßgebend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, daß der Insolvenzschuldnerin ein Informationsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter gem. § 51 a GmbHG nicht zusteht. Ob und in welchem Umfang ein aus den Vorschriften der InsO zu entwickelndes Informationsrecht des Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Jedenfalls würde ein solches Informationsrecht ein besonderes, eigenes Informationsbedürfnis der Schuldnerin voraussetzen, das sie nicht aus der Person eines Dritten, nämlich eines ihrer Gesellschafter, wird herleiten können. Die Annahme des Landgerichts, der Informationsanspruch des Gesellschafters müsse auch in der Insolvenz gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft geltend gemacht werden, führt deshalb zu unpraktikablen Ergebnissen.

Der mitgliedschaftliche Informationsanspruch des Beteiligten zu 1) ist auch sachlich nach § 51 a Abs. 1 GmbHG begründet. Der Senat sieht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß das Informationsrecht des Gesellschafters nach § 51 a Abs. 1 GmbHG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erlischt oder bis zu seiner Aufhebung ruht. Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht auch während der Liquidation. Den gesetzlichen Vorschriften weder des GmbHG noch der InsO ist zu entnehmen, daß das Informationsrecht des Gesellschafters ausgeschlossen ist, wenn die Liquidation der Gesellschaft im Wege der Durchführung eines Insolvenzverfahrens erfolgt.

Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters muß jedoch dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. § 51 a Abs. 1 GmbHG gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes, mitgliedschaftliches individuelles Informationsrecht, das ihm sowohl die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung ermöglichen als auch seinem mitgliedschaftlichen Eigeninteresse hinsichtlich der Bewertung und Verwertung seines Gesellschaftsanteils dienen soll (K. Schmidt, a.a.O., § 51 a, Rdnr. 1; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 a, Rdnr. 20). Die Durchführung des Insolvenzverfahrens muß zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsanspruchs des Gesellschafters führen, die sich in erster Linie in dem Bereich auswirkt, in dem das Informationsrecht der sachgerechten Ausübung des Gesellschafterstimmrechts dient. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Gesellschafterversammlung als Organ der Gesellschaft zwar fort, jedoch wird das Verwaltungsrecht der Gesellschafter durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt. Dieser unterliegt bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens aufgrund seiner unabhängigen Stellung nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane (K. Schmidt, a.a.O., § 63, Rdnr. 59, 63). Die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann damit nicht Gegenstand eines Informationsanspruches des Gesellschafters nach § 51 a GmbHG sein, weil ihm insoweit irgendwelche Kontrollrechte nicht zustehen (Gerhardt, ZIP 1980, 941, 945 f.). Dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt ferner die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte für die Gesellschaft. Folglich ist das Informationsrecht des Gesellschafters auch dann ausgeschlossen, wenn es ihm darum geht, durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher Informationen über den Bestand noch geltend zu machender Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte zu gewinnen. Das Informationsrecht des Gesellschafters muß sich deshalb sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. Seinem Einsichtsrecht können in diesem Zusammenhang nur diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft unterliegen, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens übernommen hat, nicht jedoch spätere Geschäftsvorgänge, die auf seiner eigenen Tätigkeit beruhen. Bereits im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechtes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann einem Antrag des Gesellschafters nur entsprochen werden, wenn er sein konkretes Informationsbedürfnis darlegt und glaubhaft macht sowie diejenigen Unterlagen konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will. Offen bleiben kann, ob das Informationsrecht des Gesellschafters darüber hinausgehend weiteren Einschränkungen unterliegt, die sich aus den Zwecken des Insolvenzverfahrens ergeben, durch Verwertung des Gesellschaftsvermögens eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen (§ 1 S. 1 InsO), ob also etwa auch die Zumutbarkeit des durch die Erfüllung des Informationsrechtes dem Insolvenzverwalter entstehenden Arbeitsaufwandes im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen ist. Solche Gesichtspunkte werden durch den hier geltend gemachten Informationsanspruch nicht durchgreifend berührt.

Der Beteiligte zu 1) hat im Rahmen seines Beschwerdevorbringens diejenigen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will. Er hat darüber hinaus sein Informationsbedürfnis nach Auffassung des Senats hinreichend konkret dargelegt. Seiner Darstellung nach benötigt er die Einsichtnahme in sämtliche von ihm bezeichneten Geschäftsunterlagen um feststellen zu können, daß die Gesellschaft bereits zu einem wesentlich vor dem Datum des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitpunkt überschuldet und damit konkursreif gewesen sei. Diese Feststellung dient nicht der Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft, sondern eines eigenen Anspruchs, den der Beteiligte zu 1) in einem bereits anhängigen Zivilprozess gegen die Steuerberater E und R mit der Begründung verfolgt, diese hätten durch unrichtige Bilanzansätze verhindert, daß eine bereits im Jahre 1998 bestehende Überschuldung der Gesellschaft hätte aufgedeckt werden können. Ihm, dem Beteiligten zu 1), sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, durch Kündigung der von ihm übernommenen Bürgschaften seine Einstandspflicht auf den Betrag der damals bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begrenzen und eine Haftung für die in dem nachfolgenden Zeitraum weiter angewachsenen Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Das Interesse des Beteiligten zu 1), die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft für die Gewinnung von sachlichen Informationen in dieser Richtung zu nutzen, wird durch das Informationsinteresse des Gesellschafters nach § 51 a Abs. 1 GmbHG gedeckt. Dieses dient - wie bereits ausgeführt - auch dem mitgliedschaftlichen Eigeninteresse des Gesellschafters, sich über den Bestand des Gesellschaftsvermögens und damit zugleich über die Bewertung seines Geschäftsanteils zu unterrichten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein Gesellschafter - wie hier - im Gesellschaftsinteresse über seine Einlageverpflichtung hinaus durch Übernahme von Bürgschaften eine Haftung mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat. Zwar geht es dem Beteiligten zu 1) in dem vorliegenden Zusammenhang nicht um Informationen, die für den gegenwärtigen Umfang seiner Bürgenhaftung von Bedeutung sind, sondern um solche, die die Entwicklung des Gesellschaftsvermögens zu einem zurückliegenden Zeitpunkt betreffen, um daraus Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch zu gewinnen, der im wirtschaftlichen Ergebnis den Umfang seiner Belastung aus den Bürgschaften mindern kann. Auch dieses Informationsinteresse wird jedoch von dem mitgliedschaftlichen Informationsrecht nach § 51 a Abs. 1 GmbHG gedeckt. Dies folgt bereits daraus, daß der Beteiligte zu 1) die Bürgschaften im Gesellschaftsinteresse übernommen hat. Dann besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft kein sachlicher Grund, ihm die Nutzung der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zur Gewinnung von Informationen zu verwehren, die ihm die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen Dritte zur Minderung seiner wirtschaftlichen Belastung durch die Bürgenhaftung ermöglichen sollen. Die Bejahung eines Informationsbedürfnisses ist in diesem Zusammenhang nicht von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des von dem Beteiligten zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruches abhängig. Diese sind vielmehr in dem bereits anhängigen Zivilprozeß abschließend zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die von dem Beteiligten zu 2) in Zweifel gezogene Frage, ob der Beteiligte zu 1) in die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Steuerberatern geschlossenen Vertrages einbezogen ist.

Die von dem Beteiligten zu 1) nunmehr konkret bezeichneten Unterlagen dienen sämtlich seinem beschriebenen Informationsinteresse. Dabei ist zu berücksichtigen, daß aussagekräftige Informationen im Hinblick auf seine Darstellung, Bilanzansätze seien in der Vergangenheit im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den in der Klinik tätigen Ärzten gebildet worden, nur aus einer Auswertung von Buchführungs- und Jahresabschlussunterlagen sowie der schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den in der Klinik tätigen Ärzten in ihrem Gesamtzusammenhang gewonnen werden können. Für die Entscheidung über den Informationsanspruch des Gesellschafters kann es deshalb nur darauf ankommen, ob die von ihm als Gegenstand seines Einsichtsbegehrens bezeichneten Unterlagen allgemein geeignet sein können, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung verwertbare Informationen zu ergeben.

Die hiergegen von dem Beteiligten zu 2) erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Beteiligte zu 1) verlangt keine komplette Darlegung der wesentlichen Geschäftsvorfälle der Gesellschaft. Er begehrt von dem Beteiligten zu 2) keine Auskunftserteilung. Sein Informationsverlangen beschränkt sich vielmehr auf die Einsichtnahme in die konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, soweit sie bei dem Beteiligten zu 2) tatsächlich vorhanden sind. Der auf diese Weise beschränkte Informationsanspruch erledigt sich deshalb, soweit einzelne der bezeichneten Geschäftsunterlagen bei dem Beteiligten zu 2) - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht oder nicht vollständig vorhanden sind. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Einsichtnahme in die für den Beteiligten zu 1) selbst geführten Konten sowie die Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen und Gesellschafterversammlungen. Für eine zusammenhängende Gesamtbeurteilung muß der Beteiligte zu 1) auch in der Lage sein, die Vollständigkeit derjenigen Unterlagen überprüfen zu können, über die er als Gesellschafter selbst verfügt. Entsprechend den obigen Ausführungen war das Einsichtsrecht des Beteiligten zu 1) jedoch auf die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu beschränkten, die den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.02.2000 betreffen.

Zu den Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne des § 51 a Abs. 1 GmbHG, auf die sich der Informationsanspruch des Beteiligten zu 1) erstreckt, gehören auch die Anstellungsverträge zwischen der Gesellschaft und den Ärzten Dr. und Dr. F sowie die für dritte Personen (ggf. auch Mitgesellschafter) geführten Darlehens- sowie sonstigen Konten (Ziff. 2 d des gestellten Antrags). Sein Informationsbedürfnis erstreckt sich auch auf die Anstellungsverträge, weil diese seiner Darstellung nach die maßgeblichen Vereinbarungen enthalten, die zur Bildung abweichender Bilanzansätze hinsichtlich der Umsatzerlöse aus Arzthonoraren hätten führen müssen. Aus den genannten Konten können sich Rückschlüsse über die Art der in der Gesellschaft vorgenommenen Verbuchung von Honoraren ergeben, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, daß sich ein Gesamtbild erst aus der zusammenhängenden Information über die sich über mehrere Konten erstreckende Verbuchung ergeben kann.

Die von dem Beteiligten zu 2) in diesem Zusammenhang geltend gemachten datenschutzrechtlichen Gründe stehen dem Einsichtsrecht des Beteiligten zu 1) auch in diese Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nicht entgegen. Der Beteiligte zu 2) hat bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit es sich bei diesen Geschäftsunterlagen um Dateien mit personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 2 BDSG handelt. Die schriftlichen Urkunden über die Anstellungsverträge sind im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG bloße Aktenvorgänge, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Im übrigen ist die Übermittlung personenbezogener Daten auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Diese Abwägung wird durch § 51 a Abs. 1 GmbHG selbst dahin vorgenommen, daß (im Rahmen eines etwa erforderlichen konkreten Informationsbedürfnisses) die Geschäftsvorgänge der Gesellschaft dem Einsichtsrecht ihrer Gesellschafter unterliegen. Wer mit einer GmbH, sei es als Gesellschafter, sei es im Rahmen schuldrechtlicher Verträge, in geschäftlichen Kontakt tritt, muß deshalb nach der in § 51 a Abs. 1 GmbHG getroffenen gesetzlichen Wertung grundsätzlich hinnehmen, daß sich die Gesellschafter selbst über die einzelnen geschäftlichen Vorgänge informieren. Der Beteiligte zu 2) macht selbst nicht geltend, mit den Personen, für die die genannten Konten der Gesellschaft geführt worden sind bzw. mit denen Anstellungsverträge geschlossen worden sind, seien besondere schuldrechtliche Geheimhaltungsabreden getroffen worden, deren Wirksamkeit ohnehin im Hinblick auf den zwingenden Charakter des Informationsrechts des Gesellschafters (§ 51 a Abs. 3 GmbHG) zu überprüfen wäre (vgl. dazu K. Schmidt, § 51 a, Rdnr. 35). Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen scheidet schon deshalb aus, weil der Beteiligte zu 1) aus dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis heraus zur Verschwiegenheit über die von ihm gewonnenen Informationen verpflichtet ist (OLG Köln WM 1986, 36, 39). Der Beteiligte zu 1) will etwaige Informationen zwar ggf. im Rahmen des genannten Zivilprozesses vortragen. Dadurch werden diese Informationen jedoch allenfalls einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt, die ihrerseits zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind. Anhaltspunkte dafür, der Beteiligte zu 1) könne seine gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht darüber hinausgehend verletzen, sind nicht ersichtlich und werden von dem Beteiligten zu 2) auch konkret nicht geltend gemacht.

Die Erfüllung des Informationsanspruches mutet dem Beteiligten zu 2) auch keinen unzumutbaren Arbeitsaufwand zu. Das Einsichtsbegehren des Beteiligten zu 1) beschränkt sich auf einige wenige konkret bezeichnete Geschäftsunterlagen (Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen sowie Steuerbescheide) sowie Ausdrucke genau benannter einzelner Konten aus der Buchführung der Gesellschaft. Es bedeutet für den Beteiligten zu 2) keinen unvertretbaren Aufwand, diese Unterlagen herauszusuchen, zumal davon auszugehen ist, daß er diese zumindest überwiegend bereits im Zusammenhang mit seinem zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten über die Vermögenslage der Gesellschaft sachlich ausgewertet hat. Hinzu kommt, daß der Beteiligte zu 2) zunächst selbst im Laufe des Verfahrens gerügt hat, der Beteiligte zu 1) habe die Unterlagen nicht hinreichend konkret bezeichnet, in die er Einsicht begehre. Es ist deshalb nur schwer nachvollziehbar, wenn der Beteiligte zu 2), nachdem der Beteiligte zu 1) diese Unterlagen nunmehr konkret benannt hat, geltend macht, das Heraussuchen dieser Geschäftsvorgänge bereite ihm einen unzumutbaren Arbeitsaufwand. Im übrigen ist der Beteiligte zu 2) nicht gehindert, seinen Arbeitsaufwand bei der konkreten Einsichtnahme durch den Beteiligten zu 1) durch Bereitstellung der Geschäftsunterlagen, in denen sich die fraglichen Vorgänge befinden können, weitgehend zu beschränken.

Das Recht des Gesellschafters auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft umfaßt nach anerkannter Auffassung seine Befugnis, sich nach seinen Vorstellungen auf eigene Kosten Fotokopien der eingesehenen Unterlagen anzufertigen (OLG Köln a.a.ao.; Baubach/Hueck, a.a.ao., § 51 a, Rdnr. 18). Dem entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1) hat der Senat deshalb ebenfalls entsprochen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens beruht auf § 51 b S. 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 5 S. 7 AktG. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Beteiligten jeweils hälftig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Maßgebend dafür ist, daß der Erfolg des Antrags des Beteiligten zu 1) in zweiter Instanz auf einer erst in diesem Verfahrensabschnitt von ihm vorgenommenen Konkretisierung seines Antrags und seines Informationsbedürfnisses beruht, zu der er sich in erster Instanz ausdrücklich nicht als verpflichtet angesehen hat.

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens war auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden, da die Vorschrift des § 132 Abs. 5 S. 7 AktG nur die Gerichtskosten des Verfahrens betrifft (BayObLGZ 1966, 429, 431). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht nicht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Der sachliche Erfolg des Antrags in zweiter Instanz reicht deshalb allein nicht aus, um zugunsten des Beteiligten zu 2) eine Kostenerstattung anzuordnen (Keidel/Zimmermann, FG, 14. Aufl., § 13 a, Rdnr. 21).

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 51 b S. 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 5 S. 6 AktG.

Ende der Entscheidung

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