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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 15 W 121/04
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4
WEG § 45 Abs. 2 S. 2
BGB § 683
1) Die in einem vorangegangenen Verfahren nach dem WEG getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Verwalter wegen vollmachtloser Vertretung der Wohnungseigentümer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erwächst im Verhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern nicht in materielle Rechtskraft.

2) Aus dem gesetzlichen Notverwaltungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG folgt eine Vertretungsmacht des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels im WEG-Verfahren namens der Wohnungseigentümer nur dann, wenn durch den Fortbestand der angefochtenen Entscheidung den Wohnungseigentümern konkret ein Nachteil droht.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 121/04 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. April 2004 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. Februar 2004 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) bis 4) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.692,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) nimmt in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu 2) bis 4) auf Erstattung von Verfahrenskosten in Anspruch, die ihm in einem früheren Verfahren nach dem WEG dieselbe Anlage betreffend entstanden sind.

Der Beteiligte zu 1) war in der Eigentümerversammlung vom 15.02.1997 zum Verwalter der Anlage bestellt worden. Unter dem 01.03.1997 hatte der Verwaltungsbeirat mit dem Beteiligten zu 1) einen umfangreichen Verwaltervertrag geschlossen. In dem Verfahren 5 II 159/97 AG Brilon beantragten 12 Wohnungseigentümer u.a. die Feststellung, dass dieser Verwaltervertrag unwirksam sei. Das Amtsgericht stellte durch Beschluss vom 24.07.1998 die Unwirksamkeit lediglich eines Teils der Bestimmungen des Verwaltervertrages fest. Auf die sofortige erste Beschwerde eines Teils der Antragsteller stellte das Landgericht durch Beschluss vom 23.02.2000 (6 T 498/98) in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts die Unwirksamkeit des Verwaltervertrages insgesamt fest.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 28.03.2000 sowohl im eigenen als auch im Namen der übrigen Wohnungseigentümer sofortige weitere Beschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten zu 2) und 3) Mitglieder der Verwaltungsbeirates. Während des Verfahrens dritter Instanz wurde der Beteiligte zu 1) durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.06.200 als Verwalter abberufen; dieser Beschluss ist später auf seinen Beschlussanfechtungsantrag für ungültig erklärt worden. Im August 2000 wurde die Beteiligte zu 4) durch Beschluss des Amtsgerichts zur Notverwalterin bestellt. Durch Beschluss vom 19.10.2000 (15 W 133/00) verwarf der Senat die sofortige weitere Beschwerde wegen fehlenden Vollmachtsnachweises als unzulässig, soweit sie von dem Beteiligten zu 1) in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer eingelegt worden war; auf das eigene Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der Kostenentscheidung wurden dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf seine vollmachtlose Vertretung 14 der Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Wohnungseigentümer auf der Antragstellerseite ebenfalls zu 1/2 auferlegt.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) bis 4) in Höhe von 1.692,15 Euro nebst Zinsen auf Erstattung derjenigen Kosten in Anspruch, die ihm infolge der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 19.10.2000 entstanden seien; wegen der Berechnung, die hier nicht im einzelnen zu überprüfen ist, wird auf die Darstellung des Beteiligten zu 1) Bezug genommen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, eine Erstattung dieser Kosten stehe ihm als Aufwendungsersatz, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzungen der Beteiligten zu 2) bis 4) in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiratsmitgliedern bzw. Verwalterin zu. Die Einlegung des Rechtsmittels auch namens der übrigen Wohnungseigentümer sei im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt gewesen. Die Beteiligten zu 2) bis 3) hätten es verhindert, dass er, der Beteiligte zu 1), das für die übrigen Wohnungseigentümer nur fristwahrend eingelegte Rechtsmittel kostengünstig habe zurücknehmen können, indem sie sich pflichtwidrig geweigert hätten, einen Eigentümerbeschluss vom 08.04.2000 zu unterzeichnen, in dem die Rücknahme des für die Wohnungseigentümer eingelegten Rechtsmittels beschlossen worden sei. Infolge dieser Weigerung sei ein Eigentümerbeschluss nicht wirksam zustande gekommen und er, der Beteiligte zu 1), gehindert gewesen, eine Rücknahmeerklärung abzugeben. Auch die Beteiligte zu 4) habe durch wahrheitswidrige Erklärungen im Verfahren eine rechtzeitige Rechtsmittelrücknahme vereitelt.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14.10.2003 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 19.11.2003 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 28.01.2004 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch den am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 25.02.2004 eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Allerdings kann der Senat nicht der Auffassung der Kammer folgen, ein Anspruch des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) und 3) auf Ersatz der ihm infolge der Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19.10.2000 entstandenen Kosten sei bereits infolge der präjudiziellen Wirkung der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass nach § 45 Abs. 2 S. 2 WEG eine in diesem Verfahren ergehende Entscheidung die Beteiligten bindet. Mit dieser Bindung ist nach einhelliger Auffassung die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung gemeint. Wie im Zivilprozeß ist die materielle Rechtskraft jedoch auf die Beteiligten des Verfahrens begrenzt (sog. subjektive Grenzen der Rechtskraft). Hinsichtlich des in dem Vorverfahren durch den Beschluß des Senats vom 19.10.2000 beschiedenen Rechtsmittels der Wohnungseigentümer sind jedoch nur diese und die antragstellenden Miteigentümer, nicht jedoch der (jetzige) Beteiligte zu 1) Beteiligte (Partei) im Sinne des Begriffs der materiellen Rechtskraft. Denn der Beteiligte zu 1) ist insoweit lediglich als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer tätig geworden. Der Vertreter wird in Ansehung des von ihm vollmachtlos eingelegten Rechtsmittels nicht selbst Beteiligter (Partei) des Verfahrens. Wenn der Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung dem Beteiligten zu 1) in seiner Eigenschaft als vollmachtloser Vertreter einen Teil der Kosten des (damaligen) Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde auferlegt hat, so handelt es sich insoweit nicht um ein gerichtliches Erkenntnis zwischen den damaligen Verfahrensbeteiligten (Prozeßparteien), sondern darum, dass der Beteiligte zu 1) - allerdings nur insoweit - als vollmachtloser Vertreter und außenstehender Dritter mit einem Kostenanteil belastet worden ist. Hätte es sich bei der Entscheidung des Senats nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung gehandelt, hätte der Beteiligte zu 1) als Dritter diese Entscheidung nicht mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel, sondern nur mit einer Beschwerde entsprechend § 20 a Abs. 2 FGG anfechten können (vgl. zu der entsprechenden Problematik im Zivilprozeß BGH NJW 1988, 49, 50). Deshalb kann die damalige Entscheidung des Senats keine materielle Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem jetzigen Beteiligten zu 1) einerseits und den Beteiligten zu 2) und 3) andererseits zukommen. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Kostenentscheidung zum Nachteil des vollmachtlosen Vertreters als solche einen ihm im Innenverhältnis zu der vertretenen Partei etwa zustehenden Freistellungs- oder Rückgriffsanspruch nicht ausschließt (MK/ZPO - v. Mettenheim, § 89, Rdnr. 13).

Dem Beteiligten zu 1) steht jedoch aus sachlichen Gründen ein Erstattungsanspruch gegen die Beteiligten zu 2) bis 4) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Dies gilt zunächst für einen Aufwendungsersatzanspruch, der dem Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) und 3) in ihrer Eigenschaft als gesamtschuldnerisch haftende Wohnungseigentümer zustehen könnte, wenn die von ihm veranlasste Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in dem früheren Verfahren als berechtigtes Verwalterhandeln zu bewerten wäre (§§ 675, 670 BGB). Daran fehlt es jedoch, weil dem Beteiligten zu 1) weder auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages vom 01.03.1997 noch kraft Gesetzes eine Vertretungsmacht für die Einlegung des Rechtsmittels namens der Wohnungseigentümer in dem früheren Verfahren und demzufolge auch nicht eine entsprechende Geschäftsführungsbefugnis zustand.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.10.2000 die Regelungen in Ziff 2. 4 und 2. 5 des Verwaltervertrages dahin ausgelegt, dass durch sie dem Beteiligten zu 1) keine Befugnis zur Vertretung der Wohnungseigentümer in einem gerichtlichen Verfahren eingeräumt worden ist, dessen Gegenstand - wie das damalige - im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Wirksamkeit des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bildet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die näheren Ausführungen in seinem damaligen Beschluss Bezug. Der Beteiligte zu 1) versucht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine gegenteilige Auffassung zur Geltung zu bringen. Dieses Bestreben ist zwar - wie ausgeführt - nicht unzulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil das Vorbringen des Beteiligten zu 1) dem Senat weder Anlass zu einer Korrektur seiner damaligen Beurteilung noch zu ergänzenden sachlichen Ausführungen gibt.

Nicht ausdrücklich behandelt hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2000 die von dem Beteiligten zu 1) angeschnittene Frage, ob ihm aufgrund des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine gesetzliche Vertretungsmacht zur Einlegung des Rechtsmittels zustand. § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG regelt ein gesetzliches Notverwaltungsrecht des Verwalters, in dessen Rahmen er Maßnahmen treffen kann, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Eine nach dieser Vorschrift zulässige Maßnahme kann im Einzelfall auch die Einlegung eines Rechtsmittels namens der Wohnungseigentümer sein (BayObLG WE 1994, 375, 376; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27, Rdnr. 133). Der Beteiligte zu 1) übersieht jedoch, dass nicht der drohende Fristablauf allein den Verwalter zu Notmaßnahmen berechtigt, sondern die Maßnahme nur dann erforderlich ist, wenn im Einzelfall den Wohnungseigentümern gerade durch den Fristablauf Rechtsnachteile drohen (BayObLG sowie Bärmann/Pick/Merle jeweils a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten zu 1) würde im Hinblick auf die kurze Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG dazu führen, dass der Verwalter jedenfalls bei größeren Anlagen praktisch einschränkungslos zur Einlegung von Rechtsmitteln für die Wohnungseigentümer berechtigt wäre. Dieses Ergebnis ist jedoch, wie der Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zeigt, der eine Vertretung der Wohnungseigentümer in einem gerichtlichen Verfahren durch den Verwalter regelmäßig von einer besonderen Ermächtigung durch die Eigentümerversammlung abhängig macht, gerade nicht gewollt. Kann demnach der Verwalter auch bei der Einlegung eines Rechtsmittels nur zur Abwendung von Rechtsnachteilen für die Wohnungseigentümer tätig werden, so muss seine Vertretungsmacht im Einzelfall davon abhängen, ob den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung des Inhalts der anzufechtenden Entscheidung Nachteile durch deren Fortbestand drohen.

Das war aber hier erkennbar nicht der Fall. Das Landgericht hatte durch den angefochtenen Beschluss vom 23.02.2000 die Unwirksamkeit des mit dem Beteiligten zu 1) geschlossenen Verwaltervertrages festgestellt. Diese Entscheidung wirkte sich rechtlich zum Nachteil des Beteiligten zu 1) aus, der dementsprechend durch ein im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel den rechtlichen Bestand dieses Vertrages verteidigt hat. Den Wohnungseigentümern konnten demgegenüber durch den Fortbestand der Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsnachteile entstehen, zumal durch die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des Vertrages auch einige Regelungen wegfielen, die der Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2000 dahin gewürdigt hat, dass der Abschluss eines so gestalteten Vertrages ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht. Die Entscheidung des Landgerichts gab deshalb bei objektiver Betrachtung den Wohnungseigentümern allenfalls Anlass, mit dem Beteiligten zu 1) in Verhandlungen über den Neuabschluss eines Verwaltervertrages einzutreten. Ein Interesse Verfahrenskosten aufzuwenden, um neben dem Beteiligten zu 1) auch ihrerseits durch ein eigenes Rechtsmittel den Bestand dieses Verwaltervertrages zu verteidigen, hatten die Wohnungseigentümer erkennbar nicht. So hat sich dann auch nach der eigenen Darstellung des Beteiligten zu 1) in der Eigentümerversammlung vom 08.04.2000 offenbar niemand dafür ausgesprochen, das namens der Wohnungseigentümer eingelegte Rechtsmittel fortzuführen. In dieser Situation findet die Rechtsmitteleinlegung auch im Namen der Wohnungseigentümer eine nachvollziehbare Erklärung nur in dem Bestreben des Beteiligten zu 1), das durch sein eigenes Anfechtungsinteresse verursachte Kostenrisiko für das Verfahren dritter Instanz auf weitere Schultern verteilen zu können.

Auch ein Aufwendungsersatzanspruch des Beteiligten zu 1) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB) scheidet aus. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Notgeschäftsführung des Verwalters in § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine abschließende Regelung erfahren hat, so dass daneben für die §§ 677 ff. BGB kein Anwendungsbereich mehr bleibt. Jedenfalls entspricht die Geschäftsführung des Beteiligten zu 1) aus den bereits dargestellten Gründen weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Interesse der Wohnungseigentümer, so dass die Grundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch fehlt.

Soweit der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) vorwirft, ihre Pflichten als Verwaltungsbeiratsmitglieder verletzt zu haben, indem sie sich geweigert hätten, eine Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 08.04.2000 zu unterzeichnen, in der beschlossen worden sei, die für die Wohnungseigentümer eingelegte sofortige Beschwerde zurückzunehmen, fehlt dem Beschwerdeführer bereits die Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines darauf gestützten Schadensersatzanspruchs.

Denn zwischen dem Wohnungseigentumsverwalter einerseits und den Verwaltungsbeiratsmitgliedern andererseits besteht keine unmittelbare Sonderrechtsbeziehung, in deren Rahmen Pflichtverletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Schuldrechtliche Beziehungen bestehen jeweils nur zwischen dem Verwalter bzw. dem jeweiligen Verwaltungsbeiratsmitglieder einerseits und den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit andererseits, deren Interessen sie jeweils wahrzunehmen haben. Es liegt hier erkennbar kein Fall eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also eine Konstellation vor, in der die Auslegung des Vertragsverhältnisses ergibt, dass die Verwaltungsbeiratsmitglieder ihre Pflichten nicht nur gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch gegenüber einem Kreis bestimmter dritter Personen (also etwa auch dem Verwalter) zu erfüllen haben, denen dementsprechend bei pflichtwidrigem Verhalten eigene Schadensersatzansprüche zustehen sollen. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 4) als der während des Verfahrens dritter Instanz in der Sache 15 W 113/00 bestellten Notverwalterin.

Für Schadensersatzansprüche des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) bis 4) aus unerlaubter Handlung fehlt bereits nach seinem eigenen Vorbringen jeglicher tragfähige Anhaltspunkt.

Da die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, dass der Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten des Verfahren dritter Instanz zu tragen hat (§ 47 S. 1 WEG).

Darüber hinaus hält es der Senat für angemessen, den Beteiligten zu 1) auch mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 4) zu belasten (§ 47 S. 2 WEG). Grundsätzlich haben zwar im Verfahren nach dem WEG die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Der Beteiligte zu 1) versucht in dem vorliegenden Verfahren durch drei Instanzen, die im Beschluss des Senats vom 19.10.2000 zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung zu revidieren, indem die wirtschaftliche Belastung aus Gründen, die der Senat bereits in gegenteiligem Sinn bewertet hat, auf andere abgewälzt werden soll. Mag dieser Versuch auch verfahrensrechtlich zulässig sein, so ist er doch sachlich erkennbar aussichtslos. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, wenn der Beteiligte zu 1) nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, die er durch sein Rechtsmittel veranlasst hat. Dementsprechend ist auch die von den Vorinstanzen inhaltsgleich getroffene Kostenentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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