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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 15 W 125/01
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1
Die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer ist einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 125/01 OLG Hamm

In der Betreuungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 8. November 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 29. Januar 2001 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 6. September 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. August 2000 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 202,42 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.10.1998 den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Mit Beschluß vom 09.02.1999 hat es den Beteiligten zu 1) endgültig zum Betreuer für den Betroffenen bestellt.

Der Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuer. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.08.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für seine Tätigkeit als Betreuer für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 30.07.1999 Aufwendungsersatz in Höhe von 234,77 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 1.042,50 DM jeweils zzgl. Mehrwertsteuer festzusetzen, die im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu ersetzen seien. Die beantragte Vergütung sei nach einem Stundensatz von 45,00 DM zu berechnen. Durch Beschluß vom 05.10.1999 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichtes eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 708,47 DM und 158,79 DM Aufwendungsersatz festgesetzt. Das Amtsgericht hat bei dem erforderlichen Zeitaufwand und Auslagen Absetzungen vorgenommen. Hinsichtlich der Vergütung hat es dem Beteiligten zu 1) einen Stundensatz von 35,00 DM zugesprochen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11.10.1999 Beschwerde insoweit eingelegt, als ihm nur eine Vergütung in Höhe von 35,00 DM pro Stunde zugesprochen wurde. Das Amtsgericht - Richter - hat der Beschwerde abgeholfen und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45,00 DM dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 910,89 DM zuerkannt. Die sofortige Beschwerde hat es zugelassen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 35,00 DM eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluß vom 05.01.2001 stattgegeben und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.01.2001 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 04.09.2001 Stellung genommen; die Beteiligten haben eine Abschrift dieser Verfügung erhalten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen.

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach § 1 Abs. 1 BVormVG beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (Satz 1), die sich nach Satz 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 45,00 DM (Nr. 1), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Das Landgericht hat das Vorliegen für die Voraussetzungen der letztgenannten Vergütungsgruppe mit der Begründung verneint, bei der von dem Beteiligten zu 1) absolvierten Ausbildung zum Krankenpflegehelfer liege keine Gleichwertigkeit zu einer abgeschlossenen Lehre vor. Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerfrei.

Einer abgeschlossenen Lehre gleichwertig ist eine Ausbildung in der Regel, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLG BtPrax 2000, 33).

Die Ausbildung des Beteiligten zu 1) zum Krankenpflegehelfer ist mit einer abgeschlossenen Lehre in diesem Sinne vergleichbar. Der Senat schließt sich insoweit inhaltlich der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts vom 04.09.2001 an, der im wesentlichen ausgeführt hat:

Der Beteiligten zu 1) habe seine Kenntnisse in der nach dem Krankenpflegegesetz (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 2, 10 sowie 11 Abs. 3 KrPflG) staatlich reglementierten Ausbildung erworben und auch einer Fachprüfung vor der zuständigen, staatlich anerkannten Stelle abgelegt (vgl. § 10 Abs. 2 KrPflG, §§ 2, 18-20 KrPflAPrV). Aus dem Krankenpflegegesetz lasse sich nicht herleiten, daß lediglich die Ausbildung zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger, nicht aber diejenige zum Krankenpflegehelfer eine abgeschlossene Ausbildung darstelle, die mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar sei. Der Gesetzgeber stelle dort vielmehr ausdrücklich - ohne begriffliche Differenzierung - für beide Ausbildungsgänge auf die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit ab (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer vermittle trotz der gesetzlich bestimmten, lediglich einjährigen Dauer auch konkret nutzbare Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehe und regelmäßig nicht nur durch Lebenserfahrung erworben werde. Der unterschiedlichen Dauer der Ausbildungen zum Krankenpfleger oder zum Krankenpflegehelfer komme keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer handele es sich daher um einen staatlich reglementierten und staatlich anerkannten Ausbildungsgang.

Danach liegen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe (Stundensatz 45,00 DM) nach dem BVormVG vor.

Dem Beteiligten zu 1) steht danach eine Vergütung nach einem Stundensatz von 45,00 DM zu. Einwendungen gegen den berechneten Zeitaufwand sind von dem Beteiligten zu 2) nicht erhoben worden. Die Festsetzung des Amtsgerichts vom 29.08.2000 war daher zutreffend.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht nicht der Billigkeit. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten vielmehr im Grundsatz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Umstand allein, daß sich das Rechtsmittel als erfolgreich erweist, reicht nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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