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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 15 W 126/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 2
FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
FGG § 70 h
1) Nach Erledigung einer im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahme kann eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen getroffen werden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2) Eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung, die eine stationäre psychiatrische Behandlung ausschließt, steht einer Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage des § 11 PsychKG NW nicht entgegen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 126/06 OLG Hamm

In der Unterbringungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Dezember 2006 auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 20. April 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. März 2006 durch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hatte am 1.2.2006 unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vom 31.1.2006 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage des PsychKG NW beantragt. Der Betroffene war am 31.1.2006 von der Polizei in ein psychiatrisches Krankenhaus, die Westfälische Klinik E, eingeliefert worden. Er hatte morgens gegen 11.00 Uhr in einer Gaststätte mit einer Schreckschusspistole einen Schuss abgefeuert. Auf die eintreffenden Polizeibeamten machte er einen stark alkoholisierten und verwirrten Eindruck und gab an, er habe sich die Waffe gekauft, um sich das Leben zu nehmen. Er empfinde das Leben als nicht mehr lebenswert.

Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 1.2.2006 in Gegenwart des Arztes Herrn M persönlich an. Der Betroffene räumte ein, die Schreckschusswaffe gekauft zu haben, um sich das Leben zu nehmen. Er habe Zukunftsängste. Jetzt sei er aber nicht mehr lebensmüde. Er habe allerdings bereits früher Suizidversuche mit Tabletten unternommen, zuletzt vor 2 Jahren. Er sei in ärztlicher Behandlung. Er trinke regelmäßig 4 bis 5 Flaschen Bier, in den letzten Tagen habe er bereits morgens mit dem Trinken begonnen. Der Arzt Herr M erklärte zu Protokoll, der Betroffene sei in der Klinik bereits mit den Diagnosen einer Psychose und einer Alkoholabhängigkeit bekannt. Aktuell zeige er ein depressives klinisches Bild verbunden mit einer akuten Suizidalität und sei nur sehr eingeschränkt absprache- und steuerungsfähig.

Bereits am 31.1.2006 war beim Amtsgericht als Fax ein Schreiben eines Bevollmächtigten des Betroffenen, Herrn Q aus C, eingegangen, dem eine Ablichtung der Vorsorgevollmacht und eines weiteren Schreibens an die Klinik beigefügt war. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Bitte tragen Sie Sorge dafür, daß die Gesetze eingehalten werden und demzufolge, das Vormundschaftsgericht gar nicht mehr zuständig ist, da Herr I sowieso sofort freizulassen ist und das ärztliche Personals sonst für eine Freiheitsberaubung zur Rechenschaft gezogen werden müsste."

Im Schreiben an die Klinik forderte der Bevollmächtige die Ärzte auf, den Betroffenen sofort auf eine offene Station zu verlegen und ihm Medikamente nur mit seinem Einverständnis zu verabreichen.

Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 1.2.2006 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen vorläufig für die Dauer von längstens 6 Wochen angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2.2.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Betroffene wurde am 7.2.2006 aus der Klinik entlassen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.1.2006 die vorläufige Unterbringungsanordnung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2006 hat der Betroffene beantragt, die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung vom 1.2.2006 festzustellen und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23.3.2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Der Betroffene ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat daraufhin beantragt, nur noch über die Kosten zu entscheiden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen war ursprünglich nach den §§ 70m, 27, 29 FGG statthaft und insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Durch das Versterben des Betroffenen nach Rechtsmitteleinlegung ist das Verfahren jedoch beendet. Gegenstand bereits der landgerichtlichen Entscheidung war nurmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10.2.2006 beendeten Unterbringungsmaßnahme. Die Fortführung des Verfahrens mit diesem Ziel war zulässig. Denn die Bejahung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz Eintritt der Erledigung der Hauptsache beruht auf dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; wistra 2006, 59; std. Rspr. des Senats). Das so ausgestaltete Beschwerderecht ist jedoch höchstpersönlicher Natur und kann nur vom Betroffenen ausgeübt werden. Wegen seines höchstpersönliche Charakters ist dieses Beschwerderecht weder vererblich noch kann es durch dritte Personen wahrgenommen werden (Senat, Beschl. v. 17.3.2006 - 15 W 461/05; BayObLG FamRZ 2001, 1645; KG FGPrax 2006, 182).

Das Rechtsmittel konnte aber in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt werden (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 20a Rn. 6). In diesem Punkt ist das Verfahren nicht durch den Tod des Betroffenen beendet, da es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt (vgl. KG FGPrax 2006, 182). Nach dem Tod des Betroffenen war das Verfahren insoweit mit den derzeit noch nicht bekannten Erben, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten fortzusetzen. Dessen Vollmacht ist durch den Tod des Betroffenen nicht aufgehoben worden (§ 86 ZPO).

Der Senat hat allerdings bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Verfahren, in denen die einstweilige öffentlich-rechtliche Unterbringung in Rede steht, für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen kein Raum ist, dass vielmehr über die Kosten dieses unselbständigen Verfahrensabschnitts vielmehr im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache zu befinden ist (Beschluss vom 2.2.1995 - 15 W 295/94, FamRZ 1995, 1595 mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber haben andere Oberlandesgerichte in Fällen, in denen sich die Hauptsache noch während des Beschwerdeverfahrens gegen die einstweilige Maßnahme erledigt hat, eine Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Betroffenen im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen die einstweilige Maßnahme für zulässig erachtet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.4.2003 - 3Z BR 68/03, FamRZ 2003, 1777 (Ls.) = BayVBl. 2004, 25, zitiert nach JURIS; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 33 Wx 146/05, NJW-RR 2006, 1377 = FamRZ 2006, 1617; Thür. OLG, Beschluss vom 20.10.2000 - 6 W 434/00, zitiert nach JURIS; vgl. auch Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 13a Rn. 3).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an. Maßgebend dafür ist, dass die jüngere Rechtsprechung - im Gegensatz zur früheren verfahrensrechtlichen Handhabung - die Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme zuläst (siehe dazu die obigen Ausführungen). Auf einen solchen Antrag ist daher in dem fortzusetzenden Rechtsmittelverfahren abschließend über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu entscheiden. Folglich muss in diesem Verfahren auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen nach § 13a Abs. 2 FGG entschieden werden, weil diese Entscheidung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - inhaltlich von derjenigen über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung in der Hauptsache abhängt. Dieser verfahrensrechtliche Zusammenhang bleibt auch dann erhalten, wenn sich das Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme seinerseits erledigt und deshalb ein eingelegtes Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt wird.

In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie noch Gegenstand des Verfahren ist, nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde des Betroffenen befasste Landgericht hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Stadt E als Körperschaft, der das antragstellende Ordnungsamt angehört, oder der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist ausdrücklich der Antrag gestellt, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das hiermit verfolgte Rechtsschutzziel würdigt der Senat jedoch dahingehend, dass mit dem Antrag eine Erstattung der Auslagen angestrebt wird, unabhängig von der Person des Pflichtigen.

1. Eine Erstattungspflicht der Stadt E ist weder nach § 13a Abs. 2 S. 3 FGG noch nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG begründet.

Gemäß § 13a Abs. 2 S. 3 FGG hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die für die Antragstellung zuständige Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn ein Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FGG abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass für die Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorlag. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet vorliegend allerdings aus, da der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 1.2.2006 weder abgelehnt noch zurückgenommen worden ist, sondern sich das Verfahren vielmehr bereits durch die nachträgliche Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme nach § 70i Abs. 1 FGG erledigt hat.

Überwiegend wird eine entsprechende Anwendung des § 13a Abs. 2 S. 3 FGG auf diese Konstellation abgelehnt und § 13a Abs. 1 FGG als Grundlage für die Kostenentscheidung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1993, 381; FamRZ 2003, 1777; KG, FGPrax 2006, 182; Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 13a Rn. 51l; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 13a FGG, Rn. 22; Bumiller/Winkler, FG, 8. Aufl., § 13a Rn. 27; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 13a Rn. 45; Knittel, Betreuungsgesetz, §13a FGG, Rn. 28). Der Senat hat hingegen eine analoge Anwendung für möglich erachtet, wenn sich das Verfahren vor einer Entscheidung in der Hauptsache durch Beendigung bereits der vorläufigen Unterbringung erledigt (BtPrax 2004, 75).

Für das Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein Unterschied, da das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts zu Recht ergangen ist. Hieraus folgt, dass für den Beteiligten zu 2) ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags bestanden hat und zugleich auch unter Billigkeitsgesichtspunkten die Anordnung einer Kostenerstattung zu Lasten der Stadt E nicht gerechtfertigt ist.

Nach § 11 Abs. 1 PsychKG NW ist die Unterbringung von Personen, die an einer Psychose leiden, zulässig, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Gegenwärtig ist die Gefahr gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift dann, wenn ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Für die Gewissheit des Gefahreneintritts genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit jederzeitigen Eintritts. Berücksichtigung können auch die Persönlichkeit des Betroffenen, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände finden (vgl. BayObLG NJW 2000, 881; OLG Köln, OLGReport 2004, 74).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht eine gegenwärtige Eigengefährdung des Betroffenen bejaht und ausgeführt, der Betroffene habe zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung ein depressives klinisches Bild geboten verbunden mit akuter Suizidalität bei bekannter Psychose und Alkoholabhängigkeit.

Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42). Derartige Rechtsfehler lässt die landgerichtliche Entscheidung nicht erkennen.

Das Landgericht konnte seine tatsächlichen Feststellungen auf das bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen mündlich erstattete ärztliche Zeugnis des Arztes der Westfälischen Klinik E M stützen, ferner die eigenen Angaben des Betroffenen während der persönlichen Anhörung und den ausführlichen Polizeibericht. Ausweislich des Polizeiberichts hatte der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten geäußert, er habe sich die Schreckschusspistole gekauft, um sich das Leben zu nehmen; dieses empfinde er als nicht mehr lebenswert. Bei der richterlichen Anhörung hat der Betroffene die Suizidabsicht eingeräumt und über Zukunftsängste berichtet. Er hat zudem berichtet, dass es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Suizidversuchen gekommen sei. Ergänzend hätte das Landgericht noch das schriftliche ärztliche Zeugnis des Arztes der Westfälischen Klinik E X berücksichtigen können, das dem Betroffene eine psychische Störung sowie eine Suchtkrankheit attestiert und weiter ausführt, der Betroffene sei alkoholintoxikiert, nicht steuerungsfähig und äußere suizidale Ideen. Ausweislich des Anhörungsvermerks lag bei dem Betroffenen zudem zum Zeitpunkt der Zuführung zur Klinik eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille vor.

Dass bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eine psychische Störung i.S. des § 11 Abs. 1 PsychKG NW vorlag, ist letztlich auch weder mit der Erst- noch mit der weiteren Beschwerde in Abrede gestellt worden. Mit Rücksicht auf die früheren Suizidversuche, die noch in der persönlichen Anhörung geschilderten aktuellen Ängste und die ärztlicherseits attestierte stark eingeschränkte Absprache- und Steuerungsfähigkeit musste das Amtsgericht der Erklärung des Betroffenen, er sei aktuell nicht mehr lebensmüde, keine entscheidende Bedeutung beimessen.

Das Landgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die sofortige geschlossene Unterbringung des Betroffenen zur Abwehr der festgestellten gegenwärtigen Suizidgefahr erforderlich war. Aus den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass der Suizidgefahr nur durch eine solche Unterbringung des Betroffene begegnet werden konnte. Es ist nicht erkennbar, dass ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um der Gefahr eines erneuten Selbsttötungsversuches des Betroffenen zu begegnen. Die Behandlung auf einer offenen Station stellt entgegen der in der Erstbeschwerde vertretenen Auffassung kein taugliches Mittel dar, um einer akuten Suizidalität zu begegnen. Dort stehen gerade nicht in dem notwendigen Umfang die Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung, um einen in der Absprache- und Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkten Patienten an weiteren Selbsttötungsversuchen unmittelbar auf der Station oder an einem Verlassen der Station in der Absicht, einen erneuten Selbsttötungsversuch an einem anderen Ort zu begehen, zu hindern.

Auch einem psychisch Kranken muss allerdings in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben (BVerfGE 58, 208; NJW 1998, 1774). Soweit aber - wie hier - die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung besteht, sind diese Grenzen offensichtlich überschritten und der Staat befugt, den kranken Menschen vor sich selbst zu schützen.

Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass auch die Vorsorgevollmacht des Betroffenen vom 9.4.2005 und die Erklärungen des Bevollmächtigten Herrn Q vom 31.1.2006 der Anordnung der geschlossenen Unterbringung nicht entgegen standen. Das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht bewirkt nicht bereits für sich gesehen die Unzulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Ist aus der Sicht des vom Ordnungsamt angerufenen Gerichts wegen einer akuten Selbstgefährdung eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen zur Gefahrenabwehr erforderlich, scheidet die öffentlich-rechtliche Unterbringung nur dann aus oder ist aufzuheben, wenn der Betreuer oder - wie hier - der Vorsorgebevollmächtigte die objektiv gebotene Beseitigung der Gefährdung mit gleicher Wirksamkeit anstrebt und etwa durch privatrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB gewährleistet (OLG Köln, OLGReport 2004, 116; Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 17; vgl. auch Senat, BtPrax 2000, 36). Das lässt sich auch aus § 11 Abs. 3 PsychKG NRW herleiten, wonach die Unterbringung dann aufzuheben ist - d.h. aber auch von Anfang an nicht möglich ist (Dodegge/Zimmermann, a.a.O.) - wenn Maßnahmen nach den in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen (etwa die privatrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB) erfolgen. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung tritt hingegen jedenfalls dann nicht als subsidiär hinter die Möglichkeit einer Unterbringung nach den Vorschriften des BGB zurück, wenn der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte die den Umständen nach dringend gebotene Fürsorge für den Betroffenen vermissen lässt und dem Schutzbefohlenen dadurch schweren Schaden zuzufügen droht (vgl. BVerfGE 58, 208 = NJW 1982, 691).

So liegt es hier: Durch die Vorsorgevollmacht war den beiden Bevollmächtigten, und zwar jedem für sich allein, die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen u.a. für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, namentlich die Unterbringung in einer Klinik übertragen. Diese ihm in der Vorsorgevollmacht übertragene Verpflichtung hat der Bevollmächtigte Herr Q verkannt, indem er von der Klinik die Verlegung des Betroffenen von der geschlossenen in eine offene Station verlangt hat, die der Betroffene jederzeit hätte verlassen können, obwohl objektiv - wie oben dargelegt - eine geschlossene Unterbringung zum Wohle des Betroffenen geboten war.

Soweit mit der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden ist, der Betroffene habe in einer Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht bzw. einer Patientenverfügung für die Bevollmächtigten festgelegt, dass eine notwendige Behandlung nur von Ärzten durchgeführt werden dürfe, die keine Psychiater seien und eine stationäre Behandlung ausschließlich auf nichtpsychiatrischen Stationen durchgeführt werde solle, so ist dieses Dokument weder mit den Schreiben vom 31.1.2006 an das Amtsgericht und die Klinik noch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegt worden. In der Vorsorgevollmacht selbst sind derartige Bestimmungen nicht enthalten. Im Gegenteil hebt die Vollmacht ausdrücklich hervor, dass der Bevollmächtigte zu freiheitsentziehenden Maßnahmen berechtigt sein soll, die zum Wohle des Vollmachtgebers erforderlich erscheinen, weil der begründete Verdacht einer erheblichen Eigengefährdung vorliege.

Ob der Betroffene tatsächlich eine derartige Patientenverfügung errichtet hat, musste durch das Landgericht nicht weiter aufgeklärt werden.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Wunsch des Betroffenen - unterstellt der Betroffene hätte zum Zeitpunkt der Abfassung einer entsprechenden Patientenverfügung seinen Willen frei bestimmen können - einer geschlossenen Unterbringung zum Zwecke der Abwehr der Gefahr einer Selbsttötung überhaupt entgegen stehen würde. Die von der Rechtsbeschwerde gezogene Parallele zur Beachtlichkeit von Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (BGH, NJW 2003, 1588) überzeugt jedenfalls nicht. Die Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs setzt nach der Rechtsprechung des BGH neben einer entsprechenden antizipierten Willensbildung des Betroffenen weiter voraus, dass die Erkrankung einen unumkehrbaren und tödlichen Verlauf angenommen hat und dass der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch offensichtlich nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Störung suizidal und zu einer freien Willensbestimmung außerstande ist, es sich dabei aber nur um einen vorübergehenden Zustand handelt.

Im Übrigen wären selbst im Fall eines freiverantwortlichen Suizidversuchs Zwangsmaßnahmen zur Rettung des Lebensmüden nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Stand Juni 2006, Art. 2 Abs. 2 Rn.47 f.) So hat der 3. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367 = NJW 1984, 2639) ausdrücklich offengelassen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gelte, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handele. Sei der Patient nicht mehr urteilsfähig - im entschiedenen Fall infolge einer aufgrund des Suizidversuchs eingetretenen Bewusstlosigkeit - dürfe sich der Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit erklärten Willen richten, sondern habe in eigener Verantwortung eine Entscheidung über Vornahme oder Nichtvornahme lebensrettender Maßnahmen zu entscheiden (BGH, a.a.O.; vgl. ferner NStZ 2003, 537). Auch bei einem freiverantwortlichen Selbstmordversuch kann mit Blick auf den sich aus der Werteordnung des Grundgesetzes ergebenden vorrangigen Schutz menschlichen Lebens ein vorübergehender Freiheitsentzug gerechtfertigt sein, wenn auf Grund der objektiven Gegebenheiten Hoffnung besteht, dass der Betroffene aus der Krise herausfindet und es deshalb zunächst entscheidend auf einen Zeitgewinn ankommt (vgl. Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 34 Rn. 33).

Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, da die behauptete antizipierte Willensäußerung des Betroffenen dem Vormundschaftsgericht jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt war und damit auch nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, und es insoweit auch seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 12 FGG), nicht verletzt hat. Weder die Erklärungen des Betroffenen selbst bei seiner persönlichen Anhörung noch die Vorsorgevollmacht noch die Schreiben des Bevollmächtigten vom 31.1.2006 an das Gericht und an die Klinik enthalten Hinweise auf eine derartige Patientenverfügung. Die erteilte Vorsorgevollmacht lässt vielmehr, wie bereits dargelegt, auf den Wunsch des Betroffenen schließen, bei einer erheblichen Eigengefährdung zu seinem Schutz notfalls auch geschlossen untergebracht zu werden.

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt die amtsgerichtliche Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Amtsgericht die nach §§ 70h Abs. 1, 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen vorgenommen. Einer weiteren Anhörung des Bevollmächtigten bedurfte es jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Unterbringungsmaßnahme nicht, da dieser sich bereits schriftlich geäußert hatte. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers (§§ 70h Abs. 1, 69f Abs. 1 Nr. 3, 70b FGG) durfte das Amtsgericht absehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht aufgrund der persönlichen Anhörung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betroffene trotz seiner Erkrankung seine Verfahrensrechte selbst wahrnehmen konnte. Dass der Betroffene dann in der Folge selbst einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigt hat, bestätigt diese Einschätzung. Zusätzlich hätte es berücksichtigen können, dass die Interessen des Betroffenen bereits durch den Vorsorgebevollmächtigten wahrgenommen wurden und des auch aus diesem Grund der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht bedurft hätte.

2. Auch die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht.

Da die Staatskasse nicht Verfahrensbeteiligte ist, findet § 13a Abs. 1 FGG keine Anwendung (OLG München, NJW-RR 2006, 1377 = FamRZ 2006, 1617; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 51l; Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 13a FGG, Rn. 45; Knittel, a.a.O., § 13a Rn. 27; Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., § 13a FGG Rn. 5; Bumiller/Winkler, a.a.O., § 13a Rn. 10).

Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob er sich der Auffassung anschließen kann, § 13a Abs. 2 S. 1 FGG müsse zumindest dann im Falle einer öffentlich-rechtliche Unterbringung entsprechend angewendet werden, wenn nach Erledigung der Hauptsache auf den Antrag des Betroffenen hin die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung wegen Verletzung der Vorschriften über die persönliche Anhörung festgestellt werde (so OLG München, NJW-RR 2006, 1377 = FamRZ 2006, 1617; a.A. aber BayObLGZ 1993, 381; KG, FamRZ 1993, 84; OLG Frankfurt, OLGReport 1995, 264). Jedenfalls würde im vorliegenden Fall eine solche Erstattungsanordnung bereits deshalb nicht der Billigkeit entsprechen, weil die Unterbringungsanordnung aus den vorstehenden Gründen rechtmäßig war.

Ende der Entscheidung

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