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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 15 W 129/07
Rechtsgebiete: AO, BGB, FGG, SGB VI, SGB IX


Vorschriften:

AO § 55
BGB § 21
BGB § 22
BGB § 27 Abs. 1
BGB § 40 Abs. 1
BGB § 57 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 160a Abs. 1
SGB VI § 28
SGB VI § 43 Nr. 1
SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 3
SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Registergerichts vom 07.08.2007 werden aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.

Gründe:

I.

Unter dem 23.03./26.04.2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten unter Vorlage der von ihm beglaubigten Anmeldung sowie Abschriften des Protokolls der Gründungsversammlung und der Satzung die Eintragung des Beteiligten ins Vereinsregister. In § 2 der Satzung ist als Vereinszweck bestimmt:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheit, der Bildung, der Kultur und der Jugend. Der Satzungszweck Sport wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, die Förderung sportlicher Veranstaltungen, Übungen und Leistungen sowie die Erteilung von Sportunterricht. Der Satzungszweck Gesundheit wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens. Der Satzungszweck Bildung wird insbesondere verwirklicht durch Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Bereitstellung von Bildungsmaßnahmen. Der Satzungszweck Kultur wird verwirklicht durch die Teilnahme an kulturellen Angeboten sowie die Durchführung kultureller Maßnahmen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nach § 6 Nr. 4 der Satzung ist die Mitgliederversammlung u.a. zuständig für die Wahl des Vorstands, der nach § 7 Nr. 1 der Satzung aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart besteht. § 7 Nr. 3 und 4 lauten:

3. Der Verein wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. ...

4. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger.

Das Registergericht äußerte Bedenken, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins nicht ausgeschlossen werden könne, und holte hierzu eine Stellungnahme des Finanzamts H2 ein. Dieses erklärte in seiner Stellungnahme vom 03.08.2006, der Betriebsprüfer eines benachbarten Finanzamtes habe in einem vergleichbaren Fall keine Gründe für die Ablehnung der Gemeinnützigkeit der Vereine gesehen, weil die durchgeführten Kurse nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen ständen. Eine Aberkennung der Steuervergünstigungen könne nur erfolgen, wenn gegen die Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 AO verstoßen werde oder eine Begünstigung eines privaten Unternehmens nachgewiesen werden könne.

Das Registergericht hat die von dem alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden vorgenommene Anmeldung auf Eintragung in das Vereinsregister mit Beschluss vom 07.08.2006 zurückgewiesen, weil es sich bei dem Beteiligten nicht um einen Idealverein handele.

Hiergegen hat der Beteiligte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er erstrebe für seine Mitglieder keine persönlichen wirtschaftlichen Vorteile, sondern biete diesen an, gegen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags die Einrichtungen des Vereins nutzen zu können. Eine gewerbliche Reha-Sporteinrichtung gebe es in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil die Behindertensportverbände und Landessportbünde der jeweiligen Bundesländer gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit den Trägern der Kranken- und Rentenkassen ausschließlich Selbsthilfegruppen und Sportvereinen mit entsprechenden Rehabilitationssportabteilungen die Anerkennung aussprächen und eine Abrechnung der Leistungen mit der Krankenkasse nur mit anerkannten Selbsthilfegruppen bzw. einem anerkannten Verein zulässig sei. Zwar sei der erste Vorsitzende in der Nachbarstadt Geschäftsführer der "C-GmbH", die ambulante Rehabilitation durchführe. Hierbei handele es sich aber nicht um die gleichen Leistungen, die der Verein anbiete, außerdem werde ambulante Rehabilitation von Ärzten geleitet und von therapeutischem Personal aus verschiedenen Berufsgruppen durchgeführt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.2007 zurückgewiesen, weil der Beteiligte die Anforderungen des § 21 BGB nicht erfülle. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20.03.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.03.2007, der am 02.04.2007 bei dem Landgericht eingegangen ist, eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Vereins.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die nach § 29 Abs. 2 FGG in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 160a Abs. 1 FGG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (Senat FGPrax 2003, 184 = NJW-RR 2003, 898 = Rpfleger 2003, 370; BayObLG NJW-RR 1991, 958; KG NJW-RR 2005, 339).

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Denn dessen Hauptzweck ist nach der Satzung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit nicht durch eine Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Verleihung. Liegt daher kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein vor, ist die Eintragung abzulehnen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 60 Rn. 1). Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 19, 20; KG FGPrax 2005, 77 = Rpfleger 2005, 199 = NZG 2005, 360). Dabei ist die Annahme eines Idealvereins nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Zur Erreichung seiner idealen Ziele darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg, vgl. BGHZ 85, 84 = NJW 1983, 569; KG FGPrax 2005, a.a.O.; BVerwG NJW 1997, 2265).

Ob das Nebenzweckprivileg überschritten werden soll, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln, der vor allem darin liegt, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen (vgl. BGH NJW 1986, 3201).

Die Vorinstanzen begründen ihre Sachentscheidung im Wesentlichen damit, der Verein sei darauf ausgerichtet, Rehabilitationsleistungen am Markt anzubieten, wie sie auch von gewerblichen Rehabilitationseinrichtungen oder Sportstudios angeboten würden. Hierfür spreche, dass der 1. Vorsitzende des Vereins Geschäftsführer der "C-GmbH" sei, auf deren Webseite über den Link "Rehasportverein" eine Webseite erreichbar sei, auf der die Vereine "Mein persönliches C" in H3, H und H2 aufgeführt seien. Dies spreche dafür, dass die Vereine, auf die verwiesen werde, Leistungen der GmbH anbieten sollen. Für die Annahme, dass der Verein einen gewerblichen Zweck verfolge, sprächen schließlich auch die Regelungen in der Satzung über den Vorstand sowie der Vereinsname, der für alle Vereine praktisch identisch sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Auszugehen ist von der Satzung, deren Wortlaut zweifelsfrei für eine nicht unternehmerische Tätigkeit spricht; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vereinszwecks Förderung des Sports. Zu einer anderen Beurteilung könnte man nur gelangen, wenn nicht auszuräumende Zweifel daran bestehen, dass die beabsichtigte tatsächliche Vereinstätigkeit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins soll in der Organisation und Durchführung von Behindertensport in bestimmten Kursen liegen, die auf einzelne Behinderungsarten zugeschnitten sind. Dabei handelt es sich um einen ganz typischen Zweck eines Idealvereins wie bei anderen Sportarten auch. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Gesichtspunkt, die Tätigkeit des Vereins sei auf die Erbringung von Rehabilitationsleistungen gerichtet, wie sie am Markt auch von gewerblichen Dienstleistern angeboten würden, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die der Beurteilung des Landgerichts zugrunde liegende tatsächliche Annahme zutrifft. Denn der ideale Zweck der Tätigkeit, zu dem sich die Vereinsmitglieder mit der Vereinsgründung zusammenschließen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das einzelne Vereinsmitglied sein ideales Bedürfnis wahlweise auch durch die Inanspruchnahme einer gewerblichen Dienstleistung befriedigen könnte. Das Gesetz stellt die Rechtsform des Vereins gerade zur Verfügung, um bestimmte ideale Zwecke gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht verwirklichen zu können.

Der ideale Zweck des Vereins wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verein beabsichtigt, Fördergelder in Anspruch zu nehmen, die auf der Vereinbarung des Landesportbundes (LSB) NRW und des Behinderten-Sportverbandes (BS) NRW mit den Trägern der Krankenkassen und Rentenversicherung vom 18.11.1997 beruhen. Es handelt sich der Konzeption nach um Fördergelder, die von Sozialversicherungsträgern auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1 SGB V, 28 SGB VI in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX für ihre Versicherten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Rahmen des organisierten Vereinssports gewährt werden. Der Verein wird durch die Inanspruchnahme dieser Gelder nicht etwa zum Dienstleister des Sozialversicherungsträgers, vielmehr handelt es sich nur um eine Förderungsleistung des einzelnen Sozialversicherungsträgers, die nach § 3 Abs. 3 der o.g. Vereinbarung unter der Annahme gewährt wird, dass ein Eigenanteil (etwa in Form von Mitgliedsbeiträgen) von den Versicherten selbst getragen wird. Es ist deshalb ausdrücklich erwünscht, dass der geförderte Versicherte dem Behindertensportverein beitritt. Die Wahrung des idealen Vereinszwecks wird in diesem Zusammenhang nicht dadurch gefährdet, dass der Beteiligte nach seiner Darstellung im Erstbeschwerdeverfahren die Teilnahme eines Versicherten an Sportkursen weder von dessen Vereinsbeitritt abhängig machen noch diesem gegenüber aktiv Werbung im Hinblick auf einen Beitritt entfalten darf. Denn die nicht an eine Vereinsmitgliedschaft geknüpfte Aufnahme von Versicherten zu einzelnen Kursen kann durchaus mit der Erwartung geschehen, diese langfristig als Vereinsmitglieder gewinnen zu können. Die "Leistung" des Vereins gegenüber einem Nichtmitglied liegt in diesem Rahmen erkennbar ebenso im Rahmen des Nebenzweckprivilegs. Der Fall ist insoweit vergleichbar etwa mit Leistungen der (im Vereinsregister) eingetragenen Musikschulen, die anerkanntermaßen ideale Vereine sein können (vgl. Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 24), gegenüber den Schülern, die nicht Mitglieder des Musikschulvereins sind.

Von diesem Ausgangspunkt aus könnte die beabsichtigte Vereinstätigkeit dann nicht mehr unter das Nebenzweckprivileg fallen und der Verein als reinwirtschaftlicher Betrieb bewertet werden, wenn festgestellt werden könnte, dass unter dem juristischen Mantel des Vereins Behindertensportkurse im Wesentlichen nur für Nichtmitglieder mit dem Ziel durchgeführt werden sollen, dafür als Quasi-Gegenleistung die erwähnten Fördergelder der Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Für eine solche Feststellung fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Der Satzungszweck hält sich bewusst in dem inhaltlichen Rahmen, der durch die erwähnten Vereinbarungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem LSB NRW sowie dem BS NRW zur Förderung der Versicherten für die Teilnahme an Sportkursen innerhalb des Behindertenvereinssports gesteckt ist. Aus der eingereichten Stellungnahme des Finanzamts H2 vom 03.08.2006 betreffend einen bereits eingetragenen Sportverein mit demselben Satzungszweck für eine benachbarte Stadt ergibt sich, dass dort bislang keine Bedenken gegen den Fortbestand der steuerrechtlichen Anerkennung dieser Vereine als gemeinnützig bestehen. Dies reicht für die Annahme aus, dass hier nach der Satzung kein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (KG FGPrax 2005, a.a.O.; OLGZ 1979, 279; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 56).

Die vom Landgericht ergänzend berücksichtigten Umstände, dass der 1. Vorsitzende des Vereins Geschäftsführer der "C-GmbH" sei und dass diese GmbH auf ihrer Webseite auf die Rehabilitationssportvereine verweise, reichen demgegenüber nicht aus, um eine gegenteilige tatsächliche Schlussfolgerung rechtfertigen zu können. Die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Vereine, auf die verwiesen werde, würden Leistungen der GmbH anbieten, entbehrt einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig. Weitere Beanstandungen, die zur Zurückweisung der Anmeldung führen müssen, bestehen entgegen den insoweit von den Vorinstanzen erhobenen, jedoch im Ergebnis offen gelassenen Bedenken nicht.

Die vom Amtsgericht mit Verfügung vom 30.05.2006 erhobenen Einwände gegen die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 der Satzung sind unbegründet. Denn § 7 Abs. 4 der Satzung enthält eine rechtlich zulässige Ausnahme zu § 6 Abs. 4 der Satzung für den Fall, dass nicht der gesamte Vorstand, sondern nur ein Vorstandsmitglied neu in den Vorstand gewählt werden soll. Für diesen Fall sollen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bestellen dürfen. § 27 Abs. 1 BGB, wonach der Vorstand eines Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) bestellt wird, stellt nach § 40 Abs. 1 BGB dispositives Recht dar. Es ist daher anerkannt, dass die Satzung die Bestellung des Vorstands statt der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan, z.B. einem Aufsichtsrat oder Kuratorium (BayObLGZ 1984, 1), übertragen oder die Wahl unnötig machen kann, indem dem Vorstand selbst das Recht der Ergänzung (Kooptation) eingeräumt wird (Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 3; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 27 Rn. 1; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 27 Rn. 18-22).

Unbedenklich ist auch, dass nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Vorstand auf unbestimmte Dauer gewählt wird. Das Gesetz sieht keine Regelung über die Dauer der Bestellung der Vorstandsmitglieder vor, so dass die Amtsdauer unbegrenzt ist. Die Satzung kann zwar eine Bestimmung treffen, sie muss es indes nicht (vgl. Staudinger/Weick, a.a.O., Rn. 7; BGB-RGRK/Steffen, a.a.O. Rn. 4; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn 15).

Soweit das Landgericht Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Namens des Vereins ("Mein persönliches C H2 Mitte e.V.") geäußert hat, weil es in H2 bereits einen Verein mit dem Namen "Mein persönliches C H2 e.V." gebe, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Nach § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Vereinsname deutlich von den Namen der am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden. Bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit müssen die beiden Vereinsnamen in der vollständigen Form verglichen werden, wie sie im Vereinsregister eingetragen worden sind bzw. sollen; die Namen unterscheiden sich dann deutlich, wenn nach dem Gesamteindruck und unter Berücksichtigung des Wortsinns einschließlich des Wort- und Klangbildes jede ernsthafte Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist (Reichert, a.a.O., Rn. 476 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht die Gefahr einer Namensverwechslung vorliegend nicht, weil Namensbestandteil "H2-Mitte" ist, der sich deutlich unterscheidbar von "H2" absetzt.

Da somit die Eintragungsvoraussetzungen des § 21 BGB vorliegen, war die Entscheidung des Landgerichts und auf die erste Beschwerde des Vereins auch die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.

Ende der Entscheidung

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