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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 15 W 135/07
Rechtsgebiete: OBG-NW, FEVG


Vorschriften:

OBG-NW § 4
OBG-NW § 12
FEVG § 3 S. 1
FEVG § 4 Abs. 1 S. 2
1) In Nordrhein-Westfalen ist die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach der Sondervorschrift des § 4 Abs. 1 OBG-NW zu bestimmen (im Anschluss an OVG Münster NVwZ-RR 1998, 201).

2) Örtlich zuständig ist danach diejenige Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich ein Ausländer im Widerspruch zu ausländerrechtlichen Vorschriften aufhält.

3) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ergibt sich zumindest auch aus § 4 Abs. 1 S. 2 FEVG.

4) Zuständig ist danach dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Betroffene bereits in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen ankommt.


Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.)

Der Betroffene ist ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber und war im Rahmen des Asylverfahrens dem Bereich der Stadt I zugewiesen. Eine ihm zunächst erteilte Duldung lief am 04.08.2006 aus, ohne dass er eine Verlängerung beantragte.

Nachdem eine Rückübernahmezusicherung seines Heimatlandes vorlag, wurde ein Flug zum Zwecke der Abschiebung für den 06.11.2006 gebucht. Die Abschiebung scheiterte daran, dass der Betroffene nicht angetroffen werden konnte.

Am 21.11.2006 wurde der Betroffene durch Zollbeamte im Bereich der Stadt C aufgegriffen, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Er wurde wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Die Stadt I ersuchte daraufhin den Beteiligten zu 2) um die Abschiebung des Betroffenen im Wege der Amtshilfe.

Seitens des Beteiligten zu 2) wurde am 22.11.2006 beim Amtsgericht Bielefeld die Anordnung von Sicherungshaft beantragt. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen im Beisein eines Dolmetschers persönlich an und ordnete durch Beschluss vom 22.11.2006 Sicherungshaft von drei Monaten an. Hiergegen ließ der Betroffene durch seine Verfahrenbevollmächtigten am 05.12.2006 sofortige Beschwerde erheben. Am 12.12.2006 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen und abgeschoben. Die Verfahrenbevollmächtigten des Betroffenen haben daraufhin beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig war. Sie haben insbesondere gerügt, dass die Sicherungshaft nicht durch die zuständige Behörde beantragt worden sei. Auch sei das Amtsgericht Bielefeld für eine Hauptsacheentscheidung örtlich nicht zuständig gewesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die seine Verfahrenbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 27.03.2007 eingelegt haben.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

Zutreffend ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens war der bereits mit der sofortigen Beschwerde gestellte Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa NJW 2002, 2456; wistra 2006, 59) kann das erforderliche Rechtschutzbedürfnis mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe nicht alleine wegen des Wegfalls der effektiven Beeinträchtigung verneint werden. Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene die Erstbeschwerde in zulässiger Weise auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat.

Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der allein möglichen rechtlichen Überprüfung stand.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht mit dem Antrag einer zuständigen Behörde im Sinne des § 3 S.1 FEVG befasst war. Das FEVG regelt die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden nicht selbst, sondern verweist insoweit auf die Fachgesetze, die ihrerseits die materielle Grundlage für die jeweilige Freiheitsentziehung bilden. Das AufenthG als das hier maßgebende Fachgesetz enthält hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeiten ebenfalls keine eigenständige allgemeine Regelung, sondern hat diese den Ländern überlassen (vgl. Ziff. 71.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise zu § 71 AufenthG; Renner, AuslR, 8.Aufl., § 71 AufenthG Rdn.1). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörden durch § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen den Ordnungsbehörden, insbesondere der Kreise und kreisfreien Städte übertragen. U.a. hieraus bzw. der inhaltsgleichen Vorgängerregelung sowie dem überkommenen Rechtsverständnis, wie es etwa auch in § 9 Abs.3 OBG-NW zum Ausdruck kommt, leitet das OVG Münster in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend NVwZ-RR 1998, 201f; zuletzt Beschluss vom 13.02.2007 -18 B 243/07; veröffentlicht in juris) den Schluss ab, dass die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen den Status von Sonderordnungsbehörden (§ 12 OBG) haben. Auch der Senat hat sich dieser Sichtweise in anderem rechtlichen Zusammenhang bereits angeschlossen (Senat FGPrax 2004, 306; im Erg. ebenso OLG Köln NJW 2005, 3361f).

Übertragen auf die Frage der Zuständigkeit bedeutet dies, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nicht nach der Bestimmung des § 3 VwVfG-NW, der gemäß § 1 Abs.1 VwVfG-NW subsidiär ist, sondern gemäß § 12 Abs.2 OBG nach § 4 OBG (OVG Münster NVwZ-RR 1998, 201f) richtet. Nach § 4 Abs.1 OBG ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Als Ausländerbehörde ist danach diejenige Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich ein Ausländer im Widerspruch zu den Vorschriften des Ausländergesetzes aufhält, was insbesondere der Fall ist, wenn er bei vollziehbarer Ausreisepflicht nicht im Besitz einer Duldung ist. Da diese Voraussetzungen bei dem Betroffenen vorlagen und er sich im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2) tatsächlich aufhielt, war dieser gemäß § 4 Abs.1 OBG ausländerrechtlich zuständig.

Auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld hat das Landgericht letztlich zutreffend bejaht. Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass der Betroffene den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich ersichtlich gezielt verlassen hat, um sich der ihm angekündigten Abschiebung zu entziehen. Ob sich aus dieser tatsächlichen Schlussfolgerung bereits, wie das Landgericht gemeint hat, die rechtliche Folge ergibt, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 4 Abs.1 S.1, 1.HS FEVG) in C begründet, mag im Hinblick auf die von dem Betroffenen angeführte Entscheidung des Kammergerichts (InfAuslR 2007, 17) zweifelhaft sein, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld ergab sich vorliegend jedenfalls aus der Vorschrift des § 4 Abs.1 S.2 FEVG. Als Anstalt im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich auch ein behördlicher Gewahrsam, insbesondere also ein Polizeigewahrsam zu verstehen, in welchem der Betroffene vor einer ersten Befassung eines Amtsgerichts aufgrund einer behördlicher Entscheidung festgehalten wird (OLG Franfurt OLGZ 1992, 171f; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 200; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4.Aufl. § 4 FEVG Rdn.2; vgl.auch OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -). Allein ein derart weites Verständnis der Vorschrift entspricht dem Zweck des Gesetzes, bei einer bereits eingetretenen und andauernden Freiheitsbeeinträchtigung eine möglichst zeitnahe und effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen ankommt (vgl. hierzu Senat FGPrax 2006, 183, 184). Da der Betroffene bereits am Tag vor der Stellung des Haftantrages festgenommen worden war, befand er sich zum Zeitpunkt der ersten Befassung eines Gerichts bereits in behördlichem Gewahrsam in C, so dass das Amtsgericht Bielefeld auch örtlich zuständig war.

Auch die Annahme des Landgerichts, der Haftgrund nach § 62 Abs.2 S.1 Nr.5 AufenthG sei in der Person des Betroffenen verwirklicht, ist frei von Rechtsfehlern. Da die sofortige weitere Beschwerde insoweit keine Rügen erhebt, sieht der Senat von einer weiteren Begründung in diesem Punkt ab.

Ende der Entscheidung

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