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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 15 W 138/04
Rechtsgebiete: KostO, EGHGB


Vorschriften:

KostO § 26
KostO § 58 Abs. 1
EGHGB § 45
1) Zur Berechnung des Geschäftswertes einer Anmeldung zum Handelsregister, die eine Euroumstellung des Stammkapitals sowie weitere Satzungsänderungen betrifft.

2) Bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung ist die Zusatzgebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur nach der Gebühr gem. § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 138/04 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. Mai 2004 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12. März 2004 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 06. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Klarstellung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Auf die Anweisungsbeschwerde wird die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert:

Umstellung auf Euro und weitere Satzungsänderungen 50.000,00 DM Kapitalherabsetzung 1.104,24 DM Kapitalerhöhung 1.955,83 DM Gesamtwert gem. § 44 Abs. 2 lit. a KostO 53.060,17 DM

 in DMin €
Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1 S. 1, 141, 38 Abs. 2 Nr. 7, 32 KostO 5/1085,0043,46
Gebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO60,0030,68
Entgelte für Postdienstleistungen § 152 Abs. 2 Nr. 1 a KostO3,001,53
Dokumentenpauschale §§ 152 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO8,004,09
Zwischensumme156,0079,76
16 % Mehrwertsteuer § 151 a KostO24,9612,76
Gesamtbetrag180,9692,52

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 45,97 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) hat am 24.09.2001 im Hause U-Str. 22 - 24 in M zu UR-Nr. die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) unter eine auftragsgemäß von ihm entworfene Anmeldung zum Handelsregister beglaubigt. Gegenstand der Anmeldung sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die betreffen

1) die Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft von DM auf Euro,

2) die Glättung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Kapitalherabsetzung um 546,51 € und Kapitalerhöhung um 1.000,00 € auf 26.000,00 € im Wege der Bareinlage,

3) die Änderung der §§ 3, 4, 5, 9,10 und 17 der Satzung.

Für seine Tätigkeit hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) zunächst unter dem 24.09.2001 eine Kostenberechnung erteilt, die er unter dem 23.10.2003 berichtigt hat. Darin hat er den Geschäftswert wie folgt berechnet:

Euroumstellung gem. § 26 IV Nr. 1 KostO 50.000,00 DM Kapitalherabsetzung gem. § 26 I Nr. 3 KostO 1.104,24 DM Kapitalerhöhung gem. § 26 I Nr. 3 KostO 1.955,83 DM Satzungsänderung gem. § 26 IV Nr. 1 KostO 50.000,00 DM Gesamtgeschäftswert 103.060,70 DM

Aus diesem Geschäftswert hat er die nach den §§ 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO zu erhebende Gebühr mit 145,00 DM, daneben eine Gebühr für seine Tätigkeit außerhalb seiner Geschäftsräume gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO in Höhe von 60,00 DM berechnet. Der Gesamtbetrag der in € umgerechneten Gebühren zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich auf 128,11 €.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat mit Verfügungen vom 18.02. und 05.09.2002 im Rahmen der Überprüfung der Dienstgeschäfte des Beteiligten zu 1) die genannte Kostenrechnung dahin beanstandet, der Geschäftswert für die Euroumstellung habe gem. §§ 45 Abs. 2 EGHGB, 26 Abs. 7 KostO lediglich mit 5.000,00 DM angesetzt werden dürfen. Ferner liege eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass der Notar die Beteiligte zu 2) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die Euroumstellung ohne notarielle Hilfe gem. § 45 Abs. 1 EGHGB zum Handelsregister anzumelden. Schließlich könne die Gebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur in Höhe der Gebühr für eine reine Unterschriftsbeglaubigung (§ 45 Abs. 1 KostO) berechnet werden, wenn davon ausgegangen werde, dass der Notar den Entwurf der Handelsregisteranmeldung in seinen Geschäftsräumen gefertigt habe. Mit weiteren Verfügungen vom 11.09.2002 und 13.02.2003 hat der Präsident des Landgerichts den Beteiligten zu 1) angewiesen, zu den erhobenen Beanstandungen die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.06.2003 Anweisungsbeschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Zur Begründung seines Standpunktes hat er mit näheren Einzelheiten geltend gemacht, die Vorschrift des § 45 EGHGB sei insgesamt unanwendbar, wenn - wie hier - mit der Euroumstellung eine qualifizierte Glättung der Stammeinlagen der Gesellschafter durch Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gegen Bareinlage vorgenommen werde.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 06.02.2004 die angefochtene Kostenberechnung dahin abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von 89,90 DM abgezogen wird. Ferner hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 12.03.2004 bei dem Landgericht mit dem Antrag eingelegt hat festzustellen, dass seine angefochtene Kostenberechnung nicht zu beanstanden sei.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat. Das Beschwerdeziel des Beteiligten zu 1) ist deshalb in der Sache nicht lediglich auf eine Feststellung, sondern darauf gerichtet, durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Anweisungsbeschwerde seine angefochtene Kostenberechnung wieder herzustellen; in diesem Sinne hat der Senat sein Beschwerdeziel ausgelegt.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Mit der zulässig erhobenen Anweisungsbeschwerde fällt die Kostenberechnung dem Landgericht nur im Umfang der in der Anweisungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts beanstandeten Punkte zur Entscheidung an. Die Anweisungsverfügung beschränkt auf diese Weise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLG JurBüro 1985, 1382; OLG Hamm JurBüro 1967, 159; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156, Rdnr. 38 m.w..N.). Diese Beschränkung hat das Landgericht beachtet, indem es eine sachliche Entscheidung nur über den Geschäftswert für die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung (nachfolgend zu 1) sowie über die Höhe der Gebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO (nachfolgend zu 2) getroffen hat.

1)

Der Beteiligte zu 1) hat einen Entwurf für eine Anmeldung zum Handelsregister und eine Unterschriftsbeglaubigung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) vorgenommen. Für die Anfertigung des Entwurfs entsteht gem. § 145 Abs. 1 S. 1 KostO eine Gebühr in Höhe der für die Beurkundung einer entsprechenden Erklärung bestimmten Gebühr, hier also gem. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO die Hälfte der vollen Gebühr gem. der Tabelle zu § 32 KostO. Im Hinblick auf die danach für die Entwurfsanfertigung entstandene Gebühr wird gem. § 145 Abs. 1 S. 4 KostO eine an sich gesondert nach § 45 Abs. 1 KostO zu berechnende Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift nicht erhoben.

Zweifelhaft ist lediglich der Geschäftswert, aus dem die Gebühr gem. § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu berechnen ist. Gegenstand der Anmeldung sind Änderungen der Satzung der GmbH, und zwar einerseits hinsichtlich der Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft auf Euro, andererseits weitere Änderungen in den §§ 3, 4, 5, 9,10 und 17 der Satzung. Angemeldet wurde ferner eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung zum Zweck der (qualifizierten) Glättung der Stammeinlagen der Gesellschafter.

Für die Geschäftswertberechnung einer Handelsregisteranmeldung ist maßgeblich die Vorschrift des § 26 KostO, die zwischen Anmeldung mit einem bestimmten Geldwert und sonstigen Anmeldungen unterscheidet. Bei mehreren Anmeldungen, die in einer Urkunde verbunden sind, ist außerdem die Vorschrift des § 44 KostO zu beachten. Betreffen die mehreren Anmeldungen in einer Urkunde denselben Rechtsvorgang, so wird die Gebühr des § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO einheitlich vom Wert dieses Rechtsvorgangs erhoben (§ 44 Abs. 1 KostO). Betreffen die Anmeldungen verschiedene Rechtsvorgänge, so wird gem. § 44 Abs. 2 lit. a KostO die Gebühr vom zusammengerechneten Wert der mehreren Rechtsvorgänge berechnet (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - KLBR -, KostO, 15. Aufl., § 26, Rdnr. 111).

Um eine Anmeldung mit einem bestimmten Geldwert handelt es sich gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 KostO bei der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH. Als Geschäftswert ist insoweit der jeweilige Unterschiedsbetrag der Kapitalveränderung anzusetzen. Die damit übereinstimmenden Geschäftswertansätze in der angefochtenen Kostenberechnung sind demgemäß nicht zu beanstanden.

Der Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus sowohl die Anmeldung der Umstellung des Stammkapitals auf Euro als auch die weiteren Satzungsänderungen als selbständige Gegenstände der Anmeldung ohne bestimmten Geldwert bewertet, dafür jeweils gesondert den Mindestgeschäftswert aus § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO (50.000,00 DM) angesetzt und diese mit den Beträgen der Kapitalveränderung addiert. Das Landgericht will dieser Bewertung nicht entgegentreten, weil die Vorschrift des § 45 Abs. 3 EGHGB, die die Anmeldung der einfachen Kapitalglättung mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kostenrechtlich privilegiert, hier wegen der gewählten Form der qualifizierten Kapitalglättung mit einer Barkapitalerhöhung nicht eingreife. Gleichwohl will die Kammer denjenigen Gebührenbetrag, der sich durch die Berücksichtigung des um 50.000,00 DM erhöhten Geschäftswertes für die Anmeldung der Euroumstellung ergibt, gem. § 16 Abs. 1 KostO außer Ansatz lassen. Denn insoweit liege eine unrichtige Sachbehandlung des Notars im Sinne dieser Vorschrift vor, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft die Anmeldung der Euroumstellung als solche kostenfrei habe bewirken können, weil diese gem. § 45 Abs. 1 EGHGB nicht der notariellen Beglaubigung (§ 12 HGB) bedurft habe.

Nach Auffassung des Senats setzt die Anwendung des § 16 Abs. 1 KostO eine exakte Feststellung voraus, welche Gebühren infolge der Tätigkeit des Notars tatsächlich angefallen sind. Erst auf dieser Grundlage besteht die Möglichkeit eines aussagekräftigen Vergleichs mit dem Betrag derjenigen Gebühren, die bei einer anderweitigen Gestaltung der Amtstätigkeit des Notars entstanden wären. Erst dann kann eine Bewertung vorgenommen werden, ob den Urkundsbeteiligten durch eine unrichtige Sachbehandlung des Notars die Möglichkeit genommen worden ist, einen kostengünstigeren Weg zu wählen.

Der Senat gelangt bereits auf der ersten Stufe dieser Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung der Euroumstellung in den Gegenstand der Handelsregisteranmeldung im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Richtig ist, dass es sich insoweit um eine Anmeldung ohne bestimmten Geldwert handelt, weil die Euroumstellung als solche nicht zu einer Veränderung der Stammkapitalziffer führt. Diese Anmeldung ist damit auch zugleich im Sinne des § 44 Abs. 2 lit. a KostO gegenstandsverschieden gegenüber der Anmeldung der Kapitalveränderung. Die Anmeldung der Euroumstellung ist demgegenüber im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO gegenstandsgleich mit den weiteren Satzungsänderungen. Deshalb müssen diese Anmeldungen zu einem Wertansatz zusammengefasst werden. Bei der Umstellung des Stammkapitals auf Euro handelt es sich um eine Satzungsänderung der GmbH, die sich von anderen Satzungsänderungen lediglich dadurch unterscheidet, dass der entsprechende Gesellschafterbeschluss abweichend von § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG bereits mit einfacher Stimmenmehrheit zustande kommt und nicht der notariellen Beurkundung bedarf. Es handelt sich deshalb insgesamt um die Anmeldung einer Mehrheit von Satzungsänderungen ohne bestimmten Geldwert, wenn in einer Anmeldung die Euroumstellung und weitere Satzungsänderungen miteinander verbunden werden. Die Änderung der Satzung in mehreren Einzelpunkten betrifft denselben Rechtvorgang und führt damit zur Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO: Die Gebühr wird nur nach dem einheitlichen Wert des Rechtsvorgangs (hier: 50.000,00 DM gem. § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO) berechnet (vgl. Tiedtke, MittBayNot 1999, 166, 169; KLBR, § 26, Rdnr. 113, 121).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es deshalb hier nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) gem. § 45 Abs. 1 EGHGB die Anmeldung der Euroumstellung als solche auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 1) hätte bewirken können. Wenn der Beteiligte zu 1) sich in der Begründung seiner weiteren Beschwerde gegen die Anwendbarkeit des § 45 EGHGB insgesamt im Hinblick auf die hier gewählte Form der Euroumstellung durch qualifizierte Glättung im Wege der Barkapitalerhöhung wendet, so unterscheidet er im Hinblick auf die Kosten rechtliche Behandlung nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Ebenen der Euroumstellung: Die erste Ebene ist diejenige der Umstellung des Stammkapitals von DM in Euro, die als solche zu keinerlei rechtlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen führt. Der Gesetzgeber hat für diesen Vorgang in § 45 Abs. 2 EGHGB klarstellend eine Wertberechnung entsprechend § 26 Abs. 7 KostO (formaler Vorgang ohne wirtschaftliche Bedeutung: 5.000,00 DM) vorgegeben, die dem Wortlaut nach ausdrücklich nur für die Eintragung im Handelsregister gilt, entsprechend aber auch für die Anmeldung anzuwenden ist (Tiedtke, a.a.O., S. 167). Davon sind zu unterscheiden Kapitalveränderungen, die in einfacher oder qualifizierter Form der Glättung der auf Euro umgestellten Beträge der Stammeinlagen der Gesellschafter dienen. In diesem Bereich enthält § 45 Abs. 3 EGHGB einen Privilegierungstatbestand für die Wertberechnung der Anmeldung und der Eintragung der einfachen Glättung der umgestellten Eurobeträge. Wenn dieser Privilegierungstatbestand im Hinblick auf die hier gewählte Form der qualifizierten Glättung nicht eingreift, so bedeutet dies jedoch nicht, dass in der davon zu unterscheidenden Ebene der bloßen Umstellung des Stammkapitals auf Euro eine andere Bewertung in dem von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Sinn (Bildung eines selbständigen Wertansatzes von 50.000,00 DM) vorzunehmen ist.

2)

Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO wird, wenn ein Geschäft auf Verlangen des Antragstellers oder mit Rücksicht auf die Art des Geschäfts außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen wird, eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird in zwei Alternativen nach oben begrenzt, nämlich einerseits durch einen Höchstbetrag von 60,00 DM andererseits durch die Höhe der Gebühr, die für das außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommene Geschäft selbst zu erheben ist. Während der Beteiligte zu 1) durch Anwendung der ersten Alternative den Betrag von 60,00 DM angesetzt hat, hat das Landgericht die zweite Alternative herangezogen: Mangels anderweitigen Vertrags des Beteiligten zu 1) sei davon auszugehen, dass er den Entwurf der Handelsregisteranmeldung in seinen Geschäftsräumen gefertigt habe. In diesem Fall erwachse die Zusatzgebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur für das Beglaubigungsgeschäft und sei deshalb auf die Gebühr nach § 45 Abs. 1 KostO (1/4 einer vollen Gebühr aus dem oben genannten Geschäftswert mit einem Betrag von 42,50 DM) begrenzt.

Diese Beurteilung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Seit einer Entscheidung des KG (DNotZ 1935, 235) ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Zusatzgebühr bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung nach der Höhe der Gebühr gem. § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen ist (OLG Oldenburg JurBüro 1964, 139; LG Darmstadt DNotZ 1969, 448; KLBR, § 58, Rdnr. 21; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 58, Rdnr. 6). Nachdem dieser Punkt in den der Anweisung des Präsidenten zugrunde liegenden Beanstandungen angesprochen worden war und der Beteiligte zu 1) dazu nichts weiter vorgetragen hatte, durfte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1) den Entwurf der Anmeldung in seinem Büro gefertigt und zu dem auswärtigen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung mitgebracht hatte. In der Literatur wird zwar ergänzend die Möglichkeit erörtert, dem Notar könne im Einzelfall gleichwohl die Zusatzgebühr aus der höheren Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO erwachsen, wenn die auswärts erfolgende Besprechung erst dem Abschluss eines bis dahin lediglich vorläufigen, ggf. noch abzuändernden Entwurfs diene (KLBR, § 58, Rdnr. 22; Rohs/Wedewer, a.a.O.). Für eine solche Abfolge sprechen hier jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere weil es sich lediglich um die handelsregisterrechtliche Umsetzung anderweitig bereits beurkundeter Satzungsänderungen der Gesellschaft handelte, die erst durch ihre Eintragung im Handelsregister wirksam werden konnten (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Das Landgericht hat danach zu Recht die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) sachlich abgeändert. In einem solchen Fall muss der Entscheidungssatz deutlich machen, bei welcher Rechnungsposition und in welcher Weise die Abänderung erfolgt. Es wird sich deshalb vielfach empfehlen, die Kostenberechnung in der Beschwerdeentscheidung insgesamt neu zu fassen, um so insbesondere dem Kostenschuldner die Nachvollziehbarkeit der Abänderung zu erleichtern (Rohs/ Wedewer, a.a.O., § 156, Rdnr. 48). Inwieweit davon im Einzelfall abgewichen werden kann, bedarf hier keiner näheren Entscheidung. Jedenfalls muss bei der Fassung der Beschwerdeentscheidung auch berücksichtigt werden, dass die notarielle Kostenberechnung einen Mehrwertsteuerausweis enthält (§ 151 a KostO), die sachliche Abänderung der Berechnung zwangsläufig zu einem abweichenden Mehrwertsteuerbetrag führt und die Neufassung deshalb den geänderten Mehrwertsteuerbetrag erkennen lassen muss. Die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung, die sich auf den Ausspruch beschränkt, dass von der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) ein Betrag von 89,90 DM abgezogen wird, kann deshalb den gestellten Anforderungen nicht entsprechen. Der Senat hat daher aus Gründen der Klarstellung die sachliche Abänderung durch Neufassung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) zum Ausdruck gebracht.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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