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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2002
Aktenzeichen: 15 W 146/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG, BtÄndG, BVormVG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 3
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1835 Abs. 2 Halbsatz 1
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
BGB § 1836 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 1960
BGB § 1915
BGB § 1836
FGG § 56 g Abs. 7
FGG § 56 g Abs. 5 S. 2
FGG § 56 g Abs. 5 S. 1
BtÄndG § 1836
BVormVG § 1
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
1) Bei der Festsetzung der Vergütung eines ehrenamtlich tätigen Nachlaßpflegers auf der Grundlage des § 1836 Abs. 3 BGB in der Fassung durch das BtÄndG ist es ermessensfehlerfrei, anstelle der Bemessung nach einem Prozentsatz vom Nachlaßwert maßgebend auf den von dem Pfleger geleisteten Zeitaufwand und die Schwierigkeit seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen.

2) Bei dieser Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, daß es dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB widerspräche, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßige tätigen Pfleger hätte festgesetzt werden können.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 146/02 OLG Hamm

In der Nachlaßsache

betreffend die Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers für den Nachlaß des am 11.09.2000 mit seinem letzten Wohnsitz in verstorbenen Herrn

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 31. Mai 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. März 2002 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2002 durch den V9rsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.237,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 11.09.2000 eine Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als Nachlaßpfleger bestellt. Der Beteiligte zu 1), der beruflich als Finanzberater selbständig tätig ist, hat die Pflegschaft nicht berufsmäßig, sondern ehrenamtlich geführt. Nachdem der Beteiligten zu 2) am 21.02.2001 von dem Amtsgericht ein Erbschein erteilt worden ist, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, hat das Landgericht auf ihre Beschwerde durch Beschluß vom 25.09.2001 die Nachlaßpflegschaft aufgehoben.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 02.06.2001 bei dem Amtsgericht beantragt, ihm ein Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlaßpfleger zu bewilligen, und zwar in Höhe eines Betrages von 29.800,00 DM; dies entspreche 2,5% des von ihm mit über 1.300.000,00 DM angegebenen Nachlaßwertes. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat, ohne die Beteiligte zu 2) zuvor anzuhören, durch Beschluß vom 07.06.2001 die Vergütung des Beteiligten zu 1) entsprechend seinem Antrag auf 29.800,00 DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.06.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat gleichzeitig seine Tätigkeit bei der Führung der Nachlaßpflegschaft auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs näher beschrieben.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.02.2002 in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts die Vergütung des Beteiligten zu 1) anderweitig auf 6.000,00 Euro festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem dem Landgericht am 27.03.2002 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingelegt hat.

Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 56 g Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 S. 2 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie gem. § 29 FGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzungsentscheidung des Amtsgerichts ausgegangen.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht angenommen, die Bewilligung einer Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) richte sich nach den §§ 1960, 1915, 1836 BGB. Der Beteiligte zu 1) habe das Amt des Nachlaßpflegers zwar nicht berufsmäßig geführt, so daß ihm ein Anspruch auf eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zustehe. Jedoch sei ihm nach § 1836 Abs. 3 BGB aus besonderen Gründen eine Vergütung zu bewilligen, weil der Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit als Nachlaßpfleger dies rechtfertige. Dieser Beurteilung hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Beteiligten zu 1) über die Art der von ihm vorgenommenen Geschäfte sowie den Umfang des von ihm geleisteten zeitlichen Einsatzes von gerundet 120 Stunden zugrunde gelegt. Diese ihm günstige Beurteilung greift der Beteiligte zu 1) nicht an; sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zur Höhe der im Rahmen der Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu bewilligenden Vergütung hat die Kammer ausgeführt, diese müsse maßgeblich nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien, nämlich Umfang und Schwierigkeiten der Geschäfte des Nachlaßpflegers, bemessen werden. Eine pauschalierende Orientierung allein nach der Qualifikation des Nachlaßpflegers oder dem Wert des Nachlasses scheide demgegenüber aus. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht in die Bemessung der Höhe der Vergütung konkret eingestellt den Zeitaufwand des Beteiligten zu 1), den es aufgrund seiner Angaben mit gerundet 120 Stunden angenommen hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Beteiligten zum Teil sehr anspruchsvolle Aufgaben umfaßt habe. Dies betreffe die Darstellung des Beteiligten zu 1) zu seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit. Zu einem anderen Teil, nämlich hinsichtlich der wöchentlichen Kontrollfahrten des Beteiligten zu 1) zu dem Immobilienobjekt des Erblassers (60 Stunden), habe es sich um Aufgaben gehandelt, die keine besonderen Anforderungen gestellt hätten. In die Bemessung der Vergütung eingestellt hat die Kammer ferner das Haftungsrisiko, dem der Beteiligte zu 1) im Hinblick auf den hohen Nachlaßwert, insbesondere das Immobilienobjekt des Erblassers, ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt sei danach eine Vergütung angemessen und verhältnismäßig, die weniger als 1 % des Nachlaßwertes ausmache.

Die Bemessung der Höhe der Vergütung im Rahmen der Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 27 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bemessung der Vergütung der Höhe des Nachlaßwertes als solche keine tragende Bedeutung beigemessen hat. Nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung war dem Vormund (Pfleger) eine angemessene Vergütung zu bewilligen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorschrift hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die für die Bemessung der Vergütung maßgebend auf die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 I 3 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens abgestellt hat. Wenngleich hervorgehoben worden ist, daß die Vergütung nicht nach starren Regeln oder Prozentsätzen festgelegt werden dürfe, ist die Übung der Tatsacheninstanzen, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2%, bei "kleineren" von 3% bis 5% des Aktivnachlasses auszugehen, als unverbindlicher Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses wiederholt gebilligt worden, soweit derartige Prozentsätze nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, z.B. bei einem besonders großen Nachlaß mit verhältnismäßig kurzer Dauer der Pflegschaft und geringem Sicherungsaufwand; als gänzlich ungeeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325 [330]; NJW-RR 2000, 1392; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 657 = FamRZ 1999, 329; OLG Köln NJW-RR 1994, 629 = FamRZ 1994, 328).

Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Vorschrift des § 1836 durch das BtÄndG können ab dem 01.01.1999 in Prozentsätzen des Nachlasses ausgedrückte Richtwerte keine für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers prägende Bedeutung mehr haben. Nach § 1836 Abs. 3 BGB kann dem Vormund (Pfleger) eine angemessene Vergütung nur insoweit bewilligt werden, als der Umfang und die Schwierigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte dies rechtfertigen. Die Bezugnahme auf den Umfang des verwalteten Vermögens ist in der Neufassung der Vorschrift entfallen. Diese Beschränkung der Bewertungskriterien für die Vergütungsbemessung ist durch das BtÄndG bewußt vorgenommen worden. Die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucksache 13, 7158 S. 27) führt dazu aus:

"... Damit wird verdeutlicht, daß beide Kriterien (Umfang oder Schwierigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte) nicht nur das "Ob" einer Vergütung bestimmen, sondern auch für deren Bemessung maßgebend sind, während das Vermögen des Mündels kein eigenständiges Bemesssungskriterium mehr darstellt; Ihm kommt nur noch negativ Bedeutung zu: Ebenso wie im geltenden § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt jeder Vergütungsanspruch des nicht-berufsmäßigen Vormundes, wenn der Mündel mittellos ist Begründen kann das Vermögen des Mündels den Vergütungsanspruch dagegen nur noch indirekt, wenn es nämlich Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte beeinflußt. Auch der ehrenamtliche Vormund bekommt künftig eine höhere Vergütung nicht schon dann, wenn sein Mündel vermögend ist, sondern nur, wenn Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit seine Vergütung aus dem Vermögen des Mündels rechtfertigen. Einer besonderen fachlich Qualifikation des ehrenamtlichen Betreuers wird dabei - anders als bei berufsmäßig tätigen Vormündern - keine für Vergütungsgrund und -höhe entscheidende Bedeutung beigemessen...."

Angesichts dieses unzweideutigen Willens des Gesetzgebers entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, daß die Höhe des Nachlasses ab dem 01.01.1999 kein eigenständiges Kriterium für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers im Rahmen des § 1836 Abs. 3 BGB sein kann. Die Bemessung der Vergütung des ehrenamtlich tätigen Nachlaßpflegers nähert sich damit derjenigen eines berufsmäßig tätigen Pflegers nach § 1836 Abs. 2 BGB an (Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearbeitung, § 1836, Rdnr. 16; MK/BGB-Wagenitz, 4. Aufl., § 1836, Rdnr. 31; Zimmermann ZEV 1999, 329, 337; a.A. Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Aufl., Rdnr. 4.671, der die bisherigen Bemessungskriterien unverändert fortschreiben will). Ob die Höhe des Nachlasses danach mittelbar noch im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle von Bedeutung sein kann (MK/Wagenitz, a.a.O., § 1836, Rdnr. 67), kann offen bleiben. Jedenfalls kann sich kein Ermessensfehler der landgerichtlichen Entscheidung daraus ergeben, daß es die Höhe der Vergütung eigenständig nach Maßgabe der in § 1836 Abs. 3 BGB genannten Kriterien bemessen hat.

Auf dieser Grundlage ist die Ermessensausübung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung von den Angaben des Beteiligten zu 1) zu dem von ihm geleisteten Zeitaufwand von gerundet 120 Stunden ausgegangen. Sie hat die Schwierigkeit seiner Tätigkeit im einzelnen gewichtet. Den Schwierigkeitsgrad seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit hat das Landgericht als hoch eingeschätzt, indem es diese Tätigkeit als inhaltlich sehr anspruchsvoll qualifiziert hat. Damit hat die Kammer zugleich der beruflichen Qualifikation des Beteiligten zu 1) als Finanzberater Rechnung getragen, die er für diese Tätigkeit eingebracht hat. Ebenso entspricht es dem Bewertungsmaßstab des Gesetzes, daß das Landgericht den geringeren Schwierigkeitsgrad der reinen Kontrolltätigkeit des Beteiligten zu 1) in Bezug auf die zum Nachlaß gehörende Immobilie berücksichtigt hat. Schließlich hat die Kammer das Haftungsrisiko des Beteiligten zu 1) in die Bewertung einbezogen. Ob dies überhaupt im Hinblick darauf geboten war, daß der Beteiligte zu 1) als ehrenamtlicher Pfleger nach § 1835 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB neben der Vergütung Aufwendungsersatz in Höhe der Kosten einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verlangen kann, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich durch die erfolgte Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kein Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Soweit der Beteiligte zu 1) insgesamt eine andere Gewichtung der einzelnen Bewertungsgesichtspunkte mit dem Ziel ein höheren Vergütungsfestsetzung anstrebt, läuft sein Vorbringen insgesamt auf den im Verfahren der weiteren Beschwerde unzulässigen Versuch hinaus, eine von der Beurteilung des Tatrichters abweichende Ermessensausübung herbeizuführen. Die Vergütungsfestsetzung des Landgerichts erscheint auch nicht im Ergebnis als ersichtlich unangemessen niedrig. Der Beteiligte zu 1) erhält für seine gesamte Tätigkeit im Umfang von gerundet 120 Stunden eine Vergütung von 6.000,00 Euro, also im Durchschnitt 50,00 Euro pro Stunde geleisteten Zeitaufwandes. Für die Angemessenheit dieser Vergütung spricht, daß er auch dann eine höhere Vergütung nicht hätte erhalten können, wenn er berufsmäßig tätig geworden wäre. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 3709 = FGPrax 2000, 233) muß bei der Bemessung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung Rechnung getragen werden. Eine Erhöhung über die Stundensätze des BVormVG hinaus kann nur mit den weiteren in § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Kriterien begründet werden. Als Kriterien der Ermessensausübung nennt § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB die nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäfte. Dem Umfang der Geschäfte ist nach der genannten Entscheidung des BGH dadurch Rechnung getragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stundensätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des Stundensatzes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des Betreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Vergütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der Fachkenntnisse in § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG als Orientierungshilfe dienen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beteiligte zu 1) die sich bei der Führung der Nachlaßpflegschaft stellenden Aufgaben nur aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bewältigen konnte, wäre dies - bei einer Tätigkeit als Berufsbetreuer - allein kein hinreichender Grund für eine über den Höchstsatz des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG (31,00 Euro) hinausgehende Stundenvergütung. Selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten einzelner Geschäfte hätte dem Beteiligten zu 1) bei einer berufsmäßigen Tätigkeit ein über 50,00 Euro hinausgehender Stundensatz nicht bewilligt werden können. Es widerspräche indessen dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßig Pfleger hätte festgesetzt werden können.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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