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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 15 W 16/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 2
FGG § 136
FGG § 139 Abs. 1
1) Die Rechtsprechung des BGH (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bei einer in einer WEG-Sache ergangenen Entscheidung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist, ist sinngemäß für alle anderen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, die nur mit der sofortigen Beschwerde (hier: § 139 Abs. 1 FGG) angefochten werden können.

2) Zum Verhältnis zwischen der Rechtsmittelanfechtung einer Einspruchsverwerfung mit Zwangsgeldfestsetzung und einer nachträglichen Aufhebung des festgesetzten Zwangsgeldes.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 16/03 OLG Hamm

in der Handelsregistersache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. Februar 2003 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 19. Dezember 2002 gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 05. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, und zwar vorrangig über die als sofortige Erstbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beteiligten vom 22.02.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 511,29 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist der Inhaber der oben genannten, seit dem 06.09.1991 im Handelsregister A 521 des Amtsgerichts Plettenberg eingetragenen Einzelfirma. Mit Schreiben vom 15.09.1998 setzte die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen das Amtsgericht davon in Kenntnis, daß die Firma zum 31.03.1998 gewerberechtlich abgemeldet worden sei. Daraufhin forderte das Amtsgericht dem Beteiligten mit Verfügung vom 03.09.1999 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 DM auf, innerhalb von vier Wochen das Erlöschen der Firma oder ggf. die Fortführung des Handelsgeschäftes durch einen anderen Rechtsträger zum Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung mittels Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte der Beteiligte mit Schreiben vom 08.09.1999 Einspruch ein. Den am 14.10.1999 erlassenen Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts hob das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluß vom 25.11.1999 auf und verwies die Sache an das Registergericht zur Durchführung des Einspruchsverfahrens gem. § 134 f. FGG zurück.

In dem daraufhin von dem Amtsgericht anberaumten Erörterungstermin vom 18.01.2000 erschien der Beteiligte nicht. Durch Beschluß vom selben Tage wies das Amtsgericht den Einspruch des Beteiligten zurück und setzte erneut das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest. In einer gesonderten Verfügung ebenfalls vom selben Tage forderte das Amtsgericht den Beteiligten unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 DM erneut auf, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung das Erlöschen der Firma bzw. die Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen anderen Rechtsträger zum Handelsregister anzumelden. Sowohl der Beschluß als auch die Verfügung vom 18.01.2000 wurden dem Beteiligten am 22.01.2000 förmlich zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom 07.02.2000 wurde der Beteiligte zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes nebst den berechneten Gebühren und Auslagen (in Höhe von insgesamt 1.093 DM) aufgefordert, welche der Beteiligte am 22.02.2000 zahlte. Am selben Tag ging ein undatiertes Schreiben des Beteiligten bei dem Amtsgericht ein, in dem er nach Mitteilung der erfolgten Zahlung erklärte, er "erhebe gegen alle mir zugegangenen Anschreiben Widerspruch, da in keinem Anschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten war und diese sowohl rechtlich als auch sachlich unbegründet sind."

Durch Beschluß vom 29.06.2000 setzte das Amtsgericht gegen den Beteiligten ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten wies das Landgericht durch Beschluß vom 21.06.2001 zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 20.12.2001 (15 W 257/01) die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Einspruchsverfahren zurückverwiesen.

Der Beteiligte hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.01.2002 die Erstattung des von ihm gezahlten Zwangsgeldes nebst Zinsen verlangt. Das Registergericht hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch Beschluß vom 06.09.2002 die in der Verfügung vom 18.01.2000 erfolgte Aufforderung zur Vornahme einer Anmeldung zum Handelsregister aufgehoben, jedoch die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom selben Tage abgelehnt.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.09.2002 Beschwerde eingelegt, die er dahin begründet hat, der Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 sei nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, weil in der Eingabe vom 22.02.2000 die Einlegung eines Rechtsmittels auch gegen diesen Beschluß zu sehen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 05.12.2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2002 bei dem Landesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 19 FGG zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Die Kammer hat das Beschwerdeziel des Beteiligten dahin ausgelegt, daß er in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.01.2000 im Rechtsmittelweg und lediglich (hilfsweise) eine nachträgliche Aufhebung des in der genannten Entscheidung des Amtsgerichts festgesetzten Zwangsgeldes angestrebt hat. Dieses Verständnis des Beschwerdebegehrens hält auch der Senat für richtig. Denn der Beteiligte hat mit der Begründung seiner Erstbeschwerde ausdrücklich geltend gemacht, mit seiner Eingabe vom 22.02.2000 habe er - auch - gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000, durch den sein Einspruch verworfen und gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt worden ist, ein Rechtsmittel eingelegt, so daß diese Entscheidung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Für diese Auslegung spricht zudem zusätzlich, daß eine Rechtsmittelentscheidung eine umfassende Überprüfung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.01.2000 ermöglicht, während - wie nachstehend noch auszuführen ist - eine nachträgliche Aufhebung, eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.

Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Beteiligte durch seine Eingabe vom 22.02.2000 ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 eingelegt hat, Feststellungen getroffen, die in sich nicht widerspruchsfrei sind. Die Kammer hat einerseits angenommen, der Beteiligte habe sich mit dem genannten Schreiben u.a. auch gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 gewandt. Das Schreiben sei jedoch nach Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bei dem Amtsgericht eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht vorgetragen. Im weiteren Verlauf der Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, das Schreiben des Beteiligten vom 22.02.2000 enthalte entsprechend den Gründen der Entscheidung des Senats vom 20.12.2001 nur einen Einspruch gegen die Verfügung des Registergerichts ebenfalls vom 18.01.2000, durch die ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes von nunmehr 1.500,00 DM erneut die Anmeldung des Erlöschens der Firma aufgegeben worden ist.

Die verfahrensrechtliche Beurteilung, ob die Eingabe des Beteiligten vom 22.02.2000 als Rechtsmitteleinlegung zu bewerten ist, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 15). Dabei ist die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Beteiligten zu unterscheiden von der Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist. Für die Auslegung bleibt ohne tragende Bedeutung, daß der Beteiligte seinen Rechtsbehelf nicht ausdrücklich entsprechend der Terminologie des FGG als Beschwerde bezeichnet hat. Maßgebend ist vielmehr, ob seine Eingabe seinen Willen erkennen läßt, eine Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ggf. durch die höhere Instanz herbeizuführen. Der Senat gelangt zu dem Ergebnis, daß die Eingabe des Beteiligten als Rechtsmittelerklärung zu verstehen ist, die sich auch gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 richtet. Maßgebend ist dabei der Eingangssatz der Erklärung des Beteiligten, er wolle gegen "alle" ihm zugegangenen Anschreiben Widerspruch erheben, da sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden und auch sachlich unbegründet seien. Bei den erwähnten "Anschreiben" handelt es sich nach dem Zusammenhang der Verfahrensakten um den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 sowie die in gesonderter Verfügung des Amtsgerichts vom selben Tage erlassene Aufforderung zur Anmeldung des Erlöschens der Firma, ferner um die Zahlungsaufforderung (§ 5 EBAO) vom 07.02.2000, die sich über das festgesetzte Zwangsgeld nebst Gebühren und Auslagen verhält. Der eingelegte Rechtsbehelf bezieht sich deshalb bereits seinem Wortlaut nach auch auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000, zumal der Beteiligte zum Ausdruck gebracht hat, die getroffenen Maßnahmen seien insgesamt sachlich unbegründet. Der Umstand, daß der Beteiligte gleichzeitig das festgesetzte Zwangsgeld nebst Gebühren und Auslagen bezahlt hat, läßt in diesem Zusammenhang nicht darauf schließen, daß er die Festsetzung des Zwangsgeldes abschließend hat akzeptieren wollen. Die Zahlung diente vielmehr erkennbar lediglich zur Abwendung einer sonst von Amts wegen durchzuführenden und ihm in der Zahlungsaufforderung bereits angedrohten zwangsweisen Beitreibung des Zwangsgeldes.

Der Senat hat demgegenüber auch in seinem Beschluß vom 20.12.2001 nicht die Auffassung erkennen lassen, die Eingabe des Beteiligten vom 22.02.2000 sei ausschließlich als Einspruch gegen die in der gesonderten Verfügung vom 18.01.2000 wiederholte Aufforderung zur Anmeldung des Erlöschen der Firma zu verstehen. Denn Gegenstand dieser Entscheidung des Senats war allein das nach dieser Aufforderung festgesetzte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 DM, so daß der Senat sich nur mit der Bewertung als Einspruch und seiner Rechtzeitigkeit zu befassen hatte.

Allerdings war zum Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe des Beteiligten die durch die am 22.01.2000 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts in Lauf gesetzte Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 139 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG) verstrichen. Jedoch ergibt sich bereits aus seiner Eingabe, daß der Beteiligte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist (§§ 137, 22 Abs. 2 FGG) hat stellen wollen, weil er im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung einen sachlichen Grund hervorhebt, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung vom 02.05.2002 (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) die Gerichte im Verfahren nach dem WEG im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie für verpflichtet erachtet, den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, wenn die getroffene Entscheidung nur mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar ist. Als maßgebenden Grund für diese Verpflichtung hat der BGH den im Verfahren nach dem WEG fehlenden anwaltlichen Vertretungszwang sowie die Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung über Form und Frist eines einzulegenden Rechtsmittels, die sich für einen juristisch nicht vorgebildeten Verfahrensbeteiligten nur schwer erschließt, hervorgehoben. Aufgrund dieser Erwägungen muß eine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung über ein befristetes Rechtsmittel auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen werden. Dies gilt in besonderem Maße für solche Verfahren, in denen die Beschwerde regelmäßig unbefristet ist, während eine sofortige Beschwerde nur für besondere Verfahrensgegenstände vorgesehen ist. Zu dieser Kategorie zählen insbesondere auch die registerrechtlichen Verfahren. Nach der erwähnten Entscheidung des BGH läßt das Fehlen einer danach erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zwar die Wirksamkeit der getroffenen Entscheidung und den Lauf der Rechtsmittelfrist unberührt. Jedoch ist ein fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers zu vermuten, wenn die unterbliebene Belehrung für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist. Dafür bestehen hier deutliche Anhaltspunkte. Da der BGH die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet hat, sind diese Grundsätze auch auf solche Entscheidungen anzuwenden, die zeitlich bereits vor der Entscheidung des BGH erlassen worden sind.

Das Landgericht muß danach noch eine Entscheidung über die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.01.2000 einschließlich des in der Eingabe enthaltenen Wiedereinsetzungsantrags treffen. Da in diesem Punkt eine Erstbeschwerdeentscheidung des Landgerichts fehlt, ist der Senat verfahrensrechtlich gehindert, anstelle des Landgerichts über diese Beschwerde zu entscheiden.

Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen zur abschließenden Entscheidung reif. Dem Rechtsschutzbegehren des Beteiligten wäre allerdings im Ergebnis auch dann voll Rechnung getragen, wenn das festgesetzte Zwangsgeld nachträglich aufgehoben wird. Eine solche Aufhebung hat jedoch das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Nach § 136 FGG kann zwar das Gericht, wenn im Fall des § 133 FGG gegen die wiederholte Verfügung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet wird, ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder der Höhe nach herabsetzen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen nach anerkannter Auffassung dem Wortlaut entsprechend eng anzuwenden. Eine Aufhebung des Zwangsgeldes kommt danach bereits im Ausgangspunkt nur in Betracht, wenn das Zwangsgeld auf der Grundlage des § 133 FGG festgesetzt worden ist, also nachdem innerhalb der gesetzten Frist weder die Handlung vorgenommen noch Einspruch erhoben worden ist, scheidet hingegen aus, wenn das Zwangsgeld - wie hier - nach § 135 Abs. 2 FGG im Zusammenhang mit der Verwerfung eines erhobenen Einspruchs festgesetzt worden ist (BayObLGZ 1955,124,128 = Rpfleger 1955, 239; 1967, 458, 463; Keidel/Winkler, a.a.O., § 136, Rdnr. 2).

Das Landgericht hat allerdings die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses aus anderen Gründen nicht ausdrücklich erörtert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Zwangsgeld auch dann aufgehoben werden kann, wenn aufgrund nachträglich veränderter Umstände die Voraussetzungen für die Durchführung des Registerzwangs nicht mehr vorliegen, sei es, daß die Handlung zwischenzeitlich vorgenommen worden ist, sei es, daß die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 FGG, die eine Abänderung einer Verfügung, die nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, ausschließt, steht einer Zwangsgeldaufhebung im Hinblick auf veränderte Umstände nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Festsetzung des Zwangsgeldes lediglich ein Beugemittel zur Durchsetzung der vorzunehmenden Handlung ist, diesem jedoch keinerlei Sanktionscharakter im Hinblick auf die Nichtbefolgung der gerichtlichen Aufforderung zukommt (BayObLGZ 1955, 124, 130).

Dementsprechend hat nach der Rechtsprechung des Senats das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes einen nachträglichen Wegfall der Verpflichtung zur Vornahme der Handlung auch nach abgeschlossenem Einspruchsverfahren zu berücksichtigen (Beschluß vom 14.12.1995 - 15 W 405/95 -). Eine Aufhebung des Zwangsgeldes auf dieser Grundlage scheidet indessen hier aus, weil es nicht um den Wegfall der Verpflichtung aufgrund veränderter Umstände geht. Denn der Beteiligte macht - wie insbesondere seine Eingabe vom 22.02.2000 zeigt - geltend, die Verwerfung seines Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes seien bereits bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.01.2000 nicht gerechtfertigt gewesen, weil er weder das Gewerbe abgemeldet noch tatsächlich den Geschäftsbetrieb der Einzelfirma eingestellt habe. Dieser Aufhebungsgrund kann jedoch ausschließlich im Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Einspruchs des Beteiligten geprüft werden.

Über die Höhe des an den Beteiligten aus der Staatskasse ggf. zu erstattenden Betrages ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Betrag ist von dem Kostenbeamten des Amtsgerichts gem. § 13 Abs. 1 und 2 EBAO anzusetzen. Seine Entscheidung kann nur in dem Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG überprüft werden.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 119 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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