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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 15 W 164/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247
BGB § 2084
Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlußerben "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 164/02 OLG Hamm

In der Nachlasssache

betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 2001 in verstorbenen Frau I

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 1. Oktober 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.04.2002 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Lohmeyer

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 12) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 250.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Erblasserin war mit Herrn J FR verheiratet, welcher 1993 vorverstorben ist. Der aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Sohn H verstarb ohne Hinterlassung von Nachkommen noch vor seinem Vater. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn der verstorbenen Schwester der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2) bis 8) und die Beteiligten zu 11) und 12) sind Neffen, Nichten bzw. Großneffen und Großnichten aus der Linie der Herrn J F. Die Beteiligte zu 10) war die Lebensgefährtin des Herrn H F.

Die Erblasserin und der Ehemann errichteten am 09. März 1993 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zur Alleinerben eingesetzt haben. Im weiteren heißt es darin auszugsweise:

"Im Falle unseres gemeinsamen Todes durch Unfall oder sonstige Ereignisse und im Falle des Todes des allein Zurückgebliebenen erben unseren gesamten Nachlass die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten."

Zum Zwecke der Testamentseröffnung nach dem Tode ihres Ehemannes übergab die Erblasserin mit dem Testament dem Nachlassgericht eine in Maschinenschrift gefertigte Auflistung der Personalien und Anschriften der Beteiligten zu 1) bis 12), welche mit den Worten "Anlage zum Testament vom 09. März 1993" überschrieben und mit den Worten "gezeichnet I und J F" endet. In der Einleitung heißt es:

"Nach unserem Tode erben unseren gesamten Nachlass die nachstehenden und an unserem Todestag lebenden Erben".

Daneben überreichte die Erblasserin eine handschriftlich gefertigte Liste, die mit "gesetzliche Erben" in Maschinenschrift gekennzeichnet ist. Die darin bezeichneten Personen sind nicht vollständig mit den in der "Anlage zum Testament vom 09. März 1993" bezeichneten Personen identisch.

Die Erblasserin hinterließ bei ihrem Tod eine weitere privatschriftliche letztwillige Verfügung vom 25. September 1999, mit der sie bestimmte, dass der namentlich genannte Beteiligte zu 1) und dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 4) und deren Ehemann, sowie die Beteiligte zu 10) "das am 9.3.93 gemeinschaftlich mit meinem verstorbenen Ehemann verfasste Testament vollstrecken und auch meinen Haushalt auflösen."

Der Beteiligte zu 1) hat zunächst die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, wonach die Erblasserin von den in der als ".Anlage zum Testament vom 09. März 1993" aufgeführten Personen anteilig beerbt worden sei Diesen Antrag hat er jedoch zurückgenommen. Er begehrt nunmehr die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen gesetzlichen Erben nach der Erblasserin ausweisen soll. Er meint, die gewillkürte Erbfolge sei nicht eingetreten, da das Testament vom 09. März 1993 deshalb unwirksam sei, weil die maschinenschriftliche Anlage zu diesem Testament nicht der privatschriftlichen Form genüge, durch diese Anlage selbst aber erst die Bestimmung der Erben erfolge.

Durch Beschluss vom 12. November 2001 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 08. Februar 2002 zurückgewiesen hat. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) hat das Amtsgericht am 05. März 2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 12) als Erben ausweist sowie die Angabe enthält, daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist (§ 2364 BGB).

Mit der durch Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 08. Februar 2002 den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. November 2001 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, ihm einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein zu erteilen und den gemeinschaftlichen Erbschein vom 05. März 2002 als unrichtig einzuziehen

Die Beteiligten zu 2) bis 12) sind durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen, § 19 FGG.

In der Sache hat die Kammer ausgeführt, testamentarische Erben der Erblasserin seien nach dem Testament vom 09. März 1993 die in der Anlage zu diesem Testament aufgeführten "lebenden Verwandten", mithin die Beteiligten zu 1) bis, 12) geworden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) sei das Testament vom 09. März 1993 nicht wegen Formmangels nichtig, sondern der Auslegung zugänglich, da sich diesem eine entsprechende Grundlage entnehmen lasse. Durch die Bestimmung, dass die in der Anlage aufgeführten "lebenden Verwandten" erben sollen, sei die Erbfolge in dem Testament vom 09. März 1993 selbst bereits geregelt und nicht erst der Anlage überlassen. Die Anlage diene nur der näheren Bezeichnung der im Testament angeordneten Erbfolge. Bedenken, dass die maschinenschriftliche Liste zusammen mit dem Testament vom 09. März 1993 errichtet worden sei, bestünden, so das Landgericht, nicht. In dem Testament vom 09. März 1993 sei bereits auf eine beigefügte Liste und die dort aufgeführten "lebenden Verwandten" Bezug genommen. Wenn diese Liste von den Eheleuten F auch nicht unterzeichnet worden sei, so trage sie aber die Überschrift "Anlage zum Testament vom 09. März 1993" und sei von der Erblasserin nur etwa 9 Monate nach Errichtung dem Nachlassgericht als gemeinsames Testament überreicht worden.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Auslegung von Willenserklärungen, auch von Testamenten, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die tatrichterliche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegungsgrundlage verfahrensfehlerfrei gewonnen worden ist, die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet worden sind, und das Ergebnis der Auslegung mit dem Akteninhalt, den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen vereinbar ist. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann mithin nur feststellen, ob das Auslegungsergebnis möglich erscheint, dagegen kommt es nicht darauf an, ob es zwingend ist oder ob ein anderes Ergebnis ebenfalls möglich, vielleicht sogar näherliegend wäre (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 48).

Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476). Zur Ermittlung des Inhalts testamentarischer Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Erst dann, wenn der Richter sich auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen kann, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256).

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht. Seine Ausführungen sind nach den Denkgesetzen und der Erfahrung nicht nur rechtlich möglich, sondern naheliegend.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass nach dem Wortlaut des Testaments vom 09. März 1993 Erben des Letztversterbenden die in der in Bezug genommenen Anlage aufgeführten noch lebenden Verwandten sein sollten. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Landgericht zur näheren Bestimmung des begünstigten Personenkreises auf die maschinenschriftliche Liste, in der die Beteiligten zu 1) bis 12) aufgeführt sind, abgestellt hat.

Die vom Landgericht gegebene Begründung trägt die Feststellung, dass die in den Nachlassakten enthaltene maschinenschriftliche Liste bereits zusammen mit dem handschriftlichen Testament vom 09. März 1993 errichtet worden ist. Zum einen haben die Eheleute F bereits in ihrem privatschriftlichen Testament vom 09. März 1993 auf eine solche Aufstellung Bezug genommen. Der Bezug dieser Liste zu dem Testament vom 09. März 1993 ergibt sich daraus, dass diese Liste ihrerseits als Anlage zum Testament vom 09. März 1993 in der Überschrift gekennzeichnet ist. Zum anderen ist diese Liste, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, von der Erblasserin selbst mit dem Testament vom 09. März 1993 dem Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung nach dem Tode ihres Ehemannes nur ca. 9 Monate nach Errichtung vorgelegt worden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Erblasserin nach dem Ableben ihres Ehemannes nicht nur das Testament vom 09. März 1993 nebst der als Anlage zu diesem Testament gekennzeichneten Liste, sondern auch eine handschriftlich gefertigte Aufstellung von Personennamen, die in Maschinenschrift mit "gesetzliche Erben" überschrieben ist, beim Nachlassgericht eingereicht hat. Diesen Umstand hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht gewürdigt. Da der Sachverhalt insoweit aber aufgeklärt ist, ist der Senat zu einer eigenen abschließenden Auslegung des Testaments unter diesem Gesichtspunkt befugt. Im Gegensatz zu der maschinenschriftlichen Liste ist die handschriftlich erstellte Liste lediglich mit "gesetzliche Erben" überschrieben, so dass ein inhaltlicher Bezug zu dem Testament vom 09. März 1993 fehlt. Zudem zeigt die Formulierung in dem Testament vom 09. März 1993, wonach die aus der beigefügten Liste ersichtlichen lebenden Verwandten erbberechtigt sein sollten, dass die Eheleute F gerade nicht den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge in vollem Umfange wünschten, sondern eine Auswahl der Erbbegünstigten vornehmen wollten.

Ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass erbberechtigt die in der maschinenschriftlichen Liste genannten Personen sein sollten, lässt sich der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25. September 1999 entnehmen. Darin hat sie angeordnet, dass der Beteiligte zu 1), die Beteiligte zu 4), jeweils mit deren Ehegatten, und die Beteiligte zu 10) das Testament vom 09. März 1993 vollstrecken und den Haushalt der Erblasserin auflösen sollen. Weder der Beteiligte zu 1), noch die Beteiligte zu 10) sind aber im Gegensatz zu der maschinenschriftlichen Liste in der handschriftlich gefertigten Liste erwähnt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erblasserin neben der Beteiligten zu 4) solche Personen mit der Testamentsvollstreckung und der Auflösung ihres Haushalts betrauen wollte, die nicht erbberechtigt sein sollten, deutet dies entscheidend darauf hin, dass der Kreis der Erbberechtigten sich ausschließlich nach der maschinenschriftlichen, als Anlage zum Testament vom 09. März 1993 gekennzeichneten Aufstellung bestimmen sollte. Dass die handschriftliche Liste der gesetzlichen Erben maßgebend für die Ermittlung der noch lebenden Verwandten sein sollte, wird nicht einmal von dem Beteiligten zu 1) behauptet.

Ausgehend davon, dass die nähere Ermittlung der erbberechtigten Verwandten anhand der maschinenschriftlichen Liste erfolgen sollte, kommt dem Umstand, dass es sich bei der Beteiligten zu 10) nicht um eine Verwandte der Erblasserin oder deren Ehemannes handelt, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Benennung der Beteiligten zu 10) in der maschinenschriftlichen Liste neben den übrigen Nichten, Neffen bzw. Großnichten und -neffen dokumentiert jedenfalls den Willen der Eheleute F dass die ehemalige Lebensgefährtin des vorverstorbenen Sohnes - wenn diese nicht ohnehin fälschlicherweise als Verwandte angesehen worden ist - jedenfalls im Range einer Verwandten neben diesen erbberechtigt sein sollte. Dies wird zudem durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25. September 1999 dokumentiert, da die Beauftragung der Beteiligten zu 10) mit der Testamentsvollstreckung der Auflösung des Haushalt für ein besonderes Naheverhältnis der Erblasserin zu der Lebensgefährtin ihres vorverstorbenen Sohnes spricht.

Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich die Ansicht des Landgerichts, das Testament vom 09. März 1993 sei nicht wegen eines Formmangels gemäß der §§ 2247 Abs. 1, 125 S. 1 BGB nichtig. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss das privatschriftliche Testament in seinem gesamten Wortlaut vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament unter Ehegatten, so ist es gemäß §§ 2267 S. 1 BGB ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 Abs. 1 BGB vorgesehenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dass das Testament vom 09. März 1993 vom Ehemann der Erblasserin niedergeschrieben und anschließend von beiden Ehegatten unterschrieben worden ist, wird von dem Beteiligten zu 1) nicht in Zweifel gezogen.

Allgemein anerkannt ist, dass der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich dessen Inhalts auf ein mit der Schreibmaschine geschriebenes und zudem nicht unterschriebenes Schriftstück Bezug nehmen kann. Eine solche Bezugnahme ist jedoch nur zur Erläuterung, keinesfalls aber zur inhaltlichen Bestimmung der letztwilligen Verfügung zulässig (BayOblG Z 1979, 215, 218). Eine in Bezug genommene, als Testament unwirksame maschinenschriftliche Urkunde kann zur Auslegung eines formgültigen Testamente aber dann mit herangezogen werden, wenn der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet, was erforderlich ist, damit er formgültig erklärt ist (BGH NJW 1983, 672 (673); BayOblG Z 1979, 215 (218)).

Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. Nach dem eigenhändig niedergeschriebenen Wortlaut des Testaments vom 09. März 1993 soll der gesamte Nachlass an die in der beigefügten Liste aufgeführten lebenden Verwandten fallen. Damit lässt sich dem Testament selbst bereits ohnehin Hinzuziehung weiterer Umstände entnehmen, welcher Personenkreis zu Erben berufen sein soll. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des BayOblG in der Entscheidung BayOblG Z 1979, S. 215 zugrundelag. Dort beinhalteten die zu beurteilenden Testamente keinen Hinweis auf die Person des Erben bzw. den Personenkreis, der zum Erben berufen sein sollte. Da sich der Erblasser dort in seinen letztwilligen Verfügungen darauf beschränkt hatte, die in der Beilage bzw. dem Verzeichnis aufgeführten Personen als Erben einzusetzen, fehlte es in der eigenhändig geschriebenen Urkunde überhaupt an einer durch Auslegung ergänzungsfähigen und feststellbaren Bezeichnung der Bedachten. Anders als in dem hier zu beurteilenden Fall, in dem die maschinenschriftliche Anlage nur eine Erläuterung zur Bestimmung der Erben darstellt, fehlte es dort an einer erstmaligen Bezeichnung der Begünstigten im Testament selbst, so dass die zum Zwecke der Vollendung der beabsichtigten Verfügung erstellte Anlage gleich dem Testament selbst Verfügungscharakter in sich trug und zu ihrer Wirksamkeit der Form des § 2247 Abs. 1 BGB bedurfte. Danach erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerfrei.

Soweit der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde auch geltend macht, der unter dem Aktenzeichen 6 VI 114/01 vom Amtsgericht Lübbecke erteilte gemeinschaftliche Erbschein vom 05. März 2002 sei jedenfalls deshalb als unrichtig einzuziehen, weil in diesem die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt sei, ist dies einer Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich.

Die Prüfungsbefugnis des Senats ist auf den Gegenstand der Erstbeschwerdeentscheidung des Landgerichts beschränkt. Dieser wird durch den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) bestimmt, betrifft also ausschließlich die Frage, ob die gesetzliche Erbfolge durch eine wirksame testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlossen ist. Die weitergehende Frage, ob die testamentarischen Erben durch das spätere Testament der Erblasserin wirksam mit einer Testamentsvollstreckung beschwert worden sind, war hingegen nicht Gegenstand der Erstbeschwerdeentscheidung. Diese Frage kann demgemäß von dem Beteiligten zu 1) nur dadurch zur Überprüfung gestellt werden, daß er unter diesem Gesichtspunkt mit einer selbständigen Erstbeschwerde die Einziehung des am 5.3.2002 erteilten Erbscheins beantragt.

Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisquellen, die in einem möglicherweise von dem Beteiligten zu 1) noch durchzuführenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht zur Verfügung stehen, dürfte aus jetziger Sicht heraus der Vermerk über die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vom 05. März 2002 allerdings nicht zu beanstanden sein. Dem gemeinsamen Testament vom 09. März 1993 lassen sich Hinweise darauf, was die Erblasser in Bezug auf die Wechselbezüglichkeit gewollt haben, nicht ohne weiteres entnehmen. Ob eine solche Wechselbezüglichkeit unter Heranziehung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen sein wird, erscheint fraglich, da zu berücksichtigen sein wird, dass die Erblasserin ihre eigenen Verwandten mit der in der letztwilligen Verfügung vom 25. September 1999 enthaltenen Anordnung der Testamentsvollstreckung beschwert hat.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1, S. 2 FGG.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei ist der Senat der landgerichtlichen Wertfestsetzung gefolgt, gegen die Einwendungen nicht erhoben werden.

Ende der Entscheidung

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