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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 15 W 166/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Abs. 1
WEG § 22 Abs. 1
Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 166/01 OLG Hamm

in der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage G straße 21,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 01. Oktober 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10. Mai 2001 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 04. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.12.2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 14.12.2000 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 in der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage G straße 21. Sie hat diese Wohnung vermietet. In der Wohnung lebt die deutsche Staatsangehörige Frau Sch zusammen mit dem italienischen Staatsangehörigen Herrn V. Herr V ist seit dem 28.07.2000 für die Adresse G straße 21 gemeldet. Die Wohnungseigentumsanlage ist an eine Satellitenanlage angeschlossen, die nach Darlegung der Beteiligten zu 1) 18 Fernsehsender empfangen kann, davon sieben mit guter Qualität. Ein italienischer Sender befinde sich nicht im Programm. Mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) haben Frau Sch und Herr V auf dem Balkon der Wohnung eine eigene Parabolantenne montiert, um so italienische Fernsehsender empfangen zu können.

Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer liegt nicht vor. Bereits in der Vergangenheit hatten teilweise Eigentümer ohne Genehmigung Satellitenschüsseln an ihren Wohnungen angebracht. In einem Beschluß vom 05.09.1992 der wie damals üblich - nicht nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft Gartenstraße 21, sondern von den Eigentümern der rechtlich zwar getrennten, wirtschaftlich aber gemeinsam geführten Wohnanlage "G straße 15, 17, 19 und 21" gefasst wurde, heißt es dazu:

"Beschlußfassung über die Genehmigung der eigenmächtig angebrachten Satellitenschüsseln

Bei zwei Ja-Stimmen wird dieser Antrag abgelehnt.

Die bisher angebrachten Schüsseln müssen dementsprechend von den betreffenden Eigentümern sofort entfernt werden."

In einem weiteren Beschluß vom 13.05.1995 heißt es unter TOP 10:

"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die privat installierten SAT-Anlagen gemäß Beschluß vom 05.09.1992 unverzüglich zu entfernen sind."

Die Beteiligten zu 2) und 3) nehmen die Beteiligte zu 1) in dem vorliegenden Verfahren auf Beseitigung der angebrachten Satellitenanlage in Anspruch.

Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluß vom 14.12.2000 stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluß vom 04.04.2001 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.05.2001 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Beteiligte zu 1) gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Dazu hat es zunächst im Ergebnis rechtlich einwandfrei festgestellt, daß es sich bei der von den Wohnungsnutzern an dem Balkongeländer installierten Parabolantenne um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Diese Maßnahme ist der Beteiligten zu 1) gem. § 14 Nr. 2 WEG zuzurechnen.

Ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung nach den §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB setzt zusätzlich voraus, dass diese der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft hätte. Dies ist der Fall, wenn die Veränderung für die übrigen Wohnungseigentümer einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG bedeutet. Unter einem Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; darunter fällt auch eine ästhetische Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage (BayObLGZ 1989, 437, 438). Von einer derartigen ästhetischen Beeinträchtigung der Wohnanlage durch Anbringung einer Parabolantenne ist auszugehen (vgl. Senat MDR 1998, 527, 528; Senat NJW 1993, 1276 m.w.N.).

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich bei der baulichen Veränderung auch um einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handelt (vgl. BayObLG NJW 1995, 337). Nach der zum Mietrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27, 31 ff. = NJW 1994, 1147), die durch eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das Wohnungseigentumsrecht ausgedehnt worden ist (NJW 1995, 1665, 1666), hat eine fallbezogene Abwägung stattzufinden, die auch den Grundrechten des Wohnungseigentümers, der den Satellitenempfang als Kommunikationsmittel nutzen will (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), hinreichend Rechnung tragen muß.

Hier will zwar nicht der Wohnungseigentümer die Satellitenanlage als Kommunikationsmittel nutzen, sondern der Mieter des Wohnungseigentümers bzw. - falls die Wohnung von der Beteiligten zu 1) nur an Frau S vermietet worden ist - der Lebenspartner des Mieters. Dies bewirkt aber keinen sachlichen Unterschied. Mieter und Wohnungseigentümer sind gleich zu behandeln. Dies ergibt sich schon daraus, daß Eigentumswohnungen teilweise von den Eigentümern selbst genutzt und teilweise vermietet werden. Es gibt auch keine tragfähigen und sachgerechten Kriterien für eine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern innerhalb einer Wohnungsanlage (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 977, 978). Wenn daher der Mieter bzw. der Lebenspartner der Mieterin von der Beteiligten zu 1) die Anbringung einer Parabolantenne verlangen kann, dann hat insoweit die Beteiligte zu 1) auch einen Duldungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Nur das ermöglicht einen Gleichlauf zwischen Miet- und Wohnungseigentumsrecht (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22 Rdn. 193). Es kann auch keine Rolle spielen, ob die Wohnung an den italienischen Staatsangehörigen V vermietet worden ist bzw. ob er von der Frau Sch als Lebenspartner in die Wohnung aufgenommen worden ist. Das eigentumskräftige Recht, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs über die Art und Weise der Nutzung der Wohnung zu bestimmen, ermächtigt den Mieter grundsätzlich zur Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung (vgl. BVerfGE 82, 6 = NJW 1990, 1593; NJW 2000, 2658, 2659). Hat aber der Mieter in diesem Rahmen seinen Lebenspartner berechtigterweise in die Wohnung aufgenommen, muß auch diesem eine Nutzung ermöglicht werden, die der Werteordnung des Grundgesetzes angemessen Rechnung trägt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 2568, 2569) für das Benachteiligungsverbot Behinderter (Art. 3 Abs. 3 GG) bereits ausdrücklich entschieden. Dieser Gedanke gilt für das nach Art. 5 GG geschützte Informationsinteresse in derselben Weise.

Es hat insoweit eine Abwägung stattzufinden zwischen dem durch Art. 5 GG geschützten Recht des Mieters bzw. dessen Lebenspartners, die Fernsehprogramme seines Heimatlandes zu empfangen und sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und dem durch Art. 14 GG geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, eine Abwehr von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen zu können. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 GG erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung technischer Anlagen, sofern der Empfang der Information davon abhängt (BVerfG NJW 1993, 1252, 1253).

Da keines der beiden Grundrechte generell dem anderen vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beeinträchtigung des einen oder des anderen Grundrechts schwerer wiegt. Bei einem dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer ist bei der Interessenabwägung als ein Faktor das besondere Interesse des Ausländers zu berücksichtigen, sich mittels der Programme seines Heimatlandes über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten; diese Möglichkeit eröffnet in der Regel nur eine Satellitenempfangsanlage (vgl. BVerfG NJW 1995, 1665, NJW 1994, 2143; BayObLG NJW 1995, 337; OLG Stuttgart WuM 1996, 177; OLG Celle NJW-RR 1994, 977; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1274, 1275; OLG Karlsruhe NJW 1993, 2815). Dieses Interesse hat nach der genannten Rechtsprechung in der Regel Vorrang vor den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Anders ist die Situation hingegen bei eingebürgerten Ausländern oder gebürtigen deutschen Staatsangehörigen (vgl. Senat MDR 1998, 527 ff.; BayObLG NJW 1995, 337; OLG Frankfurt NJW 1993, 2817). Bei dieser Konstellationen ist es von der genannten Rechtsprechung gebilligt worden, die Interessen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers hinter denen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurücktreten zu lassen.

Das Landgericht hat sich an einer Interessenabwägung im Hinblick auf einen nicht angefochtenen Beschluss der Eigentümergemeinschaft gehindert gesehen, dessen Inhalt die Kammer dahin festgestellt hat, die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen sei durch einzelne Wohnungseigentümer generell untersagt worden. Der Senat kann offen lassen, ob diese tatsächliche Feststellung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Zwar erfordert die Feststellung des Inhalts eines Eigentümerbeschlusses regelmäßig die Auswertung des Niederschrift der betreffenden Eigentümerversammlung, zumal die Auslegung des Beschlusses maßgeblich von seiner Protokollierung abhängt. Andererseits hat die Beteiligte zu 2) selbst in den Tatsacheninstanzen (anders als nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren) den vorgetragenen Inhalt der Beschlussfassung nicht in Abrede gestellt. Das Landgericht hätte aber auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ergänzend rechtlich prüfen müssen, ob der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf geänderte tatsächliche Verhältnisse ein Anspruch auf eine Änderung der Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft zustand. Ein solcher Anspruch kommt nach § 242 BGB in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würde (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 658, 659; Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdn. 87). Soll ein Eigentümerbeschluß nach diesen Grundsätzen abgeändert werden, muß sich die Treuwidrigkeit grundsätzlich aus neu hinzutretenden Umständen ergeben. Verstößt nämlich ein Eigentümerbeschluß von Anfang an gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, muß dies durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden (vgl. BayObLG, a.a.O.). Führt die o.a. Abwägung der Interessen zwischen der Eigentümergemeinschaft einerseits und dem Informationsinteresse des Wohnungsnutzers andererseits zu dem Ergebnis, dass dem Informationsinteresse des Wohnungsnutzers der Vorrang einzuräumen ist, so muss diesem Abwägungsergebnis auf der zivilrechtlichen Rechtsanwendungsebene Geltung verschafft werden (BVerfG NJW 1993, 1252, 1253). In einem solchen Fall ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Änderung eines entgegenstehenden Eigentümerbeschlusses verpflichtet. Die Eigentümergemeinschaft ist dann nach Treu und Glauben ebenfalls gehindert, aufgrund des früheren Eigentümerbeschlusses die Beseitigung der Satellitenanlage durchzusetzen, deren Nutzung sie andererseits in der Sache genehmigen müsste.

Der angefochtene Beschluß ist aufgrund dieses Rechtsfehlers aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat ist nicht in der Lage, anstelle des Landgerichts eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Denn zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung bedarf es noch einer näheren Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegten Niederschriften der Eigentümerversammlungen vom 05.09.1992 und 13.05.1995 nicht die Feststellung zulassen, durch einen Eigentümerbeschluss sei die Anbringung von Satellitenanlagen durch einzelne Wohnungseigentümer generell untersagt worden. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen, die - wie hier - ihrem Inhalt nach auch zur Bindung von Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 3 WEG) bestimmt sind, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen hat wie diejenige von Grundbucherklärungen ausschließlich objektiv zu erfolgen. Maßgeblich ist allein diejenige Bedeutung, die sich für den unbefangenen Betrachter nach der Beschlußformulierung als nächstliegende ergibt. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem weiteren Versammlungsprotokoll ergeben (BGH NJW 1998, 3713 = FGPrax 1999, 7).

Die Auslegung ergibt, dass in diesen Eigentümerversammlungen nur einzelnen Eigentümern, die ohne Genehmigung eine Parabolantenne aufgestellt haben, aufgegeben worden ist, diese zu entfernen. Über ein grundsätzliches Verbot, Satellitenanlagen aufzustellen, wurde nicht entschieden.

Die o.g. erforderliche Interessenabwägung wird deshalb im Rahmen der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG vorzunehmen sein.

Hierbei ist zunächst festzustellen, ob es sich bei Herrn V um einen im Sinne der genannten Rechtsprechung berechtigten Mieter bzw. Lebenspartner des Mieters handelt, nämlich um einen ausländischen Mitbürger, der ein besonderes Interesse an dem Fernsehempfang seines Heimatlandes hat. Sodann ist zu klären, ob das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nicht durch die bestehende Gemeinschaftssatellitenanlage, sondern nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. Insoweit wäre auch zu klären, ob die vorhandene Gemeinschaftsanlage nicht mit zumutbaren Mitteln technisch aufgerüstet werden kann. Ist dies nicht der Fall, besteht aber noch kein Anspruch darauf, die Parabolantenne an jedem Ort zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat dann einen Anspruch darauf, daß die Parabolantenne entsprechend den bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften installiert wird, so daß eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere ein Eingriff in die Statik und Substanz des Gebäudes sowie eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann (vgl. Bärmann/Merle a.a.O. § 22 Rdn. 190). Darüber hinaus muß die Parabolantenne an einer Stelle angebracht werden, an der sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes nicht oder nur unerheblich stört. Insoweit wäre zu klären, ob nicht eine andere, weniger einsehbare Möglichkeit als die Installierung auf dem Balkongeländer möglich ist.

Nicht in die Abwägung einzuschließen ist allerdings der Umstand - wie es das Amtsgericht ausgeführt hat -, dass auch anderen Wohnungseigentümern dann das Aufstellen einer Parabolantenne erlaubt werden muß. Im Zuge der Gleichbehandlung muß nur jedem anderen Wohnungseigentümer, hinsichtlich dessen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anwendbar sind, das gleiche Recht auf Aufstellung einer Parabolantenne zugestanden werden. Dies gilt nicht für deutsche Wohnungseigentümer bzw. Mieter (s.o.). Solange solche gleichgewichtigen Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geltend gemacht werden, sind sie bei der vom Gericht im Einzelfall zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 1163; OLG Stuttgart WuM 1996. 177).

Nicht zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, ob die Beteiligte zu 1) die Wohnung an einen deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen vermietet hat. Dieses Recht zu beschneiden würde in die Kernkompetenz eines jeden Wohnungseigentümers eingreifen und ist von der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft hinzunehmen.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen. Von seinem ihm insoweit zustehenden Ermessen (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 66 c) macht der Senat in der Weise Gebrauch, die erneute Sachentscheidung dem Amtsgericht zu übertragen, wobei der Gesichtspunkt den Ausschlag gibt, dass die Verhältnisse vor Ort näherer Aufklärung bedürfen. Das Amtsgericht hat auch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde zu entscheiden.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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