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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 15 W 171/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 154 Abs. 2
KostO § 145 Abs. 3
Leitsatz:

(Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei beabsichtigter aber unterbliebener Beurkundung)

Die in einer notariellen Kostenberechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO erforderliche kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes muss nicht so ausführlich sein, dass sie alle Elemente des komplexen Gebührentatbestandes des § 145 Abs. 3 KostO enthält. Vielmehr reicht die Bezeichnung "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung" aus, wenn sich für den Kostenschuldner aus der Angabe der Kostenvorschriften - hier § 145 Abs. 3 und 2 KostO sowie § 36 Abs. 2 KostO ohne weiteres ergibt, dass der Notar seine Gebühr auf den in § 145 Abs. 3 KostO im einzelnen beschriebenen Gebührentatbestand stützt.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 171/99 OLG Hamm 7 T 847/98, 7 T 854/98, 7 T 897/98 LG Essen

In der Notariatskostensache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 9. Mai 2000 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 5. Mai 1999 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 823,60 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1), der sich in Verhandlungen über den Kauf einer Eigentumswohnung befand, wandte sich am 27. August 1998 telefonisch an Rechtsanwalt K in Essen als Vertreter des Beteiligten zu 2), um die Frage der Beurkundung eines Kaufvertrages zu erörtern. Streitig ist, ob der Beteiligten zu 1) dabei einen Beurkundungsauftrag erteilte oder ob nur unverbindlich die Möglichkeit einer kurzfristigen Beurkundung besprochen wurde. Mit Schreiben vom 02. September 1998 übersandte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) den Entwurf eines Kaufvertrages über die Eigentumswohnung. Mit Schreiben vom 5. September 1998 leitete der Beteiligte zu 1) diesen Entwurf an den Beteiligten zu 2) zurück und teilte mit, dass er und seine Frau an dem Ankauf der Wohnung nicht mehr interessiert seien.

Der Beteiligte zu 2) beanspruchte zunächst mit einer Kostenberechnung vom 10. September 1998 die Zahlung von Gebühren einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 823,60 DM. Diese Kostenberechnung hob er sodann auf und erteilte unter dem 24. September 1998 eine neue Kostenrechnung in gleicher Höhe, die er in vollstreckbarer Form ausfertigte.

Gegen die vorgenannten Kostenberechnungen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde beim Landgericht eingelegt.

Während des landgerichtlichen Verfahrens hob der Beteiligte zu 2) auch die Kostenberechnung vom 24. September 1998 auf und erstellte unter dem 8. Dezember 1998 eine weitere Kostenberechnung mit folgendem Inhalt:

"Kostenberechnung gem. §§ 154; 32, 141 KostO

Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung

Geschäftswert gem. § 20 I KostO|400.000,00 DM|§§ 36 II, 145 III, II KostO|DM 710,00|§ 151 a KostO 16 % MwSt.|DM 113,60| |DM 823,60

Meine Kostenberechnung vom 24. September 1998 ist mit Rücksicht darauf formunwirksam, daß nicht auch die Vorschrift des § 145 Abs. 2 KostO aufgeführt ist und wird deswegen hiermit aufgehoben."

Auch gegen diese Kostenberechnung hat der Beteiligte zu l) Beschwerde beim Landgericht erhoben.

Die Kammer hat eine Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts als Dienstvorgesetzte des Notars eingeholt, die diese im März 1999 abgegeben hat.

Durch Beschluß vom 7. April 1999 hat das Landgericht die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) aufgehoben. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, dass die Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspreche. Das Landgericht hat ferner die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem beim Landgericht am 5. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz eingelegt hat.

Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil aufgehoben hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält § 156 Abs. 2 S. 4 KostO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Kammer der Beurteilung allein die Kostenberechnung vom 8. Dezember 1998 zugrunde gelegt hat, nachdem der Beteiligte zu 2) die vorhergehenden Kostenberechnungen aufgehoben hat.

In der Sache hat die Kammer offengelassen, ob der Beteiligte zu 1) bei dem Telefonat vom 27. August 1998 den Entwurf eines Kaufvertrages sowie dessen spätere Beurkundung in Auftrag gegeben hat. Denn nach Auffassung der Kammer steht dem Beteiligten zu 2) wegen formeller Mängel der Kostenberechnung keine Gebühr für den von ihm gefertigten Urkundenentwurf zu. Die Kammer meint, die in der angefochtenen Kostenberechnung gewählte Bezeichnung des Gebührentatbestandes "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung" beziehe sich auf § 145 Abs. 1 S. 1 KostO und lasse nicht ansatzweise erkennen, warum der Notar gleichwohl eine Gebühr nach § 145 Abs. 3, 2 KostO i.V.m. § 36 Abs. 2 KostO beanspruche. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen.

Im Ausgangspunkt richtig ist, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostO entspricht (Robs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154 Rdnr. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBl NW 1993, 21). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die angefochtene Kostenberechnung jedoch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Gebührentatbestand nicht unzureichend bezeichnet.

Nach § 154 Abs. 2 KostO sind in der Kostenberechnung u.a. die Kostenvorschriften und eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes anzugeben. Die gesetzgeberische Zielsetzung dieser durch Art. 2 Nr. 27 KOStRÄndG 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325) geänderten Vorschrift besteht darin, eine bürgerfreundliche Transparenz von Notarrechnungen zu garantieren (BT-Dr 12/6962, S. 92). Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob entsprechend dem Normzweck die Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit der Kostenberechnung für den Kostenschuldner gegeben ist, wozu auch die hinreichende Erkennbarkeit der Tätigkeit des Notars gehört (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 154 Rdnr. 8). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Kostenberechnung ohne weiteres gerecht.

So wird im Hinblick auf die anzugebenden Kostenvorschriften in zutreffender Weise beachtet, dass nicht nur die Vorschriften, sondern auch deren maßgeblichen Absätze (und erforderlichenfalls Sätze) aufzuführen sind, wenn es sich - wie hier hinsichtlich § 145 KostO und § 36 KostO - um Vorschriften handelt, die mehrere Gebührentatbestände enthalten (vgl. Rohs/Wedewer, a.a.O., § 154 Rdnr. 13). Die Bezeichnung des Gebührentatbestandes ist ebenfalls ordnungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so dass beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366). Dementsprechend ist die Formulierung "Entwurf eines Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung" nicht zu beanstanden. Durch diese Formulierung wird der geltend gemachte konkrete gebührenpflichtige Akt hinreichend gekennzeichnet, ohne dass sich aus der Sicht des Kostenschuldners Unklarheiten ergeben. Zwar sind in § 145 KostO mehrere Gebührentatbestände enthalten, so dass bei der hier gewählten Formulierung ohne Angabe der Vorschrift und ihrer maßgeblichen Absätze (erforderlichenfalls auch Sätze) keine hinreichende Transparenz gegeben wäre. Indessen sind in der vorliegenden Kostenberechnung die Absätze 3 und 2 des § 145 KostO sowie Abs. 2 des § 36 KostO ausdrücklich genannt. Damit ist für den Kostenschuldner ohne weiteres nachprüfbar und erkennbar, dass der Notar seine Gebühr auf den in § 145 Abs. 3 KostO im einzelnen beschriebenen Gebührentatbestand stützt. Dem Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO wird demnach in hinreichender Weise Rechnung getragen. Demgegenüber würden die formalen Anforderungen hier überzogen, wenn man verlangen würde, dass die vom Gesetz verlangte kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes in einer so ausführlichen Weise erfolgt, dass sie alle Elemente des komplexen Gebührentatbestandes des § 145 Abs. 3 KostO enthält. Einer Formulierung, die der vom Landgericht vorgeschlagenen Kennzeichnung "Aushändigung eines Kaufvertragsentwurfes auf Erfordern bei geplanter jedoch unterbliebener Beurkundung" entspricht, bedarf es somit nicht. Weitere formale Bedenken gegen die angefochtene Kostenberechnung bestehen nicht. Insbesondere steht nach dem im Verfahren der weiteren Beschwerde unstreitigen Sachverhalt fest, dass die Kostenberechnung vom 8. Dezember 1998 vom Beteiligten zu 2) unterzeichnet worden ist.

Die Entscheidung darüber, ob die Gebühr nach § 145 Abs. 3 S. 1 KostO entstanden ist, hängt nach alledem von der abschließenden tatsächlichen Feststellung ab, ob der Beteiligte zu 1) dem Vertreter des Beteiligten zu 2) einen Auftrag für die Anfertigung eines Entwurfs und dessen späterer Beurkundung erteilt hat.

Diese tatsächlichen Feststellungen kann der Senat anhand des Akteninhalts nicht treffen; die dazu erforderliche Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG) obliegt dem Landgericht. Die Sache muß deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Diesem hat der Senat auch die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen, die nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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