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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 15 W 19/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 8
WEG § 21 Abs. 4
1) Für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) ist auf die Eigentumsverhältnisse bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen.

2) Das erst durch die Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts entstandene Bedürfnis, für eine der auf diese Weise entstandenen rechtlich selbständigen Wohnungseigentumseinheiten einen eigenen Zugang zur gemeinschaftlichen Gartenfläche zu schaffen, muß für die Beurteilung dieses Anspruchs unberücksichtigt bleiben.

3) Die Regelung einer Teilungserklärung "Das Wohnungseigentum Nr. II entspricht damit einem Zweifamilienhaus" reicht im Rahmen der beschränkten Möglichkeit zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nicht für die Annahme aus, daß die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein soll, eine bauliche Veränderung (Anlage einer Außentreppe) vorzunehmen, um für eine rechtlich verselbständigte Wohnung einen zusätzlichen eigenen Zugang zur Gartenfläche zu schaffen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 19/03 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25. März 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 19. Dezember 2002 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 02. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 23.04.2002 abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 7.669,38 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Das aus drei Vollgeschossen (Erdgeschoß, erstes und zweites Untergeschoß) mit einem innenliegenden Treppenhaus bestehende Wohngebäude ist in starker Hanglage errichtet. Das Grundstück wird erschlossen über den Mozartweg (niveaugleich müdem Erdgeschoß) und fällt nach Osten hin stark ab. Auf dem Niveau des zweiten Untergeschosses schließt sich eine Gartenanlage an, die nach Osten hin weiter abfällt und durch eine Mauer von der hier verlaufenden Ladestraße abgegrenzt ist. Ein schmaler Gartenstreifen verläuft an der südlichen Gebäudeseite zum Nachbargrundstück hin.

Der Begründung des Wohnungseigentums liegt die Teilungserklärung des damaligen Eigentümers G vom 29.07.1982 zugrunde, die am 05.08.1982 im Grundbuch durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher von H Blatt 181 A und 205 B vollzogen wurde. Gebildet wurden danach zwei Miteigentumsanteile, die unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan verbunden wurden

1) mit dem Sondereigentum Nr. I im wesentlichen bestehend aus der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß und im Dachgeschoß sowie dem Keller (Trockenraum) Nr. 1 gelegen im zweiten Untergeschoß; von diesem Kellerraum führt an der Ostseite des Gebäudes eine Tür zur Gartenfläche hin;

2) mit dem Sondereigentum Nr. II im wesentlichen bestehend aus der Wohnung Nr. 2 im ersten Untergeschoß und der Wohnung Nr. 3 im zweiten Untergeschoß; die Wohnung Nr. 3 verfügt über einen Ausgang auf die Terrasse auf der südlichen Gartenfläche.

In der Folgezeit veräußerte der Eigentümer zunächst im Jahre 1982 das Wohnungseigentum Nr. II an die Eheleute F sodann im Jahre 1985 das Wohnungseigentum Nr. I an die Beteiligten zu 2) und die Eheleute M die ihre Miteigentumsanteile später an die Beteiligten zu 2) übertragen haben. Durch notarielle Vereinbarung vom 26.05.1992 änderten die damaligen Miteigentümer in einigen Punkten den Inhalt der Teilungserklärung. Ferner teilten die Eheleute F das Wohnungseigentum Nr. II in der Weise auf, daß sie mit einem neu gebildeten Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im ersten Untergeschoß (jetzt als Wohnungseigentum Nr. II/2 bezeichnet) und mit einem weiteren Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im zweiten Untergeschoß (jetzt als Wohnungseigentum Nr. 11/3 bezeichnet) verbanden. Diese Aufteilung wurde am 14.09.1992 im Grundbuch vollzogen durch Bestandsabschreibung im Wohnungsgrundbuch Blatt 205 B und Anlage des neuen Wohnungsgrundbuchs von h| Blatt 3279. Infolge dieser Veränderung besteht für den Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. II/2 keine Zugangsmöglichkeit zur gemeinschaftlichen Gartenfläche mehr.

Infolge weiterer Veräußerungsvorgänge sind nunmehr die Beteiligten zu 1) die Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. II/2, die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. II/3.

Die Beteiligten zu 1) errichteten im Jahre 2000 an der östlichen Gebäudeseite eine Holztreppe, die von der Gartenfläche seitlich bis zu dem an der Südseite gelegenen Balkon ihrer Wohnung führte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) verpflichtete das Amtsgericht die Beteiligten zu 1) durch Beschluß vom 28.11.2000 (7 a II 34/00) zur Beseitigung dieser Treppe, weil es sich um eine rechtswidrige bauliche Veränderung handele.

In dem vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.06.2001 zunächst beantragt, die Beteiligten zu 2) zur Abgabe grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen mit dem Ziel zu verpflichten, daß der oben erwähnte, im zweiten Untergeschoß gelegene Kellerraum als Teil des Gemeinschaftseigentums ausgewiesen wird. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sie hilfsweise beantragt, sie, die Beteiligten zu 1), auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ermächtigen, eine Stahltreppenanlage, bestehend aus Stahl/verzinkt in einer Höhe von 3,5 m (Oberkante Balkon bis zur Rasenfläche) mit einem außenseitigen Geländer, einem Podest als Balkonverlängerung nebst Holzverkleidung - angepaßt dem Außenbild der Wohnungseigentumsanlage -, einem hausseitigen Handlauf und einem schwenkbaren Tor mit Schloß (zur Verhinderung unberechtigten Zugangs) einschließlich notwendigen Betonpodestes zu errichten.

Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht, der erwähnte Kellerraum im zweiten Untergeschoß stehe gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum, weil durch ihn die einzige Verbindung zu der gemeinschaftlichen Gartenfläche hergestellt werde. Jedenfalls seien die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, auf Kosten der Gemeinschaft eine Treppenanlage zu errichten, die eine unmittelbare Zugangmöglichkeit von ihrem Sondereigentum zu der gemeinschaftlichen Gartenfläche eröffne. Andere zumutbare Zugangsmöglichkeiten bestünden nicht. Die denkbare Zuwegung über die Ladestraße sei durch die dortige Grundstücksmauer versperrt, im übrigen wegen einer zurückzulegenden Wegestrecke von über einem Kilometer unzumutbar. Dem Hilfsantrag lägen eingeholte Angebote von Stahlbauunternehmen zugrunde. Eine Einigung unter den Wohnungseigentümern über die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit habe nicht erzielt werden können.

Die Beteiligten zu 2) sind den Anträgen entgegengetreten. Sie haben sich dagegen gewandt, daß die Beteiligten zu 1) ihnen das Sondereigentum an dem im zweiten Untergeschoß gelegenen Kellerraum streitig machten. Im übrigen müßten die Beteiligen zu 1) die Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen, wie sie bereits bei Erwerb ihrer Eigentumswohnung bestanden hätten. Eine denkbare Zuwegung zur Gartenfläche bestehe auch über die Wohnung der Beteiligten zu 3). Die mit dem Hilfsantrag begehrte Stahltreppenanlage sei ihrem Umfang nach zu massiv. Ausreichend sei jedenfalls eine direkt von dem Balkon der Wohnung der Beteiligten zu 1) herunterführende Wendeltreppe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 23.04.2002 haben die Beteiligten zu 1) ihre Anträge in der Weise umgestellt, daß sie ihren bisherigen Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt und dazu zunächst hilfsweise die Ermächtigung zur Errichtung einer gewendelten Stahltreppenanlage beantragt haben. Als weiteren Hilfsantrag haben sie den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.06.2001 gestellt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 23.04.2002 dem nunmehrigen Hauptantrag der Beteiligten zu 1) stattgegeben.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2002 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 02.10.2002 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt und durch Beschluß vom selben Tage die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit einem bei dem Amtsgericht am 23.12.2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2002 eingelegt haben.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Zurückweisung sowohl des Haupt- als auch der Hilfsanträge der Beteiligten zu 1).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Jedoch hält die Sachentscheidung der Kammer rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Herstellung einer Stahltreppenanlage entsprechend ihrem Hauptantrag auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 WEG bejaht. Denn es handele sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnungseigentumsanlage. Nur durch die Herstellung einer Treppenanlage könne gewährleistet werden, daß. die Beteiligten zu 1) in zumutbarer Weise von ihrem Recht auf Mitgebrauch (§ 13 Abs. 2 WEG) der gemeinschaftlichen Gartenfläche an der Ostseite des Hauses Gebrauch machen könnten.

Diese Ausführungen berücksichtigen nach Auffassung des Senats nicht hinreichend die rechtlichen Folgen der erfolgten Unterteilung des ursprünglichen Wohnungseigentums Nr. II des Aufteilungsplans. Richtig ist, daß nach anerkannter Auffassung jedem Wohnungseigentümer nach den §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG dem Grundsatz nach ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen, mangelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage zusteht (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; NJW-RR 1994, 276; Senat FGPrax 1997, 216). Dieser Anspruch kann sich auch auf die Schaffung eines Zugangs zu Teilen des Gemeinschaftseigentums erstrecken, die dem gemeinschaftlichen Mitgebrauch unterliegen (vgl. die vom Landgericht bereits herangezogene Entscheidung LG Konstanz WuM 2001, 253 mit der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des OLG Karlsruhe vom 03.09.2001 - 14 Wx 32/01 - unveröffentlicht -). Dieser Anspruch bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, wie es durch die Teilungserklärung bei Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden ist. Der Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses kann demgegenüber durch eine spätere Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts nicht verändert werden. Insbesondere kann das erst durch eine Unterteilung eines Wohnungseigentums ausgelöste Bedürfnis auf Vornahme einer baulichen Veränderung, hier um den Beteiligten zu 1) einen zumutbaren Zugang zu der gemeinschaftlichen Gartenfläche zu ermöglichen, nicht den Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beeinflussen. Diese Beurteilung beruht im einzelnen auf folgenden Erwägungen:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die Anlegung der Wohnungsgrundbücher und die Veräußerung des ersten Miteigentumsanteils rechtlich in Vollzug gesetzt worden, hier also durch die Übertragung des im Grundbuch von H Blatt 205 B eingetragenen Miteigentumsanteils an die Eheleute F als Ersterwerber.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden lediglich zwei Miteigentumsanteile. Der an die Eheleute F veräußerte Miteigentumsanteil war verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung II des Aufteilungsplans, das nach der Teilungserklärung vom 29.07.1982 aus den Wohnungen Nr. 2 (im ersten Untergeschoß) und der Wohnung Nr. 3 (im zweiten Untergeschoß) bestand. Wegen des innenliegenden Treppenhauses war die Gartenfläche damals wie heute vom Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht zu erreichen, sondern konnte nur über das Sondereigentum betreten werden, und zwar einerseits durch den im zweiten Untergeschoß gelegenen, dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 zugeordneten Keller Nr. 1, andererseits durch die Terrassentür der im zweiten Untergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 3. Ein ordnungsgemäßer Zugang zu der Gartenfläche war damit für beide Wohnungseigentümer gewährleistet. Insbesondere stand den Ersterwerbern der Wohnung Nr. II des Aufteilungsplans kein Anspruch darauf zu, durch bauliche Veränderung für die im ersten Untergeschoß gelegene Wohnung Nr. 2 einen zusätzlichen Zugang zu der Gartenfläche herzustellen. Denn der Nachteil, daß die Wohnung Nr. 2 nicht über einen eigenen, unmittelbaren Zugang zu der Gartenfläche verfügte, war durch die baulichen Verhältnisse und die darauf bezogenen Regelungen der Teilungserklärung vorgegeben und mußte damit von dem Eigentümer der Wohnung Nr. II hingenommen werden.

An dieser Rechtslage hat sich durch die am 14.09.2002 im Grundbuch vollzogene Unterteilung des Wohnungseigentumsrechts Nr. II des Aufteilungsplans nichts geändert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Wohnungseigentümer zur Unterteilung seines Wohnungseigentums berechtigt, die nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen Grundstück und reale Aufteilung des Sondereigentums sowie Anlegung neuer Wohnungsgrundbücher für die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte (BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499). Ein Wohnungseigentümer ist ferner berechtigt, das durch Unterteilung entstandene Wohnungseigentum zu veräußern; auch dazu bedarf er (vorbehaltlich einer Regelung in der Teilungserklärung gem. § 12 WEG) nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870) Diese Rechtsprechung basiert auf der Annahme, daß der Rechtsvorgang der Unterteilung und der Veräußerung der so entstandenen Wohnungseigentumsrechte den rechtlichen Status der übrigen Wohnungseigentümer nicht verändert.

Daraus folgt, daß sich aus der Summe der durch die Teilung entstandenen Rechte nicht mehr Befugnisse ergeben können als aus dem ungeteilten Wohnungseigentum selbst (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; BayObLG NJW-RR 1991, 910; KG NZM 1999, 850, 852; Senat NZM 2003, 123; Bärmann/Pick, WEG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 43; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Bearb., § 6 Rdnr. 5; Streblow, MittRhNotK 1987, 141, 147). Die daraus folgenden Konsequenzen beschränken sich nicht lediglich auf das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, das durch die Unterteilung nicht zum Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer verändert werden darf (vgl. Senat NZM 2003, 123 m.w.N.). Der BGH (BGHZ 73, 150) hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß auch sonstige, nicht das Stimmrecht betreffende Befugnisse der Inhaber der verselbständigten Teilrechte sich im Rahmen dessen halten müssen, was dem Inhaber des ursprünglichen Wohnungseigentums bis zur Aufteilung seines Rechts zustand.

Daraus folgt, daß den Beteiligten zu 1) keine weitergehenden Ansprüche auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnungseigentumsanlage zustehen können, als sie bis zur Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. II des Aufteilungsplanes begründet waren. Die Beteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger des teilenden Wohnungseigentümers müssen demnach im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses die nachteiligen Folgen der Unterteilung des früheren Wohnungseigentums Nr. II des Aufteilungsplans selbst tragen und können nicht verlangen, daß diese Nachteile als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung durch eine einschneidende bauliche Veränderung auf Kosten aller Wohnungseigentümer behoben werden. Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des Senats, der im Rahmen der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG bereits eine Verpflichtung zur Duldung einer baulichen Veränderung, die der Ermöglichung der getrennten Nutzung der Räume eines unterteilten Wohnungseigentums dienen sollte (Wanddurchbruch zur Schaffung einer zusätzlichen Wohnungseingangstür), verneint hat (OLGZ 1990, 159, 167).

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung über eine Veränderung des Gemeinschaftsverhältnisses für den Fall der Unterteilung eines Wohnungseigentums enthielte (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 910 für das Stimmrecht). Eine solche Regelung ist in der Teilungserklärung vom 29.07.1982 ausdrücklich nicht getroffen worden. Sie kann ihr auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Die Auslegung der Teilungserklärung hat nach einem ausschließlich objektiven Maßstab zu erfolgen, weil sie auch für künftige Wohnungseigentumserwerber gilt, die sich auf die Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses müssen einrichten können. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (BGHZ 139,288 = NJW 1998, 3713, 3714). Die Regelung in § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung läßt zwar erkennen, daß das Wohnungseigentum Nr. II des Aufteilungsplans zwei abgeschlossene Wohnungen umfassen und damit seiner Konzeption nach auf die Möglichkeit einer künftigen Unterteilung zugeschnitten ist. Dafür spricht auch der Schlußsatz dieser Regelung: "Das Wohnungseigentum Nr. U entspricht damit einem Zweifamilienhaus." Daraus läßt sich jedoch nach Maßgabe der beschriebenen Auslegungsmaßstäbe lediglich schließen, daß das Wohnungseigentum Nr. II im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten der Wohnungseigentumsanlage sollte unterteilt werden können. Ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein sollte, eine bauliche Veränderung vorzunehmen, um für die nunmehr rechtlich verselbständigte Wohnung Nr. 2 einen eigenen unmittelbaren Zugang zur Gartenfläche zu schaffen, fehlt jedoch. Eine solch weitgehende Regelung hätte in der Teilungserklärung zum Ausdruck gebracht werden müssen, zumal die Problematik des Zugangs zum Garten für den Fall einer rechtlichen Verselbständigung der Wohnung Nr. 2 im ersten Untergeschoß sich damals bereits hätte aufdrängen müssen. Aus dem Fehlen einer Regelung zu dieser Frage muß sich für den unbefangenen Betrachter der Schluß aufdrängen, daß eine Unterteilung der Wohnung Nr. II des Aufteilungsplans nicht zu einer - auf Kosten der Gemeinschaft durchzuführenden - baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums führen sollte.

Die Sache ist danach zur abschließenden Entscheidung reif (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 563 Abs. 3 ZPO). Der Hauptantrag der Beteiligten zu 1) ist nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet. Daraus folgt zugleich, daß der Hilfsantrag, der lediglich auf eine andere Art der Ausführung der Stahltreppenanlage zielt, ebenfalls unbegründet ist.

Den zweiten Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) versteht der Senat unter Berücksichtigung seiner Begründung als einen solchen, der auf Abgabe einer Willenserklärung in Form der Bewilligung zu einer Grundbuchberichtigung (§§ 45 Abs. 3 WEG, 894 ZPO, 22 Abs. 1 GBO) gerichtet ist. Das Landgericht hat dazu in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dieser Antrag werde von den Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt. Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß dieser Feststellung eine entsprechende mündliche Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 02.10.2002 zugrunde liegt. Damit hat der Senat über diesen weiteren Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß über diesen Hilfsantrag im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht entschieden werden könnte, weil er die sachenrechtliche Zuordnung des Kellers Nr. 1 zum Sondereigentum bzw. zum Gemeinschafteigentum betrifft. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, sind hingegen allein die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit berufen (BGH NJW 1995, 2851, 2852). Darüber hinaus ergäbe sich die Unbegründetheit dieses Begehrens ebenfalls aus den obigen Ausführungen. Die Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern verlautbart unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan (§§ 7 Abs. 3 und 4 WEG, 874 BGB), daß der mit der Ziffer "1" bezeichnete Kellerraum im zweiten Untergeschoß dem Sondereigentum der Wohnung Nr. I zugewiesen ist. An dieser Eigentumslage kann sich durch die Unterteilung des Wohnungseigentums Nr. II nichts geändert haben.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 47 S. 1 WEG, daß die Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen haben, nachdem ihre Anträge insgesamt ohne Erfolg geblieben sind.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (§ 47 S. 2 WEG) hat es indessen bei dem Grundsatz zu verbleiben, daß die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal in den Vorinstanzen eine abweichende Sachentscheidung getroffen worden ist.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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