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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 15 W 203/06
Rechtsgebiete: GVG, BeurkG, BGB


Vorschriften:

GVG § 17a
BeurkG § 9
BeurkG § 13
BGB § 311 b Abs. 1 S. 2
1) Die Bindungswirkung der Bejahung der Rechtswegzuständigkeit durch die in erster Instanz getroffene Sachentscheidung (§ 17a Abs. 5 GVG) bleibt bestehen, wenn zwar verfahrensfehlerhaft über die in erster Instanz erhobene Rüge der Rechtswegunzuständigkeit nicht vorab gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG entschieden worden ist, diese Rüge jedoch im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt wird.

2) Der Beurkundungsmangel eines notariellen Kaufvertrages über ein Wohnungseigentumsrecht, der darin besteht, dass dem Veräußerer das Recht zum Erwerb von Flächen aus dem Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum eingeräumt wird, diese Flächen jedoch nicht ordnungsgemäß bezeichnet werden, wird gem. § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB durch Umschreibung des Eigentums auf den Käufer geheilt.


Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Sie hat auch die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der oben bezeichneten Anlage, die aus insgesamt 9 Wohneinheiten besteht.

Durch die Erklärung der teilenden Eigentümerin, der B-Gesellschaft mbH in X2 vom 6.7.1984 (UR-Nr. xxx/1984 des Notars X3 in X2) nebst Ergänzungen vom 16.10.1984 (UR-Nr. xxx/1984) und 17.12.1984 (UR-Nr. xxx/1984) sind neun Teil- bzw. Wohnungseigentumseinheiten begründet worden. An den in der Teilungserklärung als "Geschäftslokal" bezeichneten und im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten ist Teileigentum begründet worden. Hierzu gehören die im Erdgeschoss gelegenen und wie folgt bezeichneten Räume: Gastraum, Bierkeller, Abstellraum, Kegelbahn, Flur, WC Herren und WC Damen. Ferner befinden sich nach dem Aufteilungsplan im Erdgeschoss mit einem "G" gekennzeichnete Räume (Heizung, Gemeinschaftsraum, Flur). Wohnungseigentum ist an den mit Nr. 2 bis Nr. 9 gekennzeichneten weiteren Räumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoss begründet worden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind in Bruchteilsgemeinschaft Sondereigentümer der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplanes, die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin des Teileigentums Nr. 1.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihren Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 durch Kaufvertrag vom 1.10.1999 (UR-Nr. xxx/1999 des Notars Dr. M2 in E) vom Ehemann der Beteiligten zu 1), Herrn Prof. Dr. M, erworben. In dem Kaufvertrag heißt es in § 1 Ziff. 5):

"Unabhängig vom Vorstehenden stimmen die Käufer bereits jetzt der beabsichtigten Änderung der Eigentumsanteile durch den Verwalter, der Eigenheim- und Wohnungsgesellschaft mbH C, dahingehend zu, daß die Gemeinschaftsräume und Garagen im Erdgeschoß sowie Teile der Kegelbahn (Eigentum des jetzigen Eigentümers der ETW Nr. 1), ferner der Dachterrasse oberhalb der Garagen zu einem neuen Wohnungs- und Teileigentum geändert werden. Den Erwerbern sind die Änderungspläne bekannt. Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß dies nicht Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch sein kann. Sie erkennen außerdem an, daß der amtierende Notar insoweit keinerlei Gewähr für die Durchführung der Änderung und der Eigentumsanteile übernehmen kann."

Am 26.11.1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der bis auf die Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 4 alle Eigentümer entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilnahmen. Unter TOP 15 fasste die Versammlung einstimmig den Beschluss,

"daß die Kegelbahn zu den davorliegenden Lagerräumen ausgebaut wird und zwar in der Form, daß die Räumlichkeiten Skiraum/Heizungsraum und die Räumlichkeiten Waschraum/Kellerraum jeweils mit dem Teilstück der Kegelbahn, das sich direkt hinter den genannten Räumlichkeiten befindet, zu zwei neuen räumlichen Einheiten umgewandelt wird."

Unter TOP 17 wurde einstimmig beschlossen:

"Das neu zu bildende Teileigentum Waschraum/Kellerraum sowie das dahinterliegende Teilstück Kegelbahn wird Herrn Prof. Dr. M3 kostenlos übertragen und geht in dessen Eigentum über. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang [...] beschließen die Eigentümer einstimmig, daß Herrn Prof. Dr. M3 das alleinige Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. Gleichzeitig geht das neu zu bildende Teileigentum Skiraum/Heizungsraum sowie das dahinterliegende Teilstück der Kegelbahn in das Eigentum der Gemeinschaft über."

Die Beschlüsse zu TOP 15 und 17 wurden durch das Amtsgericht am 29.2.2000 im Verfahren 4 II 47/99 für ungültig erklärt.

Am 18.3.2000 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, an der die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnungen 1, 7, 8 und 9 persönlich teilnahmen, während die damaligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 2, 4, 5 und 6 jeweils durch Bevollmächtigte vertreten wurden. Die Eigentümerversammlung fasste unter TOP 12 einstimmig folgenden Beschluss:

"[...] Teile der Kegelbahn hinter dem Heizungs- und Trockenraum werden von Wohnung 1 abgegeben ins Allgemeineigentum s. Anlage Grundriß EG. Hierdurch ändern sich die Miteigentumsanteile zwangsläufig.

Aus dem Gemeinschaftseigentum Trockenraum und Waschraum sowie aus Teilen der Kegelbahn (Wohnung 1) wird ein neues Wohnungseigentum Nr. 10 und Garagen werden Teileigentum Nr. 11 und 12 in das Eigentum von M3 übertragen."

In der Folgezeit nahm die Beteiligte zu 1) die entsprechenden baulichen Veränderungen vor, wobei insbesondere unter Inanspruchnahme des im Aufteilungsplan als "Gemeinschaftsraum" bezeichneten Raumes und Teilen ihres Sondereigentums eine neue, in sich abgeschlossene Wohnung geschaffen wurde, die nunmehr unter der Bezeichnung "Wohnung Nr. 10" geführt wird, andererseits ein Teil der bisherigen Kegelbahn (Sondereigentum) nunmehr als Gemeinschaftseigentum zur Verfügung stehen soll.

Die neue Wohnungseinheit und die beiden Garagen-Teileigentumseinheiten sind bisher nicht im Grundbuch eingetragen worden. Die hierfür notwendigen Änderungen der Teilungserklärung nebst Auflassung wurden zwar in der Urkunde des Notars G in G vom 6.9.2002 (UR-Nr. xxx/2002) beurkundet. Hierbei trat die Beteiligte zu 1) persönlich und Herr Prof. Dr. M3 als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die übrigen Wohnungseigentümer auf. Die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen haben bisher aber lediglich vier Miteigentümer genehmigt. Die Beteiligten zu 2) und 3) sowie die Miteigentümer L und H haben ihre Genehmigung verweigert.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 17.3.2005 (Az. 4 II 18/04 = 6 T 154/05 LG Arnsberg = 15 W 100/06 OLG Hamm) ist der Beteiligten zu 1) die ausschließliche Nutzung der im Aufteilungsplan mit G bezeichneten Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss untersagt und sie zugleich verpflichtet worden, diese Räume wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Die Beteiligte zu 1) verlangt von den Beteiligten zu 2) und 3) die Genehmigung der in der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 (Urk.-Nr. xxx/02 des Notars G) abgegebenen Erklärungen. Nach ihrer Ansicht ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus dem Kaufvertrag vom 1.10.1999. Für die übrigen Miteigentümer bestehe eine Verpflichtung zur Zustimmung aufgrund der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 26.11.1999 und vom 18.3.2000. Auch die Miteigentümerin der Wohnung Nr. 3 sei in der Eigentümerversammlung vom 18.3.2000 durch die Finanzberater G1 und A1 vertreten worden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) machen demgegenüber geltend, der Beschluss vom 18.3.2000 sei nichtig, da die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 von der damaligen Verwalterin nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen worden und in der Versammlung auch nicht von einem Bevollmächtigten vertreten worden sei. Der Beschluss habe im Übrigen nur einstimmig gefasst werden können, da er Änderungen am Gemeinschaftseigentum beinhalte. Die Verpflichtungserklärung im Kaufvertrag vom 1.10.1999 sei unwirksam, weil sie gegen den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Ein neuer Aufteilungsplan habe weder bei Vertragsschluss noch in den Versammlungen vom 26.11.1999 und 18.3.2000 vorgelegen. Sie haben in erster Instanz ferner die Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Abteilung für Wohnungseigentumssachen gerügt.

Durch Beschluss vom 10.11.2005 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet, die für sie in der Urkunde des Notars G vom 6.9.2002 abgegebenen Erklärungen zur Änderung der Teilungserklärung nebst Auflassung mit Ausnahme der Erklärungen in § 13 der Urkunde zu genehmigen. In den Gründen hat es unter anderem ausgeführt, über den vorliegenden Streitstoff sei im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu entscheiden. In der Sache ergebe sich ein Anspruch aus dem Vertrag vom 1.10.1999. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 2) und 3) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch Beschluss vom 10.5.2006 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, ein Anspruch aus dem Vertrag vom 1.10.1999 sei nicht gegeben, da die Regelung in § 1 Ziff. 5 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht wirksam sei und auch nicht mit der in der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 enthaltenen Regelung übereinstimme.

Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.6.2006 beim Landgericht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) und 3) haben in dritter Instanz mitgeteilt, an der Zuständigkeitsrüge nicht mehr festzuhalten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das Landgericht unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung ihren Antrag zurückgewiesen hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Zutreffend ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ausgegangen. In verfahrensrechtlicher haben die Vorinstanzen allerdings unzutreffend die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG angenommen. Die fraglichen Verpflichtungen in den notariellen Urkunden vom 1.10.1999 und 6.9.2002 und den Beschlüssen vom 26.11.1999 und 18.3.2000 beinhalten die Einräumung von Sondereigentum an bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumlichkeiten. Die maßgeblichen Vereinbarungen haben somit eine noch nicht vollzogene Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Gegenstand, weshalb die daraus gegen die Wohnungseigentümer folgenden Ansprüche nicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehen, die aus dem bestehenden Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist. Streitigkeiten hierüber sind nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im streitigen Verfahren auszutragen (vgl. BGH, NJW 1995, 2851, 2852; BayObLG, NJW-RR 1996, 912 f. und 1991, 1356 f.; KG, WE 1998, 306 f.).

Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ist der Senat jedoch an die Bejahung der Rechtswegzuständigkeit in der Entscheidung des Amtsgerichts gebunden. Nach dieser Vorschrift, die auch im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 46 WEG anwendbar ist (BGH, NJW 1995, 2851, 2852), findet im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht statt. Zwar hat das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG verabsäumt, über die von ihm bejahte Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aufgrund der entsprechenden Rüge der Beteiligten zu 2) und 3) in erster Instanz vorab zu entscheiden. Fehlt eine solche Vorabentscheidung, kann die Zuständigkeit trotz der Beschränkung des § 17 a Abs. 5 GVG sowohl vom Erstbeschwerdegericht als auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden (vgl. BGH, NJW 1995, 2851, 2852; OLG Köln, NJW-RR 1995, 910, 911). Von diesem Grundsatz wird jedoch eine Ausnahme zugelassen, wenn der Rechtsmittelführer seine Rüge des nicht gegebenen Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr weiterverfolgt, da dieser Fall hinsichtlich der Interessenlage des Betroffenen derjenigen gleichzustellen ist, in der die Rüge von vornherein nicht erhoben wird (vgl. VGH München, NJW 1997, 1252; Münch.-Kommentar-Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 17a GVG, Rdnr. 29; Musielak-Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 17a GVG, Rdnr. 19). Denn eine Rechtswegkontrolle durch die übergeordnete Instanz unterliegt bei ordnungsgemäßem Verfahren der Disposition der Beteiligten, denen es freisteht, die Entscheidung der ersten Instanz zu akzeptieren oder sie mit der Beschwerde anzugreifen (BVerwG, NJW 1994, 956).

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 26.4.2007 ausdrücklich einen entsprechenden Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge erklärt. Dabei ist unerheblich, dass die Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde keine Rechtsmittelführer mehr sind, nachdem das Landgericht auf ihre sofortige Beschwerde hin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat, da dies zu keiner Veränderung der Interessenlage geführt hat.

Die Entscheidung des Landgerichts hält auch in der Sache der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beteiligte zu 1) hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beteiligten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Genehmigung der in der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 abgegebenen Erklärungen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die hier begehrte Genehmigung der in der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 durch den Ehemann der Beteiligten zu 1) als vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen bereits verweigert. Mit der Verweigerung der Genehmigung wurde das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Die Verweigerung der Genehmigung ist mangels einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung ein unwiderrufliches Rechtsgeschäft. Die Rechtssicherheit gebietet es, die Genehmigungsverweigerung mit der Folge der Unwirksamkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als endgültig anzusehen (st. höchstrichterliche Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 3704 m.w.N.). Die hier verlangte Genehmigung ist somit nicht mehr möglich.

Zwar könnte das infolge der Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksame Rechtsgeschäft in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB bestätigt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Auch einem nach richterlichem Hinweis geänderten Antrag der Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 2) und 3) zur Abgabe einer der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 inhaltlich entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten, müsste der Erfolg versagt bleiben, weil eine schuldrechtliche Anspruchsgrundlage dafür nicht besteht.

Eine Änderung der durch die ursprüngliche Teilungserklärung begründeten Eigentumsverhältnisse ist durch die Beschlüsse vom 26.11.1999 und 18.3.2000 nicht erfolgt, wie der Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 14.9.2006 - 15 W 100/06 -, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt hat.

Die Beschlüsse vom 26.11.1999 sind, soweit sie hier von Bedeutung sein können, bereits durch das Amtsgericht im Verfahren 4 II 47/99 für ungültig erklärt worden.

Im übrigen beinhalten die beschlossenen Änderungen die Einräumung von Sondereigentum an bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumlichkeiten. Sie bedurften daher als schuldrechtliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer der notariellen Beurkundung (§§ 4 Abs. 3 WEG, 311 b Abs. 1 BGB), die jedoch nicht erfolgt ist.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1.10.1999. Der Vertrag in diesem Punkt ist infolge Nichtbeachtung der nach §§ 313 BGB a. F. (jetzt § 311 b Abs. 1 BGB), 9 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BeurkG zu beachtenden Voraussetzungen formunwirksam (§ 125 BGB). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es zum einen an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit der Vereinbarung, da die Gegenstand des neu zu bildenden Sondereigentums bildenden Räumlichkeiten nach Lage, Größe und Aufgliederung nicht deutlich bezeichnet sind. Ferner ist die sich daraus ergebende Veränderung der Miteigentumsanteile nicht ersichtlich. Soweit in § 1 Ziff. 5 des Kaufvertrags auf die den Erwerbern bekannten Änderungspläne Bezug genommen wird, sind ferner die gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BeurkG zu beachtenden Formerfordernisse nicht eingehalten. Danach gelten Erklärungen der Beteiligten in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, als in der Niederschrift enthalten. Dies gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. Soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht beachtet worden. In § 1 Ziff. 5 S. 2 des notariellen Vertrags vom 1.9.1999 ist lediglich vermerkt, dass den Erwerbern die Änderungspläne bekannt sind. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass diese Pläne bei der Beurkundung vorlagen und der Niederschrift beigefügt worden sind. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formerfordernisse stellt eine Verletzung des § 313 BGB a. F. (jetzt § 311 b BGB) mit der Folge der Nichtigkeit der nicht ordnungsgemäß beurkundeten Vereinbarung dar (vgl. Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rn. 44, 66 f. m.w.N.).

Die Formunwirksamkeit der Vereinbarung ist jedoch gemäß § 313 S. 2 BGB a. F. (jetzt § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB) durch die Auflassung des an die Beteiligten zu 2) und 3) verkauften Miteigentumsanteils nebst Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 und die entsprechende Eintragung im Grundbuch geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Die Heilung erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Vertrags einschließlich aller mündlichen und schriftlichen Nebenabreden (BGH, NJW 1972, 2265, 2266). Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrags hinausgehen und einem selbstständigen Formzwang nach § 313 S. 1 BGB a. F. oder nach einer anderen Vorschrift unterliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 2560, 2561; 1972, 2265, 2266 jeweils m.w.N.). Eine solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn die formbedürftige Abrede mit dem Veräußerungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber eine Einheit bildet und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinausläuft (vgl. BGH, NJW 2002, 2560, 2561).

Dies trifft hier auf die in § 1 Ziff. 5 des Kaufvertrags enthaltene Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3) zu. Nach der Vertragsgestaltung, insbesondere der einheitlichen Beschreibung des Kaufgegenstandes in § 1 des Vertrags sowie dem dafür insgesamt vereinbarten Kaufpreis sollte der von den Beteiligten zu 2) und 3) zu erwerbende Miteigentumsanteil im Ergebnis durch die noch vorzunehmende Änderung beschränkt werden.

Das Landgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung lasse sich nicht hinreichend feststellen. Die betroffenen Räumlichkeiten und deren genaue Lage bleibe unklar. Zudem bleibe die genaue Veränderung der Miteigentumsanteile offen und die Beschreibung im Kaufvertrag weiche von derjenigen in der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 ab.

Im Verfahren der Rechtsbeschwerde ist die Tatsachenwürdigung des Tatrichters nur darauf nachprüfbar, ob dieser den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt, sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze, zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15.Aufl. § 27 FGG, Rdnr. 42).

Ein danach beachtlicher Mangel ist nicht gegeben. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beteiligten sich bei Abschluss des Kaufvertrags über sämtliche Änderungen, wie sie sich aus der notariellen Urkunde vom 6.9.2002 ergeben, einig waren, insbesondere die Veränderung der Miteigentumsanteile hinreichend bestimmt sowie die Lage, Größe und Aufgliederung des neu zu bildenden Sondereigentums aus einer den Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegten Skizze ersichtlich war. Aus dem Kaufvertrag oder dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) ergibt sich auch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Verkäufer die Befugnis zustehen sollte, den Inhalt des Sondereigentums und die Veränderung der Miteigentumsanteile nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben bestritten, dass bei Abschluss des Kaufvertrags eine Grundrissskizze oder eine vergleichbare zeichnerische Darstellung vorgelegen hat, wofür auch der Wortlaut der fraglichen Kaufvertragsklausel spricht, in dem lediglich allgemein auf "bekannte Änderungspläne" Bezug genommen wird. Die Beteiligte zu 1) hat demgegenüber lediglich auf die unzureichende Beschreibung in § 1 Ziff. 5 des Kaufvertrags verwiesen und pauschal behauptet, es habe eine Grundrissskizze der Änderungen vorgelegen, in die Einsicht genommen worden sei. Diese Angaben sind weder nach Zeit und Ort konkretisiert noch ist die fragliche Skizze vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz vom 10.10.2005 zu den Akten gereichte Skizze wurde offensichtlich erst später erstellt. Denn die Beteiligte zu 1) hat in diesem Schriftsatz ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass die Zustimmung zur Aufhebung der Teilungserklärung entsprechend den Änderungsplänen begehrt wird, die den Antragsgegnern bekannt gegeben werden und hierzu die Grundrisszeichnung überreicht, auf die sich die später mit Datum vom 3.6.2002 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde und die darauf aufbauende notarielle Urkunde vom 6.9.2002 beziehen. Die spätere Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 20.3.2006 vorgelegte weitere Zeichnung ist unerheblich. Denn diese Zeichnung soll nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) in der Eigentümerversammlung vom 26.11.1999, also erst mehrere Wochen nach Kaufvertragsschluss vorgelegt worden sein.

Somit bestand keine hinreichende Tatsachengrundlage, die gemäß § 12 FGG Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen hätte geben können.

Da die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ohne Erfolg geblieben ist, entspricht es der Billigkeit (§ 47 S. 1 WEG), dass sie die Gerichtskosten für das Verfahren dritter Instanz zu tragen hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligte zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde keine Gründe vorgetragen hat, die die Entscheidung des Landgerichts ernsthaft hätten in Zweifel ziehen können, entspricht es auch der Billigkeit, dass sie den Beteiligten zu 2) und 3) die in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat (§ 47 S. 2 WEG).

Bei der auf § 48 Abs. 3 WEG beruhenden Wertfestsetzung ist der Senat den unbeanstandet gebliebenen Festsetzungen der Vorinstanzen gefolgt.

Ende der Entscheidung

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