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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 15 W 235/03
Rechtsgebiete: PsychKG NW


Vorschriften:

PsychKG NW § 38 a.F.
1) Spricht das Amtsgericht nach Erledigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme aus, daß der Betroffene die Kosten seiner einstweiligen Unterbringung selbst zu tragen hat (§ 38 Abs. 1 PsychKG a.F.), so fallt auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde dem Landgericht als Verfahrensgegenstand sowohl die Entscheidung darüber an, ob anstelle des Betroffenen der Gebietskörperschaft der antragstellenden Ordnungsbehörde (§ 38 Abs. 3 PsychKG a.F.) diese Kosten aufzuerlegen sind, als auch, ob diese Kosten von der Staatskasse zu übernehmen sind (§ 38 Abs. 2 PsychKG a.F.). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeantrag des Betroffenen lediglich auf eine Entscheidung nach Abs. 3 der Vorschrift abzielt.

2) In diesem Verfahren findet nur eine summarische Prüfung des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen ohne weitere (nachträgliche) Sachverhaltsaufklärung statt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 235/03 OLG Hamm

In der Unterbringungssache

betreffend den am 13.10.1938 geborenen Herrn ...

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 09. Oktober 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 25. Mai 2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 28. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betrifft.

Im Übrigen werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2003 abgeändert.

Die Kosten der einstweiligen Unterbringung des Betroffenen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 300,00 Euro.

Gründe:

I.

Der Betroffene war Beteiligter eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens, in dem er einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich von ... beantragt hatte. In dieser Angelegenheit strebte er in der ersten Hälfte des Jahres 1998 auf seinen Widerspruch eine abändernde Entscheidung des Regierungspräsidenten Arnsberg an. In diesem Zusammenhang richtete er an die Bezirksregierung unter dem 15.06.1998 ein längeres Schreiben, in dem er in verschiedenen Formulierungen mehrfach seinen Freitod ankündigte. Ähnliche Selbstmordabsichten äußerte er bei einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Bezirksregierung, der von den Vorgängen den Beteiligten zu 2) unterrichtete.

Der Betroffene wurde am Morgen des 25.06.1998 in Polizeigewahrsam genommen. Der Beteiligte zu 2) beantragte bei dem Amtsgericht am selben Tage unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses des Arztes für Psychiatrie ... als Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises ... den Betroffenen nach dem PsychKG einstweilen unterzubringen. Der Richter des Amtsgerichts hörte den Betroffenen noch am selben Morgen u.a. in Gegenwart des Arztes ... an, der abschließend an seiner Diagnose festhielt, bei dem Betroffenen bestehe eine psychische Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkomme, aufgrund seiner Erkrankung sei der Betroffene akut selbstmordgefährdet, diese Gefahr könne nicht anders als durch eine Zwangseinweisung nach dem PsychKG abgewendet werden. Durch Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von sechs Wochen mit sofortiger Wirksamkeit an. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die geschlossene Abteilung der Klinik für Psychiatrie im ... verbracht. Der Chefarzt dieser Klinik teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 02.07.1998 mit, die Voraussetzungen für die einstweilige Unterbringung lägen aus ärztlicher Sicht "nicht mehr" vor. Das Amtsgericht hob daraufhin durch Beschluss vom selben Tage die Unterbringungsanordnung auf.

In der Folgezeit weigerte sich der offenbar privat krankenversicherte Betroffene, die Kosten des Klinikaufenthalts zu bezahlen. Die gegen ihn im Zivilprozess erhobene Klage des Klinikträgers wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Siegen vom 21.02.2000 im Hinblick auf die als vorrangig eingestufte Regelung in § 38 PsychKG abgewiesen.

Der Klinikträger hat daraufhin mit Schreiben vom 05.04.2000 bei dem Amtsgericht angeregt, eine Entscheidung darüber zu treffen, wer die Kosten der einstweiligen Unterbringung zu tragen hat. Der Betroffene hat dazu mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2000 beantragt, die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der einstweiligen Unterbringung dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Er hat dazu eine von dem Leiter der Klinik und zwei weiteren behandelnden Ärzten gezeichnete "Zusammenfassung" der Ergebnisse der Behandlung des Betroffenen mit Datum vom 20.08.1998 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass eine psychische Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkomme, von Anfang an nicht vorgelegen habe. Der Antrag der Ordnungsbehörde sei deshalb zu Unrecht gestellt worden. Diese müsse sich die Fehldiagnose des Leiters des sozialpsychiatrischen Dienstes zurechnen lassen, dessen schriftliches ärztliches Zeugnis zudem wahrheitswidrige Angaben über den Umfang seiner Explorationsgespräche mit dem Betroffenen am Morgen des 25.06.1998 enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen des Betroffenen Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, sein Mitarbeiter habe keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung des Leiters des sozialpsychiatrischen Dienstes als erfahrenen Facharztes haben müssen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.03.2003 ausgesprochen, dass der Betroffen die Kosten seiner einstweiligen Unterbringung zu tragen habe, sowie seinen Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2003 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 28.04.2003 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Kosten der einstweiligen Unterbringung dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.

Der Senat hat im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 38 Abs. 2 PsychKG den Beteiligten zu 3) zum Verfahren hinzugezogen, der mit Verfügung vom 01.09.2003 dahin Stellung genommen hat, einer Belastung der Staatskasse mit den Kosten der einstweiligen Unterbringung nicht widersprechen zu wollen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, nämlich die Entscheidung über die Kosten des Unterbringungsverfahrens einerseits sowie die Kosten der einstweiligen Unterbringungskosten des Betroffenen andererseits. Hinsichtlich dieser beiden Verfahrensgegenstände ist bereits die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt: Gerichtskosten sind gem. § 128 b KostO nicht zu erheben. Nach § 13 a Abs. 2 S. 3 FGG, der die landesrechtliche Vorschrift des § 41 PsychKG a.F. verdrängt hat, sind die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Körperschaft, der die zuständige Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn im Falle der Ablehnung der Maßnahme oder der Zurücknahme des Antrags das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn sich - wie hier - das Verfahren vor einer Entscheidung in der Hauptsache durch Beendigung bereits der vorläufigen Unterbringung erledigt (vgl. Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 13 a, Rdnr. 51 I). In diesem Fall handelt es sich um eine isolierte Kostenentscheidung, gegen die unter den weiteren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde stattfindet. Eine solche Kostenentscheidung ist jedoch nach § 27 Abs. 2 FGG mit der sofortigen weiteren Beschwerde nur anfechtbar, wenn sie erstmals vom Beschwerdegericht getroffen worden ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass eine bereits vom Amtsgericht getroffene isolierte Kostenentscheidung nur mit der sofortigen ersten Beschwerde angefochten werden kann, während gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist also in diesem Punkt unzulässig und war deshalb vom Senat nunmehr zu verwerfen, nachdem der Betroffene trotz des ihm erteilten Hinweises des Senats sein Rechtsmittel insoweit nicht zurückgenommen hat.

Über die Kosten der einstweiligen Unterbringung ist nach näherer Maßgabe des § 38 PsychKG a.F. (nahezu wortgleich nunmehr § 32 PsychKG n.F.) zu entscheiden. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die Kosten der Unterbringung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die gesetzliche Vorschrift behandelt diese Entscheidung damit derjenigen über die Unterbringung selbst gleich, so dass mit der sofortigen Beschwerde gleichzeitig gem. § 27 Abs. 1 FGG auch die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt bereits daraus, dass seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Insoweit ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil das Landgericht zwar ohne Rechtsfehler den Antrag des Betroffenen für unbegründet erachtet hat, die Kosten der Unterbringung der Stadt ... aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 PsychKG a.F.). Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass entsprechend der Regel des § 38 Abs. 1 PsychKG a.F. die Kosten der Unterbringung von dem Betroffenen selbst zu tragen sind, kann jedoch auch dann keinen Bestand haben, wenn diese gem. § 38 Abs. 2 PsychKG a.F. von der Staatskasse zu tragen sind. Darüber hätte das Landgericht unabhängig davon, dass der Beschwerdeantrag des Betroffenen nur auf eine Entscheidung zu Lasten der Stadt ... abzielte, von Amts wegen ebenfalls entscheiden müssen, weil sich sein Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Rechtsfolge richtete, dass die Kosten der Unterbringung von ihm zu tragen sind.

Hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag, so kann das Gericht nach § 38 Abs. 3 PsychKG a.F. die Kosten der einstweiligen Unterbringung ganz oder teilweise der Gebietskörperschaft auferlegen, die die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahrnimmt. Darüber ist nach § 38 Abs. 4 S. 2 PsychKG auch dann zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen. Dies bedeutet, dass tatsächliche Basis der Beurteilung allein das aus den Akten ersichtliche Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist; weitergehende tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen der bereits beendeten Unterbringung sind - auch mit Rücksicht auf den Betroffenen selbst - nicht zu treffen (Senatsbeschluß vom 27.07.1970 - 15 W 234/70).

Das Landgericht ist in seiner Entscheidung von zutreffenden Maßstäben bei der Beurteilung nach § 38 Abs. 3 PsychKG a.F. ausgegangen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Ordnungsbehörden im Interesse der persönlichen Freiheit von leichtfertigen Unterbringungsanträgen abzuhalten. Die Ordnungsbehörde ist befugt, den Unterbringungsantrag schon zu stellen, wenn nach den ihr bekannten konkreten Tatsachen eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen besteht. Im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Arntsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ist die Ordnungsbehörde nicht gehalten, den Sachverhalt vor der Antragstellung bereits erschöpfend aufzuklären (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24.11.1994 - 15 W 99/94 -).

Nach diesen Maßstäben konnte der Beteiligte zu 2) bei seiner Antragstellung am 25.06.1998 davon ausgehen, dass der Betroffene an einer psychischen Störung litt, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, und infolge des krankhaften Verhaltens die aktuell nicht anders abwendbare Gefahr bestand, dass dieser Selbstmord begehen werde (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 PsychKG a.F.). Der Betroffene hatte im Zusammenhang mit einem von dem Regierungspräsidenten Arnsberg noch zu bescheidenen Widerspruch in einem deutlich querulatorisch gefärbten Schreiben vom 15.06.1998 seinen Selbstmord mehrfach als "Protesttod" angekündigt und in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Regierungspräsidenten seine Selbstmordabsichten wiederholt. Der bei der richterlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen anwesende Facharzt für Psychiatrie ... hatte sowohl schriftlich als auch mündlich im Rahmen der genannten Anhörung das Vorliegen einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, diagnostiziert. Weitere Erkenntnisquellen standen dem Beteiligten zu 3) nicht zur Verfügung.

Der von der weiteren Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass sich diese Diagnose im Rahmen der anschließend vollzogenen Unterbringung nicht bestätigt habe, vermag eine pflichtwidrige Antragstellung durch den Beteiligten zu 3) nicht zu begründen.

Die Kosten der einstweiligen Unterbringung des Betroffenen sind hier jedoch gem. § 38 Abs. 2 PsychKG a.F. der Staatskasse aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten der einstweiligen Unterbringung von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Da das Landgericht zu diesem Punkt keine Entscheidung getroffen hat, kann der Senat an seiner Stelle abschließend in der Sache entscheiden, zumal auch diese Entscheidung gem. § 38 Abs. 4 S. 2 PsychKG unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes, also ohne weitere tatsächliche Ermittlungen zu treffen ist.

Der Feststellung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass die Klinik mit Schreiben vom 02.07.1998 mitgeteilt hat, die Voraussetzungen für die einstweilige Unterbringung lägen nach ärztlicher Beurteilung "nicht mehr" vor. Der daraus von dem Amtsgericht gezogene Umkehrschluss, nach ärztlicher Beurteilung müssten dann jedenfalls bis zum 02.07.1998 die Unterbringungsvoraussetzungen vorgelegen haben, ist hier jedenfalls deshalb nicht überzeugend, weil er sich aus der dem Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden, von dem Leiter der Klinik und zwei weiteren behandelnden Ärzten gezeichneten "Zusammenfassung" der Ergebnisse der Behandlung des Betroffenen mit Datum vom 20.08.1998 nicht belegen lässt. In dieser Zusammenfassung wird an keiner Stelle die Diagnose einer Psychose oder einer psychischen Störung gestellt, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung in ihrem Zusammenhang, dass die behandelnden Ärzte den Eindruck gewonnen haben, dass die geäußerten Selbstmordabsichten des Betroffenen allein demonstrativen Charakter hatten und ausschließlich mit der von ihm angestrebten behördlichen Entscheidung im Zusammenhang standen, der Betroffene jedoch sein Leben nicht beenden wollte. Bei einer nach Einschätzung der Ärzte behandlungsbedürftigen, akuten Suizidalität wäre die Verordnung einer entsprechenden Medikation (wie etwa Antidepressiva) zu erwarten gewesen, die jedoch nach dem Inhalt der genannten Zusammenfassung ausdrücklich nicht erfolgt ist. Mag der Inhalt des Schreibens vom 02.07.1998 mit demjenigen der Zusammenfassung vom 20.08.1998 auch nur schwer in Einklang zu bringen sein, so kann im Rahmen der Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Unterbringung nur eine summarische Prüfung erfolgen, weil aus den bereits ausgeführten Gründen weitere tatsächliche Feststellungen ausgeschlossen sind. In diesem Rahmen kommt nach Auffassung des Senats der eingehenden Darstellung vom 20.08.1998 das größere Gewicht zu, zumal diese nicht zu dem Ergebnis einer Psychose bzw. einer psychischen Störung führt, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt.

Der Senat hat deshalb in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Kosten der einstweiligen Unterbringung der Staatskasse auferlegt. Dies entspricht der Stellungnahme des Beteiligten zu 3).

Obwohl das Rechtsmittel damit gegenüber dem Beteiligten zu 3) teilweise Erfolg hat, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, diesen mit der Erstattung der dem Betroffenen im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auch nur teilweise zu belasten. Denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Der (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels rechtfertigt es allein nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rdnrn. 20, 40).

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat dem vom Landgericht gebildeten Wertansatz für die Kosten der Unterbringung einen geschätzten Betrag im Hinblick auf den Antrag des Betroffenen betreffend die Verfahrenskosten hinzugesetzt und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Ende der Entscheidung

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