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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 15 W 252/00
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 147 Abs. 2
Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 252/00 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

betreffend die Kostenberechnung des Notars in vom 13. Januar 1999 zu UR-Nr. 5/99

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. September 2001 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Juni 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 29,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30. Dezember 1998 zu seiner UR-Nr. 374/98 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die Beteiligte zu 2) errichtet wurde. Am 13. Januar 1999 übersandte er dem Registergericht eine von ihm zu UR-Nr. 5/99 entworfene und beglaubigte Handelsregisteranmeldung der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer vom 12. Januar 1999, und zwar zusammen mit einer Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und einer von ihm, dem Notar, angefertigten Liste der Gesellschafter.

Der Notar hat in seiner Kostenberechnung vom 13. Januar 1999, die von der Beteiligten zu 2) beglichen worden ist, für das Fertigen der Gesellschafterliste neben den sonstigen Gebühren und Auslagen für seine oben genannten Tätigkeiten eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO von 25,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Geschäftswert von 5.000,00 DM berechnet.

Im Rahmen der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beteiligten zu 1) hat der Präsident des Landgerichts den Ansatz der vorgenannten Gebühr beanstandet, da es sich nach seiner Auffassung bei dem Anfertigen der Gesellschafterliste um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO handele. Der Präsident des Landgerichts hat den Beteiligten zu 1) angewiesen, den Betrag von 25,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzuerstatten oder gemäß § 156 Abs. 5 S. 1 KostO eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. März 2000 bei dem Landgericht die Anweisungsbeschwerde erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass die Anfertigung der Gesellschafterliste ein selbständig zu vergütendes Geschäft sei.

Das Landgericht hat den Beteiligten sowie dem Präsidenten des Landgerichts als Dienstvorgesetzten des Notars Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Durch Beschluss vom 15. Juni 2000 hat das Landgericht die Kostenberechnung des Notars vom 13. Januar 1999 dahin abgeändert, dass die darin in Ansatz gebrachte Gebühr von 25,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für das Fertigen der Liste der Gesellschafter entfällt. Das Landgericht hat ferner die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung, die er mit einem bei dem Oberlandesgericht am 3. Juli 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2000 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht zulässig sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

Das Landgericht ist zutreffend von einer gemäß § 156 Abs. 5 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Beschluss vom 27. Mai 1986 - 15 W 372/84), die der Auffassung der Kammer entspricht, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Fertigung der Gesellschafterliste einer GmbH zur Anmeldung zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar - wie hier - nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat. Es handelt sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35 KostO, so dass dem beteiligten Notar dafür neben den anderen angefallenen Gebühren keine selbständige Gebühr zusteht.

Zu der Frage, ob das Anfertigen der Gesellschafterliste durch den Notar gemäß § 35 KostO ein gebührenfreies Nebengeschäft zum Entwurf der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (bejahend: OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 590f. = DNotZ 1987, 641, 642; OLG Karlsruhe, MittBayNot 1977, 141 = Rpfleger 1977, 228; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., Stand Mai 2000, § 26 Rdnr. 11; Beushausen/Küntzel-Kersten/Bühling, Kostenordnung, 5. Aufl., § 38 Anm. VII 4; verneinend: OLG Celle, JurBüro 1994, 41f. = GmbHR 1993, 294; OLG Stuttgart, DNotZ 1985, 121f. = JurBüro 1984, 1078f.; OLG Saarbrücken, MittRhNotK 1984, 222f. = MittBayNot 1984, 215f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 14. Aufl., § 147 Rdnr. 110; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" Anm. 4.5; Mümmler, JurBüro 1989, 769, 770; Reimann, DNotZ 1987, 642, 644). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsprechung zu bejahen.

Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 35 Rdnr. 2 m.w.N.; BayOblG, DNotZ 1985, 101, 102). Diese Voraussetzungen gelten für das Anfertigen der Gesellschafterliste im Verhältnis zur Anmeldung jedenfalls dann, wenn der Notar auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat. In diesem Fall ist das Anfertigen der Gesellschafterliste als untergeordnete Nebentätigkeit zur Anmeldung einzustufen. Dass es sich bei der Gesellschafterliste gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG um eine notwendige Voraussetzung der Anmeldung handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen (a.A. Reimann, DNotZ 1987, 642, 644). Denn im Vordergrund der gebotenen gebührenrechtlichen Betrachtung steht nicht die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen, sondern die Tätigkeit des Notars. Die von den Befürwortern einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO gegebene Begründung, dass es sich bei der Anfertigung der Gesellschafterliste um eine über den Pflichtenkreis des Notars bei der Anmeldung hinausgehende und damit um eine ein gebührenfreies Nebengeschäft ausschließende notarielle Tätigkeit handele, führt nach Auffassung des Senats zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass der Notar die Liste nicht selbst fertigen muss. Sie kann ebenso vom Geschäftsführer der GmbH errichtet und entweder dem Notar mit der Bitte um Weiterleitung überreicht oder unmittelbar bei dem Registergericht ohne Mitwirkung des Notars eingereicht werden. Fertigt der Notar jedoch die Liste selbst, so steht diese Tätigkeit in einem so engen Zusammenhang mit dem notariellen Pflichtenkreis, der sich aus dem Auftrag zum Entwurf der Anmeldung ergibt, dass es nicht überzeugend erscheint, das Anfertigen der Liste isoliert zu betrachten und auf diese Weise gebührenrechtlich gesondert in Ansatz zu bringen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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