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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 15 W 303/05
Rechtsgebiete: PStG, FGG


Vorschriften:

PStG § 47
PStG § 48
PStG § 49 Abs. 1 S. 1
PStG § 49 Abs. 2
FGG § 27
FGG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48, 49 Abs.1 S.1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 49 Abs.2 PStG.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.

Das Landgericht hat die Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches damit begründet, dass die Unrichtigkeit der Eintragung hinsichtlich der Schreibweise von Vor- und Familiennamen durch den aktuellen Pass des Beteiligten zu 1) sowie die durch den Beteiligten zu 3) eingeholte Bestätigung des griechischen Generalkonsulats nachgewiesen sei. Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach § 47 PStG ist der Standesbeamte zu Berichtigung eines Personenstandseintrags anzuweisen, wenn feststeht, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist. Dass die ursprüngliche Eintragung hier unrichtig ist, stellt kein Beteiligter in Abrede. Die Schreibweise des Vor- und des Familiennamens jeweils mit einem "u" taucht alleine in der beglaubigten Abschrift der Übersetzung der Heiratsurkunde des griechischen Konsulats auf, die Grundlage der Eintragung war, und weicht bereits von den damals vorhandenen Personalpapieren ab. In der Sache kann die Frage daher nicht sein, ob der Eintrag zu berichtigen ist, sondern nur, wie er zu berichtigen ist, welches also die zur Zeit des Eintrags richtige bzw. rechtlich korrekte Schreibweise war. Angesichts der strengen Bindung des Gerichts an den Berichtigungsantrag hängt hiervon allerdings dessen Erfolg ab.

Insoweit geht der Senat davon aus, dass für diese Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht der aktuelle Rechtszustand zu berücksichtigen und danach primär auf den aktuellen Pass des Beteiligten zu 1) abzustellen ist. Dass es sich bei einem Pass um eine andere Urkunde im Sinne des Art. 2 CIECNamÜbK. handelt, ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 43) allgemein anerkannt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass ein erst nach dem Personenstandseintrag ausgestellter Pass Grundlage einer Berichtigung sein kann, wenn die darin dokumentierte Schreibweise der Namen nicht auf einer nach dem Eintrag eingetretenen Änderung beruht, der keine Rückwirkung zukommt (KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77ff; Senat StAZ 2002, 124). Die lateinische Schreibweise in dem zur Zeit des ursprünglichen Eintrags im Heiratsregister gültigen Passes des Beteiligten zu 1) weicht zwar von der ab 1981 ausgewiesenen Schreibweise ab, jedoch war der damals gültige Pass nicht Grundlage der Eintragung, von deren Inhalt er ja ebenfalls abweicht, und konnte dies bis zur o.a. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes nach wohl h.A. auch gar nicht sein (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Die Frage, ob eine Unrichtigkeit angenommen werden kann, wenn der Personenstandseintrag mit der Schreibweise in den seinerzeit gültigen Passpapieren korrespondiert, stellt sich hier daher nicht. Es bestehen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des griechischen Generalkonsulats auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die 1981 erfolgte Änderung der Schreibweise in den Passpapieren auf einer Namensänderung o.ä. beruht.

Eine Entscheidung hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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