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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 15 W 304/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 62 Abs. 3
KostO § 62 Abs. 3 S. 2
Die Gebührenbefreiung gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO setzt voraus, dass die Löschungsvormerkung zu Gunsten des Berechtigten einzutragen ist. Hierunter ist die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen Die Löschungsvormerkung muss daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstückbelastung dienen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 304/01 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

hier: Erhebung von Gebühren für die Eintragung von Löschungsvormerkungen,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 18. Dezember 2001 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. September 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 2. August 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Engelhardt und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die evangelische Kirchengemeinde H bestellte der Beteiligten zu 1) durch notariellen Vertrag vom 16.07.1997 (UR-Nr. 780/1997 Notar für die Dauer von 75 Jahren ein Gesamterbbaurecht an den eingangs genannten Grundstücken. Die Beteiligte zu 1) verpflichtete sich in § 7 Abs. 6 des Erbbauvertrages gegenüber dem Grundstückseigentümer für den Fall, daß das Erbbaurecht mit einem Grundpfandrecht belastet wird, dieses Grundpfandrecht dann löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt Zur Sicherung dieses Löschungsanspruches wurde weiter vereinbart, daß bei Bestellung des Grundpfandrechtes eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer auf Kosten der Beteiligten zu 1) im Grundbuch einzutragen war. Das Grundbuchamt hat am 31.03.1998 das Erbbaurecht auf den eingangs genannten Grundstücken eingetragen und zugleich das oben genannte Erbbaugrundbuch angelegt.

Mit notariellen Urkunden vom 06.02.1998 (UR-Nr. 162/1998 und 163/1998 Notar bestellte die Beteiligte zu 1) als Berechtigte des noch einzutragenden Erbbaurechts Grundschulden in Höhe von 5.384.034,00 DM und 630.966,00 DM zu Gunsten der Bank für S AG und beantragte jeweils mit Schreiben vom 10.02.1998 die Eintragung der Grundschuld sowie einer Löschungsvormerkung bei den neu einzutragenden Grundschulden für den jeweiligen Eigentümer der Erbbaugrundstücke als Heimfallberechtigten. Die Eintragung der Grundschulden und der Löschungsvormerkungen erfolgten am 01.04.1998 bzw. 02.04.1998 in der Abteilung III unter den laufenden Ziffern 1 und 2.

Mit notarieller Urkunde vom 10.06.1998 (UR-Nr. 723/1998 Notar Dr. R ) bestellte die Beteiligte zu 1) eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.384.034,00 DM zu Gunsten der Landesbank und beantragte mit Schreiben vom 02.07.1998 die Eintragung der Grundschuld sowie einer Löschungsvormerkung bei der neu einzutragenden Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer der Erbbaugrundstücke als Heimfallberechtigten. Die Eintragungen der Grundschuld und der Löschungsvormerkung erfolgten am 13.07.1998 in Abteilung III unter der laufenden Ziffer 3.

Mit Kostenberechnung vom 18.12.1998 hat der Kostenbeamte des Grundbuchamtes für die Eintragung der Löschungsvormerkungen gemäß § 67 KostO jeweils eine 1/4 Gebühr in Höhe von je 2.052,50 DM (Löschungsvormerkungen für die Grundschulden Ziffer 1 und 3) und 267,50 DM (Löschungsvormerkung für die Grundschuld Ziffer 2) gegen die Beteiligten zu 1) als Kostenschuldnerin angesetzt.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 08.02.1999 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß diese Gebühren gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht zu erheben seien. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat die Erinnerung mit Beschluß vom 21.12.1999 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 01.02.2000 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 02.08.2001 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schreiben vom 03.09.2001 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Einer besonderen Form oder Frist bedarf die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 4 KostO nicht. Sie ist somit zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber sachlich unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Eintragung der Löschungsvormerkungen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke nicht von dem Tatbestand der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO erfaßt wird. Nach dieser Vorschrift wird für die zu Gunsten des Berechtigten beantragte Eintragung einer Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB, die gleichzeitig mit der Eintragung des Rechts selbst beantragt ist, neben der für die Eintragung des Rechts erfallenen Gebühr eine weitere Gebühr nicht erhoben.

Zwar handelt es sich - wie die Beteiligte zu 1) grundsätzlich zutreffend ausführt - bei den eingetragenen Löschungsvormerkungen um solche im Sinne des § 1179 Nr. 2 BGB. Hiernach kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung des Grundpfandrechts eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen wird, ein Anspruch auf Einräumung eines Grundpfandrechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht. Eigentümerin der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke ist die evangelische Kirchengemeinde H Als solcher steht ihr der in § 9 des Vertrages vom 16.07.1997 vereinbarte Heimfallanspruch zu (§ 2 Nr. 4 ErbbauVO) Er hat zum Inhalt, daß die Erbbauberechtigte beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht auf die Grundstückseigentümerin zu übertragen hat Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Es wird wie ein Grundstück behandelt.

Daraus folgt gemäß § 11 ErbbauVO, daß die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die sich auf Grundstücke beziehen. Mithin ist der Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts dem Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück im Sinne des § 1179 Nr. 2 BGB gleichzustellen, der auch ein bedingter sein kann. Zwar bleiben bei der Ausübung des Heimfallanspruches durch den Grundstückseigentümer gem. § 33 Abs. 1 S. 1 ErbbauVO Eigentümergrundpfandrechte am Erbbaurecht nicht bestehen. Gleichwohl kann eine eingetragene Löschungsvormerkung den Heimfallanspruch verstärken, indem sie verhindert, daß der Erbbauberechtigte vor dem Heimfall über eine entstandene Eigentümergrundschuld in einer Weise verfügt, durch die der schuldrechtliche Löschungsanspruch des Grundstückseigentümers beeinträchtigt oder vereitelt wird (vgl. § 883 Abs. 2 BGB).

Die Feststellung der Eintragungsfähigkeit der Löschungsvormerkungen im Sinne des § 1179 Nr. 2 BGB führt jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht ohne weiteres zur Anwendung der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO. Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO ist erforderlich, daß die Löschungsvormerkung "zu Gunsten des Berechtigten" einzutragen ist. Berechtigter in diesem Sinne ist nur der Gläubiger des einzutragenden Hauptrechtes im Sinne des § 62 Abs. 1 KostO.

Das Gesetz behandelt die Eintragung der Löschungsvormerkung wie ein gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung des begünstigten Grundpfandrechtes. Der Begriff des Nebengeschäfts im Sinne des § 35 KostO bezeichnet ein Geschäft, das im Verhältnis zu dem Hauptgeschäft von minderwichtiger Bedeutung ist und mit diesem derart in Zusammenhang steht, daß es als selbständiges Geschäft nicht in Erscheinung tritt. Das Nebengeschäft dient der Förderung des Hauptgeschäftes, um diesem zu dem beabsichtigten Erfolg zu verhelfen. Die Eintragung einer Löschungsvormerkung ist deshalb als ein nach § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu behandeln, wenn die Eintragung entsprechend dem Willen der Beteiligten lediglich bezweckt, die Rechtsstellung des Berechtigten aus dem Grundpfandrecht, dessen Eintragung im Grundbuch das Hauptgeschäft darstellt, zu verstärken. Die Gleichzeitigkeit der Eintragung der Löschungsvormerkung mit der Eintragung des Hauptrechts ist nur eine, aber nicht die entscheidende Voraussetzung des Gebührenbefreiungstatbestandes. Die gesetzliche Vorschrift erfordert darüber hinaus, daß die Eintragung der Löschungsvormerkung "zu Gunsten des Berechtigten" beantragt wird. Unter dem Berechtigten ist nur die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen. Die Löschungsvormerkung muß daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstücksbelastung dienen (vgl. KG Rpfleger Rpfleger 98, 215; OLG. Düsseldorf Rpfleger 1965, 267; Rpfleger 1967, 122; Senat NJW 1967, 934, 935; Mümmler JurBüro 1978, 486, 487; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 62, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 62 KostO, Rdnr. 21).

Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Berechtigter der eingetragenen Grundpfandrechte sind die Bank für S AG und die Landesbank. Die Löschungsvormerkungen sollen aber nicht die Rechte dieser Gläubiger stärken. Gesichert werden soll der schuldrechtliche Löschungsanspruch des Eigentümers der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke.

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten zu 1) angeführten Entscheidung des Senats in Rpfleger 1981, 35, 36. Denn diese Entscheidung befaßt sich lediglich mit Fragen der Festsetzung des Geschäftswertes, nicht jedoch mit der Anwendung der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 62 Abs. 3 S. 2 KostO. Im übrigen hat der Senat auch in dieser Entscheidung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§16 Abs. 1 S. 1 KostO) hervorgehoben, die bei dem Grundpfandrecht eingetragene Löschungsvormerkung habe zur Verstärkung der Rechte des Grundstückseigentümers in Abt. II Nr. 1 und 2 des Erbbaugrundbuchs (Erbbauzinsreallast und Erhöhungsvormerkung) dienen sollen.

Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch die mit der Erinnerung erhobene Beanstandung der Kostenschuldnerin (Nichtanwendung des Gebührenbefreiungstatbestandes) beschränkt. Der Senat kann deshalb nicht darüber entscheiden, ob die Gebührenvorschrift des § 67 KostO von dem Kostenbeamten des Grundbuchamtes zutreffend angewendet worden ist. Der Senat muß sich deshalb insoweit auf den Hinweis beschränken, daß für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 64 Abs. 1 KostO die Hälfte der vollen Gebühr zu erheben ist. Der Mehrbetrag zu der bisherigen Berechnung wird deshalb von Amts wegen nachzuerheben sein, sofern der Gebührenanspruch nicht verjährt ist. An einer entsprechenden Abänderung wäre der Senat überdies durch das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das auch im Erinnerungsverfahren gem. § 14 KostO gilt (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 14, Rdnr 111), gehindert.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nach § 14 Abs. 5 KostO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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