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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 15 W 311/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 7
KostO § 17 Abs. 4
KostO § 161 S. 1
1) Im Beschwerdeverfahren über einen Kostansatz des Amtsgerichts ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts nur mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Diese Besetzung ist allein deshalb zwingend, weil § 14 Abs. 7 S. 3 KostO die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung in dem Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt.

2) Die nach bisherigem Recht begründete Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs ist durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO nicht berührt worden (wie BayObLGZ 2003, 143). Ein abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ableiten.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 311/05 OLG Hamm

In der Handelsregistersache

betreffend die Gesellschaft unter der Firma

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. November 2005 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 01. August 2005 gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 28. Juli 2005 durch beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit Ansatz vom 24.06.2002 die Erstattung eines Betrages von 8.763,54 Euro an die Beteiligte zu 1) angeordnet. Es handelt sich um gezahlte Gebühren für Handelsregistereintragungen, die auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 (69/335/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung nachträglich herabgesetzt worden sind.

Den ergänzenden Antrag der Beteiligten zu 1) vom 12.11.2004, für einen Betrag von 8.091,80 Euro eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Registergerichts durch Beschluss vom 22.02.2005 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 30.06.2005 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28.07.2005 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, den Erstattungsanspruch zum Betrag von 8.091,80 Euro vom Tage der Zahlung der Gebühr bis zum Tag der Erstattung (23.07.2002) mit einem Jahreszinssatz von 6 % zu verzinsen. Ferner hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden und der beiden ehrenamtlichen Handelsrichter getroffen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schreiben vom 01.08.2005 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie gem. § 14 Abs. 6 KostO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu Lasten der Staatskasse abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 5 S. 2 Halbsatz 1 KostO). Die weitere Beschwerde führt wegen eines absoluten Beschwerdegrundes zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung die gerichtsverfassungsrechtlichen Besonderheiten nicht hinreichend berücksichtigt, die das KostRMoG mit Wirkung zum 01.07.2004 in § 14 KostO für das Verfahren über die Kostenerinnerung eingefügt hat. Nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift ist gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (Abs. 2) die Beschwerde eröffnet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Hat die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter oder - wie hier - der Rechtspfleger erlassen, so hat über die Beschwerde nach § 14 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 2 KostO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Zwar kann dieser nach § 14 Abs. 7 S. 2 KostO das Verfahren der Kammer in der nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung u.a. dann übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In Beschwerdesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts mit dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt (§ 30 Abs. 1 S. 2 FGG). Im Gegensatz zur Auffassung des OLG Köln (FGPrax 2005, 233) sähe der Senat keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die abschließende Beschwerdeentscheidung der Kammer in ihrer vollen Besetzung, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen wird, dahin zu verstehen, dass auf diese Weise zugleich die Übertragung der Sache von dem Einzelrichter auf die Kammer beschlossen worden ist.

Denn der Einzelrichter zieht auf diese Weise bewusst die weiteren Richter der Kammer zur Entscheidung hinzu. Wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung mit der Folge beigemessen wird, dass die weitere Beschwerde zugelassen wird, kann die Entscheidung ohnehin nur mit der dafür vorgesehenen vollen Besetzung der Kammer getroffen werden (BGH NJW 2003, 1254; NJW 2003, 3712 jeweils zur sachgleichen Vorschrift des § 568 ZPO). Ist die Besetzung der Kammer in einem solchen Fall im Ergebnis korrekt, kann das Fehlen eines gesonderten Übertragungsbeschlusses allein keinen durchgreifenden Verfahrensmangel begründen. Anders verhält es sich indessen bei der Kammer für Handelssachen. Denn § 14 Abs. 7 S. 3 KostO schließt die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über eine Beschwerde im Kostenerinnerungsverfahren ausnahmslos aus. Die Kammer hätte deshalb über die Beschwerde zwingend nur in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden dürfen.

Die Kammer war somit bei ihrer Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verfahrensmangel begründet nach § 547 Nr. 1 ZPO einen absoluten Beschwerdegrund, der den Senat zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung ohne Rücksicht darauf zwingt, ob das Ergebnis der Sachentscheidung auf diesem Mangel beruht. Diese gilt auch für das Verfahren über die Kostenerinnerung, weil § 14 Abs. 5 S. 2 Halbsatz 2 KostO ausdrücklich auf die revisionsrechtliche Vorschrift der ZPO verweist (so erst jüngst für dieselbe Fallgestaltung OLG Köln a.a.O.).

Der Senat kann deshalb lediglich ohne Bindungswirkung darauf hinweisen, dass er die Sachentscheidung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei hält. Die Kammer hat die Verpflichtung der Staatkasse zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs des Kostenschuldners, der sich aus der Überhebung von Gebühren ergibt, durch Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayObLG vom 09.12.1998 (FGPrax 1999, 39 = NJW 1999, 1194) und des Senats (FGPrax 2001, 90; ebenso OLG Dresden Rpfleger 2002, 485; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1579) begründet. Der Senat sieht trotz des in Teilen der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Standpunkts (KG Rpfleger 2003, 149, 152; OLG Celle NJW 2002, 1133; OLG Karlsruhe BWNotZ 2003, 139, 142) keinen Anlass, von seiner Auffassung abzurücken.

Dieser Zinsanspruch ist auch nicht durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO berührt worden, die eine Verzinsung sowohl des Anspruchs auf Zahlung als auch desjenigen auf Rückerstattung von Kosten ausschließt. Das ERJuKoG vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3422) enthält zu der Neufassung des § 17 Abs. 4 KostO keine Übergangsvorschrift. Ihr kommt deshalb keine Rückwirkung für Altfälle zu (BayObLGZ 2003, 143 = FGPrax 2003, 192; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 17; Korintenberg/Bengel/Lappe/Reimann/Schwarz, KostO, 16. Aufl., § 17, Rdnr. 46; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort "Verzinsung"). Vielmehr bleibt es bei der Anwendung des § 161 S. 1 KostO: Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Diese Vorschrift gilt nach zutreffender Auffassung auch für den Erstattungsanspruch {Waldner, a.a.O.), weil dieser die Rechtsnatur des Kostenanspruchs teilt. Die Verzinsungspflicht für den vor dem 15.12.2001 entstandenen Erstattungsanspruch reicht deshalb zeitlich über das Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 KostO hinaus bis zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) lässt sich aus den Gesetzesmaterialien zum ERJuKoG nicht ableiten, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 17 Abs. 4 KostO lediglich eine aus seiner Sicht bestehende Rechtslage festschreiben wollen. Vielmehr wird in der Begründung der Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 339/01 S. 28, gleichlautend BT-Drucksache 14/6855 S. 23 f.) die Entscheidung des BayObLG vom 09.12.1998, in der erstmals eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs ausgesprochen worden ist, ausführlich referiert. Daran anknüpfend werden die rechtspolitischen Erwägungen dargestellt, die für den Ausschluss einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs sprechen, wobei der Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Rechtsprechung des BayObLG in der Praxis in den Vordergrund gestellt wird. Die Gesetzesbegründung lässt insgesamt auch nicht andeutungsweise die Absicht erkennen, dass die Neuregelung abweichend von der Regelung in § 161 S. 1 KostO auch auf Altfälle erstreckt werden sollte.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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