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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 15 W 331/02
Rechtsgebiete: HGB, FGG


Vorschriften:

HGB § 335 a
FGG § 140a Abs. 2 S. 1
FGG § 140a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen die Verwertung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB zurückgewiesen wird, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn geltend gemacht wird, das Erstbeschwerdegericht habe zu Unrecht von einer Vorlage gem. Art. 234 EGV abgesehen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 331/02 OLG Hamm

In der Handelsregistersache

betreffend die Gesellschaft unter der Firma Betriebsgesellschaft Radio E

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Oktober 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 12. August 2002 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 22. Juli 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Engelhardt und Lohmeyer

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die betroffene Kommanditgesellschaft ist seit dem 10.04.1990 im Handelsregister des Amtsgerichts Sch eingetragen. Einzige Komplementärin ist die Betriebsverwaltungsgesellschaft Radio E mbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist.

Nach dem Inkrafttreten des KapCoRiLiG vom 24,02.2000 (BGBl. I. S. 154) hat die A AG, ein Konkurrenzunternehmen der betroffenen Gesellschaft, mit Schreiben vom 06.02.2002 bei dem Registergericht beantragt, ihr Einsichtnahme in den Jahresabschluß der betroffenen Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000 zu gewähren und für den Fall, daß die Offenlegung dieses Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist, Verfahren nach den §§ 335 und 335 a HGB einzuleiten. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Verfügung vom 27.02.2002 gegen den Beteiligten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335 a, 335 b HGB eingeleitet. Sie hat den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen für das Geschäftsjahr 2000 nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen und - für den letzteren Fall - dem Registergericht nähere Angaben zur Einstufung der betroffenen Gesellschaft nach Maßgabe des § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB zu unterbreiten. Ein darüber hinaus durch dieselbe Verfügung eingeleitetes Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 335 b HGB ist nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Senats.

Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2002 Einspruch erhoben, den er - später zusätzlich gestützt durch ein Rechtsgutachten der Prof. - dahin begründet hat, die Erstreckung der Publizitätspflicht auf die Gesellschaftsform der GmbH & Co KG durch die EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG des Rates vom 08.11.1990 und das zu ihrer Umsetzung erlassene KapCoRiLiG verstoße sowohl gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht als auch gegen Grundrechtsgewährleistungen des deutschen Verfassungsrechts. Das Registergericht hat durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 08.05.2002 den Einspruch zurückgewiesen, ohne gleichzeitig ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2002 sofortige Erinnerung eingelegt, die das Registergericht als sofortige Beschwerde behandelt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 22.07.2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.08.2002 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Der Senat legt die Rechtsmittelerklärung vom 12.08.2002 dahin aus, daß die sofortige weitere Beschwerde für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen Gesellschaft eingelegt ist. Ausdrücklich ist das Rechtsmittel zwar namens der in der Rechtsmittelschrift als Antragstellerin bezeichneten betroffenen Gesellschaft eingelegt. Dieses wäre jedoch bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft unzulässig. Das Landgericht hat zu Recht als Beschwerdeführer des Erstbeschwerdeverfahrens den Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH angesehen. Denn der Einspruch gegen die Verfügung der Rechtspflegerin vom 27.02.2002 ist ausdrücklich in seinem Namen erhoben worden. Dementsprechend ist durch den Beschluß der Rechtspflegerin vom 08.05.2002 dieser Einspruch "zurückgewiesen" (in der Formulierung des § 135 Abs. 1 FGG: verworfen) worden. Die hiergegen ohne nähere Bezeichnung des Beschwerdeführers eingelegte sofortige Erstbeschwerde war deshalb als namens des Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhoben anzusehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob neben dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die betroffene Gesellschaft zur Einlegung der ersten Beschwerde gegen den Beschluß des Registergerichts vom 08.05.2002 befugt gewesen wäre. Da die sofortige erste Beschwerde befristet ist (§ 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 FGG), konnte die betroffene Gesellschaft von ihrem Beschwerderecht nicht erstmals durch Einlegung der weiteren Beschwerde Gebrauch machen (BGH NJW 1980, 1960, 1961; NJW 1984, 2414; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 10).

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig, weil sie bereits nicht statthaft ist. Denn § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG schließt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ausnahmslos aus. § 140 a Abs. 2 FGG in der Fassung durch das KapCoRiLiG enthält eine nähere Regelung des "Ordnungsgeldverfahrens" u.a. nach den §§ 335 a, 335 b HGB. In Satz 1 der Vorschrift wird das Verfahren durch Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 bis 139 FGG über den sog. Registerzwang sowie des § 140 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 über das Zwangsgeldverfahren u.a. im Fall des § 335 HGB geregelt. In diese Verweisung einbezogen ist damit auch die Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 4 FGG, die einerseits (Halbsatz 1) die in der allgemeinen Vorschrift des § 134 Abs. 1 FGG vorgesehene Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins beseitigt, andererseits (Halbsatz 2) eine weitere Beschwerde in diesem Verfahren ausschließt.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde handelt es sich hier um ein Ordnungsgeldverfahren, auf das sich der Rechtsmittelausschluß nach § 140 a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG erstreckt. Mit seiner Verfügung vom 27.02.2002 hat das Amtsgericht gegen den Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335 a, 335 b HGB wegen der Nichtbefolgung der ihm nach den §§ 264 a, 325 HGB obliegenden Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen für das Geschäftsjahr 2000 eingeleitet. Die Verfügung entspricht inhaltlich den Anforderungen nach § 140 a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 FGG, enthält also unter Androhung eines Ordnungsgeldes die Aufforderung, innerhalb einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen und - für den letzteren Fall - dem Registergericht nähere Angaben zur Einstufung der betroffenen Gesellschaft nach Maßgabe des § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB zu unterbreiten. Gegen diese Verfügung war nach § 132 Abs. 1 FGG ausschließlich (§ 132 Abs. 2 FGG) der Einspruch zulässig, den der Beteiligte mit Schriftsatz vom 08.04.2002 erhoben hat. Über die Begründetheit dieses Einspruchs hat das Amtsgericht gem. § 135 Abs. 1 Abs. FGG durch dessen Verwerfung entschieden, jedoch davon abgesehen, das Ordnungsgeld - wie in dieser Vorschrift vorgesehen - sogleich festzusetzen, sondern diese Entscheidung einer gesonderten Verfügung vorbehalten.

Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht, daß die Entscheidung des Amtsgerichts lediglich in einem von ihr so bezeichneten "Ordnungsgeldandrohungsverfahren" ergangen sei, auf das sich der Rechtsmittelausschluß des § 140 a Abs. 2 S. 4 Halbsatz 2 FGG nicht erstrecke. Denn Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts ist hier die Begründetheit des von dem Beteiligten erhobenen Einspruchs gegen die das Ordnungsgeldverfahren einleitende Verfügung vom 27.02.2002. Diese Entscheidung ist ein Kernbestandteil des Zwangsgeld- bzw. Ordnungsgeldverfahrens, weil die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Handlungspflicht ausschließlich diesem Einspruchsverfahren vorbehalten ist (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O., § 139, Rdnr. 10). Wenn § 140 a Abs. 2 S. 1 FGG durch die Verweisung auf Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 der Vorschrift für das Ordnungsgeldverfahren allgemein das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausschließt, spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber des KapCoRiLiG von diesem Rechtsmittelausschluß das Einspruchsverfahren als Kernbestandteil hat ausnehmen wollen. Dies folgt mit Deutlichkeit aus der Begründung der Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/1806 S. 29), in der zu der gleichlautenden Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 3 FGG der Entwurfsfassung ausgeführt wird, in dem neu geschaffenen Ordnungsgeldverfahren solle wie in dem Zwangsgeldverfahren (§ 335 Abs. 2 des Entwurfs) zur Straffung des Verfahrens die weitere Beschwerde ausgeschlossen werden. Zu dem entsprechenden Rechtsmittelausschluß in dem Zwangsgeldverfahren heißt es in der Begründung des Entwurfs (S. 25), die Beseitigung der zwingenden Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins und der Ausschluß der weiteren Beschwerde diene der erforderlichen Straffung des in der bisherigen Ausgestaltung zu schwerfälligen Verfahrens der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung. Daraus folgt zwingend der Wille des Gesetzgebers, für sämtliche Entscheidungen in dem Zwangsgeld- und Ordnungsgeldverfahren, also sowohl die Entscheidung über einen Einspruch (§ 135 FGG) als auch die Festsetzung eines Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (§ 139 FGG), die weitere Beschwerde auszuschließen.

Aus dieser Sicht kann das Unterbleiben der Verbindung der Verwerfung des Einspruchs mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes allenfalls als Verfahrensfehler der Entscheidung des Amtsgerichts zu bewerten sein, der sich jedoch weder zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt noch als solcher ihm ein Rechtsmittel eröffnen kann, das ihm nach dem Willen des Gesetzgebers verschlossen bleiben soll. Die Beschränkung des Rechtsmittelzugs ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange - wie hier durch die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde - gewährleistet bleibt, daß die Entscheidung des Rechtspflegers durch einen Richter überprüft werden kann (BVerfG FGPrax 2000, 103 = NJW 2000, 1709).

Im Hinblick auf einzelne von dem Beschwerdeführer erhobene Rügen hat der Senat ergänzend von Amts wegen geprüft, ob die sofortige weitere Beschwerde unter dem Gesichtspunkt sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet ist. Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art und dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere Instanz zu öffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Insbesondere reicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör regelmäßig nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Verstöße gegen prozessuale Grundsätze mit Verfassungsrang dürfen vom Rechtsmittelgericht - wie andere Fehler auch - regelmäßig nur im Rahmen eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden (BGHZ 130, 97 = NJW 1995, 2497; NJW 1990, 838, 840; NJW 1998, 82; NJW 1999, 290, 291). Das Landgericht hat die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten getroffen. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen betr. die Besetzung des Landgerichts sowie die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör können nach den bereits genannten Kriterien eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung nicht begründen. Diese Rügen sind auch sachlich nicht gerechtfertigt:

Die Besetzungsrüge des Beteiligten greift nicht durch. Die nach § 30 Abs. 1 S. 2 FGG als Beschwerdegericht für eine Handelssache im Sinne der §§ 125 ff. FGG zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts war bei ihrer Entscheidung ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Denn da es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine Beschwerdeentscheidung in einem Ordnungsgeldverfahren handelt, war über die Beschwerde nach § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 5 Halbsatz 2 FGG durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen zu entscheiden. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) greift ersichtlich nicht durch. Die Begründung der Entscheidung des Landgerichts läßt deutlich erkennen, daß die Kammer auf die durch ein Rechtsgutachten gestützten Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Wirksamkeit der Erstreckung der Publizitätspflicht auf die Gesellschaftsform der GmbH & Co KG durch das KapCoRiLiG unter Gesichtspunkten grundrechtlicher Gewährleistungen sowohl des EG-Gemeinschaftsrechts als auch des deutschen Verfassungsrechts sachlich eingegangen ist; dies gilt insbesondere auch für die von dem Beteiligten problematisierte Frage einer Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV. Das Landgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung unter Hervorhebung der von ihm als wesentlich erachteten Gesichtspunkte seine dem Standpunkt des Beschwerdeführers gegenteilige Auffassung dargelegt. Der Gesichtspunkt, daß die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung ihrem Umfang nach nicht derjenigen des von dem Beteiligten vorgelegten Rechtsgutachtens entspricht, begründet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ersichtlich nicht.

Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Vorlagepflicht gem. Art. 234 EGV verletzt, kann schon deshalb nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit begründen, weil sie mit der sachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung verknüpft ist, diese sachliche Beurteilung des Landgerichts jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer Nachprüfung durch eine weitere Rechtsmittelinstanz entzogen sein soll.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 119 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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