Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: 15 W 342/00
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 7. S. 2
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsatz:

1. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer ist nicht von einer ggf. nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig, sondern knüpft allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung an, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können (wie OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556).

2. Der erfolgreiche Abschluß an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 342/00 OLG Hamm 9 T 709/00 LG Dortmund 41 XVII 3032 K AG Dortmund

In der Betreuungssache

betreffend den am 19.12.1939 geborenen Herrn

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 22 Januar 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04. September 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin, den Richter am Oberlandesgericht Budde und die Richterin am Landgericht Nagel

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.07.2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 03.07.2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Betreuer in der Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.10.1999 werden eine Vergütung in Höhe von 6.101,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.151,76 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt, die aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.525,39 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.02.1998 den Beteiligte: zu 1) als "Berufsbetreuer" des Betroffenen mit den Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Ämtern und Behörden bestellt. Der Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit, die mit einem Hirnabbauprozeß einhergeht. Seine Erkrankung hat in der Folgezeit zu einer Vielzahl geschlossener Unterbringungen geführt. Seit November 1999 wird der Betroffene in dem oben genannten Seniorenzentrum betreut.

Der Beteiligte zu 1) hat nach einer im Jahre 1988 abgeschlossenen Berufsausbildung als Bürokaufmann und einer 1991 abgeschlossenen Berufsausbildung als Krankenpfleger die Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund besucht und dort im Jahre 1997 die staatliche Abschlußprüfung für Sozialarbeiter abgelegt. Nach einem Berufspraktikum ist ihm am 31.01.1998 die Berechtigung zuerkannt worden, die Berufsbezeichnung eines Staatlich anerkannten Sozialarbeiters zu führen. Der Beteiligte zu 1) führt - wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren bekannt ist - eine Vielzahl von Betreuungen berufsmäßig.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 01.11.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für seine Tätigkeit als Betreuer in dem Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 31.10.1999 Aufwendungsersatz in Höhe von 992,90 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 5.260,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, die im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Den Zeitaufwand für seine Betreuertätigkeit in dem genannten Zeitraum hat der Beteiligte zu 1) in dem seinem Antrag beiliegenden Tätigkeitsnachweis mit 5.260 Minuten zusammengestellt. Die beantragte Vergütung sei nach einem Stundensatz von 60,00 DM zu berechnen.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 17.02.2000 eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei dürfe eine Stundensatz von lediglich 45,00 DM zugrunde gelegt werden, weil der Abschluß an der Anna-Zillken-Schule demjenigen an einer Fachhochschule nicht vergleichbar sei.

Durch Beschluß vom 27.04.2000 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts den Aufwendungsersatz und die Vergütung in dem beantragten Umfang gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung ist hinsichtlich der Vergütung ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei zwar nach seiner Ausbildung lediglich in die Vergütungsgruppe gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG (Stundensatz 45,00 DM) einzuordnen, wegen der besonderen Schwierigkeiten der Führung der Betreuung sei indessen ein Stundensatz von 60,00 DM angemessen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 08.05.2000 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von lediglich 45,00 DM eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.05.2000 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, die Vergütung nach Maßgabe der Gründe der Beschwerdeentscheidung neu festzusetzen. Darin ist ausgeführt, für die Bemessung der Betreuervergütung gem. § 1 BVormVG sei ausschließlich auf den Stundensatz in Verbindung mit dem nachgewiesenen Zeitaufwand abzustellen. Für eine Erhöhung der Vergütung wegen besonderer Schwierigkeiten der Führung der Betreuung sei bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung kein Raum. Der abschließende Satz der Beschlußbegründung lautet: "Unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe II hätte das Amtsgericht daher einen Stundensatz von 45,00 DM zugrundelegen müssen."

Durch Beschluß vom 03.07.2000 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts neben dem unveränderten Betrag für Aufwendungsersatz die Vergütung des Beteiligten zu 1) neu auf 4.576,20 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Vergütung ist nunmehr nach einem Stundensatz von 45,00 DM berechnet.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 10.07.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Bemessung der Vergütung nach einem Stundensatz von 60,00 DM begehrt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.07.2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem bei dem Landgericht am 05.09.2000 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom Vortag eingelegt hat.

Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 07.12.2000 Stellung genommen; die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bei der sachlichen Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts hat der Senat die Bindungswirkung zu beachten, die von dem früheren Beschluß des Landgerichts vom 25.05.2000 ausgeht, durch den es die erste Festsetzungsentscheidung des Amtsgerichts vom 27.04.2000 aufgehoben und dieses zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der Begründung der Beschwerdeentscheidung angewiesen hat. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, daß die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung findet, wenn das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufhebt und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweist. In diesem Fall ist das Amtsgericht bei seiner erneuten Sachentscheidung an die rechtliche Beurteilung, die die Aufhebung trägt, gebunden. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, wenn das Erstbeschwerdegericht nach der erneuten Entscheidung des Amtsgerichts wiederum mit der Sache befaßt wird, und ist in gleicher Weise in einem sich anschließenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten (BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21; BayObLGZ 1991, 323, 326 = NJW 1992, 322; Senat OLGZ 1968, 80, 82; 1971, 84, 86 = NJW 1970, 2118; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 60). Unter diesem Gesichtspunkt ergibt die Auslegung des Beschlusses des Landgerichts vom 25.05.2000 nach dem Zusammenhang der Begründung:

Die Kammer hat beanstandet, daß das Amtsgericht ausgehend von einer Zuordnung zu der Vergütungsgruppe nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG (45,00 DM) dem Beteiligten zu 1) wegen besonderer Schwierigkeiten der Führung der Betreuung einen Stundensatz von 60,00 DM zugebilligt hat. Die Begründung der Entscheidung des Landgerichts beschränkt sich damit auf die Unzulässigkeit der Erhöhung des Stundensatzes aus Gründen, die nur bei der Festsetzung einer aus dem Einkommen oder Vermögen des Betroffenen aufzubringenden Vergütung gem. § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB berücksichtigungsfähig sind, bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betroffenen nach den §§ 1836 a BGB, 1 Abs. 1 BVormVG jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Das Landgericht hat indessen über die Zuordnung des Beteiligten zu 1) zu den Vergütungsgruppen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. 2 BVormVG nicht abschließend entscheiden wollen. Wäre dies so, hätte das Landgericht selbst ggf. durch Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts abschließend in der Sache entscheiden können. Die gleichwohl erfolgte Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ergibt nur einen Sinn, wenn dieser rechtliche Gesichtspunkt durch das Landgericht noch offen gelassen werden, sollte. In diesem Sinn ist auch die Fassung des Schlußsatzes der Beschlußgründe zu verstehen, der lediglich an die vom Amtsgericht tatsächlich vorgenommene Zuordnung anknüpft, jedoch offen läßt, ob diese zu Recht erfolgt ist.

In seinem Beschluß vom 25.05.2000 hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, ob der Vergütungsfestsetzung nach den durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene BtÄndG neu gefaßten Vorschriften der §§ 1836 a BGB, 1 BVormVG entgegensteht, daß die bereits im Jahre 1998 erfolgte Betreuerbestellung keine Feststellung gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB darüber enthält, daß die Betreuung von dem Beteiligten zu 1) berufsmäßig geführt wird. Der Bezeichnung des Beteiligten zu 1) als "Berufsbetreuer" in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 17.02.1998 kann nicht die in § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. vorgesehene konstitutive Wirkung zukommen, weil diese Vorschrift erst am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung kommt nach § 1836 a BGB nur in Betracht, wenn eine Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung erfolgt ist. Die vom Landgericht ausgesprochene Anweisung an das Amtsgericht, die Vergütung nach Maßgabe der Gründe der Beschwerdeentscheidung erneut festzusetzen, kam danach sachlich nur in Betracht, wenn das Landgericht für eine bereits vor dem 01.01.1999 erfolgte Betreuerbestellung eine solche Feststellung als Voraussetzung einer Vergütungsfestsetzung nicht für erforderlich erachtet hat. Ob die oben beschriebene Bindungswirkung einer zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung sich auch auf nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte erstreckt, von deren Beantwortung notwendig die von dem Beschwerdegericht bejahte Rechtsfolge abhängt, kann im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls teilt der Senat die Auffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556), daß die Entstehung des Vergütungsanspruchs für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer nicht von einer ggf. nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig ist, sondern allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung anknüpft, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können. Da das BtÄndG eine Übergangsregelung zu dieser Fragestellung nicht getroffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der nach bisherigem Recht für einen Berufsbetreuer bereits mit der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit begründete Vergütungsanspruch (BayObLGZ 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053) durch die Neufassung des § 1836 BGB nicht berührt werden sollte, zumal die in Abs. 1 S. 2 der Vorschrift nunmehr vorgesehene Feststellungsentscheidung in erster Linie der Klarstellung der Rechtsverhältnisse im Interesse der Beteiligten dient. Die gegenteilige Auffassung des LG Dresden (FamRZ 2000, 181) erscheint dem Senat demgegenüber zu eng, weil sie die Grundsätze der Betreuerauswahl mit dem Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der berufsmäßigen Betreuung (§§ 1897 Abs. 6, 1908 b Abs. 1 S. 2 BGB) zu stark mit dem Vergütungsanspruch des bereits bestellten Betreuers vermischt. Daran, daß der Beteiligte zu 1) die Betreuung berufsmäßig führt, bestehen keine Zweifel, werden auch von dem Beteiligten zu 2) nicht geltend gemacht.

Nach § 1 Abs. 1 BVormVG beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch ein vergleichbare Ausbildung erworben sind. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Vergütungsgruppe mit der Begründung verneint, bei der Anna-Zillken-Schule handele es sich nicht um eine Hochschule bzw. einer Hochschule vergleichbaren Einrichtung, sondern um eine Fachschule, an der keine einer Hochschule vergleichbare Ausbildung vermittelt werde.

Diese Begründung kann die Entscheidung des Landgerichts, nicht tragen, weil sie inhaltlich unklar ist. Die Kammer will den Schwerpunkt ihrer Begründung offenbar darauf legen, daß die Anna-Zillken-Schule nicht Teil der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Hochschulen bzw. Fachhochschulen ist, sondern in privater Trägerschaft geführt wird. Richtig ist, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff der Hochschule auch die Fachhochschulen hat erfassen wollen (BT-Drucksache 13/7158 S. 14 und 28). Mit dem Begriff der durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworbenen Kenntnisse hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, daß diese Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt werden können. Es kommt deshalb auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit den durch ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen an. Diese Vergleichbarkeit wird bejaht, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen Abschluß aufweist und in ihrer Wertigkeit einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein (Fach-)Hochschulstudium vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317). Deshalb kann allein aus der Bezeichnung der Anna-Zillken-Schule als "Fachschule" nicht der Schluß gezogen werden, die dort vermittelte Ausbildung sei mit einem Fachhochschulstudium nicht vergleichbar. Vielmehr hätte das Landgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) dazu nähere tatsächliche Feststellungen treffen müssen, die jedoch fehlen.

Aufgrund des Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung ist der Senat zu einer eigenen tatsächlichen Würdigung berechtigt (Keidel/Kahl, a.a.O., § 27, Rdnr. 59 m.w.N.). Die Sache ist danach zur abschließenden Entscheidung reif, weil der Senat anhand der im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vorgelegten Unterlagen die abschließende Feststellung treffen kann, daß die von dem Beteiligten zu 1) an der Anna-Zillken-Schule erworbenen Fachkenntnisse mit denen eines Fachhochschulstudiums vergleichbar sind. Der Senat schließt sich damit vollinhaltlich der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts vom 07.12.2000 an, der dazu ausgeführt hat:

"Die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern ist durch den Runderlaß des Arbeits- und Sozialministers vom 23.03.1959 (MBl. NW 1959, 682 ff.) geregelt. Dort (vgl. Nr. 2.2) sind für den Leiter der Höheren Fachschule und die übrigen Lehrkräfte, die wissenschaftlichen Unterricht erteilen, ein abgeschlossenes akademisches Studium und praktische Erfahrungen in ihrem Lehrfach vorgeschrieben. Die Gesamtausbildung der Sozialarbeiter dauert nach § 2 der gleichzeitig erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (MBl. NW 1959, 683 ff.) insgesamt 4 Jahre. Sie gliedert sich in eine dreijährige Ausbildung in der Höheren Fachschule mit eingeschlossenen pflegerischen und sozialpädagogischen Praktika, die staatliche Abschlußprüfung und ein einjähriges Berufspraktikum.

Nach Maßgabe des Runderlasses des Arbeits- und Sozialministers vom 02.02.1962 (MBl. NW 1962, 393 ff) beinhalten die als verbindliche Grundlage für die Ausbildung veröffentlichten Rahmenlehrpläne und Stundentafel für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit ein dort näher bezeichnetes, breites Fächerspektrum in der theoretischen Ausbildung mit einem Umfang von 2.725 Stunden in den einzelnen Unterrichtsgebieten während der dreijährigen Ausbildung, das nach Art und Umfang mit demjenigen an einer Fachhochschule durchaus vergleichbar, wenn nicht gar als umfassender zu beurteilen ist. Die Ausbildung führt zwar nicht zu einem graduierten Abschluß, nach Ableistung des Berufspraktikums kann aber - wie bei dem Beschwerdeführer geschehen - die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter erteilt werden (§ 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung)."

Dem Beteiligten zu 1) steht danach eine Vergütung nach einem Stundensatz von 60,00 DM zu. Einwendungen gegen den berechneten Zeitaufwand sind von dem Beteiligten zu 2) nicht erhoben worden. Der Umfang des Zeitaufwandes beruht erkennbar auf der durch die Erkrankung des Betroffenen bedingten weit überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Führung der Betreuung.

Der Senat hat deshalb in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 03.07.2000 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung abschließend entsprechend dem von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrag festgesetzt.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht nicht der Billigkeit. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten vielmehr im Grundsatz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Umstand allein, daß sich das Rechtsmittel als erfolgreich erweist, reicht nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück