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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: 15 W 361/00
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 19
BGB § 1092 Abs. 2
BGB § 1059 a
Leitsatz:

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann im Grundbuch nicht für eine offene Handelsgesellschaft mit dem Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" eingetragen werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 361/00 OLG Hamm 3 T 305/00 LG Hagen Grundbuch von Ennepetal Blatt 245 (AG Schwelm)

In der Grundbuchsache

betreffend die im Grundbuch von E eingetragenen Grundstücke

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. November 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 13. September 2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 09. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin, den Richter am Oberlandesgericht Budde und die Richterin am Landgericht Nagel

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Zu notarieller Urkunde vom 27.05.1999 (UR-Nr. 185/1999 Notar Hermes in Gevelsberg) haben die Beteiligten die vorgenannten Grundstücke getauscht und aufgelassen. In § 2 b der notariellen Urkunde hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück Gemarkung E Flur 23, Flurstück 80 eingeräumt. Die Eintragungsbewilligung lautet auszugsweise:

"Herr S räumt der Firma Gebr. B Handelsgesellschaft OHG und deren Rechtsnachfolger ... ein PKW-Parkplatz- und Wenderecht ... ein."

Den Antrag des Urkundsnotars vom 27.10.1999 auf Eigentumsumschreibung, Löschung von anderen Rechten und Eintragung des PKW-Parkplatz- und Wenderechtes hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 25.02.2000 dahin beanstandet, der der Bezeichnung der Berechtigten hinzugefügte Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" sei nicht eintragungsfähig. Die Rechtsnachfolgeklausel täusche über die grundsätzliche Unübertragbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hinweg. Zur Behebung der Beanstandung ist eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 21.03.2000 "Erinnerung" eingelegt, die das Grundbuchamt nach Nichtabhilfe dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieses hat durch Beschluß vom 09.08.2000 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Urkundsnotars, die er mit Schriftsatz vom 13.09.2000 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 3 GBO formgerecht eingelegt. Da der Urkundsnotar selbst nicht beschwerdeberechtigt ist, ist das Rechtsmittel als solches der durch den Notar vertretenen Urkundsbeteiligten aufzufassen. Deren Beschwerdeberechtigung folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ausgegangen, deren Rechtsmittelfähigkeit allgemein anerkannt ist (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158). Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Grundbuchamt hat zu Recht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO bejaht. Die erhobene Beanstandung bezeichnet ein behebbares Eintragungshindernis. Denn die bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach Auffassung des Grundbuchamtes als solche durchaus eintragungsfähig. Dem Grundbuchamt hält lediglich die Nebenbestimmung "und deren Rechtsnachfolger" nicht für eintragungsfähig. Mit einer Zwischenverfügung kann nach anerkannter Auffassung aufgegeben werden, einen Eintragungsantrag klarzustellen oder einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben (BayObLG DNotZ 1998, 122, 123). Das bezeichnete Mittel zur Behebung des Hindernisses ergibt sich aus diesem sachlichen Zusammenhang, nämlich die Einreichung einer geänderten Eintragungsbewilligung, die den beanstandeten Zusatz nicht enthält.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß die mit der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung sachlich berechtigt ist. Die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) wird durch Bezugnahme bei der Eintragung (§ 874 BGB) Inhalt des im Grundbuch Eingetragenen. Die Fassung der Eintragungsbewilligung muß daher den inhaltlichen Anforderungen genügen, die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts für den Inhalt von Grundbucheintragungen ergeben: Das Grundbuchamt hat darüber zu wachen, daß nur solche Anträge zum Vollzug kommen, welche ein dingliches Recht mit dem gesetzlich zugelassen Inhalt begründen, das in seinen Grenzen eindeutig beschrieben ist und so verlautbart werden kann, daß es aus dem Grundbuch in voller Klarheit ersichtlich ist (vgl. Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdnr. I 82). Gegenstandslose oder überflüssige Eintragungen, zu denen grundsätzlich auch solche gehören, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Regelungen wiederholen, sind nicht eintragungsfähig; denn sie würden das Grundbuch nur unübersichtlich machen (BayObLGZ 1953, 251; Senat FGPrax 1997, 59; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 13, Rdnr. 14). Dies schließt die Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks, sei es in der Grundbucheintragung selbst, sei es in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, nicht aus, wenn die Fassung der Eintragung bzw. Bewilligung ohne diesen Vermerk Umfang und Inhalt des Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (Bauer, a.a.O., Rdnr. I 80).

Der Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" soll hier nach dem Zusammenhang des Vorbringens der Beteiligten offenbar als Hinweis darauf dienen, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf einen Rechtsnachfolger der ursprünglich berechtigten Beteiligten zu 2) übergehen kann. Diese Frage ist indessen im Gesetz eindeutig geregelt: Nach § 1092 Abs. 1 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar. Ergänzend finden nach § 1092 Abs. 2 BGB die §§ 1059 a bis 1059 d BGB entsprechende Anwendung. Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so geht die Dienstbarkeit im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über (§ 1059 a Abs. 1 Nr.1 BGB). Eine Sonderrechtsnachfolge findet nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nur statt, wenn das von der juristischen Person betriebene Unternehmen insgesamt oder zu einem Teil übertragen wird und durch die zuständige Behörde festgestellt wird, daß die Dienstbarkeit den Zwecken des veräußerten Unternehmens bzw. Unternehmensteils zu dienen geeignet ist. Diese Bestimmungen finden nach dem durch das Gesetz vom 17.07.1996 (BGBl. I. S. 990) eingeführten § 1059 a Abs. 2 BGB auch auf rechtsfähige Personengesellschaften, darunter die OHG, Anwendung.

Ein klarstellender Hinweis lediglich auf die geltende gesetzliche Regelung ist indessen überflüssig und als solcher nicht im Grundbuch eintragungsfähig. Allerdings wird in der Literatur die Zulässigkeit eines Rechtsnachfolgevermerks teilweise unter dem Gesichtspunkt bejaht, dieser sei zur Klarstellung in der Hinsicht geeignet, daß ein - durch Verbindung der Bestellung des Rechts mit einer auflösenden Bedingung rechtlich möglicher - Ausschluß der Übertragbarkeit in den Fällen des § 1059 a Abs. 1 BGB nicht vereinbart sei (Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearbeitung, § 1059 a, Rdnr. 8; MK/BGB-Petzold, 3. Aufl., § 1059 a, Rdnr. 3). Der Senat kann für seine Entscheidung offenlassen, ob er sich dieser Auffassung im Ausgangspunkt anschließen kann. Sie ist mit dem Gedanken, das Grundbuch von überflüssigen Eintragungen freizuhalten, kaum in Einklang zu bringen. Denn wenn der gesetzliche Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ihre Übertragbarkeit in bestimmten Fällen ermöglicht, bedarf nur der vereinbarte Ausschluß der Übertragbarkeit, nicht aber eine mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmende Einigung der Beteiligten einer klarstellenden Eintragung im Grundbuch. Unabhängig davon müßte eine unter diesem Gesichtspunkt zugelassene Klarstellung inhaltlich so gefaßt sein, daß sie im Ergebnis ein größeres Maß an Klarheit erbringt und nicht etwa zusätzliche Unklarheiten schafft. Eine Bestimmung der Eintragungsbewilligung des Inhalts, § 1059 a BGB sei nicht ausgeschlossen, mag deshalb ggf. hinzunehmen sein.

Anders verhält es sich aber hier mit dem Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" zur Bezeichnung der Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Diese Fassung läßt nämlich unklar, welche Fälle der Rechtsnachfolge mit dieser Formulierung erfaßt werden sollen. Im juristischen Sprachgebrauch werden allgemein die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) und die Sonderrechtsnachfolge bei Veräußerung einzelner Vermgögensgegenstände unterschieden; beide Formen der Rechtsnachfolge führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Diese Unterscheidung wird in §§ 1092 Abs. 1, 1059 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB aufgegriffen: Eine Gesamtrechtsnachfolge einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft kann sich unbeschränkt auch auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit erstrecken, eine Sonderrechtsnachfolge kann jedoch nur in beschränkten Ausnahmefällen stattfinden. Da in der Eintragungsbewilligung der allgemeine Begriff der Rechtsnachfolge verwendet wird, wird aus der für die Auslegung von Grundbucheintragungen maßgeblichen Sicht des unbefangenen Betrachters zumindest der mißverständliche Eindruck erweckt, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit solle unbeschränkt einer Rechtsnachfolge zugänglich sein. Dies kann zu Komplikationen bei der Auslegung der Grundbucheintragung in der Hinsicht führen, ob, weil die allgemeine Übertragbarkeit des Rechts als zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht begründet werden kann, durch die Einbeziehung von Rechtsnachfolgern in der Formulierung ggf. die Bestellung einer subjektivdinglichen Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) zum Ausdruck gebracht werden soll, mag der BGH eine solche Auslegung in seiner Entscheidung vom 02.12.1964 (NJW 1965, 393) auch abgelehnt haben. Mit dem Bestimmtheitserfordernis für Eintragungen im Grundbuch sind solche Mißverständlichkeiten der Formulierung nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Recht in Übereinstimmung mit dem Inhalt begründet werden soll, wie er sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Der Senat folgt deshalb der verbreiteten Auffassung, daß ein Rechtsnachfolgezusatz bei der Bezeichnung des Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden kann (LG Bochum Rpfleger 1975, 432 f.; Grundbuchamt Mannheim BWNotZ 1977, 26; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1199; MK/BGB-Joost, § 1092, Rdnr. 2).

So zu entscheiden sieht sich der Senat nicht gehindert durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 12.11.1975 (MittBayNot 1976, 215 = MittRhNotK 1976, 641), auf den sich die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung stützten. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung zwar einen Rechtsnachfolgezusatz bei einer OHG als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als klarstellenden Hinweis zugelassen. Grundlage seiner Auffassung ist jedoch der damalige Rechtszustand vor Einfügung des § 1059 a Abs. 2 BGB. Damals war lediglich in der Rechtsprechung (BGHZ 50, 307, 310) anerkannt; daß die Regelung des § 1059 a BGB (jetzt: Abs. 1) entsprechend auch auf eine Personenhandelsgesellschaft als Berechtigte eine beschränkten persönlichen Dienstbarkeit anwendbar ist. Ausdrücklich im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf einen solchen ergänzenden Hinweis für geeignet und damit für zulässig gehalten, eine Klarstellung herbeizuführen. Nach Einführung des § 1059 a Abs. 2 BGB durch das Gesetz vom 17.07.1996 besteht dafür jedoch keinerlei sachliches Bedürfnis mehr. Im Hinblick auf die der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegende, inzwischen geänderte Gesetzeslage sieht sich der Senat zu einer Vorlage an den BGH gem. § 79 Abs. 2 GBO nicht verpflichtet.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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