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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 15 W 378/01
Rechtsgebiete: GmbHG, HRV


Vorschriften:

GmbHG § 54 Abs. 3
HRV § 26
1. Der Formmangel der fehlenden Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH kann auch noch nach erfolgter Anmeldung behoben werden; einer erneuten Anmeldung der nunmehr beurkundeten Satzungsänderung bedarf es nicht.

2. Für die Entscheidung über die Anmeldung kommt es nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 378/01 OLG Hamm

In der Handelsregistersache

hier: Eintragung einer Satzungsänderung,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. Dezember 2001 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 5. November 2001 gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Christ und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 25. September 2001 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13. September 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch einen nicht in notarieller Form gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001 wurde § 2 des Gesellschaftervertrages der vorgenannten Gesellschaft hinsichtlich des Firmensitzes geändert. Es wurde beschlossen, daß der Sitz der Gesellschaft in S sein soll. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27.04.2001 meldete der Geschäftsführer der Beteiligten die Verlegung des Sitzes gegenüber dem Amtsgericht - Handelsregister - zur Eintragung in das Handelsregister an. Beigefügt wurde der o.g. Gesellschafterbeschluß vom 20 04 2001. Am 13.07.2001 erfolgte sodann ein weiterer, diesmal notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluß gleichen Inhalts über die Verlegung des Sitzes nach Sch Dieser weitere Beschluß wurde beim Handelsregister am 20.07.2001 eingereicht. Eine neue Handelsregisteranmeldung erfolgte nicht.

Mit Beschluß vom 13.09.2001 wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001 mangels Einhaltung der erforderlichen Form nichtig sei und sich die Anmeldung vom 27.04.2001 nicht auf den späteren Beschluß vom 13.07.2001 beziehen könne Da eine erneute Anmeldung nicht erfolgt sei, könne keine Eintragung erfolgen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.10.2001 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.11.2001 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG) Die weitere Beschwerde führt unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Seine Sachentscheidung hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gem. § 54 Abs. 1 GmbHG ist die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen, er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Über den Wortlaut des § 54 GmbHG hinaus ist erforderlich, daß auch die Niederschrift über den Satzungsänderungsbeschluß beigefügt wird. Die Satzungsänderung kann gem. § 53 Abs. 1 GmbHG nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen, der gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung, so ist der satzungsändernde Gesellschafterbeschluß analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 53 Rdn. 37). Die Einreichungspflicht des satzungsändernden Beschlusses ergibt sich aus dem Zweck des Formerfordernisses in § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG, dem Registerrichter die Prüfung der Satzungsänderung zu ermöglichen.

Der Registerrichter hat zunächst die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung zu prüfen; weiter die Legitimation der Anmeldung, Form der Anmeldung, Vollständigkeit der beizufügenden Urkunden, Übereinstimmung von Anmeldungsinhalt und Änderungsbeschluß. Desweiteren hat das Gericht auch den Satzungsänderungsbeschluß auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Ist er nichtig oder unwirksam, darf die Satzungsänderung nicht eingetragen werden (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., Rdn. 18 m.w.N.). In diesem Fall können die Gesellschafter aber einen nichtigen Beschluß unter Vermeidung der Mängel wiederholen. Es liegt dann ein Zweitbeschluß vor (Neuvornahme), dem keine Rückwirkung zukommt (vgl. Scholz/Schmidt, GmbH-Gesetz. 8. Aufl., § 45 Rdn. 32).

Von diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001 mangels der notariellen Form nichtig war und aufgrund dieses Beschlusses keine Satzungsänderung eingetragen werden durfte. Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß bezüglich des Beschlusses vom 13.07.2001 ein sog Zweitbeschluß vorliegt, der nunmehr wirksam ist.

Das Landgericht hat gleichwohl die Eintragung verweigert, da der formgerechte Gesellschafterbeschluß über die Satzungsänderung der Handelsregisteranmeldung zeitlich vorangehen müsse. Dies ergebe sich daraus, daß das Registergericht gehalten sei, zu überprüfen, ob die Anmeldung zum Handelsregister alle Formerfordernisse erfülle und insbesondere, ob ihr die beizufügenden Urkunden beilägen Hierzu gehöre auch der Beschluß über die Satzungsänderung. Wenn die notarielle Niederschrift über den Satzungsänderungsbeschluß der Handelsregisteranmeldung beigefügt sein müsse, dann ergebe sich daraus zwangsläufig, daß der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluß zeitlich vor der Handelsregisteranmeldung liegen müsse. Werde ein Zweitbeschluß gefaßt, sei eine abermalige Handelsregisteranmeldung erforderlich, zumal die Registereintragung auch das Beschlußdatum zu nennen habe.

Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Die Anmeldung ist als Eintragungsantrag Verfahrenshandlung. Sie enthält das an das Registergericht gerichtete Begehren auf Eintragung. Die Anmeldung ist zugleich Eintragungsgrundlage, in der die dazu verpflichteten oder berechtigten Personen die einzutragenden Tatsachen glaubhaft darstellen und damit deren Eintragung gestatten sowie die sonst zur Eintragung erforderlichen Erklärungen vortragen (vgl. Keidel/Stöber, Registerrecht, 6. Aufl., Rdn. 18). Gegenstand der Anmeldung ist die konkrete Satzungsänderung selber, nicht jedoch der dieser zugrundeliegende Beschluß. Anzumeldende Änderung ist hier die Verlegung des Sitzes der Firma von L nach Sch. Dies ist die einzutragende Tatsache. Die Eintragung erfolgt, wenn der Antrag im Zeitpunkt der über ihn zu treffenden Entscheidung zulässig und begründet ist (vgl. LG Frankfurt GmbHR 1986, 434, 435). Vor Zurückweisung der Anmeldung ist dem Anmeldenden durch Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung etwaiger Mängel zu geben (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O., Rdn. 29 a). Ergehen kann eine Zwischenverfügung aber nur, wenn der Mangel behebbar ist; zurückzuweisen ist der Eintragungsantrag daher, wenn er überhaupt nicht vollziehbar ist. Stets ist aber eine formlose Beanstandung einer Anmeldung als Meinungsäußerung des Registergerichts zulässig, mithin als bloßer Hinweis auf ein bei vorläufiger Prüfung des Antrages festgestelltes Eintragungshindernis oder bloße Äußerung der Ansicht des Registergerichtes verbunden mit der Ankündigung einer in Aussicht genommenen Entscheidung (Ablehnung, auch Zwischenverfügung), falls ein Hindernis fortbesteht oder auch nur der Antrag aufrechterhalten wird (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O.). Daraus folgt, daß für die Beurteilung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen allein auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist. Zwar soll die notarielle Niederschrift über den Satzungsänderungsbeschluß der Handelsregisteranmeldung beigefügt sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht zugleich, daß die Anmeldung als solche keine Wirksamkeit hat. Es kann nur keine Eintragung erfolgen, solange nicht der entsprechende Gesellschafterbeschluß dem Registergericht zur Prüfung vorgelegt worden ist. Dies kann zeitlich auch noch nach der Anmeldung erfolgen. Nach Ansicht des Senates ist es nicht zwingend, daß der Satzungsänderungsbeschluß der Handelsregisteranmeldung zeitlich vorangehen muß. Aus dem Gesetz ergibt sich hierfür nichts. Die Begründung des Landgerichts (unter Berufung auf Scholz/Priester, a.a.O., § 54 Rdn. 47), daß die Registereintragung auch das Beschlußdatum zu nennen hat, ist nicht tragend. Einzutragen im Handelsregister ist das Beschlußdatum und der Tag der Eintragung. Die Abänderung ist gem. § 54 Abs. 3 GmbHG erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Der Zeitpunkt der Anmeldung wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung ist als solche nur erforderlich, um überhaupt die gewünschte Eintragung vornehmen zu können. Nicht ist erforderlich, daß sämtliche Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Die Voraussetzungen können hierfür auch erst nachträglich geschaffen werden. Der Gegenstand der Anmeldung hat sich im vorliegenden Fall nicht verändert. Es geht nach wie vor um die Verlegung des Firmensitzes. Ausgetauscht wurde nur der entsprechende satzungsändernde Beschluß. Da die Satzungsänderung erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird, ist es auch nicht möglich, sich durch eine "verfrühte" Anmeldung rechtliche Vorteile zu verschaffen Entscheidend ist der Tag der Eintragung.

Nach alledem war der angefochtene und der Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anmeldung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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