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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 15 W 39/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 5 Abs. 2
WEG § 47 S. 1 u. 2
WEG § 48 Abs. 3
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
Leitsatz:

Beeinträchtigung des Trittschallschutzes durch Fliesenverlegung

1) Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.

2) Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung und die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Verringerung des Trittschallschutzes.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 39/01 OLG Hamm 3 T 49/00 LG Münster 28 II 84/99 AG Münster

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage in Münster,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. März 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) jeweils vom 19. Januar 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und, Christ

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht Zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnung der Beteiligten zu 2) liegt unmittelbar im Stockwerk über derjenigen des Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) haben in ihrer Wohnung über dem Estrich einen Fliesenbelag verlegen lassen, und zwar in den mit "Essen", "Küche", "Diele", "Bad" und "Schlafen" bezeichneten Räumen.

Die Beteiligten zu 2), nutzen ihre Wohnung selbst. Der Beteiligte zu 1) hat seine Wohnung vermietet, und zwar bis zu deren Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2000 an die Eheleute.

Diese erhoben im Jahre 1999 gegenüber dem Beteiligten zu 1) Beanstandungen wegen von ihnen als unzumutbar empfundener Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung der Beteiligten zu 2) und minderten schließlich die Mietzahlungen.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Geräuschbelastung seiner Wohnung in Anspruch. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, von der Wohnung der Beteiligten zu 2) gehe regelmäßig ein unzumutbarer ruhestörender Lärm aus, den er hinsichtlich einzelner Geräusche beispielhaft bezeichnet hat. Die unzumutbare Geräuschbelastung sei maßgeblich darauf zurückzuführen, daß der Fliesenbelag in der Wohnung der Beteiligten zu 2) nicht hin reichend schallisoliert verlegt sowie eine Trennwand zwischen dem Eßzimmer und der Diele entfernt worden sei. Der Beteiligte zu 1) hat im erstinstanzlichen Verfahren nach Rücknahme eines Zahlungsantrags in Höhe von 2.196,00 DM zuletzt beantragt,

1) die Antragsgegner zu verpflichten, geeignete bauliche und zur Lärmdämmung erforderliche Maßnahmen in ihrer Eigentumswohnung Rektoratsweg 57 durchzuführen, damit von dieser keine unzumutbaren Lärm- oder Geräuschentwicklungen zu Lasten der Wohnung des Antragstellers hervorgeht und zwar insbesondere durch Entfernung bzw. Neuverlegung des Fliesenbodens unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen für eine ausreichende Trittschalldämmung (gem. Gutachten des Sachverständigen T vom 09.03.2000),

2) festzustellen, daß die Antragsgegner verpflichtet sind; ihm alle etwaigen weiteren Schäden zu erstatten, die auf der von der Wohnung der Antragsgegner ausgehenden Lärmbelästigung zu Lasten der Wohnung des Antragstellers beruhen.

Die Beteiligten zu 2) sind den Anträgen entgegengetreten. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, das gemeinschaftliche Gebäude sei insgesamt mit einem ausgesprochen geringen Schallschutzstandard errichtet. Bei den von den Eheleuten L als unzumutbar empfundenen Geräuschen handele es sich um normale Wohngeräusche, die über das Maß des in einer Hausgemeinschaft Hinzunehmenden nicht hinausgingen.

Das Amtsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T Beweis darüber erhoben, ob die Fliesen in der Wohnung der Beteiligten zu 2) nicht ausreichend schallisoliert verlegt und ob die Geräuschentwicklung auf die hellhörige Konstruktion des Hauses zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich am 04.03.2000 erstattet sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 27.06.2000 mündlich erläutert. Durch Beschluß vom 27.06.2000 hat das Amtsgericht den Anträgen des Beteiligten zu 1) stattgegeben.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) beantragt hat. Das Landgericht hat in den öffentlichen Sitzungen vom 27.10.2000 und 08.12.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich Verhandelt. Im Termin vom 27.10.2000 haben die Beteiligten zu 1) und 2) übereinstimmend den Antrag zu 2) (Feststellungsantrag) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 08.12.2000 halt das Landgericht in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts die Beteiligten zu 2) verpflichtet, in ihrer Eigentumswohnung R in Münster für ausreichenden Schallschutz in Bezug auf die Bodenfliesen zu sorgen; den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden sowohl des Beteiligten zu 1) als auch der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten jeweils vom 19.01.2001 bei dem Landgericht eingelegt haben. Der Beteiligte zu 1) strebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung der seinem Verpflichtungsantrag stattgebenden Entscheidung des Amtsgerichts an. Die Beteiligten zu 2) verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr Begehren weiter, den Verpflichtungsantrag des Beteiligten zu 1) insgesamt zurückzuweisen.

II.

Die sofortigen weitere Beschwerden sowohl des Beteiligten zu 1) als auch der Beteiligten zu 2) sind nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, daß das Landgericht ihre sofortige erste Beschwerde im Umfang der aufrechterhaltenen Verpflichtung zurückgewiesen hat. Ihre dadurch bedingte Beschwer übersteigt den nach § 45 Abs. 1 WEG erforderlichen Mindestbetrag von 1.500,00 DM deutlich. Der Senat kann offen lassen, ob auch für das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) die Mindestbeschwer erreicht ist. Jedenfalls wäre sein Rechtsmittel als Anschlußrechtsbeschwerde zulässig.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts zu ihrem Nachteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Insoweit führt das Rechtsmittel zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt hingegen ohne Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Offenbar versehentlich hat das Landgericht in der Sache über den Feststellungsantrag entschieden, obwohl die Beteiligten zu 1) und 2) diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.10.2000 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. In diesem Punkt ist lediglich isoliert über den auf diesen Antrag entfallenden Teil der Kosten zu entscheiden (§ 20 a Abs. 2 FGG). Diese Entscheidung hat der Senat der Kammer übertragen, nachdem die Sache auch im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen werden muß.

In der Sache hat das Landgericht seine Entscheidung im Ausgangspunkt dahin begründet, den Beteiligten zu 2) sei eine Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihres Sondereigentums (§ 14 Nr. 1 WEG) vorzuwerfen. Die Verlegung von Fliesen als Bodenbelag gehöre zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen T entspreche die Verlegung dieser Fliesen nicht den Regeln der Baukunst. So seien die Fliesen kraftschlüssig an aufgehende Wände und Zargen verlegt worden. Die Trittschallmessungen des Sachverständigen belegten, daß die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht eingehalten worden seien. Dem Beteiligten zu 1) stehe deshalb ein Anspruch darauf zu, daß die Beteiligten zu 2) Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Erreichung eines ausreichenden Schallschutzes in Bezug auf die verlegten Bodenfliesen treffen, deren konkrete Ausgestaltung allerdings ihrem Ermessen überlassen bleiben müsse.

Diesem Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung kann sich der Senat nicht ohne erhebliche Modifaktionen anschließen. Es handelt sich hier nicht um die erstmalige bauliche Herstellung von Wohnräumen. Die in diesem Zusammenhang von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1992, 974 f.) bezieht sich auf eine Fallkonstellation, in dem einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung gestattet war, Dachgeschoßräume als Wohnraum auszubauen. Für diesen Fall hat das BayObLG den Wohnungseigentümer für verpflichtet gehalten, im Rahmen der ordnungsgemäßen Erstherstellung für einen ausreichenden Trittschallschutz Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber darum, daß die Beteiligten zu 2) einen vorhandenen Bodenbelag beseitigt und durch die Verlegung von Fliesen ersetzt haben. Dazu waren die Beteiligten zu 2) im Grundsatz berechtigt. Denn der Fußbodenbelag gehört nach § 3 der Teilungserklärung vom 19.02.1982 - sachlich übereinstimmend mit § 5 Abs. 2 WEG - zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist demgegenüber die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung (BGH NJW 1991, 2480, 2481). Mit der Neuverlegung des Fliesenbelags haben die Beteiligten zu 2) deshalb von ihrer Befugnis zur Nutzung ihres Sondereigentums (§ 13 Abs. 1 WEG) Gebrauch gemacht. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich nur aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß überschritten, kann jeder Wohnungseigentümer den Störer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch nehmen (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB). Bei einer Auswechselung des Bodenbelags kann ein solcher Nachteil für andere Wohnungseigentümer in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen (BayObLG NJW-RR 1994, 598 f.; OLG Köln NZM 2001, 135).

Daraus folgt im Ausgangspunkt zunächst, daß die Verantwortlichkeit der Beteiligten zu 2) im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG sich nicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, ggf. durch Heranziehung der DIN-Vorschrift 4109 zu beurteilenden Trittschallschutzes durch den Fußbodenaufbau insgesamt erstreckt. Denn auch nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) haben die Beteiligten zu 2) an der Isolierschicht über der Rohbaudecke und dem Estrich keinerlei Veränderungen vorgenommen. Die Trittschalldämmung als solche fällt - wie bereits ausgeführt - in dem Bereich des Gemeinschaftseigentums. Deshalb betrifft ihre Dimensionierung und bautechnische Verlegung die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Den insoweit bei der Bauherstellung Beschaffenen Zustand muß der Beteiligte zu 1) hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt. Bereits aus diesem Grund kann der dem Antrag des Beteiligten zu 1) entsprechende Verpflichtungstenor der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht bestehen bleiben. Denn er bürdet den Beteiligten zu 2) auf, durch geeignete bauliche Maß nahmen einen Zustand zu schaffen, der im Ergebnis eine ausreichende Trittschalldämmung für die Wohnung des Beteiligten zu 1) entsprechend den technischen Vorgaben der DIN-Norm 4109 gewährleisten soll. Die Entfernung und Neuverlegung des Fliesenbodens ist in diesem Zusammenhang nur beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt, während die genannte DIN-Norm selbst sich auf den gesamten Fußbodenaufbau erstreckt. Die Beteiligten zu 2) müßten im Rahmen einer so formulierten Verpflichtung ggf. den gesamten Fußbodenaufbau erneuern, bis im Ergebnis ein Zustand erreicht wird, der den Trittschallschutzmaßstab der DIN-Norm erfüllt. Dazu sind die Beteiligten zu 2) jedoch keinesfalls verpflichtet. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, ggf. ungewollten Mißverständlichkeiten der Antragstellung durch Ausübung der richterlichen Hinweispflicht sowie eine abweichende Formulierung des Beschlußtenors der gerichtlichen Entscheidung zu begegnen. Jedenfalls kann das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) keinen Erfolg haben, mit dem er gezielt die Wiederherstellung des so formulierten Verpflichtungstenors der amtsgerichtlichen Entscheidung anstrebt.

Auch der Verpflichtungstenor der landgerichtlichen Entscheidung kann in seiner vorliegenden Form nicht bestehen bleiben, weil er einerseits inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, andererseits dem Gesichtspunkt nicht hinreichend Rechnung trägt, daß die Beteiligten zu 2) lediglich für eine Verschlechterung des bestehenden Trittschallschutzes einzustehen haben. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 2) in allgemeiner Form zur Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen zur Lärmdämmung verpflichtet und deren Auswahl und Gestaltung im einzelnen ihnen überlassen. Unklar bleibt indessen das Ergebnis, zu dessen Ziel diese baulichen Maßnahmen führen sollen Dieses ist in der Entscheidung des Landgerichts lediglich dahin beschrieben, die Beteiligten zu 2) hätten für einen "ausreichenden Schallschutz" in Bezug auf die Bodenfliesen zu sorgen. In der Begründung seiner Entscheidung hebt die Kammer einerseits hervor, die Verlegung der Fliesen entspreche nicht den Regeln der Technik, weil sie kraftschlüssig an aufgehende Wände und Zargen erfolgt sei. Andererseits hätten die Messungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis geführt, daß die Mindestanforderungen der DIN 4109 für den Trittschallschutzmaßstab nicht eingehalten seien. Bautechnisch wird indessen der Trittschallschutz durch den Aufbau des schwimmenden Estrichs gewährleistet, wie er in den vom Sachverständigen vorgelegten Detailausführungen der DIN 4109 beschrieben ist. Die nach dieser DIN-Norm anerkannte Regel der Technik für die Herstellung schwimmender Estriche gilt entsprechend für die Verlegung eines Fußbodenbelages auf diesem. Die durch das "Schwimmen" des Estrich erreichte Schalldämmung darf weder durch einen Anstoß des Fußbodenbelags und seines Mörtelbetts an die Wand noch durch einen Aufstoß der Wand- auf die Bodenplatten oder durch Überbrückung der dazwischen liegenden Dämmfuge mit Kleber und Mörtelresten zunichte gemacht werden. Die Trittschallfunktion de schwimmenden Estrichs darf nicht durch Schallbrücken bei der Verlegung des Fußbodenbelags beeinträchtigt werden (OLG Köln NJW-RR 1994, 470, 471). Da der Fliesenbelag im Fußbodenaufbau keine Schallschutzfunktion hat, begründet es eine aus sich heraus nicht zu behebende Unklarheit, wenn das Landgericht die Beteiligten zu 2) verpflichtet hat, in Bezug auf den Fliesenbelag für einen ausreichenden Schallschutz zu sorgen. Insbesondere bleibt offen, ob die Kammer die Beteiligten zu 2) lediglich zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Schallschutzes verpflichten wollte, der von regelwidrig bei der Verlegung des Fliesenbelages entstandenen Schallbrücken ausgeht, oder ihnen die Herstellung eines Zustandes hat aufgeben wollen, er im Ergebnis die Wahrung der Mindestanforderungen der DIN 4109 für den Trittschallschutzmaßstab sicherstellt.

Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen zur abschließenden Entscheidung reif (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 1) kann konkret die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, die von einer den Anforderungen des Schallschutzes nicht entsprechenden Verlegung des Fliesenbelages ausgeht. Unter diesem Gesichtspunkt kommt hier nur die Entstehung von Schallbrücken bei einer den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden kraftschlüssigen Verbindung zwischen dem Fliesenbelag und aufgehenden Wänden bzw. Zargen in Betracht. Dieser Anspruch setzt entsprechend den obigen Ausführungen voraus, daß durch die nicht regelgerechte Verlegung des Fliesenbodens eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Schallschutzes für die Wohnung des Beteiligten zu 1) eingetreten ist. Da ein solcher Anspruch - wie ausgeführt - im Ergebnis auf § 1004 Abs. 1 BGB beruht, kann der Beteiligte zu 1) konkret die Beseitigung der Störungsquelle für die Beeinträchtigung, hier also der bei einer nicht der Technik entsprechenden Ausführung des Fliesenbelages entstandenen Schallbrücken verlangen (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1004, Rdnr. 22). Für die mit dem Verpflichtungsantrag darüber hinaus begehrte Neuverlegung des Fliesenbelages ist demgegenüber kein Raum. Vielmehr bleibt es den Beteiligten zu 2) überlassen, wie sie mit dem Bodenbelag nach Beseitigung der Schallbrücken verfahren wollen.

Diesen Anspruch abschließend zuzuerkennen sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil zu seinen Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (§ 12 FGG). Dies gilt zunächst für die Feststellung des Landgerichts, der Fliesenbelag in der Wohnung der Beteiligten zu 2) sei kraftschlüssig sowohl an aufgehende Wände und Zargen verlegt worden. Der Sachverständige T hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.03.2000 festgestellt, der Fliesenboden sei kraftschlüssig sowohl an aufgehende Wände als auch an Türzargen verlegt. Aufgrund welcher Untersuchungen der Sachverständige zu dieser Schlußfolgerung gelangt ist, hat er in seinem Gutachten nicht dargestellt. Die Beteiligten zu 2) haben in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten ausdrücklich in Abrede gestellt, daß eine Verbindung zwischen dem Fliesenbelag und den aufgehenden Wänden bestehe; entsprechende Untersuchungen seien von dem Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige hat sodann bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vor dem Amtsgericht vom 27.06.2000 - die von den Beteiligten zu 2) schriftsätzlich erhobenen Einwendungen waren ihm zuvor mitgeteilt worden - ausgeführt, bei der optischen Besichtigungsei aufgefallen, daß die Fliesen kraftschlüssig an die Zargen verlegt worden seien; die Mörtelfuge der Verfliesung sei direkt bis an die Stahlzarge gelegt worden. Wie es sich mit der im schriftlichen Gutachten festgestellten Verbindung zwischen dem Fliesenbelag und den aufgehenden Wänden Verhält, ist demgegenüber in den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen offen geblieben. Ohne weitere tatsächliche Ermittlungen (§ 12 FGG) konnten sich Amts- und Landgericht danach nicht die positive Überzeugung bilden, eine kraftschlüssige Verbindung bestehe auch zwischen Fliesenbelag und aufgehenden Wänden. Der Sachverständige hätte entweder angehalten werden müssen, die Grundlage seiner in dem schriftlichen Gutachten getroffenen Feststellung näher zu erläutern oder durch ergänzende Untersuchungen vor Ort weitere Feststellungen dazu zu treffen.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand kann nicht hinreichend festgestellt werden, daß die Verlegung es Fliesenbodens zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Schallschutzes für die Wohnung des Beteiligten zu 1) geführt hat. Der Aufbau des schwimmenden Estrichs ist von dem Sachverständigen nicht konkret untersucht worden. Gleichwohl hat der Sachverständige bei seinen mündlichen Erläuterungen ausgeführt, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1978 gültige DIN-Vorschrift zur Gewährleistung eines hinreichenden Trittschallschutzes sei nicht eingehalten worden. Grundlage dafür sind offenbar die von dem Sachverständigen vorgenommenen Schallmessungen, als deren Ergebnis er vorgetragen hat, das vorhandene Schallschutzmaß sei derart gering, daß es aller Voraussicht nach nicht ausreichen werde, nachträglich die vertikale Dämmung (also die Beseitigung der von ihm angenommenen Schallbrücken) vorzunehmen, um den nach heutigen Maßstäben erforderlichen Schallschutz zu erreichen. Die Beteiligten zu 2) haben bereits in erster Instanz zu Recht gerügt, die schriftliche Darstellung der Meßergebnisse und deren Auswertung durch den Sachverständigen sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die Darstellung der Meßergebnisse in dem auf Seite 7 des Gutachtens abgebildeten Diagramm mag zwar den Vorgaben der von dem Sachverständigen angewandten Meßmethode entsprechen. Ohne nähere Erläuterung der Bedeutung der eingezeichneten Punkte und Kurven kann jedoch die von dem Sachverständigen vorgenommene Bewertung nicht nachvollzogen werden.

Eine erhebliche Verschlechterung des Trittschallschutzes durch die Art und Weise des in der Wohnung der Beteiligten zu 2) verlegten Fliesenbodens wird darüber hinaus nur festgestellt werden können, wenn Trittschallmessungen in Vergleichswohnungen der Anlage durchgeführt und ausgewertet worden sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1312). Für die Erforderlichkeit solcher Vergleichsmessungen spricht hier zusätzlich, daß nach den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden muß, daß der vorhandene Trittschallschutz bereits ohne Rücksicht auf den in der Wohnung der Beteiligten zu 2) verlegten Fliesenboden den Anforderungen der DIN-Norm 4109 nicht entspricht.

Es sind danach ergänzende tatsächliche Ermittlungen erforderlich, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst durchführen kann. Die Sache mußte deshalb zur erneuten Sachentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Mit der erneuten Sachentscheidung hat der Senat dem Landgericht auch die Entscheidung über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde übertragen, die nach § 47 S. 1 und 2 WEG zu treffen ist.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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