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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 15 W 391/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 1937

Entscheidung wurde am 06.06.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
Die Bestimmung eines Testaments, durch die der Erblasser mit dem Ziel des möglichst weitgehenden Ausschlusses seines (Adoptiv-) Sohnes von der Teilhabe an seinem Vermögen seinen von diesem abstammenden Enkel als Vorerben einsetzt und den Eintritt der Nacherbfolge u.a. an die Bedingung knüpft, daß sein Sohn Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 3.580.000, € zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 3. Februar 2002 verstorbenen Frau y. Der Beteiligte zu 2) ist der Enkel der Erblasserin. Die Erblasserin errichtete zusammen mit ihrem am 1. Juli 1998 vorverstorbenen Ehemann L2 in notarieller Urkunde des Notars LX in S2 zu dessen Urkundenrollennummer x/1997 L am 27. September 1997 ein gemeinschaftliches Testament. Ihre Beweggründe für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes legten die Eheleute L in einem Vorspann wie folgt dar: "Da unsere Ehe kinderlos geblieben ist, hatten wir unsere spätere gemeinschaftliche Lebensplanung darauf ausgerichtet, die Fortführung der L-Firmen, die wir in langen Jahren gemeinsamer Arbeit gegründet haben, zu sichern und erbrechtlich zu regeln. Zu diesem Zwecke hatten wir im Jahre 1970 unseren Neffen H-H I adoptiert. Im Jahre 1973 wurden ihm die gesamten Betriebsgrundstücke schenkweise übertragen; gleichzeitig wurde er mit einer Einlage von 3,5 Millionen DM als Kommanditist in die Firma aufgenommen. Bei der Firmenumwandlung im Jahre 1981 wurde die Kommanditeinlage um 1,5 Millionen DM auf 5 Millionen DM erhöht und Hans-L2 als Gesellschafter in die Komplementär-GmbH aufgenommen, ebenso als Gesellschafter in die später gegründete L Maschinen- und B GmbH, jeweils unter gleichzeitiger Bestellung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. In dem Gesellschaftsvertrag der W GmbH ist ferner vorgesehen, daß im Falle des Ablebens von L2 der Mitgesellschafter Hans-L2 einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 10.000,- DM übertragen erhält, um dort Parität zu erlangen, und damit maßgeblichen Einfluß auf die Lenkung und Leitung der Firma L2 GmbH & Co KG zu erhalten. Nach meiner, L2, schweren Erkrankung im Jahre 1989 und nach Entlassung aus dem Krankenhaus hat die Ehefrau von Hans-L2 uns gegenüber erklärt, wir sollten doch nun möglichst ganz weit weg ziehen und die Firmenführung ihrem Ehemann überlassen. Wir haben dem seinerzeit keine weitere Bedeutung beigemessen, bis im Juli 1990 Hans-L2 aus dem Urlaub heraus in einem Telefonat ausfallend wurde und nach der Rückkehr aus dem Urlaub jede Beziehung zu uns abgebrochen und seinen Kindern gleichzeitig jeglichen Umgang mit uns verboten hat. Hans-L2 ist auch in der Firma gegenüber L2 ausfallend geworden, indem er bei einem zufälligen Zusammentreffen vor Betriebsangehörigen erklärt hat, er wolle mit L2 nichts mehr zu tun haben. Das hat er dann auch bis heute konsequent durchgeführt. Nachdem seit dieser Zeit auch mehrere geschäftsschädigende Vorfälle geschehen waren, haben wir uns gezwungen gesehen, Hans-L2 aus der Geschäftsführung zu entfernen, zumal uns die langjährigen leitenden Angestellten der Firma erklärt hatten, bei Weiterführung der Firma durch Hans-L2 würden sie aus der Firma freiwillig ausscheiden. Die Entfernung aus der Geschäftsführung hat dann zu einer Serie von Prozessen geführt, die den Ausschluß aus der Geschäftsführung bestätigt und auch zu einer Reduzierung der Gesellschaftsanteile von Hans-L2 in der W GmbH geführt haben mit der Maßgabe, daß dieser im Falle des Todes von L2 auf die L KG keinen entscheidenden Einfluß mehr nehmen kann. Das Schiedsgericht hat dazu die Feststellung getroffen, daß die Entziehung eines Geschäftsanteils wegen gesellschaftsschädigenden Verhaltens erfolgen mußte. Damit hat Hans-L2 unsere späte Lebensplanung, ihn als Firmennachfolger und Erben zu haben, zerstört, so daß wir ihn allein schon im Interesse der L-Firmen sowohl von der Erbfolge ausschließen müssen, als auch jedwede Einflußmöglichkeit, die über seine gesellschaftsrechtlichen Positionen hinaus geht, so weit wie möglich beschränken müssen. Mit der Immobilienschenkung im Jahre 1973 sind die Pflichtteilsansprüche von Hans-L2 abgegolten. Durch sein Verhalten seit 1990 uns gegenüber halten wir weitergehende Ansprüche auch nicht mehr für gerechtfertigt, da Hans-L2 unseren Lebensabend schwer belastet und er durch die Aufnahme in die L-Firmen und die ihm gewährten Beteiligungen inzwischen ein weit größeres Firmenvermögen besitzt, als der Firmengründer L2. Nach den Zerwürfnissen des Jahres 1990 haben wir dann unseren Enkel Mathias L als unseren Alleinerben vorgesehen, was wir hiermit festlegen und bestätigen wollen."

In der notariellen Urkunde heißt es dann wie folgt:

I. Verfügungen von Todes wegen L2 Zu meinem Erben setze ich meinen Enkel Mathias L ein. Zum Nacherben bzw. Ersatzerben bestimme ich den Heinrich-L-Förderverein e.V. mit Sitz in S2.

Mein Erbe soll zunächst Vorerbe werden.

Der Nacherbfall tritt ein, wenn

1. Hans-L2 oder dessen Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen oder von dem Vorerben solche anerkannt oder befriedigt werden,

2. Hans-L2 oder dessen Erben Gesellschaftsrechte an L-Firmen übertragen werden,

3. Hans-L2 zum Geschäftsführer berufen wird oder irgendeine Handlungsvollmacht in den L-Firmen erlangt.

Mathias L wird bei Erreichen seines 50. Lebensjahres Vollerbe, wenn er zu diesem Zeitpunkt leibliche eheliche Abkömmlinge hat. ... Für den Fall, daß der Nacherbfall eintritt, setzen wir für Mathias L ein Vermächtnis in Höhe von 1.000.000,- DM aus und das Haus J-damm 24, S2, eingetragen im Grundbuch von S2 Blatt 34, Flur X, Flurstück X. II. Verfügungen von Todes wegen y Mein Alleinerbe ist mein Enkel Mathias L. Mit den obigen Verfügungen und Anordnungen meines Ehemannes bin ich einverstanden." Weiterhin ordneten die Eheleute L die Testamentsvollstreckung an und bestimmten den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker. Durch notarielle Urkunde des Notars X vom 7. Oktober 1997 (UR.-Nr. x/1997) ergänzten die Eheleute L unter Bezugnahme auf das vorstehende gemeinschaftliche Testament dieses dahingehend, dass Frau y aus dem Nachlass eine lebenslange Unterhaltsrente und ein unentgeltliches Wohnrecht an der Besitzung C-Straße in S2 erhalten sollte. Nach dem Tode des L2 am 1. Juli 1998 schlug y das für sie ausgesetzte Vermächtnis aus. Am 30. September 1999 gab Frau yr Urkundenrollennummer 141/1999 L des beurkundenden Notars LX, nachdem sie zuvor auf das gemeinschaftliche Testament vom 27. September 1997 Bezug genommen hatte, folgende Erklärung ab: "In diesem Testament haben wir unseren Enkel Mathias L zu unserem Erben eingesetzt. In diesem Testament habe ich mein Einverständnis mit den Verfügungen und Anordnungen meines Mannes erklärt und damit auch meinen Willen zum Ausdruck gebracht, den ich hiermit wiederhole und erneut erkläre: daß auch für meinen Nachlaß

1. Mathias L zunächst Vorerbe wird,

2. der Nacherbfall eintritt, wenn

3. Hans-L2 oder dessen Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen oder von dem Vorerben solche anerkannt oder befriedigt werden,

4. Hans-L2 oder dessen Erben Gesellschaftsrechte an L-Firmen übertragen werden,

5. Hans-L2 zum Geschäftsführer berufen wird oder irgendeine Handlungsvollmacht in den L-Firmen erlangt.

6. Mathias L bei Erreichen seines 50. Lebensjahres Vollerbe wird, wenn er zu diesem Zeitpunkt leibliche eheliche Abkömmlinge hat,

7. Nacherbe bzw. Ersatzerbe gem. dem gemeinschaftlichen Testament der L2 Förderverein e. V. mit Sitz in S2 ist, und im übrigen sämtliche Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments auch für meinen Nachlaß gelten." Des Weiteren ordnete Frau y einige Vermächtnisse an, die sie durch letztwillige Verfügung vom 10. Juli 2000 (UR.-Nr. x/ 2000 L Notar LX) noch ergänzte. Hans-L2 machte nach dem Tode L2s Pflichtteilsansprüche geltend. Der Nacherbfall nach L2 ist am 18. Mai 2001 eingetreten (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 - 15 W 462/02 - ). Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2004 machte Hans-L2 Pflichtteilsansprüche auch nach der am 3. Februar 2002 verstorbenen Erblasserin geltend. Der Beteiligte zu 1) beantragte zu notarieller Urkunde des Notars LX vom 11. April 2002 (Ur.-Nr. x/2002 L) die Erteilung eines Erbscheins, der den L2 Förderverein e.V. als Nacherben ausweisen soll. Der Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er beantragte seinerseits bei dem Nachlassgericht ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben der y ausweist. Der Beteiligte zu 1) beantragte den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 18. Juni 2002 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und am 21. Juni 2002 dem Heinrich-L-Förderverein einen ihn als Nacherben und den Eintritt des Nacherbfalls ausweisenden Erbschein erteilt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 2002 hat der Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss vom 18. Juni 2002 Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, während sein Großvater ihn zu seinem Vorerben berufen habe, sei er nach der letztwilligen Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27. September 1997 als deren Erbe eingesetzt. Hiervon abweichend habe die Erblasserin durch die letztwillige Verfügung vom 30. September 1999 nicht mehr testieren können, da ihr Widerrufsrecht mit dem Tod des L2 erloschen sei. Jedenfalls sei die von der Erblasserin getroffene Anordnung zu den Voraussetzungen für den Eintritt des Nacherbfalls insoweit sittenwidrig, als der Nacherbfall dann eintreten solle, wenn Hans-L2 Pflichtteilsansprüche geltend machen würde. Die Erblasserin habe Hans-L2 bewusst in einen Gewissenskonklikt versetzt, weil dieser vor der Entscheidung gestanden habe, seinem Sohn unter eigenem Verzicht auf Pflichtteilsansprüche das Erbe zu erhalten oder seinerseits solche Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und dadurch den Nacherbfall herbeizuführen. Durch die Schaffung dieser Nacherbfolgeklausel habe die Erblasserin zudem in sittenwidriger Weise das sich aus § 1618 a BGB ergebende Rücksichtnahmegebot im Eltern-Kind-Verhältnis verletzt. Darüber hinaus sei die Nacherbfolgeklausel wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Durch Beschluss vom 8. September 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die dieser unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Sachvortrages eingelegt hat. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, unter Abänderung der Entscheidungen beider Vorinstanzen das Amtsgericht anzuweisen, ihm einen ihn als Erben -hilfsweise - ihn als Vorerben ausweisenden Erbschein nach Frau y erteilen und den Erbschein zugunsten des Heinrich-L-Fördervereins einzuziehen. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 2) hat, nachdem das Amtsgericht den Erbschein mit dem von dem Beteiligten zu 1) beantragten Inhalt erteilt hat, sein Beschwerdeziel in zulässiger Weise auf die Einziehung des Erbscheins nach § 2361 Abs. 1 BGB und die Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung des Erbscheins mit dem von ihm beantragten Inhalt gerichtet. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Der Beteiligte zu 2) war zur Einlegung der ersten Beschwerde nach § 20 FGG befugt, weil die Entscheidung des Nachlassgerichts ihm das für sich in Anspruch genommene testamentarische Erbrecht nach der Erblasserin abspricht (vgl. dazu Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20, Rdn. 73). Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen, es muss wirklich gegeben sein (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20, Rdn. 7; Keidel/Kahl, a.a.O., § 20, Rdn. 13), wobei für die Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers zu unterstellen ist. Für die Beschwerdeberechtigung reicht folglich grundsätzlich nicht die bloße Rechtsbehauptung aus, der Beschwerdeführer sei der wirkliche Erbe; vielmehr ist das Bestehen des behaupteten Erbrechts als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis vom Beschwerdegericht abschließend festzustellen. Nur in dem besonderen - hier gegebenen - Fall, dass die Tatsachen, welche das rechtliche Betroffensein ergeben, mit den Tatsachen zusammenfallen, von denen die Begründetheit des Rechtsmittels abhängt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Voraussetzungen keines Nachweises bedürfen, soweit sie mit den Voraussetzungen der Sachprüfung identisch sind (sogen. doppelrelevante Tatsachen). Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein dann einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nicht mehr vorhanden sind (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2361 Rdn. 3). Diese Voraussetzungen, so das Landgericht, lägen nicht vor, vielmehr sei der dem Heinrich-L-Förderverein erteilte Erbschein richtig. Das Landgericht hat dazu ausgeführt: Die Auslegung der letztwilligen Verfügung der y in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27. September 1997 ergebe, dass der Beteiligte zu 2), ebenso wie von L2 verfügt, lediglich zum Vorerben bestimmt worden sei. Dieses folge zum einen aus der in dem Testament vom 27. September 1997 enthaltenen Verfügung "mit den obigen Verfügungen und Anordnungen meines Ehemannes bin ich einverstanden", und zum anderen daraus, dass die Erblasserin ihren am 27. September 1997 vorhandenen Testierwillen noch einmal dadurch zum Ausdruck gebracht habe, das sie in dem notariellen Testament vom 30. September 1999 ausdrücklich für ihren Nachlass erklärt habe, dass der Beteiligte zu 2) zunächst Vorerbe werden solle. Weiterhin habe sie dieselbe Nacherbfallregelung angeordnet, die schon Gegenstand des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. September 1997 gewesen sei. Die Bestimmung des Beteiligten zu 2) zum Vorerben und des Heinrich-L-Fördervereins unter den genannten Voraussetzungen zum Nacherben stellten wechselbezügliche Verfügungen der Eheleute L dar. Selbst wenn man die Wechselbezüglichkeit der vorgenannten Verfügungen verneine, führe dies zu demselben Ergebnis. In diesem Fall sei die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament nicht gehindert gewesen, anderweitig zu verfügen, so dass der Beteiligte zu 2) dann durch das Testament vom 30. September 1999 zum Vorerben nach der Erblasserin berufen worden sei. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von Testamenten ist dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muß nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 48 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Mit den anerkannten Regeln für die Testamentsauslegung steht es uneingeschränkt in Einklang, dass die Kammer ihre Auslegung des notariellen Testaments vom 27. September 1997 an dem individuellen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgerichtet hat (BGH NJW 1993, 256). Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH a.a.O.) Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (vgl. BGH FamRZ 1987, 475). Zur Ermittlung des Inhalts testamentarischer Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Senat OLGR 2003, 53). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht. Seine Ausführungen sind nicht nur rechtlich möglich, sondern nahe liegend. Ein Ausschluss von Vor- und Nacherbschaft ergibt sich nicht daraus, dass eine solche nicht ausdrücklich ausformuliert für den Nachlass der Erblasserin angeordnet worden ist. Dass der Beteiligte zu 2) auch für den Nachlass der Erblasserin nur Vorerbe werden sollte, folgt, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, aus dem zweiten Satz der letztwilligen Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27. September 1997, wonach diese ihr Einverständnis mit den obigen Verfügungen und Anordnungen ihres Ehemannes erklärt hat. Die Bedeutung dieser Erklärung erschöpft sich entgegen einer ersten, oberflächlichen Betrachtung nicht in einer bloßen Einverständniserklärung mit den von ihrem Ehemann getroffenen letztwilligen Verfügungen im Sinne einer Zustimmung. Für diese Bewertung spricht zunächst, dass eine solche Zustimmung in der vorliegenden Situation in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich war. Auch würde die Aufnahme dieser Erklärung in die notarielle Urkunde als bloßer Ausdruck einer Zustimmung wenig Sinn machen, da die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann an der Errichtung der notariellen Urkunde mitgewirkt hat und ihr aus diesem Grunde der Inhalt der letztwilligen Verfügungen ihres Ehemannes bekannt gewesen ist. Danach sprechen die vorangestellten Überlegungen dafür, dass die Erblasserin für ihren Nachlass dieselben letztwilligen Verfügungen gewollt hat, wie sie von ihrem Ehemann in derselben Urkunde zuvor erklärt worden sind, und die gewählte Darstellungsform allein den Zweck hatte, durch eine Inbezugnahme eine Wiederholung der zuvor im Rahmen der letztwilligen Verfügung des L2 aufgeführten Anordnungen zu vermeiden. Für die Auslegung der Einverständniserklärung der Erblasserin mit den von ihrem Ehemann getroffenen Verfügungen und Anordnungen in diesem Sinne spricht ganz entscheidend der Inhalt des den beiden letztwilligen Verfügungen vorangestellten Vorspanns in der notariellen Urkunde. Aus dieser gemeinsamen Erklärung der Eheleute L ergibt sich zunächst, dass diese ihr Vermögen - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung zum Vermögen des einen oder anderen Ehegatten - als gemeinschaftliches Eigentum angesehen haben. Denn die Eheleute L haben ihre Erklärung damit eingeleitet, dass sie in langen Jahren gemeinsamer Arbeit die L-Firmen gegründet hätten. Der Aufbau dieses Firmenkomplexes erfolgte aus Sicht der Eheleute L somit nicht allein durch L2, sondern stellte, unabhängig von der rechtlichen Zuordnung einzelner Vermögenswerte, das Lebenswerk ihrer gemeinschaftlichen Anstrengungen dar. Im Weiteren haben die Eheleute L sodann die Beweggründe dargelegt, die sie dazu veranlasst haben, mit dem in dem gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Inhalt zu testieren. Diese Ausführungen sind von einer von den Eheleuten L tief empfundenen Enttäuschung über das ihrer Ansicht nach verletzende Verhalten ihres Adoptivsohnes ihnen gegenüber gekennzeichnet. Dieses Verhalten veranlasste L2 seine Bemühungen darauf zu konzentrieren, Hans-L2 davon abzuhalten, Bestandteile des als gemeinschaftlich angesehenen Vermögens bei seinem - des Erblassers - Versterben in sein Vermögen zu überführen. Zu diesem Zwecke ordnete er für seinen Nachlass Vor- und Nacherbfolge an, und machte den Eintritt des Nacherbfalls unter anderem davon abhängig, dass Hans-L2 Pflichtteilsansprüche geltend machte oder solche von dem Vorerben anerkannt oder befriedigt werden würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, warum die Eheleute L eine unterschiedliche Behandlung der beiden Nachlässe gewollt haben sollten, und Hans-L2 ohne den für den Beteiligten zu 2) nachteiligen Eintritt der Nacherbfolge Pflichtteilsansprüche nach der Erblasserin sollte geltend machen können. Das Bestreben der Eheleute L, Hans-L2 durch die Schaffung der angeordneten Vor- und Nacherbfolge von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen abzuhalten, war ausweislich ihrer mitgeteilten Beweggründe für den von ihnen festgelegten Inhalt ihrer letztwilligen Verfügungen umfassend und konzentrierte sich nicht nur auf die Regelung des Nachlasses nach L2. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass bei einem Vorversterben des L2 die Erblasserin nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. September 1997 - bezogen auf diesen Zeitpunkt - ihrerseits Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen konnte, weil sie in der letztwilligen Verfügung des L2 übergangen worden war. Dies hätte zur Folge gehabt, dass wertmäßig wesentliche Teile des Nachlasses nach L2 der Erblasserin zugefallen wären. Bei ihrem Ableben hätte Hans-L2 durch die dann sanktionslose Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach der Erblasserin doch noch in erheblichem Umfang von dem Nachlass des L2 profitiert. Dies sollte nach dem erkennbar gewordenen Willen beider Erblasser Hans-L2 keinesfalls ermöglicht werden. Dass der Erblasserin durch am 7. Oktober 1997 beurkundete Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments sodann ein Vermächtnis zugewandt worden ist, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, weil dies nichts daran ändert, dass der Wille der Eheleute L dahin ging, Hans-L2 von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen abzuhalten. Für eine Einsetzung des Beteiligten zu 2) zum Vollerben nach der Erblasserin spricht entgegen dessen Auffassung auch nicht, dass die Erblasserin ihr Vermögen auf jeden Fall dem Beteiligten zu 2) hat zukommen lassen wollen, weil dessen Verhältnis zu den Großeltern ungetrübt gewesen sei. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil dies nicht erklärt, warum der Großvater L2 für seinen Nachlass gleichwohl Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat. Ein rechtfertigender Grund liegt jedenfalls nicht darin, dass das Vermögen der Erblasserin im Vergleich zu dem des L2 eher unbedeutend gewesen sein soll. Bereits an anderer Stelle ist darauf hingewiesen worden, dass der Erblasserin bei Vorversterben ihres Ehemannes erhebliche Vermögenswerte in zweistelliger Millionenhöhe zugefallen wären, auf die zuzugreifen Hans-L2 nach der unmißverständlichen Einstellung der Erblasser durch Anordnung der Vor- und Nacherbfolge in Verbindung mit den den Eintritt des Nacherbfalls regelnden Bestimmungen möglichst abgehalten werden sollte. Der Auslegung in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass im Falle des Vorversterbens der Erblasserin vor ihrem Ehemann und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2 das Vermächtnis hinsichtlich des Hauses J-damm in S2 aus dem Nachlass der Erblasserin nicht hätte erfüllt werden können, da sie nicht Eigentümerin dieser Grundbesitzung war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses in Betracht kommt, oder die Eheleute u dem Vorversterben des gegenüber der Erblasserin älteren und im Jahre 1989 schwer erkrankten und ca. 9 Monate nach Testamentserrichtung verstorbenen L2 ausgegangen sind. Jedenfalls rechtfertigte dieser Umstand es angesichts der eindeutigen Einstellung der Eheleute L gegenüber Hans-L2 nicht, die Vollerbschaft des Beteiligten zu 2) nach der Erblasserin anzunehmen. Rechtlich bedenkenfrei ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass bereits mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2 nach dem Tode des L2 der "Nacherbfall" eingetreten sei. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, aus dem Umstand , dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 30. September 1999 die Nacherbfolge noch einmal ausdrücklich übernommen habe, folge, dass es für den Eintritt des Nacherbfalls unerheblich sei, nach welchem Elternteil Pflichtteilsansprüche geltend gemacht würden. Der eindeutige Wortlaut enthalte hinsichtlich der Person des Erblassers keine Einschränkungen. Dieses im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den obigen Grundsätzen nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung zugängliche Auslegungsergebnis ist bei Beachtung der heranzuziehenden Auslegungskriterien nicht nur möglich, sondern naheliegend. Zur Begründung seiner Auffassung hätte das Landgericht ergänzend darauf hinweisen können, dass nach den oben gemachten Ausführungen die Eheleute L den von ihnen geschaffenen Firmenkomplex und die darüber hinaus vorhandenen Vermögenswerte unabhängig von der abweichenden rechtlichen Zuordnung als gemeinschaftliches Vermögen angesehen haben. Bei dieser Sichtweise drängt es sich geradezu auf, dass die Erblasserin den Eintritt der Nacherbfolge bereits für den Fall anordnen wollte, dass Hans-L2 Pflichtteilsansprüche nach L2 geltend machen würde. Denn die im Vorspann des gemeinschaftlichen Testaments dargestellte Motivation der Eheleute L lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass jeder Ehegatte die Nichtrespektierung der jeweils von dem anderen getroffenen Anordnungen als Auflehnung gegen die in eigener Person getroffenen Anordnungen angesehen hat. Davon abweichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute hier eine differenzierte Betrachtungsweise verfolgt haben und eine strikt getrennte Abwicklung ihrer Nachlässe gewünscht hätten, sind nicht ersichtlich. Die zutreffende Auffassung des Landgerichts hat allerdings - was bislang keine hinreichende Beachtung gefunden hat, sich im Ergebnis vorliegend aber auch nicht auswirkt - zur Folge, dass die Bezeichnung des Heinrich-L-Fördervereins im Erbschein vom 21. Juni 2002 als "Alleinerbe im Wege der Nacherbfolge" formal nicht korrekt ist. Denn nach dem Tode der Erblasserin ist Vor- und Nacherbfolge nicht eingetreten, weil die Bedingung, an die u.a. der Eintritt des "Nacherbfalls" geknüpft war, noch zu Lebzeiten der Erblasserin eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund war die Einsetzung des Beteiligten zu 2) zum Vorerben zunächst schon bedingt durch die Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach L2. Dass die Bedingung bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr würde eintreten können, stand mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch Hans-L2 nach dem Tode des L2 fest. Da nach dem Tenor dieser Entscheidung der Beteiligte zu 2) durch die Erteilung des Erbscheins in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sein kann, kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Amtsgericht in dem Erbschein gewählte Formulierung Anlass zur Beanstandung bietet. Hat das Landgericht danach das gemeinschaftliche Testament vom 27. September 1997 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Beteiligte zu 2) auch für den Nachlass der Erblasserin lediglich unter der Bedingung der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils durch Hans-L2 als Erbe eingesetzt ist, kommt es auf die Wirksamkeit des Einzeltestaments der Erblasserin vom 30. September 1999 nicht an. Gleichwohl ändert sich an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass die Bedingung für die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) nicht wechselbezüglich ist und man weiter davon ausgeht, dass die Erblasserin sich von ihrer unterstellt - wechselbezüglichen Anordnung gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 2. HS BGB durch Ausschlagung des ihr durch Ergänzung des gemeinschaftlichen Testamentes vom 7. Oktober 1997 zugewandten Vermächtnisses hat lösen und anderweitig neu testieren können. Dann hätte die in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkte Erblasserin die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) nachträglich mit einer Bedingung verknüpft. In diesem Fall ergäbe sich die Erbenstellung des Heinrich-L-Fördervereins aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30. September 1999. Die Bedingung, für die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) in Ziffer 1) des gemeinschaftlichen Testaments hat das Landgericht als wirksam angesehen. Die Bedingung sei nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, da die Erblasserin hierdurch lediglich aus den von ihr genannten Gründen Hans-L2 dazu bewegen wollte, die ihm zustehenden Pflichtteilsansprüche nicht geltend zu machen. Zudem habe die Bedingung nicht ausschließlich den Zweck gehabt, Hans-L2 in einer sittenwidrigen oder gar schikanösen Weise zu schädigen. Dem Vorspann in dem gemeinschaftlichen Testament lasse sich entnehmen, dass die Erblasser der Auffassung gewesen seien, Hans-L2 habe bereits zu Lebzeiten so beträchtliche Vermögenswerte übertragen erhalten, dass ein Verzicht auf den Pflichtteil nicht als Schaden angesehen werden könne. Zudem habe Hans-L2 durch sein Verhalten gegenüber den Erblassern und sein als gesellschaftsschädigend angesehenes Verhalten deren Lebensplanung zerstört, nach der Hans-L2 deren Erbe und Firmennachfolger habe sein sollen. Die Sittenwidrigkeit der Bedingung folge auch nicht aus einer hierin nach Auffassung des Beteiligten zu 2) liegenden Missachtung des sich aus § 1618 a BGB ergebenden Rücksichtnahmegebots im Eltern - Kind- Verhältnis. Das Verhältnis der Erblasser zu Hans-L2 sei aus deren Sicht bereits nachhaltig zerrüttet gewesen. Sofern durch die Bedingung der Erbeinsetzung eine Belastung des Verhältnisses des Hans-L2 zu dem Beteiligten zu 2) möglich erscheine, müsse berücksichtigt werden, dass der Beteiligte zu 2) als nicht gesetzlicher Erbe keinen Schutz vor solchen Nachteilen beanspruchen könne. Die fehlende Schutzwürdigkeit komme auch in der gesetzlichen Wertung des § 2349 BGB zum Ausdruck, wonach sich die Wirkung nachteiliger erbrechtlicher Entscheidungen der Eltern auch auf die Abkömmlinge erstreckten. Solche möglichen nachteiligen Folgen seien durch das zu Gunsten des Beteiligten zu 2) ausgesetzte nicht unbeträchtliche Vermächtnis abgemildert worden. Auch diese Ausführungen des Landgerichts lassen im Ergebnis einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2) nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit sowohl aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als auch aus dessen Gesamtcharakter ergeben (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdn. 2ff). Die Verfügungsfreiheit des Erblassers wird durch das Bestehen familiärer Beziehungen grundsätzlich nicht beschränkt. Schranken ergeben sich nur aus dem Pflichtteilsrecht und wechselbezüglichen und vertragsgemäßen Verfügungen von Todes wegen, aber grundsätzlich nicht aus § 138 Abs. 1 BGB. § 138 Abs. 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, NJW 1999, 566; NJW 1983, 674). Das Vorliegen eines solchen, das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigenden Ausnahmefalles hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27. September 1997 gegebene Abriss der Entwicklung im Verhältnis der Eheleute L lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Eheleute L über das Verhalten ihres Adoptivsohnes zutiefst enttäuscht waren und dessen Verhalten ihnen gegenüber als undankbar empfunden haben. Die Eheleute L hatten mangels Vorhandenseins aus ihrer Ehe hervorgegangener Abkömmlinge durch die im Jahre 1970 erfolgte Adoption ihres Neffen H-H I die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, dass ihr Lebenswerk, die Weiterführung der von ihnen gegründeten L-Firmen, durch ein Mitglied der eigenen Familie sichergestellt war. Darauf kam es den Eheleuten L entscheidend an, da die Fortführung der L-Firmen als solches nicht die Adoption des Neffen erforderte. Die persönlichen Kontakte der Erblasser zu Hans-L2 und dessen Kindern wurden von letzterem nach Darstellung der Erblasser ohne ersichtlichen Grund im Jahre 1990 abgebrochen. Hinzu kam nach Darstellung der Erblasser das ihrer Auffassung nach gesellschaftsschädigende Verhalten des Hans-L2. Das Verhalten des Hans-L2 ihnen gegenüber machte diesen in den Augen der Erblasser unwürdig, als ihr Erbe und Übernehmer der L-Firmen eingesetzt zu werden. Das Verhalten des Hans-L2 haben die Erblasser als schwere Belastung ihres Lebensabends empfunden und gemeint, dass dessen berechtigte Ansprüche bereits durch die zu Lebzeiten erfolgte Übertragung von Vermögenswerten abgegolten seien. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben der Erblasser zu bewerten, ihrem Adoptivsohn möglichst keine weiteren Vermögenswerte aus dem jeweiligen Nachlass zukommen zu lassen. Da den Erblassern das Institut des Pflichtteilrechts bekannt war, haben sie nach einem Weg gesucht, ihren Adoptivsohn von der Geltendmachung des ihm zustehenden Pflichtteilrechts abzuhalten. Ein solches Ansinnen konnte nur dann erfolgversprechend sein, wenn der Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch eine Maßnahme "belohnt" werden würde, die in den Augen des Pflichtteilsberechtigten insgesamt als vorteilhafter erschien. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist der hierbei von den Erblassern eingeschlagene Weg zur Erreichung ihres Zieles nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass Hans-L2 von den Erblassern durch die mit der Erbeinsetzung verbundene Bedingung vor die Entscheidung gestellt worden ist, seinerseits unter Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche seinem Sohn den überaus wertvollen Nachlass der Großeltern zu überlassen oder diesen durch die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs von der Erbfolge auszuschließen mit der Folge, dass dem Beteiligten zu 2) nur noch im Vermächtniswege die Grundbesitzung J-damm 24 in S2 und der Geldbetrag von 1.000.000,- DM zukamen. Welche Entscheidung diesbezüglich nach Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile vernünftigerweise zu treffen war, bedurfte aus gut nachvollziehbaren Gründen einer reiflichen Überlegung. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) begründete die Entscheidungsfindung vorliegend allerdings nicht einen - zumal von den Erblassern nicht allein bezweckten - unauflöslichen Gewissenskonflikt. Dass diese Entscheidung zu treffen Hans-L2 ein nicht unerhebliches Maß an wirtschaftlichem Beurteilungsvermögen abverlangte, aber auch daneben die Abwägung persönlicher Entscheidungskriterien erforderte, ist aus Sicht des Senats verständlich. Der Entscheidungskonflikt bestand aber nicht in einem solchen Umfang, dass eine Entscheidung für das Pflichtteilsrecht das Gewissen des Hans-L2 in unerträglicher Weise belasten oder das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2) bestehende Eltern - Kind - Verhältnis in nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigen konnte. Die Vorstellung der Erblasser folgt im Grundsatz einer nicht nur in ländlichen Bevölkerungskreisen verbreiteten Anschauung, bei der Gestaltung der Erbfolge zu gewährleisten, das Vermögen als Kern des Familienbesitzes in der eigenen Familie zu halten. In einem intakten Familienverbund wird daher die jeweils voran gehende Generation Sorge dafür tragen, dass das Familienvermögen in die nächste Generation übergeht. Ist der Familienverbund intakt, so wird die Frage, ob das Familienvermögen unter Übergehung der Elterngeneration von den Großeltern direkt auf die Enkel übertragen werden soll, eine Entscheidung fordern, die wohlwollend auch die Interessen der eigenen Kinder bedenkt, zumal dann, wenn wie hier sich die wirtschaftliche Situation der Elterngeneration auch ohne die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen überaus positiv darstellt. Ist hingegen der Familienverbund empfindlich gestört, wird sich ein Gewissenskonflikt, wie er von dem Beteiligten zu 2) dargestellt worden ist, bereits vom Grundsatz her nicht ergeben. Bei der rechtlichen Beurteilung der von den Erblassern gewählten Regelung zu Ziffer 1) im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB ist nach Auffassung des Senats der Erhalt der dem Beteiligten zu 2) zugewandten Erbenstellung in besonderer Weise vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beteiligte zu 2) kein gesetzliches Erbrecht nach seinen Großeltern hatte, da sein Vater Hans-L2 noch lebte. Die Zuwendung des Nachlasses an den Beteiligten zu 2) stellte daher aus Sicht des Hans-L2 vielmehr eine sich zusätzlich eröffnende Chance dar, seinem Sohn den gesamten Nachlass nach den Großeltern zukommen zu lassen, nachdem diese gegenüber ihrem Adoptivsohn in dem gemeinschaftlichen Testament unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass dieser keinesfalls mehr als den ihm zustehenden gesetzlichen Pflichtteil sollte beanspruchen können. Die Eheleute L hätten auch unmittelbar durch gemeinschaftliches Testament den Heinrich-L-Förderverein zu ihrem Erben bestimmen können. Dass eine solche letztwillige Verfügung ohne weiteres einer Kontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB standgehalten hätte, räumt auch der Beteiligte zu 2) ein. Denn dieser begründet seine Auffassung, die Bedingung zu Ziffer 1) des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. September 1997 sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, lediglich damit, dass durch die eröffnete Wahlmöglichkeit zwischen der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs und dem Unterbleiben der Geltendmachung eines solchen Anspruchs zugunsten der Aufrechterhaltung der Erbenstellung des Beteiligten zu 2) ein unüberbrückbarer Gewissenskonflikt für seinen Vater geschaffen worden sei. Ist aber die alternativ in Betracht kommende Übergehung des Adoptivsohnes und seiner Abkömmlinge gemessen am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden, kann die Schaffung einer daneben bestehenden, sonst nicht gegebenen Wahlmöglichkeit nicht dazu führen, dass die Bedingung in Ziffer 1) des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. September 1997 nunmehr als sittenwidrig und daher als nichtig anzusehen wäre. Die Notwendigkeit der Auflösung des sich daraus ergebenden Entscheidungskonfliktes liegt somit in der Sache selbst begründet und führte, selbst wenn die Erblasser - wofür kein Anhaltspunkt ersichtlich ist - ausschließlich die Schaffung eines solchen Entscheidungskonfliktes beabsichtigt haben sollten, nicht zur Sittenwidrigkeit der Regelung zu Ziffer 1 des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. September 1997. Die vorliegende Situation ist wertungsmäßig mit der vom Landgericht geschilderten Situation eines entgeltlichen Erbverzichts vergleichbar, der sich gemäß § 2349 BGB, sofern die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, auf den Stamm des Erblasserabkömmlings erstreckt. Denn der Unterschied liegt lediglich darin, dass für Hans-L2 eine Wahlmöglichkeit durch die letztwillige Verfügung selbst eingeräumt worden ist, die jedoch inhaltlich in gleicher Weise Gegenstand eines vertraglichen Vereinbarung hätte sein können. Von der ihm eröffneten Wahlmöglichkeit hat Hans-L2 Gebrauch gemacht mit der Folge, dass für den Nachlass der Erblasserin die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bereits vor Eintritt des Erbfalls nicht mehr zum Tragen kommen. Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Die auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 S. 2 FGG beruhende Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt der insoweit unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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