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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 15 W 399/05
Rechtsgebiete: EGBGB, PStG


Vorschriften:

EGBGB Art. 10
PStG § 47
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.

2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 399/05 OLG Hamm

In der Personenstandssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. Juni 2006 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 25. Oktober 2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als srilankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft geboren und haben am 15.01.1994 in Sri Lanka geheiratet. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat die Beteiligte zu 1) am 27.07.1995 in X eine Tochter geboren, der die Eheleute "als eigenen Namen" den Namen "A" gegeben haben. In dem Geburtseintrag Nr. 126/1995 des Standesamtes X sind die Beteiligte zu 1) mit der Namensführung aus ihrem srilankischen Pass "S1.N." und der Beteiligte zu 2) mit "S.S1." eingetragen. Weiter ist eingetragen, dass das Kind "den Namen S1" führt und "als eigenen Namen den Namen A".

Seit Frühjahr 1999 hat der Beteiligte zu 2) durch Einbürgerung - ausschließlich - die deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Kindesmutter und das Kind selbst ist beim Märkischen Kreis ein Einbürgerungsantrag gestellt, der nicht weiterbearbeitet wird, weil das Ordnungsamt des Märkischen Kreises den Geburtseintrag der Tochter hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter für unrichtig und berichtigungsbedürftig hält.

Unter dem 02.04.2003 haben die Beteiligten zu 1) und 2) daraufhin zur Niederschrift des Standesbeamten in X beantragt, die Namensführung der Beteiligten zu 1) in dem Geburtseintrag ihres Kindes dahin zu berichtigen, dass dieser laute: "S2. (Eigenname) N. (eigener Eigenname)".

Hierzu haben sie angeführt, in Sri Lanka erwerbe die Ehefrau rechtlich nicht den eigenen Eigennamen des Mannes als Eigenname, auch wenn dies im Reisepass so stehe. Auch nach der Eheschließung behalte die Ehefrau ihre Namen.

Den Berichtigungsantrag hat der Beteiligte zu 3) mit Verfügung vom 19.05.2003 dem Amtsgericht übersandt und gleichzeitig beantragt, von Amts wegen die Namensführung des Kindesvaters in dem Geburtenbuch Nr. 126/1995 durch Aufnahme eines Hinweises zum Eigennamen und zum eigenen Eigennamen zu ergänzen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Anträge solle berichtigend vermerkt werden, dass der Name der Kindesmutter richtig "S2. (Eigenname) N. (eigener Eigenname) lautet" und der Name des Kindesvaters "S. (Eigenname) S1 (eigener Eigenname)".

Hinsichtlich der Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) sind folgende Belege aktenkundig:

- In der Geburtsurkunde vom 04.11.1977 über die am 26.10.1977 geborene Beteiligte zu 1) ist deren Name mit "N.", der Name ihres Vaters mit "M.S2." und der Name ihres Großvaters mit "T.M." angegeben.

- In der Heiratsurkunde Nr. 966106 der Beteiligten zu 1) und 2) ist der Name des Beteiligten zu 2) mit "S.S1." und der Name der Beteiligten zu 1) mit "S2.N." eingetragen und von ihr mit "S. N." unterzeichnet. Eine Aussage oder Erklärung über die Namensführung in der Ehe enthält die Urkunde nicht.

- Am 22.07.1998 erhielt die Kindesmutter von der Botschaft der Republik Sri Lanka in C einen Pass, in dem als Surname der persönliche Eigenname des Ehemannes "S1." und unter Other Names der persönliche Eigenname der Beteiligten zu 1) "N." eingetragen ist. Das Passpapier ist von der Beteiligten zu 1) mit "S. N." unterschrieben.

- Am 14.06.2002 erhielt die Beteiligte zu 1) vom Märkischen Kreis eine Aufenthaltserlaubnis, in der ihr Name mit "S1.N." eingetragen ist. Unter dem gleichen Datum stellte der Märkische Kreis auch für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis aus. Der Kindesname ist hierin mit "S1.A." eingefügt.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1) und 2) persönlich angehört. Diese haben erklärt, die Ehefrau unterschreibe im Alltag immer mit "S. N.". Da sowohl der Eigenname des Vaters als auch des Ehemanns mit "S" beginne, lasse sich anhand dieser abgekürzten Schreibweise nicht feststellen, welcher Eigenname an erster Stelle geführt werde. Wenn die Beteiligte zu 1) aber ihren Namen vollständig ausschreibe, setze sie an erster Stelle immer den persönlichen Eigennamen ihres Ehemanns und nicht den Eigennamen ihres Vaters. Sie seien der Überzeugung, dass die Ehefrau mit der Heirat den persönlichen Eigennamen des Ehemanns erworben habe und der persönliche Eigenname des Vaters weggefallen sei. Daher sei die Namensführung in der Geburtsurkunde der Tochter richtig wiedergegeben sei. Den Berichtigungsantrag hätten sie deshalb gestellt, damit dem Einbürgerungsantrag möglichst bald entsprochen werden könne. Sie wünschten keinen Ärger mit dem Ausländeramt. Obwohl sie die in der Geburtsurkunde wiedergegebene Namensführung für richtig hielten und eine Berichtigung eigentlich auch nicht wünschten, wollten sie den Berichtigungsantrag nicht zurücknehmen.

Durch Beschluss vom 7.07.2003 hat das Amtsgericht sowohl den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) als auch den des Beteiligten zu 3) abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde eingelegt, mit der er eine klärende obergerichtliche Entscheidung der Frage herbeiführen will, ob eine srilankische Ehefrau mit der Eheschließung ihre ursprünglichen Namen beibehalte oder den Namen des Ehemanns nicht nur als Gebrauchsnamen erwerbe, sondern diesen auch personenstandsrechtlich wirksam führen könne. Der Reisepass der Beteiligten zu 1) könne nicht als Beleg der Namensführung herangezogen werden, wenn eine abweichende ausländische Personenstandsurkunde in lateinischer Schrift vorliege. Die Geburtsurkunde gebe den Namen des Betreffenden als eigenen Eigennamen in der Rubrik "Namen" wieder und darunter den gesamten Namen des Vaters, der sich aus dem Eigennamen des Großvaters und dem eigenen Eigennamen des Vaters zusammensetze. Man müsse daher bei Beurkundungen in deutschen Personenstandsbüchern wissen, dass nach srilankischem Namensrecht nur der eigene Eigenname des Vaters vor den eigenen Eigennamen des Betroffenen gesetzt werde. Zu einer richtigen Namensbeurkundung einer verheirateten srilankischen Frau müsse daher stets eine Geburtsurkunde herangezogen werden. Der Pass gebe die Namensführung im personenstandsrechtlichem Sinne nicht richtig wieder. Was die Namensführung des Beteiligten zu 2) angehe, sei gemäß § 265 Abs. 4 DA auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beteiligte zu 2) noch srilankischer Staatsangehöriger gewesen und habe srilankischem Namensrecht unterstanden. Durch die beurkundete Form der Namen entstehe der Eindruck, als habe der Beteiligte zu 2) bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung einen Vor- und Familiennamen geführt. Ohne deutliche Kennzeichnung der Namensbestandteile als Eigenname sei die am 01.08.1995 vorgenommene Beurkundung unrichtig gewesen und deshalb zu berichtigen. Dem Berichtigungsbegehren stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, da eine spätere Namensänderung der Eltern, die keine Auswirkungen auf den Namen des Kindes hätte, im Geburtseintrag nicht fortgeschrieben würde. Ein Anspruch auf Unterlassung der Berichtigung könne auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass der Name nach Einbürgerung des Beteiligten zu 2) inzwischen inhaltlich richtig geworden sei. Danach sei auch dem Antrag auf Berichtigung der Namensführung des Kindesvaters zu entsprechen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28. September 2005 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3) ist als Standesamtsaufsichtsbehörde gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 2 PStG zulässigen, nicht fristgebundenen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch angenommen, dass die aufgrund der srilankischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben und damit das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130).

Gegenstand des Verfahrens ist der von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie von dem Beteiligten zu 3) gem. § 47 Abs. 2 S. 1 PStG in zulässiger Weise gestellte Antrag auf Berichtigung des abgeschlossenen Geburtseintrags der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2). Dieser Antrag kann nur Erfolg haben, wenn festgestellt werden kann, dass die Eintragung bereits zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (hier am 01.08.1995) sachlich unrichtig war. Diese Feststellung setzt gem. § 60 Abs. 2 S. 1 PStG voraus, dass das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache gewinnt.

In das Geburtenbuch werden nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG die Vor- und Familiennamen der Eltern eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im für die Anlegung des Geburtenbuchs maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter ausschließlich srilankische Staatsangehörige. Ihre Namensführung richtet sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach ihrem damaligen Personalstatut, also ihrem srilankischen Heimatrecht.

Nach der am 04.11.1977 in Srilanka ausgestellten Geburtsurkunde hat die Beteiligte zu 1) den Namen "N." erhalten, ohne dass dabei nach Vor- und Familienname entsprechend dem deutschen Namensrecht unterschieden wird. Dies beruht darauf, dass diese Unterscheidung dem srilankischen Namensrecht fremd ist, was die Vorinstanzen rechtlich zutreffend unter Verwertung verschiedener Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo (vgl. StAZ 1984, 53 sowie die Wiedergabe in den Entscheidungen des LG Stuttgart StAZ 1992, 346 und BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris) angenommen haben. Sri Lanka kennt kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich - auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe - an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses bindet die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe aber nicht, sondern lässt ihnen weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell - sowohl bei Männern als auch bei Frauen - üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Sri Lanka", S. 21; Horn StAZ 1984, 53; BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris).

Demnach führten die Beteiligten zu 1) und 2) nach ihrem Heimatrecht in der Zeit vor der Eheschließung jeweils einen persönlichen Eigennamen sowie - an erster Stelle - jeweils den persönlichen Eigennamen ihres Vaters.

Die Namensführung der Beteiligten zu 1) hat sich jedoch nach der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2) geändert. Hierzu hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) seit der Eheschließung an erster Stelle nicht mehr den Eigennamen ihres Vaters "S2" geführt habe, sondern den Eigennamen ihres Ehemannes "S1". Dieser Name sei auch in den Pass eingetragen worden, den sie am 22.07.1998 von der Botschaft der Republik Sri Lanka in C ausgestellt erhalten habe, und diesen Namen habe sie auch bei der Anmeldung der Geburt der Tochter A. gegenüber dem Standesbeamten angegeben, der ihn entsprechend in den Geburtseintrag vom 1. August 1995 Nr. 126/1995 aufgenommen habe.

Zwar erwirbt die Ehefrau nach ihrem srilankischen Heimatrecht mit der Eheschließung nicht auch den Namen des Mannes, sondern behält ihre ursprünglichen Namen bei. Die Erklärung, an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes zu setzen, ist aber nach srilankischem Recht üblich, keinesfalls unzulässig (Bergmann/Ferid a.a.O.). Eine solche Namensbestimmung wird von den srilankischen Behörden bei der Neuausstellung eines Nationalpasses berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris unter Bezugnahme einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 10.12.1996), wie es auch vorliegend geschehen ist. Wird aber der gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, so kommt darin zum Ausdruck, dass die aus Anlass der Eheschließung getroffene Namenswahl der Ehefrau rechtliche Auswirkungen hat und nicht bloßem gesellschaftlichem Brauch entspricht (BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/98 -, juris). Das Landgericht hat daher zutreffend gegen die Namensführung der Beteiligten zu 1) keine rechtlich durchgreifenden Einwände gesehen.

Die Rechtsbeschwerde missversteht die Vorinstanzen, wenn sie meint, sie gäben dem Reisepass der Beteiligten zu 1) Vorrang vor den Personenstandsurkunden. Richtig ist, dass ein Reisepass nicht eine Urkunde personenstandsrechtlicher Art und nicht mit derselben Beweiskraft wie Personenstandsbücher oder Personenstandsurkunden ausgestattet ist (vgl. §§ 60, 66 PStG). Lediglich hinsichtlich der Schreibweise eines Namens kann mit einem ausländischen Reisepass, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, ein Urkundsbeweis geführt werden (BGH FamRZ 1994, 225 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42 zur Frage, ob ein ausländischer Reisepass eine "andere Urkunde" ist im Sinne des Art 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 - BGBl 1976 II S 1474 -; vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 DA, wiedergegeben in StAZ 1993, 270). Damit soll aber nur gewährleistet werden, ein internationales Abkommen, dessen Zweck die gleichmäßige Handhabung bei Namenseintragungen in Personenstandsbücher in verschiedenen Staaten ist, in gleicher Weise wie die übrigen Vertragsstaaten anzuwenden, keinesfalls soll hierdurch der Beweiswert eines Reisepasses, der dem Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit dient, in namensrechtlicher Hinsicht dem einer Personenstandsurkunde gleichgesetzt werden (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend geht es aber allein darum, ob die Namenswahl der Beteiligten zu 1) hinsichtlich ihres Ehenamens in Srilanka rechtlich anerkannt wird, was etwa dann der Fall ist, wenn die srilankischen Behörden entsprechend der getroffenen Wahl einen Reisepass ausstellen. Diese Frage hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des BayObLG bejaht.

Dementsprechend war der Beteiligte zu 2) mit dem Namen, den er seit der Geburt nach dem maßgeblich srilankischen Heimatrecht erhalten hat, und die Beteiligte zu 1) mit dem Namen, den sie seit der Eheschließung führt, in das deutsche Geburtenbuch ihrer hier geborenen Tochter einzutragen, und zwar so, wie sie bestehen. Das ist hier geschehen, weil die Namen der Beteiligten zu 1) und 2) ohne Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen eingetragen sind.

Soweit von den Beteiligten beantragt worden ist, bei den Namen der Beteiligten zu 1) und 2) in dem Geburtseintrag vom 01.08.1995 jeweils in Klammer den Zusatz "Eigenname" und "eigener Eigenname" zu setzen, haben die Vorinstanzen die Anträge ebenfalls zu Recht zurückgewiesen. Dies folgt hinsichtlich der Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1) bereits daraus, dass das Gericht seine Anordnungen über die Berichtigung von Eintragungen in den Personenstandsbüchern nicht im Amtsverfahren, sondern nur im Rahmen der gestellten Anträge trifft, was zu Folge hat, dass ein Berichtigungsantrag das Gericht in der Weise bindet, dass es ihm nur ganz oder teilweise stattgeben kann, dem Antragsteller aber nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als er beantragt hat (BayObLG StAZ 1996, 41, 42 m.w.N.). Da der Antrag in Bezug auf die Beteiligte zu 1) bereits deshalb unbegründet ist, weil mit ihm zu Unrecht eine Berichtigung des Eigennamens "S2" erstrebt wird, ist der gestellte Antrag schon allein aus diesem Grund zurückzuweisen, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben.

Aber auch der Berichtigungsantrag hinsichtlich der Eintragung des Beteiligten zu 2) ist unbegründet, weil diese Eintragung nicht unrichtig ist. Auch nach Auffassung der Standesamtsaufsicht führt der Beteiligte zu 2) den eingetragenen Namen. Da das Personenstandsgesetz den Gegenstand und Inhalt von Eintragungen in deutsche Personenstandsregister genau und grundsätzlich abschließend festlegt, sind Eintragungen, die im Personenstandsgesetz nicht ihre rechtliche Grundlage finden, und Zusätze, die nicht ausdrücklich vorgesehen sind, in aller Regel als unzulässig zu erachten. Erklärende Zusätze sind nur gestattet, wenn und soweit ohne sie die Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der deutschen Personenstandsbücher gebietet, so dass der mangelhafte Eintrag zu falschen Schlussfolgerungen verleiten könnte (BayObLG a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nach der Rechtsprechung des BayObLG (a.a.O.) nicht vor. Der Senat folgt dieser Auffassung, zumal in dem Geburtseintrag hinsichtlich der Namensführung der Eltern nicht die am deutschen Namensrecht orientierten Bezeichnungen "Vorname" und "Familienname" enthalten sind und bei der Eintragung der Eltern der Zusatz "srilankische Staatsangehörige" bzw. " srilankische Staatsangehöriger" gemacht worden ist, so dass hinreichend klar ist, dass es sich um Namensführungen nach srilankischem Recht handelt. Eine andere Frage ist, ob durch einen Randvermerk klarstellende Vermerke verlautbart werden könnten (vgl. KG OLGZ 1993, 155 = StAZ 1993, 9 = NJW-RR 1993, 516). Jedenfalls ist die ohne eine solche Klarstellung erfolgte Eintragung nicht unrichtig im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 1 PStG.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG und eine Wertfestsetzung nach den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO sind nicht veranlasst, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben und der Beteiligte zu 3) ohnehin nicht Beteiligter im Sinne des § 13 a FGG ist (BGH a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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