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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 15 W 42/06
Rechtsgebiete: GBAbVfV, BGO


Vorschriften:

GBAbVfV § 1
GBAbVfV § 4
BGO § 133 Abs. 8 Satz 1
BGO § 133 Abs. 8 Satz 2
Die Höhe der für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens nach §§ 1, 4 GBAbVfV zu erhebenden Gebühren (Einrichtungsgebühr, monatliche Grundgebühr sowie Abrufgebühr) hält sich in dem durch die Verordnungsermächtigung des § 133 Abs. 8 Satz 1 und 2 BGO vorgegebenen Rahmen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beantragte am 16.7.2004 beim Direktor des Amtsgerichts Hagen die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren (sog. "Internet-Grundbucheinsicht"). Die Genehmigung erfolgte mit Bescheid vom 21.7.2004.

Unter dem Datum 12.8.2004 hat die Gerichtskasse Hagen gegen den Beteiligten Gebühren in Höhe von insgesamt 577,74 € in Ansatz gebracht, die sich wie folge zusammensetzen:

 Einrichtungsgebühr: 500,00 €
Grundgebühr anteilig für Juli 2004 17,74 €
Grundgebühr für August 2004 50,00 €
Abrufgebühren für 2 Abrufe 10,00 €
gesamt: 574,74 €

Mit Schriftsatz vom 13.8.2004 hat der Beteiligte zu 1) Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten erhoben und im Kern geltend gemacht, dass die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV) nichtig sei, da sie sich nicht in dem von der Verordnungsermächtigung des § 133 Abs. 8 S. 1 GBO vorgegebenen Rahmen halte. Die Gebühren seien völlig überhöht und so bemessen, dass sie nicht nur den tatsächlichen Aufwand für die Einrichtung und Nutzung des Abrufverfahrens abdecken, sondern vielmehr der Finanzierung der gesamten Entwicklung, der Einrichtung und des Betriebs des elektronischen Grundbuchs dienen würden. Hierfür beruft sich der Beteiligte zu 1) zum einen auf einen Vergleich mit den Gebühren, die für die Nutzung der Interneteinsicht in das elektronische Handelsregister anfallen. Zum anderen verweist er auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage durch den Senat der Stadt C2, in der zur Finanzierung des elektronischen Grundbuchs in C2 ausgeführt wird:

"Die privatwirtschaftliche Finanzierung ist auf der Grundlage des § 133 Abs. 8 S. 3 der Grundbuchordnung mit einem Gebrauchsüberlassungsvertrag erfolgt. Vertragspartner sind das Land C2 und die T KG. Der Investor hat die für den Betrieb der maschinellen Grundbuchführung notwendige Hardwareausstattung bereitgestellt und die Software finanziert. Im Gegenzug hat das Land C2 die Gebühren aus dem automatisierten Abrufverfahren an den Investor abgetreten. [...]"

Der Beteiligte zu 2) hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 2.11.2004 zurückgewiesen. Der Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3.12.2004 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 12.12.2005 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, die der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25.1.2006 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 13 JVKostO i.V.m. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht statthaft und formgerecht eingelegt. § 13 JVKostO findet nach § 1 Abs. 2 JVKostO Anwendung, da es sich vorliegend um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt, in der von einer Justizbehörde des Landes NRW Kosten erhoben worden sind. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO).

Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasste Landgericht hat in der Sache zu Recht angenommen, dass die in der Gebührenrechnung vom 12.8.2004 in Ansatz gebrachten Gebühren entstanden und fällig sind.

Der Ansatz der Kosten findet seine Grundlage in §§ 85 Abs. 1 GBV, 4 GBAbVfV. Das Landgericht ist erkannbar und zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebühren auf der Grundlage des § 1 GBAbVfV richtig berechnet worden sind und nach § 3 GBAbVfV auch fällig waren. Hiergegen werden auch vom Beteiligten zu 1) in der Sache keine Bedenken erhoben. Dieser ist nach § 2 GBAbVfV Gebührenschuldner.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist die GBAbVfV auch nicht nichtig. Vielmehr teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung der Kammer, dass sich die in § 1 GBAbVfV festgelegten Gebührensätze in dem durch die Verordnungsermächtigung in § 133 Abs. 8 S. 1 und 2 GBO vorgegebenen Rahmen halten.

Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und Nutzung eines Verfahrens für den automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen, wobei die Gebührensätze anhand der in Satz 2 genannten Kriterien zu bemessen sind. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber mit Erlass der GBAbVfV in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Bei den Gebühren für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens handelt es sich um Gebühren im herkömmlichen Sinne, nämlich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt wird. Mit der Vorgabe, die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird, wobei daneben auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden können, hält sich die Verordnungsermächtigung, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, in dem von der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 108, 1 m.w.N.) vorgezeichneten Rahmen legitimer Gebührenzwecke.

Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass die Bemessung der Höhe der einzelnen Gebühren in § 1 GBAbVfV den in § 133 Abs. 8 S. 2 GBO aufgestellten Vorgaben entspricht. Dabei ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigten, dass Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert oder Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Aus diesen Gründen ist eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung, die verlässlich und effizient vollzogen werden kann, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Das Landgericht hat zur Höhe der einzelnen Gebühren ausgeführt, diese seien angesichts des damit verfolgten Zwecks der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht übersetzt. Der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens anfallende Sach- und Personalaufwand sei erheblich. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf die Aufwendungen für notwendig werdende zusätzliche Programme, für die Bearbeitung des Antrags zur Zulassung, für die Protokollierung der Abrufe und für die notwendigen Kontrollen, einschließlich der hierfür notwendigen Sicherungssysteme, verwiesen.

Der Senat hat zu diesem Punkt ergänzend die Materialien aus dem Verordnungsgebungsverfahren berücksichtigt, aus denen sich weitere Aufschlüsse über die Erwägungen des Verordnungsgebers zur Höhe der Gebühren ergeben. Zu einer Berücksichtigung der Verordnungsgebungsmaterialien sieht sich der Senat berechtigt, da es sich bei den hieraus ergebenden Erwägungen und Kalkulationen des Verordnungsgebers zwar um neue, bisher in das Verfahren noch nicht eingeführte Tatsachen handelt, diese aber feststehen und weitere tatsächliche Ermittlungen, die dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich wären, daher nicht erforderlich sind. Den Beteiligten ist hierzu rechtliches Gehör gewährt worden.

Nach § 1 S. 1 Nr. 1 GBAbVfV beträgt die Gebühr für die Einrichtung des Verfahrens 500 Euro. Zur Berechnung der Höhe der Einrichtungsgebühr heißt es im Zustimmungsbeschluss des Bundesrats vom 25.11.1994 (BR-Drs. 935/94 (Beschluss), S. 32 ff.):

"a) Das automatisierte Abrufverfahren ist ein Nebenprodukt der Automation des Grundbuchs. Das bedeutet, dass sich die Kosten für Einrichtung gerade des Abrufverfahrens von den Kosten der EDV-Ausstattung der Grundbuchämter im Grundsatz nicht trennen lassen. Die Grundbuchämter erhalten vielmehr ein "Ausstattungspaket", das die Abrufverfahrensfähigkeit mitumfaßt. Die allgemeinen EDV-Kosten werden von den allgemein für die Tätigkeit des Grundbuchamts anfallenden Gebühren abgedeckt, sie sind jedenfalls keine Kosten, die als Kosten für die Einrichtung des Verfahrens umlagefähig wären. Das gilt allerdings nicht für alle Tätigkeiten des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens.

b) Von den allgemeinen EDV-Kosten nicht erfaßt sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses. Hier sind Maßnahmen an der DV-Anlage des Grundbuchamts auszuführen. Zu nennen sind hier z.B. die Einführung des Teilnehmers in die Benutzerverwaltung, das Anpassen von Systemdateien, Testläufe, Vergabe von Codes und andere Sicherungsmaßnahmen. Sie werden einen Gesamtaufwand von 2 Manntagen verursachen. Nach den allgemeinen Sätzen für Personalvollkosten fallen an 2 x 8 = 16 Stunden zu je 65,98 DM = 1.055 DM, die hier wegen der Unsicherheit der Schätzung auf 1.000 DM abgerundet worden sind."

Ausweislich dieser Begründung hat der Verordnungsgeber bewusst zwischen den allgemeinen Kosten der Einführung des elektronischen Grundbuches und den besonderen Kosten für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens differenziert und sich bei der Bemessung der Einrichtungsgebühr allein an den Kosten des Aufwandes für die Herstellung des Anschlusses für das Abrufverfahren orientiert. Deren Höhe ist aufgrund einer Berechnung des anfallenden Personalaufwandes festgelegt worden. Dass der Berechnung notwendigerweise eine pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und der angesetzte Zeitaufwand und damit die Personalkosten nicht in jedem Falle in gleicher Weise entstehen, liegt, wie oben ausgeführt, in der Natur der Sache. Es ist jedoch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in der Begründung im einzelnen aufgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung des einzelnen Anschlusses anfallen.

Der Bemessung der monatlichen Grundgebühr von 50 € (§ 1 S. 1 Nr. 2 GBAbVfV) hat der Verordnungsgeber folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

"c) Ebenfalls von den allgemeinen Kosten nicht erfaßt ist der Aufwand für die monatliche Begleitung des Anschlusses. Der einmal eingerichtete Anschluss verursacht laufende Folgetätigkeiten der einrichtenden Stelle. Es sind laufend Prüfroutinen zu fahren, um sicherzustellen, daß der Anschluß störungsfrei und datensicher läuft. Es können Störungen auftreten, die behoben werden müssen. Die Abrufe werden ganz oder teilweise zu protokollieren sein. Der hierbei entstehende Aufwand läßt sich nur abschätzen. Es ist aber anzunehmen, daß der Aufwand monatlich ein Bruchteil der Einrichtungskosten ausmacht. Angesetzt wurden hier 10 % der Einrichtungskosten= 100 DM."

Ausweislich dieser Begründung hat sich der Verordnungsgeber auch bei der Festlegung der Höhe der monatlichen Grundgebühr am voraussichtlichen laufenden Betreuungsaufwand, der im einzelnen näher dargelegt ist, orientiert. Da dieser sich noch weniger typisierend erfassen lässt als der Aufwand für die Einrichtung des Anschlusses, ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Beurteilungsermessens keine konkrete Berechnung, sondern lediglich eine Schätzung des Aufwandes zugrunde gelegt hat.

Zur Höhe der Gebühr für den einzelnen Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 1 S. 1 Nr. 3 a) GBAbVfV heißt es weiter:

"Bei der Abrufgebühr läßt sich einerseits ein Aufwand bei dem Grundbuchamt nicht bestreiten, weil sein DV-Rechner für den Abruf in gesteigertem Maße in Anspruch genommen wird. Andererseits ist dieser Aufwand nur schwer meß- oder schätzbar. Deshalb erscheint es angemessen hier eine Gebühr anzusetzen, die sich in ihrer Höhe an der Mindestgebühr nach § 33 KostO ausrichtet. Das ist mit den bisher angesetzten 13 DM auch geschehen.

Bisher ist allerdings vorgesehen, daß bei Notaren Folgeabrufe in derselben Sache nicht gesondert die Abrufgebühr auslösen. Dies hat seinen Sinn darin, daß die Inanspruchnahme von Rechnerzeit voraussichtlich geringer wird, je weiter der Fall fortgeschritten ist. Diese Regelung sollte aber für alle Teilnehmer in gleicher Weise gelten.

Es muß berücksichtigt werden, daß die Kostenfreiheit aller Folgeabrufe in einer Sache Teilnehmer dazu veranlassen kann, eine nicht vorhersehbare und nicht begrenzbare Vielzahl von Folgeabrufen vorzunehmen. Die hierfür vorzuhaltende Rechner- und Anschlußleitungskapazität wäre nicht planbar. Es konnte dann auch geschehen, daß gerade für das Abrufverfahren eine Erweiterung der EDV-Ausstattung der Grundbuchämter erforderlich würde, die durch das Gebührenaufkommen nicht abgedeckt werden könnte. Dem soll in der Gebührengestaltung Rechnung getragen werden.

Dies soll in der Weise geschehen, daß die Abrufgebühr für den Erstabruf auf 10 DM herabgesetzt und zum Ausgleich für die Folgeabrufe keine Kostenfreiheit, sondern eine Kostenermäßigung - 5 DM pro Folgeabruf - vorgesehen wird. [...]"

Auch insoweit hat sich der Verordnungsgeber erkennbar an der Inanspruchnahme der von Seiten des Grundbuchamts vorgehaltenen Rechner- und Anschlusskapazitäten durch den einzelnen Abruf orientieren wollen. Dass die Schätzung dieser Kosten nicht mehr angemessen wäre, ist nicht erkennbar, zumal die Gebühr für den Einzelabruf aus dem elektronischen Grundbuch nur unwesentlich höher liegt als die - offenbar aus Sicht des Beteiligten zu 1) nicht zu beanstandende - Gebühr für den Abruf aus dem elektronischen Handelsregister.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Kostenstruktur für Einrichtung und Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens durch weitere Maßnahmen, etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, aufzuklären. Das BVerfG (a.a.O.) hat in seiner vom Beteiligten in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung gerade herausgestellt, dass in Massenverfahren der vorliegenden Art die einzelne Gebühr häufig gerade nicht nach Kosten, Wert oder Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Hieraus folgt, dass dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der einzelnen Gebühr ein Einschätzungs- und Bewertungsspielraum verbleibt, der auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachten nicht weiter aufklärbar ist.

Dies gilt um so mehr, als über die Deckung des Aufwandes hinaus der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührenhöhe auch den Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches berücksichtigen durfte. Auch hierauf hat das Landgericht zu Recht abgestellt. Die Begründung des Bundesjustizministeriums vom 14.10.1994 (BR-Drs. 935/94, S. 48) führt zu diesem Punkt aus:

"Bedeutsam ist, daß sich für die Teilnehmer, vor allem den Notar, über die Einrichtung und Nutzung des Abrufverfahrens der Inhalt des Grundbuchs erschließt. Er kann auf umfangreiche Gänge zum Grundbuchamt verzichten und kostengünstiger wirtschaften."

Angesichts dieser Materialien aus dem Verordnungsgebungsverfahren erweist sich die Behauptung des Beteiligten als unzutreffend, der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, mit den festgelegten Gebühren die gesamte Entwicklung, die Einrichtung und den Betrieb des elektronischen Grundbuchs finanzieren zu können. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der vom Beteiligten angeführten Antwort der Berliner Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 14/1807 herleiten. Dem Beteiligten zu 1) ist zwar zuzugestehen, dass die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 14/1807 des Abgeordneten X durch die Berliner Landesregierung tatsächlich den Eindruck erweckt, die Gebühren aus dem automatisierten Abrufverfahren seien so hoch bemessen, dass aus diesen Einnahmen die Einführung des elektronischen Grundbuchs insgesamt finanziert werden können. Die Stellungnahme der Berliner Landesregierung kann jedoch lediglich - vorausgesetzt, sie gibt das Finanzierungskonzept überhaupt vollständig und zutreffend wieder - etwas über die Planung des Berliner Justiz im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Grundbuchs aussagen, aber nichts über die Motive des Verordnungsgebers, des Bundesministeriums der Justiz, bei Erlass der GBAbVfV. Allenfalls ließe sich dem Umstand, dass nach Auffassung der Berliner Landesregierung die Einnahmen aus den in § 1 GBAbVfV festgelegten Gebühren so hoch anzusetzen sind, dass sie zur Mitfinanzierung der Einführung des elektronischen Grundbuchs allgemein ausreichen, ein Hinweis darauf entnehmen, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Berechnungen und Schätzungen sich in der Praxis nachträglich als zu hoch erwiesen haben. Für diese Annahme bietet aber allein die angeführte Stellungnahme der Berliner Landesregierung keine ausreichende Grundlage. Offen bleibt in diesem Zusammenhang nämlich schon, ob das Berliner Finanzierungskonzept sich überhaupt als tragfähig erwiesen hat. Die Stellungnahme selbst legt etwas anderes nahe.

Schließlich vermag der Hinweis des Beteiligten auf die geringeren Gebühren für die Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister (Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 JVKostO) keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 12 GBO die Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse voraussetzt, während die Einsichtnahme in die oben genannten Register grundsätzlich jedermann offen steht (vgl. § 9 HGB). Aus diesem Unterschied folgt für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ein deutlich höherer technischer und auch personeller Aufwand. Es muss systemtechnisch sichergestellt werden, dass Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können (§ 82 GBV). Um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte zu gewährleisten, muss das Grundbuchamt alle Abrufe mit bestimmten Daten protokollieren und die Protokolle für Stichprobenverfahren der aufsichtsführenden Stelle bereit halten (§ 83 Abs. 1 GBV). Der Grundbuchberechtigte hat zudem auf der Grundlage der Protokolldaten ein Recht auf Auskunft darüber, wer Daten abgerufen hat (§ 83 Abs. 2 S. 1 GBV). Schließlich sieht § 84 GBV in bestimmten Fällen die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitungsanlage und ihrer Benutzung bei externen Nutzern vor. Demgegenüber schreibt § 68 HRV Kontrollmaßnahmen nur in deutlich geringerem Umfange vor. Die Annahme des Beteiligten, der Aufwand durch die Nutzung des elektronischen Handelsregisters dürfte sich in keiner Weise vom Aufwand, der durch die Nutzung des elektronischen Grundbuchs entstehe, unterscheiden, erweist sich bereits aus diesen Gründen als unzutreffend.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 14 Abs. 9 KostO gebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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