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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 15 W 432/07 (1)
Rechtsgebiete: KostO, BGB, FGG


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 1
KostO § 16 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 32
KostO § 36
KostO § 36 Abs. 1
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 4
KostO § 38 Abs. 2 Satz 4
KostO § 136 Abs. 1
KostO § 136 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 136 Abs. 1 S. 2
KostO § 136 Abs. 2
KostO § 136 Abs. 3
KostO § 136 Abs. 4
KostO § 141
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1
KostO § 151a
KostO § 152 Abs. 1
KostO § 152 Abs. 2
KostO § 154 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 2 S. 2
KostO § 156 Abs. 5 Satz 2
KostO § 156 Abs. 6
BGB § 671 Abs. 1
BGB § 1901
FGG § 27
FGG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 424, 56 € festgesetzt.

 20/10 Beurkundungsgebühr gemäß §§ 32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 KostO (Gebühr für Entwurf und Beurkundung wechselseitiger Erklärungen) 414,00 €
5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 4 KostO (Gebühr für Entwurf und Beurkundung der Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung)103,50 €
Post - und Telekommunikationsentgelte gemäß § 152 Abs. 2 KostO0,94 €
Dokumentenpauschale gemäß §§ 136 Abs. 1 - 4, 152 Abs. 1 KostO (40 Kopien)20,00 €
16% Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO86,15 €
Gesamt:624,59 €
5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 4 KostO Geschäftswert 100.000 € (Gebühr für Entwurf und Beurkundung der Vorsorgevollmacht)103,50 €
10/10 Beurkundungsgebühr gemäß §§ 32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 KostO Geschäftswert: 6.000 € (Gebühr für Entwurf und Beurkundng der Patienten -Betreuungsverfügung)48,00 €
Post - und Telekommunikationsentgelte gemäß § 152 Abs. 2 KostO0,94 €
Dokumentenpauschale gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr.1, 152 Abs. 1 KostO (40 Kopien)20,00 €
Nettobetrag:172,44 €
16% Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO27,60 €
Gesamt:200, 03 €

Gründe:

I.

Am 17.08.2005 beurkundete die Beteiligte zu 1) als amtlich bestellte Vertreterin des Notars W zu dessen UR - Nr. xxx/2005 eine Vorsorgevollmacht für rechtsgeschäftliche und persönliche Angelegenheiten sowie eine Patienten- und Betreuungsverfügung des Beteiligten zu 2), in der er die Beteiligte zu 3), seine Ehefrau, sowie ersatzweise seine beiden Töchter (Beteilige zu 4) und 5)) als Bevollmächtigte bestimmte.

Unter I der Urkunde heißt es u.a.:

§ 1 Generalvollmacht

Hiermit erteile ich meiner Ehefrau ... sowie ersatzweise meinen Töchtern ... soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht, mich in allen Angelegenheiten, insbesondere Vermögensangelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, umfassend und ohne jede Einschränkung, in denen eine Vertretung durch Bevollmächtigte rechtlich zulässig ist.

§ 2 Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten

Ich ...

erteile hiermit meiner Ehefrau sowie ersatzweise für den Fall, dass die Genannte die Aufgaben der Vollmacht nicht annehmen oder durchführen kann oder will meinen Töchtern

... inhaltlich unbeschränkte Vollmacht, mich in eben derselben Weise in allen persönlichen Angelegenheiten und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten zu vertreten. ..."

Unter II. und III. der Urkunde sind eine Patienten - und Betreuungsverfügung geregelt.

Ziffer IV der Urkunde enthält unter der Überschrift "Innenverhältnis zum Bevollmächtigten" folgende weitere Regelungen:

"Die Erschienenen zu 1), 2 a-c) (Beteiligte zu 2 - 5) erklärten:

Ohne dass hierdurch die Berechtigung des Bevollmächtigten nach außen im Verhältnis zu dritten Personen oder Institutionen eingeschränkt werden soll, bestimme ich:

1. Der Bevollmächtigte soll von der Vollmacht auf meine ausdrückliche Anweisung oder dann Gebrauch machen, wenn ich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieser Urkunde meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

2. Im Innenverhältnis soll für die Rechtsstellung des Bevollmächtigten das gemäß § 1901 BGB für den Betreuer geltende Recht entsprechend gelten, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. Für den Widerruf der Vollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Notarvertreterin hat darauf hingewiesen, dass im Falle des Widerrufs die dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmacht zurückgefordert werden muss.

Die Erschienenen zu 2 a-c) (das sind die Beteiligten zu 3) bis 5) des vorliegenden Verfahrens) erklärten:

Wir sind mit der Vollmachterteilung und der Beauftragung mit den zugrundeliegenden Tätigkeiten nach Maßgabe der obigen Bestimmungen einverstanden."

Die Beteiligte zu 1) setzte in ihrer Eigenschaft als amtlich bestellte Vertreterin des Notars W mit Kostenberechnung vom 22.08.2005 für diesen Beurkundungsvorgang Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 624,59 € an. Die Kostenberechnung enthält folgende Positionen:

Geschäftswert: 100.000 €

Der Bezirksrevisor beanstandete im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung diese Kostenberechnung, soweit die Beteiligte zu 1) eine 20/10 Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 100.000 € für die Beurkundung wechselseitiger Erklärungen angesetzt hat. Er vertrat die Ansicht, dass für die Beurkundung der Betreuungs- und Patientenverfügung eine 10/10 Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entstanden sei. Die Beurkundung der Vorsorgevollmacht sei mit der 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO nach einem Geschäftswert von 100.000 € abgegolten. Die erklärte Zustimmung der Beteiligten zu 3) bis 5) zu dieser Vollmacht führe nicht dazu, dass neben der Vollmacht ein beiderseitiger Vertrag beurkundet worden sei, der gebührenrechtlich nach § 36 Abs. 2 KostO zu behandeln wäre. Jedenfalls seien diese Kosten niederzuschlagen (§ 16 Abs. 1 KostO), da die Beteiligte zu 1) nicht über die überflüssigen Mehrkosten belehrt habe.

Der Präsident des Landgerichts hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 22.05.2007 gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, die Kostenberechnung dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei Gegenstand der Überprüfung der Ansatz einer 20/10 Gebühr nach § 36 Abs.2 KostO sowie hilfsweise der Ansatz einer solchen Gebühr zusätzlich zu derjenigen nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht sein sollte. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin weisungsgemäß Beschwerde erhoben. Der Beschwerde ist sie aus eigenen Recht entgegengetreten, indem sie mit näheren Ausführungen ihren Standpunkt begründet hat, es sei von einer Beurkundung des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses auszugehen. Auf die durch diese Beurkundung entstandenen Mehrkosten seien die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen worden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2007 - entsprechend der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts - die Kostenberechnung auf einen Gesamtbetrag von 200,03 € herabgesetzt. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Beteiligte zu 1) hat zunächst noch als Notarvertreterin mit Schriftsatz vom 12.12.2007 beim Oberlandesgericht weitere Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, die Beteiligten zu 2) bis 5) seien auf die entstehenden Mehrkosten bei einer gleichzeitigen Beurkundung des Grundverhältnisses hingewiesen worden. Ferner seien sie über die Vorteile einer gleichzeiteigen Beurkundung des Innenverhältnisses belehrt worden. Trotz dieser Mehrkosten hätten die Urkundsbeteiligen auf einer Beurkundung auch des Innenverhältnisses bestanden. Diesem Vorbringen sind die Beteiligten zu 2) und 3) entgegengetreten.

Die Beteiligte zu 1) ist zwischenzeitlich zur Notariatsverwalterin des zum 31.12.2007 aus dem Amt ausgeschiedenen Notars W bestellt worden.

II.

Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Landgericht nach den §§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO, 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt.

Die Beteiligte zu 1) kann als Notarverwalterin weitere Beschwerde mit dem Ziel erheben, die notarielle Kostenberechnung in ihrer ursprüngliche Fassung wiederherzustellen (vgl. OLG Frankfurt MittBayNot 2006, 360). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht rechtsfehlerfrei, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 156 Abs. 6 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde ausgegangen. Von seinem Standpunkt aus konsequent hat das Landgericht die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht zum Verfahren hinzugezogen. Denn nach seiner Auffassung umfassten die beurkundeten Erklärungen nicht das der Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis. Im Hinblick auf die in diesem Punkt beabsichtigte abweichende Beurteilung (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen) hat der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde zusätzlich auch den Beteiligten zu 3) bis 5) das rechtliche Gehör gewährt. Denn am Verfahren der Notariatskostenbeschwerde sind alle diejenigen Personen formell zu beteiligen, deren Erklärungen beurkundet worden sind und die deshalb unabhängig von einer untereinander vereinbarten anderweitigen Regelung nach § 2 Nr. 1 KostO im Verhältnis zum Notar als Kostenschuldner haften (vgl. Senat FGPrax 2007, 241; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 100; Hartmann, KostG, 37. Aufl. § 156 Rdnr 27).

Die Kostenberechnung vom 22.08.2005 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO und kann damit Gegenstand einer sachlichen Überprüfung sein. Nach dieser Vorschrift sind in der Kostenrechnung über den verlangten Betrag hinaus die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Geschäftsgegenstandes und die Bezeichnung der angesetzten Auslagen anzugeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Kopienauslagen fehlt es zwar hieran, da § 136 Abs. 1 KostO zwei verschiedene Auslagentatbestände enthält. Insoweit erweitert § 152 Abs. 1 KostO lediglich den Anspruch auf eine Dokumentenpauschale auch auf die dem Notar obliegenden Mitteilungen an Behörden. Grundsätzlich ist zwar auch die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes erforderlich, soweit die Gebühren- bzw. Auslagenvorschrift in dieser Weise gegliedert ist und mehrere Gebühren- bzw. Auslagentatbestände enthält. Hinsichtlich der Auslagenvorschriften ist jedoch eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewandten Auslagenvorschrift erfasst, unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen eindeutig entnommen werden kann, auf welchen Absatz oder Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen (Vgl. BGH NJW-RR 2007, 784 = ZNotP 2007, 118, 119; Senat FGPrax 2005, 45, 46). So verhält es sich hier. Soweit die Beteiligte zu 1) ergänzend zur Beurkundung der Vollmacht eine Dokumentenpauschale erhoben hat, kommt als Grundlage des Ansatzes nur § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Betracht. Für die Annahme, der Ansatz könnte auf § 136 Abs. 1 S. 2 KostO beruhen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Nach VI. der beurkundeten Vollmacht sollten lediglich Abschriften an den Vollmachtgeber und eine Mitteilung an die Bundesnotarkammer erfolgen. § 152 Abs. 1 KostO erweitert lediglich den Anspruch auf eine Dokumentenpauschale auch auf die dem Notar obliegenden Mitteilungen an Behörden.

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach § 36 Abs. 2 KostO wird für die Beurkundung von Verträgen das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Zu Verträgen im Sinne des § 36 Abs. 2 KostO zählen auch solche Verträge, durch die nur einer Seite Pflichten auferlegt werden, wie beim Auftrag (Korintenberg-Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 36 Rdnr. 15). Wird bei der Erteilung einer Vollmacht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft mitbeurkundet, so entstehen die Gebühren nach § 36 KostO (Korintenberg - Schwarz, a.a.O., § 38 Rdnr. 34).

Das Landgericht hat festgestellt, die beurkundeten Willenserklärungen der Beteiligten zu 2) bis 4) umfassten nicht ein der Bevollmächtigung zugrunde liegendes Auftragsverhältnis. Hierzu hat es ausgeführt, dass die unter IV. der Urkunde enthaltenen Einschränkungen für Vollmachten typisch seien und insoweit lediglich eine Modifikation des Umfangs der Vollmacht bildeten. Alleine durch die Erklärung der Beteiligten zu 3) bis 5), mit ihrer Bevollmächtigung einverstanden zu sein, werde kein Vertragsverhältnis begründet. Das gelte auch für die Erklärung der Beteiligten zu 3) bis 5), mit der Beauftragung einverstanden zu sein.

Das Gericht der weiteren Beschwerde ist zwar grundsätzlich an die Auslegung der rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen durch die Tatsacheninstanz gebunden. Deren Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde aber darauf zu prüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 49). Die Interpretation der Urkunde durch das Landgericht steht mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nicht in Einklang. Hier erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der Erklärung, nach dem die Beteiligten zu 3) bis 5) ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Vollmacht und der Beauftragung erklärt haben, nicht der Deutung als bloße Erwähnung des Grundverhältnisses entgegensteht. Denn eine Bezugnahme auf ein in der Vergangenheit begründetes Grundverhältnis findet sich nicht in der Formulierung. Ohne einen rechtsgeschäftlichen Begründungswillen in Bezug auf ein Auftragsverhältnis wäre eine solche Formulierung neben der Bezugnahme auf die Vollmacht überflüssig. Entscheidend kommt aber hinzu, dass das Landgericht bei der Auslegung nicht den gesamten Vertragstext gewürdigt hat. So heißt es ausdrücklich in der Urkunde vom 17.08.2005: "Die Erschienenen baten um die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sowie des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses."

Da die Auslegung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist, kann der Senat selbst den Text der Urkunde auslegen (Keidel/Meyer - Holz, a.a.O., § 27 Rdnr. 49). Diese Auslegung führt angesichts des eindeutigen Wortlauts in der Einleitung der Urkunde sowie der ausdrücklichen Erwähnung der Beauftragung unter Ziffer IV dazu, dass neben der Vorsorgevollmacht auch das Grundgeschäft, welches wegen des Fehlens einer Gegenleistung des Auftraggebers als Auftrag zu charakterisieren ist, beurkundet wurde.

Gleichwohl kann die Beteiligte zu 1) nicht die durch die zusätzliche Beurkundung des Innenverhältnisses entstandenen Gebühren abrechnen. Vielmehr sind die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass neben der Bevollmächtigung auch noch das Innenverhältnis beurkundet worden ist, nach §§ 141, 16 Abs. 1 KostO außer Ansatz zu lassen. Nach dieser Vorschrift werden solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor. Nicht jede irrtümliche Beurteilung von Rechtsfragen oder jeder Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten gebietet die Anwendung dieser Vorschrift (BGH NJW 1962, 2107; Senat FGPrax 1998, 154; BayObLG JurBüro 2001, 598). Eine zur Niederschlagung der Kosten führende unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch vor, wenn der Urkundsnotar die Vertragsbeteiligten nicht auf die Kosten sparendste Möglichkeit der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung hinweist (OLG Köln FGPrax 2003, 141; BayObLG JurBüro 2001, 151; Korinthenberg/ Bengel - Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 16 Rdnr 51, 53). Er muss die Vertragsparteien über die entstehenden Kosten belehren, wenn dadurch objektiv überflüssige Kosten verursacht werden, insbesondere die Vornahme der notariellen Beurkundung an sich überflüssig ist (Vgl. KG NJW - RR 1999, 861; OLG Köln a.a.O.; Korintenberg/Bengel - Tiedtke, a.a.O., § 16 KostO Rdnr 32).

Einer Vorsorgevollmacht, die der Vollmachtgeber nahen Familienangehörigen zur Vermeidung einer etwa erforderlich werdenden Betreuerbestellung erteilt, liegt im Innenverhältnis regelmäßig die Bereitschaft der Bevollmächtigten zu familiärem Beistand zugrunde. Aus diesem familiären Verhältnis sind ggf. im Wege der Auslegung auch die Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Familienangehörigen abzuleiten. Es mag durchaus sinnvoll erscheinen, das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten im Hinblick auf den Haftungsumfang, einzelne Anweisungen, Regelungen des Aufwendungsersatzes, der Rechenschaftspflicht und besonderer Weisungen im Rahmen der notariellen Beurkundung zu regeln (Vgl. Bühler FamRZ 2001, 1585, 1593; Litzenbuerger NotBZ 2007, 1, 8; kritisch Müller/ Renner, 2. Aufl., Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügung, Rdnr 446). Wenn die an der Beurkundung Beteiligten eine besondere schuldrechtliche Grundlage für ihr Innenverhältnis begründen wollen, so ist dies formfrei möglich. Durch eine Bezugnahme auf die Vereinbarung im Rahmen der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht oder eine Modifizierung der Vollmacht werden keine zusätzlichen Gebühren ausgelöst (OLG Stuttgart DNotZ 1986, 438, 439; KG DNotZ 1944, 133, 135; Korintenberg - Schwarz, a.a.O., § 38 Rdnr 24; Assenmacher/ Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort: Auftrag unter 3.; Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 38 Rdnr. 19).

Die Belehrungspflicht des Notars hat sich daher darauf zu erstrecken, welche rechtlichen Vorteile eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses und dessen mögliche Gestaltungsformen bieten kann gegenüber der Rechtslage, die sich allgemein aus der Leistung familiären Beistands ergibt, ferner in Bezug auf die Formfreiheit einer solchen Vereinbarung sowie auf die Höhe der Mehrkosten, die sich zumindest der Größenordnung nach bei der Mitbeurkundung eines schuldrechtlichen Vertrages gegenüber denjenigen ergeben, die bei der Beurkundung lediglich der Vollmacht anfallen.

Diesen an die Belehrung zu stellenden Anforderungen ist die Beteiligte zu 1) auch nach ihrem eigenen, im Verfahren der weiteren Beschwerde zu diesem Thema ergänzten Vortrag nicht gerecht geworden. Nach ihrem Vorbringen hat sie zwar generell die Vorteile einer Beurkundung des Innenverhältnisses aufgezeigt, auf dadurch entstehende Mehrkosten hingewiesen und die grundsätzliche Formfreiheit sowohl der Vorsorgevollmacht als auch des Grundgeschäfts erwähnt. Die Belehrungen, die die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) bis 5) ihrer Darstellung nach erteilt hat, bleiben nach Auffassung des Senats jedoch zu sehr im Allgemeinen verhaftet. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es hier nicht etwa um verschiedene rechtliche Gestaltungsformen eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, sondern um die Erhebung von Gebühren für die Beurkundung eines nicht formbedürftigen Rechtsgeschäfts geht. Die Belehrung des Notars muss sich in diesem Zusammenhang insbsondere darauf erstrecken, welche rechtlichen Vorteile das konkret beurkundete Rechtsgeschäft gegenüber sonstigen rechtlichen Gestaltungsformen bietet, durch die die Beteiligten das sachlich gewollte Ergebnis ebenfalls erreichen können. Die Urkundsbeteiligten hätten hier deshalb zunächst darüber belehrt werden müssen, dass ohne zusätzliche Beurkundungskosten die Bevollmächtigung konkret mit dem Hinweis hätte verbunden werden können, dass von ihr nach Maßgabe des Innenverhältnisses der Beteligten nur unter den Voraussetzungen sollte Gebrauch gemacht werden können, wie sie jetzt in Ziff. IV Nr. 1 der Urkunde geregelt sind. Dieser Gestaltungsmöglichkeit hätte konkret gegenüber gestellt werden müssen, welche rechtlichen Vorteile die zusätzliche Beurkundung eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 3) bis 5) bieten konnte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die in Ziff. IV der Urkunde vorgesehene Regelung zum Innenverhältnis sich durch eine ausgesprochene Datailarmut auszeichnet. Sie beschränkt sich nämlich wiederum darauf, dass von der Vollmacht nur auf Anweisung des Beteiligten zu 2) bzw. dann soll Gebrauch gemacht werden können, wenn dieser selbst zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht mehr in der Lage sein sollte (Nr. 1). Ziff. 2 verweist zum Maßstab der Interessenwahrnehmung für den Vollmachtgeber auf die gesetzliche Vorschrift des § 1901 BGB, also darauf, dass die Geschäftsbesorgung dem subjektiven Wohl des Betroffenen zu dienen hat, ein Maßstab, der unter Familienangehörigen ohnehin der Selbstverständlichkeit entspricht. Ziff. 3 der Vorschrift befasst sich mit der Widerruflichkeit der Vollmacht, betrifft also im Rahmen des von der Beteiligten zu 1) mehrfach besonders hervorgehobenen Trennungsgrundsatzes gar nicht das Auftragsverhältnis, sondern die Bevollmächtigung. Andere Regelungsbereiche, die für das Innenverhältnis der Beteiligten von Bedeutung hätten sein können (siehe oben), werden indessen in Ziff. IV der Urkunde nicht berührt. Neben der Kündbarkeit der von den Beteiligten zu 3) bis 5) übernommenen Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung betrifft dies insbesondere die Frage einer etwaigen Haftungsbeschränkung. Ausgehend von dem jetzigen Vorbringen der Beteiligten zu 1), eine Haftungsbeschränkung sei von den Urkundsbeteiligten nicht gewollt gewesen, erscheint es nur schwer verständlich, warum eine entsprechende ausdrückliche Regelung nicht in Ziff. IV des Urkundstextes aufgenommen worden ist, zumal bei einer Geschäftsbesorgung im Rahmen familiären Beistandes regelmäßig von einer Haftungsbeschränkung auf den Maßstab grober Fahrlässigkeit auszugehen sein wird. Eine nach Darstellung der Beteiligten zu 1) davon gewollt abweichende Regelung, die zudem die Bevollmächtigten unabsehbaren Haftungsrisiken aussetzt, wäre deshalb jedenfalls aus Gründen der Klarstellung beurkundungsbedürftig gewesen. Der Senat vermag deshalb nur schwerlich zu erkennen, welche konkreten Vorteile die hier in Ziff. IV beurkundete Regelung zum Innenverhältnis den Beteiligten gegenüber einer solchen bieten konnte, die in der oben dargestellten Weise lediglich hinweisend in die Beurkundung der Vollmacht hätte eingebunden werden können. Dies gilt auch für die von den Bevollmächtigten übernommene vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Geschäftsbesorgung als solche, die mangels abweichender Regelung nach § 671 Abs. 1 BGB ohnehin jederzeit kündbar ist. Die als verpflichtend empfundene Bereitschaft zu familiärem Beistand unter den Beteiligten zu 2) bis 5), die erkennbare Grundlage der Bevollmächtigung ist, liegt auf einer auch rechtlich anderen Ebene und wird durch die notarielle Urkunde nicht berührt. Dasselbe gilt für die von der Beteiligten zu 1) hervorgehobene Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs. Der Senat kann deshalb auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 1) nicht feststellen, dass den Urkundsbeteiligten eine konkrete Belehrung darüber erteilt worden, dass die in Ziff. IV der notariellen Urkunde vorgesehene konkrete Regelung zum Innenverhältnis ihnen substantiell keine rechtlichen Vorteile gegenüber der dargestellten Möglichkeit der Einbindung eines Hinweises in der Vollmachtserklärung bieten konnte.

Anzusetzen verbleiben daher folgende Gebühren- und Auslagenpositionen, die das Landgericht im Tenor seiner Entscheidung zutreffend dargestellt hat:

Der wiederholte Einwand der Beteiligten zu 1) gegen diese Berechnung, Patienten - und Betreuungsverfügung hätten verschiedene Gegenstände, so dass jeweils der Gegenstandswert von 3.000 €, insgesamt also 6.000 €, anzusetzen sei, geht ins Leere. Die geänderte Kostenberechnung berücksichtigt bereits diesen Umstand.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 30 Abs. 1 KostO. Sie entspricht dem Interesse der Beteiligten zu 1) an der Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenberechnung.

Ende der Entscheidung

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