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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 15 W 456/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 154 Abs. 2

Entscheidung wurde am 04.11.2004 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden angefügt
1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.

2) Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314).


Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 16.05.2003 gegen die vorbezeichnete Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 818,48 Euro festgesetzt.

Gründe: I. Der Beteiligten zu 1) beurkundete - nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - einen Vertrag der Beteiligten zu 2) und 3) über die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierfür berechnete der Beteiligten zu 1) unter Ansatz einer 5/10-Gebühr gemäß § 38 Abs.2 Nr.5 lit. a KostO zunächst lediglich 718,04 DM; diese Kostenberechnung ist ausgeglichen. Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) wurde im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des Landgerichts dahin beanstandet, es habe eine Gebühr für die Beurkundung eines Vertrages gem. § 36 Abs. 2 KostO erhoben werden müssen. Zur Erledigung dieser Beanstandung erstellte der Beteiligte zu 1) am 05.11.2002 eine neu gefasste Kostenrechnung, die folgenden Inhalt hat: Geschäftswert gem. § 18 KostO 270.984,70 EUR §§ 32, 36 Abs.2 KostO (Beurkundung des Vertrages) 940,78 EUR §§ 32, 58 Abs.1 KostO (Beurkundung außerhalb der Geschäftsräume) 30,68 EUR §§ 32, 58 Abs.3 KostO (Beurkundung außerhalb der Geschäftszeiten) 30,68 EUR §§ 136, 152 Abs.1 KostO (33 Fotokopien) (33,00 DM) 16,87 EUR §§ 137, 152 Abs.2 KostO (Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) 3,07 EUR Zwischensumme 1.022,08 EUR 16% Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO 163,53 EUR abzüglich bereits gezahlter -367,13 EUR Endsumme UR-Nr.152/00S 818,48 EUR Diese Kostenrechnung übersandte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) noch im November 2002. Gegenüber der Kostennachforderung hat der Beteiligte zu 2) die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beteiligte zu 1) hat sich daraufhin am 06.05.2003 eine im Wesentlichen gleichlautende, vollstreckbare Kostennote erteilt und den weiteren Beteiligten zustellen lassen. Gegen die Kostenberechnung vom 05.11.2002 hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.05.2003 Beschwerde bei dem Landgerichts erhoben, die er unter Hinweis auf die bereits erhobene Einrede der Verjährung begründet hat. In seiner von der Kammer eingeholten Stellungnahme vom 02.07.2003 hat der Präsident des Landgerichts die Auffassung vertreten, die Kostenrechnung entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, da die einschlägigen Auslagenvorschriften nur unvollständig zitiert seien. Die Kammer hat diese Stellungnahmen den Beteiligten zugeleitet und dem Beteiligten zu 1) Gelegenheit gegeben, die Kostenrechnung in formeller Hinsicht zu berichtigen. Der Beteiligte zu 1) hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenberechnung allein aus formellen Gründen aufgehoben, weil diese hinsichtlich der Auslagepositionen nicht den Anforderungen des Zitiergebotes gem. § 154 Abs. 2 KostO entspreche. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 25.11.2003 bei dem Landgericht eingelegt hat. II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) für sein aus eigenem Recht erhobenes Rechtsmittel folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenberechnung aufgehoben hat. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Der verfahrensrechtlichen Beurteilung des Landgerichts, die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) sei formunwirksam, kann sich der Senat indessen nicht anschließen. Im Ausgangspunkt hat die Kammer zu Recht unabhängig von der von dem Beteiligten zu 2) erhobenen Verjährungseinrede von Amts wegen geprüft, ob die Kostenberechnung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 154 KostO genügt. Denn es entspricht einhelliger Ansicht, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung im Sinne des § 154 KostO formell ordnungsgemäß erteilt ist. Entspricht die Kostenberechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht, ist sie ohne Sachprüfung aufzuheben. Formmängel auch nur bei den Auslagenpositionen führen zur Formunwirksamkeit der Kostenberechnung insgesamt (vgl. BayObLGZ 1981, 348, 351; BayObLGR 2004, 183, 184; Senat JurBüro 1993, 308; FGPrax 1998, 152; NJW-RR 2000, 366; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 149; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 188, 189; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314 = OLGR 2000, 272; wohl auch KG Rpfleger 1974, 241, 242). Nicht zu folgen vermag der Senat hingegen der Auffassung des Landgerichts, die Kostenberechnung vom 05.11.2002 genüge inhaltlich nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO. Diese gesetzliche Vorschrift erfordert u.a. die Angabe der Kostenvorschriften in der Kostenberechnung. Nach einhelliger Auffassung sind nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Kostenvorschriften in der Kostenberechnung vollständig und genau mitzuteilen, so dass die Regelung mehrerer Gebühren- oder Auslagentatbestände innerhalb desselben Paragraphen die zusätzliche Angabe der einschlägigen Untergliederung erforderlich macht (BayObLGZ 1990, 275 f.; Senat aaO; OLG Köln JurBüro 1982, 1876; OLG Düsseldorf aaO S.147; OLG Zweibrücken aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Oldenburg aaO; a.A. KG aaO). Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Auslagen. Dies bringt das Gesetz in der seit 1994 geltenden Fassung durch den neu eingefügten Begriff der Kostenvorschrift zum Ausdruck (vgl. § 1 KostO), jedoch entsprach die Geltung des so genannten Zitiergebots auch für die Auslagenpositionen seit jeher der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Senat JurBüro 1993, 308 f.). Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass kein hinreichender sachlicher Grund besteht, das Zitiergebot hinsichtlich der Auslagenvorschriften in derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden. Er hat es im Ergebnis als genügend angesehen, wenn sich der angewendete Auslagentatbestand aus den Gesamtumständen ergibt (Senat JurBüro 1992, 343). Das Landgericht ist demgegenüber der gegenteiligen Auffassung gefolgt, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vom OLG Oldenburg (aaO) vertreten wird: Danach erfordert es das durch § 154 Abs. 2 KostO geschützte Informationsbedürfnis des Kostenschuldners, dass in der Kostenberechnung auch die jeweils relevante Untergliederungsziffer der Auslagenvorschrift genannt wird. Der Senat hält aus den folgenden Gründen an seiner Auffassung fest: § 154 Abs.2 KostO enthält seinem Wortlaut nach keine Regelung, wie genau die einschlägigen Vorschriften in der Kostenrechnung des Notars aufzuführen sind (ebenso OLG Zweibrücken aaO). Die Notwendigkeit, die Vorschriften exakt nach Absatz, Satz, Untersatz und ggf. Ziffer zu zitieren, wird allgemein aus dem Gesetzeszweck gefolgert, der darin besteht, die Kostenforderung für den Rechnungsempfänger transparent zu machen und ihm die Prüfung der Berechtigung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 12/6962, 92, 102). Vor diesem Hintergrund ist das Informationsbedürfnis des Kostenschuldners bei Gebühren im engeren Sinne tendenziell anders als bei den Auslagenpositionen einzuschätzen. Anders als die Gebühren fällt der Anspruch auf Auslagenersatz dem Notar für tatsächliche Aufwendungen an, deren Entstehung sich der unmittelbaren Kenntnisnahme durch den Kostenschuldner häufig entzieht. Nach der Einschätzung des Senats liegt der Schwerpunkt des Informationsinteresses des Kostenschuldners daher hier eher auf tatsächlichem Gebiet. Dies gilt umso mehr, als auch die gegenteilige Auffassung bei den Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen, den Kostenschuldner für eine effektive Prüfung der Berechtigung des Ansatzes der Auslagen auf ergänzende Informationen außerhalb der Rechnung verweisen müsste. So kann der nicht beamtete Notar nach § 152 Abs. 1 KostO Schreib- und Postauslagen auch für solche Ausfertigungen bzw. Abschriften verlangen, deren Erteilung ihm aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften obliegt. Dass auch diese weiteren gesetzlichen Vorschriften über den Wortlaut des § 154 Abs. 2 KostO hinaus in der Kostenberechnung anzugeben wären, verlangt jedoch auch die gegenteilige Auffassung nicht. Der Senat hat hieraus abgeleitet, dass eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsebenen der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift erfasst, unschädlich ist, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Irreführende oder völlig nichts sagende Angaben führen hingegen auch nach der Auffassung des Senats zur Formunwirksamkeit der Kostenberechnung insgesamt (vgl. JurBüro 1993, 308). Diese Betrachtungsweise ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus der Notwendigkeit, die Rechtsfolgen des § 154 Abs. 2 KostO in einem angemessenen Verhältnis zu dem Informationsinteresse des Kostenschuldners zu bestimmen. Bei der gesetzlichen Vorschrift handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung (Art. 12 GG), deren Anwendung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat. Die Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit der Kostenberechnung beschränken sich nicht lediglich darauf, dass der Notar zur Durchsetzung seines Kostenanspruchs gehalten ist, eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Berechnung erneut aufzustellen. Eine wesentlich einschneidendere Folge hat die Formunwirksamkeit vielmehr im Zusammenhang mit der Verjährung des Kostenanspruchs des Notars (ebenso Tiedke ZNotP 2001, 207): Nach den §§ 17 Abs.1, 141, 143 KostO (n.F.) verjährt die Kostenforderung des Notars in vier Jahren ab dem Ende des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Maßgebend ist dabei gemäß §§ 7, 141 KostO der Abschluss der kostenpflichtigen Tätigkeit, nicht die Rechnungserteilung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 215, 216). Nach §§ 17 Abs. 3 S. 2, 141, 143 KostO, 212 BGB kann der Notar den Neubeginn der Verjährung auch durch eine einfache Zahlungsaufforderung bewirken. Voraussetzung einer solchen verjährungsrelevanten Zahlungsaufforderung ist nach einhelliger Auffassung die vorherige oder gleichzeitige Übersendung einer formwirksamen Kostenrechnung (vgl. BayObLG BayObLGR 2004, 183f; KG KGR 1998, 53; OLG Schleswig DNotZ 1996, 474, 475; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146). Zwar hat es der Notar grundsätzlich in der Hand, für eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Kostenrechnung Sorge zu tragen. Die Aufstellung von Kostenberechnungen ist ein alltäglicher Vorgang bei der Abwicklung notarieller Geschäfte, dessen Anforderungen nach den Erfahrungen des Senats aus dem Bereich des Anwaltsnotariats häufig nicht die erforderliche Beachtung geschenkt wird. Bleibt die Unvollständigkeit der Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Auslagenvorschriften jedoch im Ergebnis ohne Einfluss auf das berechtigte Informationsinteresse des Kostenschuldners, so käme der Anwendung des § 154 Abs. 2 KostO allein aus formellen Gründen praktisch der Charakter einer Sanktion zu Lasten des Notars zu, die im Hinblick auf die Verjährung des Kostenanspruchs die dargestellte weit reichende Bedeutung hätte. Formelle Mängel der Kostenberechnung werden in den seltensten Fällen von dem Kostenschuldner selbst gerügt, sondern meist erst in einem Aufsichtsverfahren und/oder einem späteren Verfahren nach § 156 KostO von Amts wegen aufgedeckt. Eine Gesetzesanwendung, die in einer solchen Situation dem nach dem Gesamtbild der Kostenberechnung über die Auslagenerhebung hinreichend informierten Kostenschuldner gleichwohl die Erhebung der Verjährungseinrede eröffnet, erscheint dem Senat unausgewogen und wenig überzeugend. Diese Folgen werden zwar infolge der Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf vier Jahre durch das SchuModG abgemildert, jedoch nicht beseitigt. Gemessen an diesen Kriterien genügt die Kostenrechnung im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO. Aufgrund der konkreten Bezeichnung des ersten Auslagenansatzes mit "33 Fotokopien" konnten die Beteiligten zu 2) und 3) in Kenntnis der Tatsache, dass der beurkundete Vertrag 11 Seiten umfasst, der Kostenberechnung auch ohne genauere Bezeichnung der Auslagenvorschrift oder nähere Unterscheidung zwischen § 136 Abs.1 KostO und § 152 Abs.1 KostO entnehmen, dass der Notar Schreibauslagen für drei Ausfertigungen bzw. Abschriften des Vertrages in Ansatz gebracht hat. Welche Abschriften ihnen auf Verlangen erteilt wurden, wissen die Beteiligten zu 2) und 3). Von daher erschließt sich ihnen auch ohne weiteres, ob Abschriften im Hinblick auf eine gesetzliche Mitteilungspflicht (§ 152 Abs. 1 KostO) berechnet werden. Sollten bei ihnen insoweit Zweifel an der Berechtigung der Auslagenersatzforderung bestehen, ist ihnen eine Nachfrage schon deshalb zumutbar, weil die rechtliche Grundlage dieser Mitteilungspflicht in keinem Fall zum notwendigen Inhalt der Kostenrechnung zählt (vgl. oben). Entsprechendes gilt für die Berechnung der ausdrücklich als Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bezeichneten Auslagen nach §§ 137, 152 Abs.2 KostO. Schon die Höhe von 3,07 EUR (= 6,00 DM) zeigt zweifelfrei, dass hier allein Portokosten nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 KostO in Betracht kommen, wobei die Unterscheidung zwischen lit. a und b dieser Vorschrift sich für die Rechnungsempfänger analog der Unterscheidung zwischen § 136 Abs.1 Kost und § 152 Abs.1 KostO ergibt. Die Entscheidung des Landgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist zu einer ersetzenden Sachentscheidung über die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) in der Lage, weil die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 563 Abs. 3 ZPO). Diese führt zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2), weil die von ihm erhobene Verjährungseinrede sachlich nicht durchgreift und weitere Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Beteiligten zu 1) weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist auf den Beginn der Verjährung der Kostenforderung das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden, auch die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach Abs. 3 der Vorschrift nach altem Recht. Nach den §§ 143 Abs. 1, 17 Abs. 3 KostO, 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB jeweils a.F. i.V.m. § 161 S. 1 KostO unterliegt die hier streitige Kostenforderung der zweijährigen Verjährungsfrist, wobei die Frist gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begann. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 EGBGB ist auf den Neubeginn der Verjährung am 01.01.2002 noch unverjährter Ansprüche neues Recht anzuwenden. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat die im November 2002 erfolgte Zahlungsaufforderung, die in der Übersendung der Kostenrechnung zu sehen ist, gemäß den §§ 17 Abs. 3 S. 2, 141, 143 KostO, 212 BGB n.F. den Neubeginn der Verjährung bewirkt. Der Senat hat zwar in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten vom 08.07.2004 eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach den §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG erwogen. Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht im Ergebnis nicht gegeben sind, so dass eine solche Vorlage zu unterbleiben hat. Eine solche ist nach den genannten Vorschriften nur zulässig, wenn sowohl die beabsichtigte Entscheidung des Senats als auch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts auf der abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruhen (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15.Aufl. § 28, Rdnr. 13). Diese Voraussetzung lässt sich nicht feststellen. Das OLG Köln (vgl. JurBüro 1990, 745, 747) hält die Ergänzung einer unvollständig zitierten Auslagenersatzvorschrift durch die verbale Umschreibung des Auslagentatbestandes ausdrücklich für möglich. Auch das OLG Düsseldorf (vgl. OLGR 2001, 146, 148) lässt im Rahmen des § 154 Abs.2 KostO im Einzelfall Ausnahmen von dem Gebot einer genauen Zitierung der Untergliederungen der Auslagenersatzvorschriften zu. Die veröffentliche Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (DNotZ 1987, 188 f.) bezieht sich lediglich auf Gebührenvorschriften im engeren Sinne. Von diesem Rechtsstandpunkt will der Senat - wie dargelegt - nicht abweichen. Die seitens des OLG Brandenburg veröffentlichte Entscheidung (DNotZ 1997, 248 ff.) betrifft einen Fall, in dem der Ansatz der Auslagen lediglich mit "Schreibauslagen" bzw. "Auslagen" umschrieben war, eine Bezeichnung, die auch nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist. Eine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage ergibt sich allerdings aus dem vom Landgericht für die Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschluss des OLG Oldenburg vom 31.03.2000 (OLGR 2000, 272 f. = NdsRpfl. 2000, 314 f.). In dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg die Frage, ob bei Auslagenvorschriften im Einzelfall Ausnahmen von dem strengen Zitiergebot denkbar sind, zwar offengelassen, im konkreten Fall jedoch eine Bezeichnung der Auslagenvorschriften, die mit derjenigen in der hier zu beurteilenden Kostenrechnung praktisch wortgleich ist, für formunwirksam erachtet. Die Entscheidung des OLG Oldenburg beruht jedoch nicht maßgebend gerade auf dieser abweichenden Rechtsauffassung. Denn seine Entscheidung ist zusätzlich darauf gestützt, dass ein Verstoß gegen § 154 Abs. 2 KostO auch deshalb vorliege, weil in dem dort entschiedenen Fall eine nähere Erläuterung des Geschäftswertes geboten gewesen sei. Enthält die Divergenzentscheidung des anderen Oberlandesgerichts mehrere Begründungen, die jede für sich tragend ist, kommt eine Vorlage nur in Betracht, wenn das vorlegende Oberlandesgericht von der Beurteilung beider Rechtsfragen abweichen will (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1036, 1037). Nach dem Zusammenhang der Gründe der Entscheidung des OLG Oldenburg hätte die weitere Begründung, die die Erläuterung des Geschäftswertes betrifft, für sich allein zu dem Schluss auf die Formunwirksamkeit der notariellen Kostenberechnung führen müssen. Der hier zu beurteilende Fall bietet demgegenüber keinen Anlass, auch zu der Frage der Erläuterung des Geschäftswertes in der Kostenberechnung Stellung zu nehmen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht nicht der Billigkeit. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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