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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 15 W 469/05
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 1 S. 1
WEG § 45 Abs. 1
1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig.

2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 469/05 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13. März 2006 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06. Dezember 2005 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2005 durch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 900,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Anlage haben erstinstanzlich die Beteiligten zu 2) auf Zahlung eines Betrages von 2.119,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um den auf die Beteiligte zu 2) und 3) entfallenden Beitrag zu einer in der Eigentümerversammlung vom 29.04.2004 beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierung des Rohrleitungssystems. Ein anderer Wohnungseigentümer hatte den genannten Eigentümerbeschluss in einem anderen Verfahren nach dem WEG angefochten, das nicht zur Ungültigerklärung geführt hat. Die Wohnungseigentümer haben mit Schriftsatz vom 16.11.2004 ihren Antrag abzüglich eines am 24.09.2004 gezahlten Betrages von 2.000,00 Euro und eines am 04.11.2004 gezahlten weiteren Betrages von 119,00 Euro weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2) haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 25.11.1004 erklärt, auf die erste Rate der Sonderzahlung lediglich einen Teilbetrag von 2.000,00 Euro zahlen zu wollen. Im Folgetermin vor dem Amtsgericht vom 25.08.2005 sind die Beteiligten zu 2) nicht erschienen.

Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom selben Tage festgestellt, dass der "Rechtsstreit" in der Hauptsache erledigt sei. Den weitergehenden Zinsanspruch hat das Amtsgericht abgewiesen, den Wohnungseigentümern die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen. In der Begründung ist ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung des Beitrags zur beschlossenen Sonderumlage sei erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses (hier Beendigung des Beschlussanfechtungsverfahrens) fällig geworden.

Gegen diese Entscheidung haben die Wohnungseigentümer mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 13.09.2005 Anhörungsrüge "gem. § 321 a ZPO" eingelegt, soweit ihr Zinsanspruch abgewiesen worden ist. Ferner haben sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage bei dem Landgericht sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie anzuordnen, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten haben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15.11.2005 die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2005 bei dem Landgericht namens der Antragsteller eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

II.

Der Senat geht zunächst davon aus, dass die sofortige weitere Beschwerde namens der (teil-) rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft als solche eingelegt ist. Der bisherigen Rechtspraxis entsprechend haben die Vorinstanzen angenommen, dass Verfahrensbeteiligte und Inhaber der Wohngeldforderung die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin sind. Der BGH ist nunmehr in seinem Beschluss vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Wohngeldforderungen (§ 16 Abs. 2 WEG), da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich, wie der BGH ausführt, nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z.B. die Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Beitragsleistung zur beschlossenen Sonderumlage, mag es der Beteiligten zu 1) auch jetzt lediglich noch um eine Nebenforderung auf Kostenerstattung gehen, nachdem der Hauptanspruch durch Zahlung erledigt ist.

Der Senat versteht die genannte Entscheidung des BGH im Gegensatz zum Vorbringen der weiteren Beschwerde so, dass im Umfang der nunmehr anerkannten Teilrechtsfähigkeit die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft diejenige der Wohnungseigentümer verdrängt und diese nicht etwa nach ihrer Wahl weiterhin auch selbst zur Geltendmachung von Beitragsansprüchen berechtigt sind, sofern nicht einzelnen von ihnen durch Eigentümerbeschluss eine besondere Ermächtigung erteilt ist. Dies folgt insbesondere aus der vom BGH hervorgehobenen deutlichen Unterscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verband sui generis" von der ebenfalls als teilrechtsfähig anerkannten (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und zwar sowohl hinsichtlich der körperschaftsähnlichen Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch in Bezug auf das Haftungssystem. Der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft kann und muss durch eine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung im Beschlussrubrum Rechnung getragen werden. Denn die Identität der Verfahrensbeteiligten wird nicht dadurch berührt, dass die Wohnungseigentümer die Beitragsforderung zunächst persönlich als gemeinschaftlich Berechtigte geltend gemacht haben und nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein aus denselben Personen bestehender Verband für diese Forderung rechtszuständig ist (OLG München FGPrax 2005, 206). Dieselbe verfahrensrechtliche Vorgehensweise ist nach Feststellung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft für Verfahren anerkannt worden, in denen ursprünglich die Gesellschafter persönlich in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit eine Gesellschaftsforderung geltend gemacht hatten (BGH NJW 2003, 1043).

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass das Landgericht ihre sofortige erste Beschwerde auf der Grundlage des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG als unzulässig verworfen hat. Das Rechtsmittel ist nicht nach § 27 Abs. 2 FGG ausgeschlossen, weil - wie nachstehend noch näher ausgeführt wird - die Entscheidung des Amtsgerichts auch insoweit als in der Hauptsache getroffene Entscheidung zu qualifizieren ist, als es die Erledigung des Verfahrens festgestellt hat.

Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde den Betrag von 750,00 Euro übersteigt. Das Beschwerdeziel der Beteiligten zu 1) beschränkt sich auf eine Abänderung der Kostengrundentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Den sich aus der erstrebten Abänderung ergebenden Kostenerstattungsanspruch hat die Beteiligte zu 1) mit 941,24 Euro beziffert. Zur Höhe dieses Betrages trägt im Rahmen der Berechnung maßgebend eine Mehrvertretungsgebühr gem. RVG VV Nr. 1008 bei. Für die Berechnung der Mindestbeschwer im Rahmen des § 45 Abs. 1 WEG reicht bereits aus, dass die Entstehung dieser Gebühr im Hinblick darauf schlüssig ist, dass im Verfahren erster Instanz im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sämtliche Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte aufgetreten sind. Ohnehin kann nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 13 a Abs. 3 FGG, 103 ff. ZPO abschließend darüber entschieden werden, ob der Ansatz dieser Mehrvertretungsgebühr gerechtfertigt ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat. Nach § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift will entsprechend dem Gedanken des § 99 Abs. 1 ZPO verhindern, dass ein Rechtsmittelgericht die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss (vgl. Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 20 a, Rdnr. 3a). Um eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG handelt es sich nach gefestigter Auffassung, wenn das Gericht nach einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers über die Feststellung der Erledigung der Hauptsache entscheidet (vgl. BayObLGZ 1979, 117, 120; NJWE- Mietrecht 1997, 14; NZM 1998, 488; ZMR 2002, 949; OLG Stuttgart OLGZ 1985, 395; Senat FGPrax 1999, 48, 49). Hingegen handelt es sich um eine isolierte, nach § 20 a Abs. 2 FGG anfechtbare Kostenentscheidung, wenn die Beteiligten das Verfahren in zulässiger Weise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten vor, kann einer gleichwohl erfolgten Feststellung der Erledigung der Hauptsache im Beschluss des Amtsgerichts nur klarstellende Bedeutung zugemessen werden. Eine ergangene Kostenentscheidung kann auch in diesem Fall nur als nach § 20 a Abs. 2 FGG anfechtbare isolierte Kostenentscheidung verstanden werden. Im vorliegenden ist eine übereinstimmende Erklärung der Hauptsacheerledigung nicht erfolgt. Eine Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1) kann zwar in ihrer Antragstellung vom 16.11.2004 gesehen werden, in der die gezahlten Beträge abgesetzt worden ist. Indessen sind die Beteiligten zu 2) der ursprünglichen Antragstellung zumindest teilweise entgegengetreten und haben auch später eine weitere Erklärung nicht mehr abgegeben. Ihr prozessuales Verhalten kann deshalb insgesamt nicht als Zustimmung gewertet werden.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass das mit der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) verfolgte Ziel ausschließlich in der Abänderung der Kostengrundentscheidung besteht, die das Amtsgericht als Nebenentscheidung getroffen hat. Denn dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich geltend gemachten Beitragsanspruchs über 2.119,00 Euro erledigt ist, hat das Amtsgericht voll entsprochen; die Abweisung des Zinsanspruchs ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), sondern ihrer daneben erhobenen Anhörungsrüge. Der Umstand, dass die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Vorstellungen der Beteiligten zu 1) nicht entspricht, ist für die Feststellung des Gegenstandes ihres Beschwerdebegehrens ohne Bedeutung. Denn die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers durch die in der Hauptsache ergangene Entscheidung kann sich nur aus dem Entscheidungssatz, nicht jedoch aus ihrer Begründung ergeben (Senat a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) besteht im vorliegenden Fall weder die Möglichkeit noch durchgreifender Anlass für eine Gesetzesanwendung, die ungeachtet der Vorschrift des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG die Zulässigkeit der Rechtsmittelanfechtung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts eröffnen könnte. Die Bewertung der Feststellung der Erledigung als in der Hauptsache getroffene Entscheidung zwingt zu der Folgerung, dass eine solche nur von demjenigen angefochten werden kann, gegen dessen Antrag die Entscheidung ergangen ist, sei es, dass ein darauf gerichteter Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist (vgl. die Konstellation der bereits herangezogenen Entscheidung des Senats), sei es, dass eine solche Feststellung gegen den Widerspruch des Antragsgegners getroffen worden ist (BayObLG WE 1999, 154; OLG Frankfurt OLGZ 1990, 419, 420). Auch nur auf die zuletzt genannte Konstellation bezieht sich die von der Beteiligten zu 1) angeführte Kommentarstelle (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44, Rdnr. 104). Ist demgegenüber - wie hier - dem Antrag voll entsprochen worden, beschränkt sich die begehrte Abänderung auf die Kostenentscheidung. In derselben Weise ist es dem Antragsgegner versagt, die Feststellung der Hauptsacheerledigung aufgrund einseitiger Erledigungserklärung mit einem Rechtsmittel lediglich mit dem Ziel einer Abänderung der Kostenentscheidung anzufechten (BayObLG WE 1992, 227, 228). Für eine Einschränkung des Grundsatzes der Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der als Nebenentscheidung getroffenen Kostenentscheidung besteht umso weniger Anlass, als die Antragstellerin es selbst in der Hand hatte, durch eine Teilantragsrücknahme den Weg zu einer isolierten und damit unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 FGG anfechtbaren Kostenentscheidung zu eröffnen. Der Senat hat auf diese Möglichkeit bereits in seiner genannten Entscheidung insbesondere unter dem ergänzenden Aspekt hingewiesen, dass für die nach § 47 WEG zu treffende Ermessensentscheidung betreffend die Belastung der Beteiligten mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens die Art und Weise der Verfahrensbeendigung ohne maßgeblichen Einfluss bleiben muss.

Aus dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der Meistbegünstigung kann entgegen dem Standpunkt der weiteren Beschwerde keine andere Schlussfolgerung abgeleitet werden. Denn der genannte Grundsatz beschränkt sich auf die Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung in einer im Gesetz nicht vorgesehen Form ergangen ist. Da ein solcher Fehler sich nicht zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten auswirken darf, ist sowohl das Rechtmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (vgl. etwa Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511, Rdnr. 30). Indessen ist die Entscheidung des Amtsgerichts hier nicht in einer falschen äußeren Form ergangen. Die Beteiligte zu 1) vermag selbst weder zu beanstanden, dass das Amtsgericht seine Entscheidung in der Form eines Beschlusses getroffen hat noch dass es nach einseitig gebliebener Erklärung die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Die Beteiligte zu 1) wendet sich nur gegen die von ihr als inhaltlich widersprüchlich erachtete Begründung der Entscheidung, aus der allein sich aber aus den oben genannten Gründen bereits keine Rechtsmittelbeschwer, erst recht jedoch kein Grund herleiten lässt, von der Anwendung des in § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmittelausschlusses abzusehen.

Die Zulässigkeit der ersten Beschwerde war auch nicht unter dem Gesichtspunkt sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Eine Abhilfemöglichkeit im Rahmen der Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Anhörungsrüge (für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: § 29 a FGG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 09.12.2004 - BGBl. I S. 3220) schließt nach gefestigter Rechtsprechung eine Anfechtung mit einer außerordentlichen Beschwerde aus (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577; NJW 2004, 2529; NJW-RR 2004, 1654; BayObLG FGPrax 2003, 25; KG FGPrax 2005, 66; OLG Köln FamRZ 2004, 207; Senatsbeschluss vom 19.09.2005 - 15 W 244/05 -). In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob eine abweichende Beurteilung bei der Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als desjenigen auf rechtliches Gehör Platz greifen könnte, auf dessen Verletzung sich die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG ihrem Wortlaut nach beschränkt (in diesem Sinne zuletzt OLG München FGPrax 2005, 278). Jedenfalls macht die Beteiligte zu 1) selbst lediglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend im Hinblick auf einen unterbliebenen Hinweis des Amtsgerichts zu seiner von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Auffassung zum Zeitpunkt des Eintritts Fälligkeit des Beitragsanspruchs aufgrund eines in einem anderen Verfahren nach dem WEG angefochtenen Eigentümerbeschlusses.

Da die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, die Beteiligte zu 1) mit den Gerichtskosten dieser Instanz zu belasten (§ 47 S. 1 WEG). Für eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten dieser Instanz besteht keine Veranlassung, weil den Beteiligten zu 2) für ihre Stellungnahme zu dem Rechtsmittel ersichtlich keine besonderen Kosten entstanden sind.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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