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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 15 W 472/05
Rechtsgebiete: VBVG, FGG, BGB


Vorschriften:

VBVG § 1
FGG § 69 g Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 7

Entscheidung wurde am 24.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
1) Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung kann nicht isoliert Gegenstand einer Beschwerde sein.

2) Die Beschwerdebefugnis der Betreuungsbehörde gem. § 69 g Abs. 1 FGG umfasst auch das Recht, die Auswahlentscheidung der Vorinstanz mit dem Ziel angreifen zu können, die Aufnahme der Tätigkeit der ausgewählten Person speziell in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuer zu verhindern.

3) Das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung der Betreuungsbehörde bei der Entscheidung über die Auswahl eines Berufsbetreuers (§ 1897 Abs. 7 BGB, § 8 BtBG) ergibt keine gesetzliche Grundlage für die Installation eines - hier "Bochumer Modell" genannten - Zulassungsverfahrens für Berufsbetreuer durch die Betreuungsbehörde, das zugleich das Auswahlermessen des Vormundschaftsgerichts dahin binden könnte, nur die so zugelassenen Bewerber als Berufsbetreuer zu berücksichtigen.


Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde im Jahre 1999 eine Betreuung eingerichtet, die zuletzt durch Beschluss vom 21.6.2004 mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten verlängert wurde. Dabei wurde als Datum für die erneute Überprüfung der Betreuung der 20.6.2009 festgelegt. Mit Schreiben vom 22.3.2005 begehrte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung. Im April 2005 regte die damalige Betreuerin die Aufrechterhaltung der Betreuung und die zusätzliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge an. Ferner beantragte sie ihre Entlassung als Betreuerin, da sie von der Betroffenen verbal massiv bedroht worden und das Vertrauensverhältnis zu dieser völlig zerrüttet sei. Das Amtsgericht holte daraufhin ein ärztliches Gutachten zur Notwendigkeit der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes ein, welches die Ärztin Frau Y unter dem Datum 20.4.2005 erstattete, und hörte die Betroffene am 2.5.2005 persönlich an. Durch Beschluss vom selben Tag hielt das Amtsgericht die Betreuung aufrecht, erweiterte den Aufgabenkreisder Betreuung u.a. auf die Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten, ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge an, entließ die bisherige Betreuerin und bestellte an deren Stelle eine Mitarbeiterin des S-e.V. zur Vereinsbetreuerin.

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 12.5.2005 Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 8.7.2005 auf die Betreuerauswahl mit der Maßgabe beschränkt hat, dass sie die Bestellung ihrer Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen einer Berufsbetreuerin" beantragt hat. Das Landgericht hat der damaligen Betreuerin sowie der Beteiligten zu 3) Gelegenheit gegeben, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 9.11.2005 hat das Landgericht in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts die Beteiligte zu 2) zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt.

Mit Schreiben an das Landgericht vom 8.12.2005 hat die Beteiligte zu 3) beantragt, die Bestellung der Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuerin aufzuheben. Diese erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1836 BGB und sei der Betreuungsstelle als Berufsbetreuerin nicht bekannt. Es sei auch nicht beabsichtigt, mit der Beteiligten zu 2) oder weiteren Berufsbetreuern die Zusammenarbeit aufzunehmen. In diesem Zusammenhang verwies die Beteiligte zu 3) auf die mit den Richtern und Rechtspflegern des Amtsgerichts Bochum erarbeiteten Standards der Zugangsvoraussetzungen für Berufsbetreuer nach dem von ihr sog. "B-Modell". Dieses sieht die "Zulassung" eines Bewerbers als Berufsbetreuer durch ein Auswahlgremium vor. Die "zugelassenen" Berufsbetreuer werden in einer von der Beteiligten zu 3) aktualisierten Liste geführt. Ergänzend hat die Beteiligte zu 3) erklärt, gegen eine Bestellung der Beteiligten zu 2) als ehrenamtliche Betreuerin bestünden keinerlei Einwände.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 10.1.2006 erklärt, es solle das zulässige Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) als Berufbetreuerin eingelegt werden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) treten dem Rechtsmittel entgegen.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht erhoben.

Der Betreuungsbehörde steht nach §§ 69i Abs. 8, 69g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht gegen die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB unabhängig von einer eigenen Beschwer zu (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 181). Die Beschwerde kann sich auch auf die Auswahl der Betreuungsperson beschränken (vgl. BGH NJW 1996, 1825; Senat BtPrax 1996, 189/190).

Der Senat legt das im Schreiben vom 10.01.2006 formulierte Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 3) dahin aus, dass sie nicht lediglich die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuertätigkeit, sondern die Auswahlentscheidung des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen will. Zwar kann die Begründung der weiteren Beschwerde die Schlussfolgerung nahe legen, die Betreuungsbehörde wolle sich in erster Linie gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit der Beteiligten zu 2) wenden. Sie stellt weder die grundsätzliche Eignung der Beteiligten zu 2) in Frage noch macht sie geltend, es stehe ein vorrangig zu bestellender (ehrenamtlicher) Betreuer zur Verfügung. Insbesondere erhebt die Beteiligte zu 3) ausdrücklich keine Einwendungen gegen eine ehrenamtlich durchzuführende Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 2) mit demselben Aufgabenkreis. Der Beteiligte zu 3) geht es jedoch erkennbar auch darum, die Beteiligte zu 2) von einer berufsmäßigen Führung von Betreuungen im Bezirk des Amtsgerichts Bochum auszuschließen. Dies folgt aus dem besonderen Hinweis der Betreuungsbehörde auf die von ihr beigefügten Unterlagen zum "Auswahlverfahren für die Zulassung neuer Berufsbetreuer in C", von ihr auch als sog. "B-Modell" bezeichnet. Das Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 3) richtet sich deshalb weniger gegen den Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung, der dem Grunde nach durch die Bestellung als Berufsbetreuer entsteht, sondern zielt vornehmlich auf die Durchsetzung der von ihr in Anspruch genommenen Rechtsposition, das Gericht sei daran gebunden, nur solche Personen als Berufsbetreuer bestellen zu dürfen, die zum geschlossenen Kreis der von der Betreuungsbehörde in dem genannten Auswahlverfahren zugelassenen Personen gehört. Dieses Beschwerdeziel ist von der umfassenden Beschwerdebefugnis gedeckt, die § 69 g Abs. 1 FGG der Betreuungsbehörde gegen die Auswahlentscheidung bei der Betreuerbestellung unabhängig von der Beeinträchtigung eigener materieller Rechte einräumt. Diese Beschwerdebefugnis ist inhaltlich nicht auf einzelne sachliche Aspekte der Betreuerbestellung beschränkt.

Diese Auslegung des Beschwerdebegehrens der Beteiligten zu 3) ist auch deshalb geboten, weil eine isolierte, auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 2) beschränkte Anfechtung nicht statthaft wäre (insoweit zutreffend LG Nürnberg-Fürth BtPrax 1999, 155; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69 g Rdnr. 29; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG, Rdnr. 27; Palandt/Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1 VBVG, Rdrn.7; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836, Rdnr. 40; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., S. 122). Maßgebend sind dafür diejenigen Gründe, aus denen die Rechtsprechung bereits eine isolierte Anfechtung dieser Feststellung durch die Staatskasse ausgeschlossen hat (vgl. Senat FGPrax 2001, 18/19 = BtPrax 2000, 265/267; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 122):

Die Betreuerbestellung nach den §§ 1896 ff. BGB ist eine Einheitsentscheidung, die die Auswahl des Betreuers einschließt. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung des Betreueramtes ist nicht etwa eine Nebenentscheidung, sondern aus Gründen des materiellen Rechts inhaltlich mit der Auswahlentscheidung verknüpft. Das 1. BtÄndG hat im Hinblick auf die Belastung der Staatskasse mit den Kosten für die Vergütung von Berufsbetreuern mittelloser Betroffener besonderen Wert darauf gelegt, dass bereits bei der Betreuerbestellung dieser Gesichtspunkt berücksichtigt wird. Nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB soll ein Berufsbetreuer nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts soll sich also auch auf die Frage erstrecken, ob die Bestellung gerade eines Berufsbetreuers für die Führung der konkret einzurichtenden Betreuung unumgänglich ist. Weiterhin darf nach § 1898 Abs. 2 BGB die ausgewählte Person nur zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. Bereits die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts wird deshalb von der Frage beeinflusst, ob die ausgewählte Person sich zur Führung der Betreuung bereit erklärt hat oder erklären wird. Die Beteiligte zu 2) hat sich zur Führung der Betreuung hier nur mit der Maßgabe bereit erklärt, das Betreueramt berufsmäßig auszuüben. Dem entspricht die Auswahlentscheidung des Landgerichts mit der gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Feststellung. Eine Aufhebung der getroffenen Feststellung auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) würde also entgegen dem Willen des Landgerichts zur Beendigung der Betreuerbestellung der Beteiligten zu 2) führen, weil sie zur Übernahme einer lediglich ehrenamtlichen Betreuung nicht bereit ist.

Dementsprechend hat der Senat bei der Auslegung des Beschwerdebegehrens der Beteiligten zu 3) dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer im Zweifel denjenigen Antrag stellen will, der dem geltend gemachten materiellen Interesse zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Keidel/Schmidt, FG, 15. Aufl., § 12 Rn. 23).

In der Sache ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen, zuletzt auf die Betreuerauswahl beschränkten Erstbeschwerde der Betroffenen ausgegangen.

Die Auswahlentscheidung ist dementsprechend auch Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts durch den Senat. Diese Nachprüfung muss sich notwendig auf sämtliche Elemente der Auswahlentscheidung erstrecken, die in dem oben beschriebenen Sinne miteinander verknüpft sind. Einzubeziehen in diese Überprüfung ist deshalb inzident auch die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung, von deren Bestand die Auswahlentscheidung abhängt. In diesem Rahmen kann die Betreuungsbehörde deshalb mittelbar auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erwirken. Dieser rechtlichen Nachprüfung hält die Entscheidung des Landgerichts insgesamt stand.

Die Kammer hat zu Recht die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung durch die Beteiligte zu 2) festgestellt. Diese Feststellung ist zu treffen, wenn dem Betreuer in solchem Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann (§ 1 Abs. 1 S. 1 VBVG). Bei der Feststellung nach § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG ist dem Vormundschaftsgericht kein Ermessen eingeräumt (OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 176/177; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1 VBVG, Rn. 14; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 18).

Zwar liegen bei der Beteiligten zu 2) die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG nicht vor, da sie insgesamt nur drei Betreuungen führt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 2) beabsichtigt, einen weiteren beruflichen Schwerpunkt auf den Bereich der rechtlichen Betreuungen zu legen und zukünftig Betreuungen in dem in Nr. 1 bezeichneten Umfang zu übernehmen. § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG enthält aber lediglich Regelbeispiele zur Konkretisierung des § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG und keine abschließende Regelung (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1 VGVG Rn. 4 m.w.N.). Der Senat hat bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. BtÄndG die Auffassung vertreten, dass unabhängig von den Regelbeispielen des § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB a.F. Berufsbetreuer auch derjenige ist, dem das Gericht gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation die Betreuung überträgt (BtPrax 2000, 265/266). Hieran wird auch für die seit dem 1.7.2005 geltende Rechtslage festgehalten. Das 2. BtÄndG hat die bisher in § 1836 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB a.F. geregelten Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit unverändert in §1 Abs. 1 VBVG übernommen. Lediglich das zweite Regelbeispiel (voraussichtlicher Aufwand von 20 Wochenstunden - jetzt § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG) ist im Hinblick auf die Umstellung des Vergütungssystems durch das 2. BtÄndG für Betreuer nicht mehr anwendbar (§ 4 Abs. 3 S. 2 VBVG).

Bereits die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG hat angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht angesehen, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann (BayObLGZ 1995, 332; NJW-RR 1999, 517; KG BtPrax 1996, 184/185; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 63 (auch für die Rechtslage nach dem 1.1.1999); vgl. auch BVerfG NJW 1980, 2179). Dies ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 1. BtÄndG aufgegriffen worden. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 13/10331, 27) gingen davon aus, dass die Voraussetzungen berufsmäßig geführter Betreuung immer schon dann vorlägen, wenn der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis ohnehin zu seiner - auch andere Geschäfte als Betreuungen umfassenden - Berufstätigkeit gehöre, etwa wenn die rechtliche Betreuung einem Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft übertragen oder ein Steuerberater in dieser Eigenschaft zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt werde. Auch in der Kommentarliteratur wird dementsprechend ganz überwiegend und auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG angenommen, dass von einer berufsmäßigen Führung des Amtes auszugehen sei, wenn die Betreuung einem Rechtsanwalt gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen werde (Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F Rdnr. 77; Knittel, Betreuungsgesetz, Stand: 10/05, § 1 VBVG, Anm. 5; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1 VBVG, Rn. 5; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1 VBVG, Rn. 6; ferner MüKo-BGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 Rn. 11 und Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1836 BGB, Rn. 18, jeweils noch zur alten Rechtslage; kritisch Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836, Rn. 18 u. 32).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz unveränderter Übernahme der Regelung in § 1836 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB a.F. in § 1 Abs. 1 VBVG durch das 2. BtÄndG von dieser bisherigen Rechtslage abgewichen werden sollte. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 15/2494) sah hinsichtlich der Bestimmungen, die für die Feststellung der Berufsmäßigkeit maßgebend sind, überhaupt keine Änderungen vor, sondern setzte den Begriff des Berufsbetreuers offensichtlich als gegeben voraus. § 1908i Abs. 1 BGB-E verwies insoweit auf den unverändert gebliebenen § 1836 Abs. 1BGB. Die nunmehr geltende Fassung des § 1836 Abs. 1 BGB sowie § 1 Abs. 1 VBVG gehen auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 15/4874) zurück. Dem Bericht des Rechtsausschusses zu § 1 VBVG (a.a.O., S. 30) lässt sich nicht entnehmen, dass an den Voraussetzungen für die Feststellung der Berufsmäßigkeit - bis auf den Ausschluss der Anwendbarkeit des zweiten Regelbeispiels - grundsätzlich etwas geändert werden sollte. Eine Begründung dafür, warum das zweite Regelbeispiel bei der Feststellung der Berufsmäßigkeit bei Betreuern nicht mehr anwendbar sein soll, enthält der Bericht nicht. Es ist davon auszugehen, dass dies auf dem Hintergrund der in § 5 VBVG vorgenommenen Pauschalierung des Stundenansatzes zu sehen ist (vgl. Jurgeleit, FGPrax 2005, 139/140; Palandt/Diederichsen, a.aO., Rn. 3; Jurgeleit/Maier a.a.O, Rn. 1; Dodegge/Roth, a.a.O., Rn. 80). Diese hat nämlich zur Folge, dass der tatsächliche Stundenaufwand für die Berechnung der Vergütung ohne Bedeutung ist und daher auch nicht mehr ermittelt werden muss.

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Beteiligten zu 2) von einer berufsmäßigen Wahrnehmung der Betreuung ausgegangen ist. Die Beteiligte zu 2) ist Rechtsanwältin und führt außer der Betreuung für die Betroffene noch zwei weitere Betreuungen. Das Landgericht hat die Beteiligte zu 2) erkennbar gerade im Hinblick auf ihre berufliche Qualifikation als Rechtsanwältin bestellt, wenn es in der Begründung seiner Auswahlentscheidung u.a. maßgebend darauf abgestellt hat, die Beteiligte zu 2) vertrete die Betroffene anwaltlich bereits in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Auch mit Blick auf die Schwierigkeit der Führung der Betreuung für die Betroffene, die unter anderem ihren Ausdruck darin findet, dass die ursprünglich bestellte Betreuerin um ihre Entlassung nachgesucht hatte, ist davon auszugehen, dass die Betreuung der Beteiligten zu 2) gerade im Rahmen ihrer Berufstätigkeit übertragen worden ist.

Die Auswahlentscheidung des Landgerichts trägt auch den weiteren rechtlichen Anforderung nach § 1897 BGB hinreichend Rechnung. Nach Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift hat das Vormundschaftsgericht einem Vorschlag des Betroffenen zur Person des zu bestellenden Betreuers zu entsprechen. Daraus folgt, dass dem Gericht bei Vorliegen eines Auswahlvorschlags des Betroffenen kein Ermessen zusteht (Senat FamRZ 2001, 254; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1897 BGB, Rdnr.37 m.w.N.). Dem Vorschlag des Betroffenen ist vielmehr grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen. Ausreichend für die Beachtlichkeit des Vorschlags des Betroffenen ist allein, dass sein Wunsch von einem natürlichen und ernsthaften Willen getragen ist (BayObLG BtPrax 2005, 35/36; Senat BtPrax 1996, 189). Der Wunsch des Betroffenen kann nach § 1897 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 BGB nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der von ihm vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht. Die Kammer hat in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgestellt, dass die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer dem Wunsch des Betroffenen entspricht. Diese tatsächliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen nach § 69i Abs. 8 FGG nicht erforderlich, da diese über die Beteiligte zu 2) - damals noch in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen - deren Bestellung als neue Betreuerin ausdrücklich beantragt hatte. Angesichts des bei der Betroffenen vorliegenden Krankheitsbildes bestehen keine Bedenken, dass sie einen dahingehenden eindeutigen Willen bilden und artikulieren konnte.

Dafür, dass die Bestellung der Beteiligten zu 2) dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Beteiligten zu 3) nicht geltend gemacht. Insbesondere wird die Eignung der Beteiligten zu 2) nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nicht zu dem Kreis von Berufsbetreuern gehört, die das Auswahlverfahren der Beteiligten zu 3) erfolgreich durchlaufen haben und in die von der Beteiligten zu 3) geführte "Liste der B-Berufsbetreuer" aufgenommen worden sind.

Die Auswahl des nach § 1897 BGB im konkreten Verfahren zu bestellenden Betreuers hat der Gesetzgeber grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Vormundschaftsgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde gestellt. Dabei kann das Gericht die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen. Der Betreuungsbehörde kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, das Vormundschaftsgericht zu unterstützen (§ 8 S. 1 BtBG). Dies gilt nach § 8 S. 2 BtBG insbesondere für die Gewinnung geeigneter Betreuer. Nach S. 3 der Vorschrift hat die Betreuungsbehörde auf Aufforderung durch das Gericht diesem auch eine Person vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet. Eigene Entscheidungsbefugnisse sind ihr aber nicht zugewiesen. Der Vormundschaftsrichter ist nicht an den Vorschlag der Betreuungsbehörde gebunden, vielmehr trifft er seine Entscheidung allein nach dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung und Würdigung der in § 1897 BGB genannten Auswahlkriterien (OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 700; OVG Lüneburg NJWE-FER 2001, 43).

Auf diesem Hintergrund kann die von der Beteiligten zu 3) erstellte Liste der Berufsbetreuer für das Gericht lediglich eine Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Betreuern sein. Ihr kommt aber keine Verbindlichkeit zu: Weder kann das Gericht bei den dort genannten Berufsbetreuern auf eine eigenständige Prüfung der Geeignetheit verzichten, noch ist es gehindert, andere als die in der Liste aufgeführten Personen zu bestellen. Es wäre im Gegenteil rechtsfehlerhaft, wenn das Vormundschaftsgericht eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person deswegen nicht zum Betreuer bestellen würde, weil es wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit feststellen müsste, die vorgeschlagene Person aber nicht in die Liste der B-Berufsbetreuer aufgenommen ist. Aber auch dann, wenn kein bindender Vorschlag des Betroffenen vorliegt und das Gericht sein Auswahlermessen unter Gesamtabwägung aller relevanten Umstände (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1600) auszuüben hat, kann eine Ermessensreduzierung mit dem von der Betreuungsbehörde angestrebten Ergebnis einer Beschränkung des Auswahlermessens auf den geschlossenen Kreis von Personen, der nach einem Auswahlverfahren in einer von ihr geführten Liste genannt wird, rechtlich keinesfalls anerkannt werden. Die nach der Darstellung der Beteiligten zu 3) mit dem Auswahlverfahren des sog. "B-Modells" verbundenen Selbstverpflichtungserklärungen der in dem Auswahlgremium mitwirkenden Richter, die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens für Berufsbetreuer für sich persönlich als verbindlich anzuerkennen, sind , soweit die Beteiligte zu 3) im Zusammenhang mit dem so installierten Auswahlverfahren daraus eine Bindungswirkung für das vorliegende gerichtliche Verfahren ableiten will, rechtlich unwirksam, weil die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht disponibel ist und damit nicht Gegenstand von Verpflichtungserklärungen sein kann.

Dies gilt auch dann, wenn eine Person erstmalig im Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Berufsbetreuer bestellt wird. In diesen Fällen soll die Betreuungsbehörde nach § 1897 Abs. 7 BGB zur Eignung und zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VBVG angehört werden. Die Beteiligung der Betreuungsbehörde dient in erster Linie der Qualitätssicherung (vgl. MüKo-BGB/Schwab, 4. Aufl., §1897 BGB, Rn. 42), darüber hinaus mögen auch Aspekte einer Bedarfssteuerung den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift bewogen haben (vgl. Knittel, Betreuungsgesetz, § 1897 BGB Anm. 23c). Der Vorschrift des § 1897 Abs. 7 BGB ist jedoch ebenso wenig wie den Bestimmungen des BtBG eine gesetzliche Grundlage für ein Verfahren zu entnehmen, welches das Tätigwerden einer Person als Berufsbetreuer in einem Gerichtsbezirk von einer vorherigen Zulassung durch die Betreuungsbehörde abhängig macht. § 1897 Abs. 7 S. 1 BGB schreibt lediglich vor, dass die Betreuungsbehörde angehört werden "soll". Darüber hinaus hat sie sich auch nicht zu der Frage der Feststellung der Berufsmäßigkeit als solcher zu äußern, sondern lediglich zu einer der alternativen Voraussetzungen für die Feststellung. Eine Bindung des Vormundschaftsgerichts an die Stellungnahme der Betreuungsbehörde zu dieser Frage sieht das Gesetz gerade nicht vor. Letztlich kommt es auch für die Prognose, ob zu erwarten ist, dass ein bestimmter Betreuer in absehbarer Zeit in erheblichem Umfang Betreuungen übernehmen wird, in erster Linie darauf an, ob das Vormundschaftsgerichts ihn wegen seiner Qualifikationen bestellen will, nicht darauf, ob die Betreuungsbehörde bereit ist, ihn vorzuschlagen.

Eine gesetzliche Grundlage wäre für ein verbindliches Zulassungsverfahren jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erforderlich. Dies gilt für das von der Beteiligten zu 3) praktizierte Auswahlverfahren um so mehr, als dieses nicht nur zur Feststellung der Eignung derjenigen Personen dient, die eine Tätigkeit als Berufsbetreuer aufzunehmen beabsichtigt, sondern auch Elemente einer Bedarfsprüfung enthält, mithin den Zugang zur Ausübung des Betreuerberufes im Bezirk des Amtsgerichts Bochum von Kriterien abhängig machen will, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben.

Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die auch dann gilt, wenn sich eine Behörde aufgrund des ihr gesetzlich eingeräumten Beschwerderechts mit einem eigenen Rechtsmittel am Verfahren beteiligt (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rdnr. 12).

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren dritter Instanz beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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