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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 15 W 475/03
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2
BNotO § 18 Abs. 1
BNotO § 24
1) Zur Feststellung eines von dem Notar übernommenen Auftrags zum Vollzug einer Eintragungsbewilligung, für die er lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden ohne Entwurf vorgenommen hat.

2) Der Notar ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht gehindert, seine Ablehnung der Amtshandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, und zwar auch durch solche Tatsachen, deren Wahrnehmung Gegenstand seiner Verschwiegenheitspflicht sind.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 475/03 OLG Hamm

In der Notaranweisungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 05. Februar 2003 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 11. Dezember 2003 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 04. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.834.689,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 4) war neben weiteren Personen Mitgesellschafter der H mit Sitz in R (im folgenden: H), deren wesentliches Vermögen aus Gesellschaftsanteilen an der mit ihr durch einen Beherrschungsvertrag verbundenen J (im folgenden: J) bestand. Dieser wiederum gehörte ein Grundstücksareal in R, das als Gewerbegebiet vermarktet werden sollte. Für die letztgenannte Gesellschaft sind im Grundbuch von R Grundstücke eingetragen (lfd. Nr. 1 bis 3 des Bestandsverzeichnisses), an denen am 24.11.2000 im Nachrang nach anderweitigen Belastungen in Abt. III Nr. 6 für den Beteiligten zu 4) eine Buchgrundschuld mit einem Grundschuldkapital von 7.500.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen worden war.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25.01.2002 (UR-Nr. Notarin L in N) veräußerten der Beteiligte zu 4) sowie drei weitere Mitgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an der H an die U, die durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Geschäftsführer vertreten wurden, zum Kaufpreis von 1 DM für jeden übertragenen Geschäftsanteil. Der Vertrag, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die in Kopie vorgelegte notarielle Urkunde Bezug genommen wird, enthält in § 3 eine Aufstellung der Hauptverbindlichkeiten der H bzw. der J gegenüber verschiedenen Bankinstituten.

Im Zuge der vorgenannten Beurkundungsverhandlung unterzeichneten die Beteiligten zu 2) (dieser zusätzlich als Vertreter der Beteiligten zu 1)), 3) und 4) eine von letzterem entworfene Vereinbarung, in der sie sich über die Abtretung der oben genannten Grundschuld in drei Teilbeträgen von 2.000.000,00 DM, 1.750.000,00 DM und 3.750.000,00 DM an die Beteiligten zu 1), 2) und 3) einigten; die Unterschriften der Beteiligten wurden von der Notarin beglaubigt (UR-Nr. ...). Schließlich unterzeichneten der Beteiligte zu 4) und die Notarin eine Treuhandvereinbarung, derzufolge die Notarin die Urkunde über die Grundschuldabtretungsvereinbarung treuhänderisch verwahren und nur dann dem Grundbuchamt zum Vollzug einreichen soll, wenn dem Beteiligten zu 4) hinsichtlich der von den Gesellschaftern für die Verbindlichkeiten der H bzw. J persönlich übernommenen Verpflichtungen einschließlich Bürgschaften Schuldentlassungserklärungen der Gläubiger vorliegen. Es folgt dann eine Aufstellung von Gläubigerforderungen, die mit derjenigen in § 3 der Urkunde Nr. 36/2001 inhaltsgleich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird ebenfalls auf die vorgelegten Kopien Bezug genommen.

Die Eintragung der Teilabtretungen der vorgenannten Grundschuld ist bislang noch nicht im Grundbuch vollzogen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Notarin mit Schreiben vom 27.01.2003 aufgefordert, die von ihr verwahrte Urkunde mit der Unterschriftsbeglaubigung zu UR-Nr. ... herauszugeben. Die Notarin hat dies mit Schreiben vom 07.02.2003 unter Hinweis auf die genannte Treuhandvereinbarung abgelehnt.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.03.2003 bei dem Landgericht Beschwerde mit dem Antrag erhoben, die Notarin anzuweisen, die Urkunde UR-Nr. dem Grundbuchamt mit dem Antrag einzureichen, die Teilabtretungen der Grundschuld entsprechend der getroffenen Einigung im Grundbuch einzutragen, hilfsweise die Notarin anzuweisen, die genannte Urkunde an die Beschwerdeführer herauszugeben.

Zur Begründung haben die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wesentlichen geltend gemacht, die Abtretungsvereinbarung enthalte einen übereinstimmenden Auftrag an die Notarin, den Vollzug im Grundbuch herbeizuführen. Die genannte Treuhandvereinbarung sei ausschließlich mit dem Beteiligten zu 4), jedoch ohne ihr, der Beschwerdeführer, erteiltes Einverständnis geschlossen worden. Es handele sich deshalb um einen einseitigen und damit unwirksamen Widerruf der der Notarin erteilten Vollzugsanweisung.

Der Beteiligte zu 4) ist der Beschwerde entgegengetreten, indem er behauptet hat: In den Entwürfen vor Abschluss des Geschäftsanteilübertragungsvertrages sei vorgesehen gewesen, dass die Erwerber die bisherigen Gesellschafter von ihren Verpflichtungen freistellen sollten, die sie persönlich zur Sicherung von Verbindlichkeiten der genannten Gesellschaften übernommen hatten. Es sei ein Wunsch der Beteiligten zu 2) und 3) gewesen, diese Passagen aus den Entwürfen zu entfernen, um steuerrechtliche Nachteile einer solchen Vereinbarung zu vermeiden. Die Freistellungsverpflichtung habe indessen gleichwohl vereinbart worden sollen und sei nunmehr ausschließlich durch die genannte Treuhandvereinbarung abgesichert worden. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien damit ausdrücklich einverstanden gewesen. Dementsprechend sei bei der Beurkundung mit ihrem Einverständnis die genannte Treuhandvereinbarung unterzeichnet und damit die Übertragung der Grundschuld von dem Vollzug der Freistellung abhängig gemacht worden.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 04.09.2003 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11,12.2003 bei dem Oberlandesgericht eingelegt haben.

Der Beteiligte zu 4) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 15 Abs. 2 BNotO, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Das Beschwerdeziel der Beteiligten zu 1) bis 3) ist in erster Linie darauf gerichtet, die Notarin L anzuweisen, die im Original in ihrer Verwahrung befindliche Grundschuldabtretungsvereinbarung vom 25.02.2001 dem zuständigen Grundbuchamt zum Vollzug der Eintragung der neuen Grundschuldgläubiger nach näherer Maßgabe der Vereinbarung einzureichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht insoweit zutreffend von einer gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ausgegangen. Es liegt die Verweigerung einer sonstigen Amtstätigkeit durch die Notarin im Sinne der genannten Vorschrift vor. Aus dem Zusammenhang ihrer vor und nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Erklärungen folgt, dass sie nicht lediglich die Herausgabe der in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinbarung vom 25.01.2001 über die Abtretung der dort genannten Grundschulden an die Beteiligten zu 1) bis 3), sondern auch die Durchführung des Vollzugs der Urkunde durch Beantragung der Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch verweigert.

Soweit die Beteiligten zu 1) bis 3) hilfsweise das Beschwerdeziel verfolgen, die Notarin zur Herausgabe der in ihrer Verwahrung befindlichen Grundschuldabtretungsvereinbarung anzuweisen, handelt es sich um eine Erstbeschwerde, deren Zulässigkeit in den §§ 45 Abs. 3, 54 Abs. 1 BeurkG gesondert geregelt ist.

In der Sache hat das Landgericht seine Entscheidung dahin begründet, die Notarin sei zu einer Vollzugstätigkeit im Hinblick auf die Grundschuldabtretungsvereinbarung der Beteiligten nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung könne sich nicht aus § 53 BeurkG ergeben, weil diese Vorschrift voraussetze, dass der Notar eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung beurkundet habe, während es sich hier um eine privatschriftliche Vereinbarung der Beteiligten handele. Die Amtstätigkeit der Notarin habe sich darauf beschränkt, die Unterschriften der Beteiligten zu beglaubigen. Auch der Entwurf der Abtretungsvereinbarung sei nicht von der Notarin gefertigt worden; dementsprechend habe sie lediglich die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung nach § 45 Abs. 1 KostO angesetzt. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 53 BeurkG sei es zwar möglich, dass der Notar eine Vollzugstätigkeit gesondert übernehme. Dafür ergäben sich jedoch aus der Abtretungsvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 53 BeurkG kann eine Verpflichtung des Notars zu einer Vollzugstätigkeit nur im Rahmen des § 24 Abs. 1 BNotO entstehen, setzt also einen selbständigen Vollzugsauftrag der Beteiligten und dessen Übernahme durch den Notar voraus (Eylmann/Vaasen/Limmer, § 53 BeurkG, Rdnr. 3; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 24, Rdnr. 41 f.; Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 24, Rdnr. 33; Keidel/Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 53, Rdnr. 2).

Der Senat kann indessen der Auffassung des Landgerichts nicht folgen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Notarin ein solcher Vollzugsauftrag erteilt und von ihr übernommen worden ist. Zwar lässt sich eine nähere Regelung zum Vollzug nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung vom 25.01.2001 ableiten. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Vorschrift des § 54 a Abs. 4 BeurkG, die für die Anweisung bei notariellen Verwahrungsgeschäften die Schriftform vorsieht, in dem vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist (Schippel/Reithmann, a.a.O., § 24, Rdnr. 34; Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O., § 24 BNotO, Rdnr. 27). Hinreichende Anhaltspunkte im Hinblick auf einen Vollzugsauftrag ergeben sich hier jedoch aus dem inhaltlichen Gesamtzusammenhang der Abtretungsvereinbarung. Zur wirksamen Übertragung der Buchgrundschuld war neben der Einigung über die Abtretung die Eintragung der Beteiligten zu 1) bis 3) als neue Teilgläubiger im Grundbuch erforderlich (§§ 873, 1154 Abs. 3, 1192 BGB). Die Unterschriftsbeglaubigung beschränkt sich hier nicht auf die für den Grundbuchvollzug ausreichende Eintragungsbewilligung des bisherigen Gläubigers (§§ 19, 29 GBO), der es durch Aushändigung einer solchen Bewilligung dem Abtretungsempfänger überlassen kann, selbst seine Eintragung als neuer Gläubiger herbeizuführen. Vielmehr erstreckt sich die schriftliche Vereinbarung der Beteiligten auf die dinglichen Erklärungen beider Seiten. Das dingliche Rechtsgeschäft war damit ohne weiteres vollzugsreif. Es spricht nichts dafür, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) persönlich den zur Wirksamkeit des Rechtsübergangs erforderlichen, in der Vereinbarung bereits enthaltenen Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt stellen sollten. Hinzu kommt, dass die weiteren Regelungen der Vereinbarung betreffend die Abtretung einer zweiten Briefgrundschuld über 400.000,00 DM in drei Teilbeträgen an die Beteiligten zu 1) bis 3) auf einen Grundbuchvollzug durch die Notarin zugeschnitten sind. Es heißt dort nämlich ausdrücklich, dass die zu bildenden Teilgrundschuldbriefe der "beurkundenden" Notarin übersandt werden sollen. Wenn also die Notarin hinsichtlich dieser weiteren Briefgrundschuld eine Vollzugstätigkeit durchführen sollte, spricht nichts dafür, dass hinsichtlich der erstgenannten Buchgrundschuld eine abweichende Handhabung stattfinden sollte. In dieselbe Richtung deutet die im letzten Absatz getroffene Regelung, derzufolge die Kosten "der Urkunde, der Durchführung, der Abtretung, der Eintragung und der Bildung der Teilgrundschuldbriefe" die Beteiligten zu 1) bis 3) zu tragen haben. Diese Regelung, die ausdrücklich die Durchführung, also auch den Vollzug im Grundbuch, einschließt, ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Notarin im Auftrag beider Vertragsschließenden den Vollzug der Abtretung im Grundbuch übernahm. Denn nur in diesem Fall bestand Veranlassung dafür, die Kostentragung im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander näher zu regeln. Der unbefangene Betrachter gewinnt daher insgesamt den Eindruck, dass die getroffene Regelung inhaltlich der Beurkundung einer Abtretungsvereinbarung entspricht, jedoch bewusst aus Kostengründen lediglich die Form einer privatschriftlichen Vereinbarung mit Unterschriftsbeglaubigung gewählt worden ist. Die Notarin hatte auch bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung den privatschriftlichen Text zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob die vorzunehmende Amtstätigkeit mit ihren Amtspflichten vereinbar, insbesondere das Rechtsgeschäft nicht offensichtlich nichtig war (Keidel/Winkler, a.a.O., § 40, Rdnr. 43). Wenn die Notarin in einer solchen Situation bei einer Vereinbarung, die erkennbar auf eine notarielle Vollzugstätigkeit zugeschnitten ist, keine gegenteiligen Erklärungen abgibt, können und müssen die Beteiligten von der Bereitschaft der Notarin zur Übernahme der Vollzugstätigkeit ausgehen.

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ergeben sich nicht daraus, dass diese nicht notariell beurkundet worden ist. Nach dem Vorbringen der Beteiligten spricht zwar viel für die Annahme, dass die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschäftsanteilübertragungsvertrag eine Geschäftseinheit bildet und sich deshalb das Erfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG auch auf die Vereinbarung über die Abtretung der Grundschuld erstreckt. Ein etwa zu bejahender Formmangel ist jedoch jedenfalls durch die dingliche Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile geheilt (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG).

Aufgrund dieses abweichenden Standpunkts des Senats ergibt sich die Notwendigkeit, im Wege der Amtsermittlung (§ 12 FGG) festzustellen, ob und welche näheren Weisungen die Beteiligten der Notarin für die Ausführung der Vollzugstätigkeit erteilt haben. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass die Beteiligten selbst nur über den Inhalt solcher Weisungen, nicht jedoch darüber streiten, dass die Notarin überhaupt eine Vollzugstätigkeit übernommen hat. Auch die Notarin hat in ihren bisherigen Stellungnahmen die Übernahme einer Vollzugstätigkeit als solche nicht in Abrede gestellt. Es kommt also für die Entscheidung darauf an, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten die Abtretung entsprechend der Regelung der Vereinbarung vom 25.01.2001 ohne weiteres vollzugsreif war - so der Standpunkt der Beteiligten zu 1) bis 3) - oder entsprechend der Behauptung des Beteiligten zu 4) in rechtlich möglicher Weise zusätzlich mit einer Treuhandvereinbarung verbunden und damit von seiner Freistellung von den von ihm genannten Verbindlichkeiten abhängig gemacht worden ist. Die Notarin ist an die ihr erteilten Weisungen für die Vollzugstätigkeit gebunden (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78 Senat FGPrax 1998, 234). Der Umstand, dass diese Treuhandvereinbarung neben der Notarin nur von dem Beteiligten zu 4) unterzeichnet ist, schließt die Feststellung nicht aus, dass diese inhaltlich auch dem Willen der Beteiligten zu 1) bis 3) entsprochen hat, mag die äußere Form des Vorgangs auch ungewöhnlich erscheinen. Die dazu erforderliche Sachverhaltsaufklärung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden. Zu diesem Zweck musste der Senat die Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) den Beweisantritten der Beteiligten nachzugehen hat. Die Kammer wird ferner nicht gehindert sein, eine ggf. noch abzugebende nähere Darstellung der Notarin zu den Erklärungen der Beteiligten aus Anlass der Beurkundungsverhandlung vom 25.01.2001 zu verwerten. Allerdings unterfällt die Kenntniserlangung der Notarin von den tatsächlichen Vorgängen ihrer Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 Abs. 1 BNotO und damit dem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 15 Abs. 1 S. 1 FGG, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, so dass eine Vernehmung der Notarin als Zeugin ausscheidet, sofern die Beteiligten die Notarin nicht übereinstimmend von ihrer Schweigepflicht befreien. Die Schweigepflicht hindert die Notarin jedoch nicht, ihre Ablehnung der Amtshandlung zu begründen. Denn in den Verfahren nach den §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG nimmt der Notar die verfahrensrechtliche Stellung der ersten Instanz ein (BayObLG a.a.O.; Senat DNotZ 1989, 647, 648; Schippel, a.a.O., § 15, Rdnr. 72 f.). Er muß daher in der Lage sein, seine (erstinstanzliche) Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, und zwar auch durch solche Tatsachen, die Gegenstand seiner Wahrnehmung der Erklärungen der Urkundsbeteiligten bei der Beurkundungsverhandlung waren. Die Verschwiegenheitspflicht unterliegt dort Schranken, wo die Offenlegung der durch die Berufsausübung erlangten tatsächlichen Kenntnisse notwendig mit der Pflichtenstellung des notariellen Berufs verbunden ist. So ist beispielsweise anerkannt, daß der Notar gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 93 Abs. 4 S. 1 BNotO) zur Auskunftsverweigerung weder berechtigt noch verpflichtet ist (Schippel, a.a.O., § 18, Rdnr. 37; Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 18, Rdnr. 58; Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., § 18, Rdnr. 67). Ähnlich verhält es sich, wenn der Notar als Rechtspflegeorgan erster Instanz seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen hat. Mit der ihn in seiner verfahrensrechtlichen Stellung treffenden Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidung wäre es unvereinbar, zur Beurteilung seiner Entscheidung notwendige Tatsachenfeststellungen aufgrund eigener Kenntniserlangung mit Rücksicht auf seine Verschwiegenheitspflicht zurückhalten zu müssen.

Die Stellungnahme der Notarin zu den tatsächlichen Vorgängen bei der Beurkundung vom 25.01.2001 beschränkt sich bislang darauf, neben der "Abtretungserklärung", sei "in Gegenwart" der Beteiligten zu 2) und 3) auch die Treuhandvereinbarung von dem Beteiligten zu 4) unterzeichnet worden. Die weitergehenden tatsächlichen Behauptungen des Beteiligten zu 4), bei der Beurkundungsverhandlung hätten sich die Beteiligten zu 2) und 3) ausdrücklich damit einverstanden erklärt, über den Inhalt des notariell beurkundeten Geschäftsanteilübertragungsvertrages hinaus die persönliche Verpflichtung zur Freistellung des Beteiligten zu 4) und seiner übertragenden Mitgesellschafter von Bürgschaft- und Garantieverpflichtungen zu übernehmen, auch die Grundschuldabtretung habe von der Herbeiführung dieser Freistellung abhängig sein und diese Verknüpfung durch die nur von dem Beteiligten zu 4) und der Notarin unterzeichnete Treuhandvereinbarung sichergestellt werden sollen, finden in der bisherigen Begründung der Entscheidung der Notarin keine hinreichende Stütze.

Wegen der erforderlichen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu dem in erster Linie verfolgten Beschwerdeziel der Beteiligten zu 1) bis 3) kommt es derzeit auf ihr Hilfsbegehren nicht an. Wenngleich die Einlegung der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO bzw. § 54 BeurkG lediglich die Bedeutung einer Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens, nicht jedoch diejenige eines den Verfahrensgegenstand eingrenzenden Sachantrags hat, sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, unterschiedliche Beschwerdeziele im Hinblick auf die Art der begehrten notariellen Amtstätigkeit in der Art eines Hilfsantrages in einem Verhältnis der Abhängigkeit von der gerichtlichen Entscheidung über ein vorrangiges Beschwerdeziel verfolgen zu können. Unabhängig von dem Erfolg oder Misserfolg des erstrangigen Beschwerdeziels kann jedoch das Hilfsbegehren der Beteiligten zu 1) bis 3), die Notarin zur Herausgabe der in ihrer Verwahrung befindlichen privatschriftlichen Urkunde vom 25.01.2001 mit dem Beglaubigungsvermerk anzuweisen, bereits nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Erfolg haben:

Ein Anspruch auf Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn die Urkunde nach den Vorschriften des BeurkG von der Notarin weiter zu verwahren ist. Nach § 45 Abs. 3 BeurkG ist die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird. Die Vorschrift betrifft Vermerkurkunden im Sinne des § 39 BeurkG, also die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer privatschriftlichen Urkunde. Da in diesen Fällen die Urschrift der Urkunde für den Rechtsverkehr bestimmt ist, ist sie grundsätzlich herauszugeben, es sei denn, die Beteiligten verlangen die Verwahrung. Um ein solches Verwahrungsverlangen handelt es sich aber gerade dann, wenn die Beteiligten die Notarin um den Vollzug im Grundbuch ersuchen, bei dem die Urkunde vorgelegt werden muss. Das Verwahrungsverlangen im Sinne des § 45 Abs. 3 BeurkG ist zwar widerruflich (vgl. Keidel/Winkler, a.a.O., § 45, Rdnr. 15; von Schuckmann/Preuß, BeurkG, 4. Aufl., § 45, Rdnr. 4). Da das Verwahrungsverlangen hier aber nach der Darstellung der Beteiligten jeweils auf einem beiderseitigen Ersuchen um eine notarielle Vollzugstätigkeit beruht, kommt ein einseitiger Widerruf des Verwahrungsverlangens nicht in Betracht unabhängig davon, welche ihrer Darstellungen zu den inhaltlichen Voraussetzungen der Vollzugstätigkeit ggf. als die richtige festgestellt werden kann.

Mit der erneuten Sachentscheidung war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu übertragen, die nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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