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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 15 W 480/03
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 20
PStG § 21 Abs. 1
PStG § 26
Kann der Standesbeamte die Identität der ausländischen Eltern eines in Deutschland geborenen Kindes nicht feststellen, so können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, daß die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes nicht festgestellt werden konnten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 480/03 OLG Hamm

In der Personenstandssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. April 2004 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 11. Dezember 2003 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 19. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes M wird angewiesen, die Geburt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem klarstellenden Zusatz übernommen werden, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.

Gründe:

I.

Am 22.01.2003 wurde im T in M ein Knabe geboren. Die Geburt des Kindes wurde dem Standesbeamten des Standesamtes M von dem Krankenhaus schriftlich am 28.01.2003 angezeigt. Darin sind als Mutter des Kindes Frau H und als ihr Ehemann und Vater des Kindes Herr A, beide mit einem Geburtsort in G und angeblich russischer Staatsangehörigkeit, schließlich der Vorname des Kindes mit X, sein Familienname mit A, verzeichnet. Bei einer Vorsprache bei dem Standesbeamten am 06.02.2003 erklärten die beteiligten Eltern übereinstimmend, am 10.09.1998 in W (Russland) die Ehe geschlossen zu haben; es handele sich um das dritte aus ihrer Ehe hervorgegangene Kind. Sie seien weder im Besitz von Identitätsnachweisen (Nationalpässen) noch Personenstandsurkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden). Mehrere Aufforderungen des Standesbeamten, die erforderlichen Urkunden bei der Botschaft oder dem Konsulat ihres Heimatlandes zu beschaffen, blieben unbeantwortet. Der Standesbeamte hat am 14.08.2003 durch Rücksprache bei der Ausländerbehörde festgestellt, dass die dort geführten Vorgänge keinerlei Nachweise über die Staatsangehörigkeit der beteiligten Eltern bzw. sonst zur Aufklärung ihrer Identität verwertbare Urkunden (Geburtsurkunden o. dgl.) enthielten. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Beteiligten mit dem Kind bereits seit sechs Wochen nicht mehr in der ihnen zugewiesenen Unterkunft in einem Übergangsheim auf und waren von Amts wegen abgemeldet worden.

Der Standesbeamte hat mit Schreiben vom 26.08.2003 die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil er Zweifel habe, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Geburt des Kindes im Geburtenbuch einzutragen sei. Wegen fehlender Nachweise könnten weder die Angaben über die Mutter, die gewünschte Namensführung des Kindes noch der Vater festgestellt werden. Der Beteiligte hat als Standesamtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.08.2003 die Vorlage an das Amtsgericht weitergeleitet.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.09.2003 den Standesbeamten angewiesen, folgenden Geburtseintrag vorzunehmen:

"Am 22.01.2003 ist um 06 Uhr 47 Minuten in M ein Knabe geboren worden. Vor- und Familienname des Kindes stehen nicht fest.

Eingetragen auf schriftliche Anzeige des T-Krankenhauses."

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 09.10.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.11.2003 in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Standesbeamten angewiesen, "gem. analog § 26 PStG eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde betreffend Geburtsort, Geburtstag und betreffend die Bestimmung des Vor- und Familiennamens des Kindes einzuholen und die Eintragung so vorzunehmen, wie die Anordnung der Verwaltungsbehörde lautet."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schreiben vom 11.12.2003 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte ist in seiner Eigenschaft als Standesamtsaufsichtsbehörde gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme eines Geburtseintrags, allerdings in einer inhaltlich geänderten Fassung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Der Verfahrensgegenstand wird durch die gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG zulässige Zweifelsvorlage des Standesbeamten bestimmt, bezieht sich also darauf, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenbuch zu beurkunden ist.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Erwägungen der Kammer, dass der Standesbeamte im Hinblick auf die von ihm gem. § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmenden Tatsachen die sachliche Richtigkeit der Angaben in der Geburtsanzeige gem. § 20 PStG zu überprüfen und insoweit ggf. erforderliche weitergehende tatsächliche Ermittlungen durchzuführen hat. Der Standesbeamte hat sich hier durch wiederholte Aufforderungen an die in der Geburtsanzeige genannten Eltern des Kindes zur Vorlage von Personaldokumenten um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Weitere Ermittlungsansätze bestehen nicht mehr, nachdem die Eltern mit dem Kind mit unbekanntem Ziel verzogen sind, möglicherweise um sich einer Abschiebung zu entziehen. Es können danach keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden zu den Vor- und Familiennamen der Eltern und denjenigen des Kindes sowie zu der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern.

Können - wie hier - die in den Geburtseintrag gem. § 21 Abs. 1 PStG aufzunehmenden Tatsachen nicht vollständig festgestellt werden, kommt für den Standesbeamten als Handlungsalternative nur in Betracht, entweder den Geburtseintrag zurückzustellen und eine Eintragung in das Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht in das Geburtenbuch eingetragenen Geburten vorzunehmen (§ 266 Abs. 1 DA) oder einen Geburtseintrag unter Inkaufnahme seiner Unvollständigkeit zu vollziehen. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung eine Art Mittelweg beschritten, indem es den Standesbeamten angewiesen hat, zunächst gem. § 26 PStG eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde betreffend Geburtsort, Geburtstag und die Bestimmung des Vor- und Familiennamens des Kindes einzuholen und den Geburtseintrag sodann entsprechend der Anordnung der Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Der Senat hält diesen Weg aus den folgenden Gründen nicht für gangbar:

Die Kammer hat bereits die sachlichen Voraussetzungen des § 26 S. 1 PStG nicht hinreichend festgestellt. Die gesetzliche Vorschrift setzt voraus, dass im Geltungsbereich des PStG eine Person angetroffen wird, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann. Die Befugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Bestimmung beschränkt sich auf einzelne Merkmale des Personenstandes, nämlich Geburtsort, Geburtstag, Vor- und Familienname. Die Vorschrift ist zwar auch dann anwendbar, wenn nur einzelne dieser Merkmale unbekannt sind. Beziehen sich die Zweifel jedoch nur auf den Namen einer Person, so kommt lediglich eine Namensfeststellung nach § 8 NamÄndG in Betracht (Hepting/Gaaz, PStG, § 26, Rdnr. 7, 8). Im vorliegenden Fall sind entgegen dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ausschließlich der Vor- und Familienname des Kindes zweifelhaft, weil die Staatsangehörigkeit und die Namen seiner Eltern unbekannt sind, nicht jedoch die weiteren Angaben, die durch die Geburtsanzeige des Krankenhauses hinreichend belegt sind. Ein Verfahren nach § 8 NamÄndG setzt voraus, dass die betroffene Person zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dieselbe Voraussetzung gilt im Übrigen im Rahmen des § 26 PStG (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 26, Rdnr. 5). Das Landgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, dass das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sein tatsächlicher Aufenthalt ist vielmehr unbekannt.

Auch eine über den Wortlaut hinausgreifende entsprechende Anwendung des § 26 PStG, die das Landgericht ausweislich des Tenors seiner Entscheidung erwogen hat, scheidet nach Auffassung des Senats wegen des begrenzten Zwecks der Vorschrift aus. Dieser besteht lediglich darin, eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die nicht über hinreichende Personenstandsangaben verfügt, mit den erforderlichen Identifizierungsdaten auszustatten (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 26, Rdnr. 1 und 7). Hier geht es demgegenüber um einen im Inland eingetretenen Standesfall, der unabhängig davon beurkundet werden muss, ob die betroffenen Personen sich weiterhin hier aufhalten. Aufgabe des Geburtseintrags ist es insbesondere, den urkundlichen Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung des betroffenen Kindes zu ermöglichen. Die Abstammung des Kindes jedenfalls von seiner Mutter steht aufgrund der Geburtsanzeige fest. Darüber muss auch dann ein urkundlicher Nachweis geführt werden können, wenn nicht sämtliche weiteren Angaben, die gem. § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmen sind, festgestellt werden können.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich deshalb hier um einen Anwendungsfall des im Personenstandsrecht anerkannten Annäherungsgrundsatzes: Die gesetzlichen Vorschriften über die in die einzelne Beurkundung (hier im Geburtenbuch) aufzunehmenden Angaben haben den Sinn, die Personenstandsbücher klar und einheitlich zu gestalten, nicht aber sicher geschehene, zum Teil jedoch ungeklärte Standesfälle von der Erfassung auszuschließen. Lassen sich einzelne Tatsachen nicht feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Sich daraus ergebende Lücken der Beurkundung sind in dem Eintrag ggf. zu erläutern (Thomsen, System des Personenstandsrechts, 1962, Rdnr. 27; Hepting/Gaaz, a.a.O., § 26, Rdnr. 10; KG StAZ 1979, 293, 295; VG Berlin StAZ 2000, 242, 243). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, welche Maßstäbe anzulegen sind, wenn es ausschließlich um die ergänzende Aufnahme des Vor- und Familiennamens des Vaters in den Geburtseintrag geht und dessen Identität nicht festgestellt werden kann (vgl. LG Berlin StAZ 2002, 269; BayObLG StAZ 2004, 110). Steht - wie hier - das Abstammungsverhältnis des Kindes zu seiner Mutter fest, so erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Kind einen möglichen urkundlichen Nachweis seiner Abstammung insgesamt zu verwehren, weil Identität und Namensführung auch seiner Mutter ungeklärt sind.

In den danach vorzunehmenden Geburtseintrag können aufgrund der Geburtsanzeige des Krankenhauses unproblematisch aufgenommen werden die Angaben über Ort, Tag und Stunde der Geburt und das Geschlecht des Kindes (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PStG). Die Abstammung des Kindes kann durch den Eintrag urkundlich nur bewiesen werden, wenn dieser Angaben über die Namen der Eltern und des Kindes (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG) enthält. Diese Eintragung setzt neben der Feststellung der Abstammung von dem jeweiligen Elternteil die Feststellung seiner Namensführung voraus. Da letztere jedoch nicht nachgewiesen ist, darf sie keinesfalls aus der Geburtsanzeige in der Weise in den Geburtseintrag übernommen werden, dass sich an den Eintrag die Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG anschließen könnte. Da die Beurkundung jedoch hier aufgrund des Annäherungsgrundsatzes erfolgen soll, muss es möglich sein, durch einen klarstellenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass die Namensführung nicht festgestellt ist, sondern es sich bei den aufgenommenen Namen um nicht überprüfte Eigenbezeichnungen handelt, die lediglich als Hilfsmittel zur Identifizierung der betroffenen Personen dienen (a.A. AG Münster StAZ 2004, 47). Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass sie lückenhaft ist, weil weitergehende Ermittlungen nicht möglich waren, hat keine über ihren Wortlaut hinausgehende Beweiskraft (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 60, Rdnr. 27).

Auf dieser Grundlage hält der Senat den in einer Parallelsache vom Amts- und Landgericht Hagen vorgeschlagenen Weg für gangbar, die Bezeichnung der Vor- und Familiennamen aus der Geburtsanzeige mit einem Zusatz zu übernehmen, der klarstellt, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Angabe abschließend nicht überprüft werden konnte. In diesem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob sich diese Verfahrensweise bereits aus Art. 5 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.09.1973 (BGBl. 1976 II S. 1473) ergibt. Nach dieser Vorschrift ist zwar in Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften eine Person, die keinen Familienamen hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, mit ihrem Vornamen in ein Personenstandsbuch einzutragen; hat sie auch keinen Vornamen oder ist auch dieser unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist. Ob diese Vorschrift auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden kann, erscheint indessen zweifelhaft, weil beide Elternteile tatsächlich einen Familiennamen geführt haben und bei der Eintragung in das Geburtenbuch lediglich die Richtigkeit ihrer Namensführung zu prüfen ist. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens bezieht sich nach Art. 1 Abs. 1 nur auf die "Angabe" von Vor- und Familiennamen in den Personenstandsbüchern, also die Wiedergabe bzw. Schreibweise der Namen, gem. Art. 1 Abs. 2 nicht jedoch auf deren Bestimmung, also auf den Erwerb, Verlust oder Änderung der Namen (Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 102). Welchen Namen die Eltern nach ihrem Heimatrecht erworben haben, ist jedoch gerade Gegenstand der Prüfung durch den Standesbeamten, die mangels Vorlage von Urkunden aus ihrem Heimatstaat nicht abschließend durchgeführt werden kann. Unabhängig davon bleibt ohne Übernahme der Eigenbezeichnung der Beteiligten kein praktikabler Weg, um einen Geburtseintrag vornehmen zu können, der die Abstammung des Kindes urkundlich ausweist. Im Rahmen des Annäherungsgrundsatzes hält der Senat deshalb eine so gestaltete Beurkundung für vorzugswürdig gegenüber einer solchen, die sich nach der Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beurkundung der Geburt des Kindes als solcher zu beschränken hat und der damit kaum eine inhaltliche Aussagekraft zukommt. Aus denselben Gründen hält der Senat seine Auffassung für vorzugswürdig auch gegenüber der Entscheidung des AG Münster (a.a.O.), derzufolge jegliche Beurkundung der Geburt des Kindes bis zu einer Ungewissen künftigen Feststellung der Identität der Mutter zurückzustellen ist.

In den Geburtseintrag nicht aufzunehmen ist der Vater des Kindes und - wie in der Geburtsanzeige geschehen - ein aus seinem Namen abgeleiteter Familienname des Kindes. Denn die Abstammung des Kindes von ihm steht nicht fest. Unabhängig davon, nach welchem Recht die Abstammung des Kindes zu beurteilen wäre - ein nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB in erster Linie heranzuziehender gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland ist nicht festgestellt -, hängt die Vaterschaft nach dem bisher bekannten Sachverhalt maßgebend von dem Bestehen einer Ehe mit der Mutter ab. Diese ist jedoch nicht nachgewiesen. Bleibt das Bestehen einer Ehe zweifelhaft, von dem die Feststellung der Vaterschaft abhängt, darf der Vater zur Vermeidung einer Falschbeurkundung nicht in den Geburtseintrag aufgenommen werden (BayObLG, a.a.O.).

Der klarstellende Zusatz hat sich auch auf den Vornamen des Kindes zu erstrecken.

Denn die Wirksamkeit der Vornamensgebung hängt gem. Art. 10 EGBGB von seinem Personalstatut ab, das im Hinblick auf die unbekannte Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht festgestellt werden kann.

Der Senat hat deshalb die Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme des Geburtseintrags neu gefasst und sich dabei auf die sich aus der Entscheidung ergebenden Vorgaben beschränkt, während die konkrete Wortfassung des Eintrags dem Standesbeamten vorbehalten bleibt. Der Senat könnte sich - lediglich zur Verdeutlichung der erteilten Anweisung - folgende Fassung des Eintrags vorstellen:

"H (Eigenbezeichnung), ohne Beruf, orthodox, wohnhaft in M, B-Str. 39, hat am 22. Januar 2003 um 06.47 Uhr in M einen Knaben geboren. Sie hat dem Kind den Vornamen X erteilt. Die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden."

Ende der Entscheidung

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