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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 15 W 52/03
Rechtsgebiete: BGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 1626
PStG § 21
1. Ein in Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname kann auch dann als alleiniger Vorname eingetragen werden, wenn er im benachbarten Ausland als männlicher Name gilt.

2. Beke kann als alleiniger Mädchenname erteilt werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 52/03 OLG Hamm

In der Personenstandssache

betreffend den Antrag der Beteiligten zu 1), ihrer am 2002 geborenen Tochter den alleinigen Vornamen "Beke" zu geben,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 6. November 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. Februar 2003 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Tegenthoff

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zu 1) beteiligten Eheleute wollen ihrer am 7. Mai 2002 geborenen Tochter den alleinigen Vornamen "Beke" geben. Der Standesbeamte hat nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Sprachwissenschaftlers und Namensforschers Dr. G M (Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. - W S - Institut für Namensforschung -) die Eintragung abgelehnt, weil es sich nicht um einen eindeutig weiblichen, sondern um einen geschlechtsneutralen Namen handele. Der Name werde nämlich im Niederländischen als männlicher Vorname gebraucht. Eindeutig weiblich sei der Name nur in der Schreibweise "Beeke". Da die Beteiligten zu 1) ihrer Tochter keinen weiteren Vornamen geben wollen, haben sie beim Amtsgericht beantragt, das Standesamt anzuweisen, für ihre Tochter den Namen "Beke" zu beurkunden. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. November stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der zu 2) beteiligten Standesamtsaufsicht, die beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, die Beurkundung des Vornamen "Beke" als alleinigen Vornamen nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Internationalen Handbuch der Vornamen sei ersichtlich, dass der Vorname für Mädchen und Knaben zulässig sei, der Name damit geschlechtsneutral sei. Die Frage der Häufigkeit der Namenvergabe stelle sich in diesem Zusammenhang nicht. Dazu verweist sie unter Berufung auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. M, wonach der Name "Beke" mit einem ganz anderen sprachlichem Hintergrund auch im Türkischen als männlicher Vorname existiere. Nach dem türkischen Namenbuch von A P, "C A S", Istanbul 2000, S. 99, komme der Name von "güclü = stark, kräftig".

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Standesamtsaufsicht folgt aus § 49 Abs. 2 PStG.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG iVm § 546 ZPO.

Das Landgericht hat ausgeführt: Nach den Ermittlungen des vom Standesamt eingeschalteten Dr. G M (Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. - W S - Institut für Namensforschung -) und dem Internationalen Handbuch der Vornamen 2002 handele es sich bei dem Vornamen "Beke" im deutschen Raum um einen hier gebräuchlichen und eindeutig weiblichen Vornamen. Dass der Name im Niederländischen als männlicher Vorname gebraucht werde, spiele insoweit keine Rolle; maßgeblich seien die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verhältnisse. Da der Vorname "Beke" nach den deutschen Verhältnissen eindeutig das weibliche Geschlecht bezeichne, sei der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (§ 1626 BGB; vgl. hierzu Diederichsen, NJW 1981, 705). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zur Zeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Diese Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird und wenn Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (vgl. BGHZ 73, 239, 241 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = StAZ 1979, 238). Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322; 1996, 208; NJW-RR 1994, 580). Bei Beachtung dieser Grundsätze können selbst Phantasienamen zulässig sein (vgl. BayObLG, StAZ 1984,127,128). Soweit die Auffassung vertreten wird, es gelte nicht das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen (vgl. etwa AG Duisburg, StAZ 1997, 74, 75; AG Tübingen, StAZ 1981, 242ff.), wird insbesondere nicht hinreichend gewürdigt, dass nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann.

Das Landgericht hat die vorgenannten Grundsätze herangezogen, seine Entscheidung trägt ihnen auch Rechnung. Es hat zutreffend auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M von der GfdS - wenn auch nicht dessem Ergebnis folgend -, die auf das "Historische Deutsche Vornamensbuch, Berlin/New-York, 1996" von W Se verweist, darauf abgestellt, dass der Vorname "Beke" in Deutschland nur als Mädchenname eingetragen und im deutschen Sprachraum eindeutig auf einen weiblichen Namensträger hinweist. Damit ist der Name im allgemeinen Bewusstsein in Deutschland als weiblicher Vorname lebendig und findet nur als Mädchenname Verwendung. Dies ist allein maßgeblich. Die Problematik, die besteht, wenn die Sorgeberechtigten ihrem Kind einen im Inland als geschlechtsneutral einzustufenden oder einen ausländischen Namen, der in dem betreffenden Ausland nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet wird, geben wollen, stellt sich daher vorliegend nicht. Es ist daher ohne Bedeutung, dass der Name "Beke" im Niederländischen auch als Variante von bzw. Koseform für den männlichen Namen "Beek" oder im Türkischen als Männername verwandt wird. Die mit dem Namen "Beke" einhergehende Problematik ist vergleichbar mit der, die sich bei dem Namen "Andrea" stellt. Auch dieser in Deutschland als Mädchenname gebräuchliche Name darf weiterhin als Mädchenname ohne Hinzufügen eines weiteren weiblichen Namens verwandt werden, obwohl der Name im Italienischen als Jungenname gebräuchlich ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 774). Der Auffassung des Sachverständigen Dr. M, dass sich die Eingruppierung der Vornamen in männlich oder weiblich bereits dann ändere, wenn er auch nur in einer Sprache in seinem Geschlecht anders als üblich nachgewiesen werde, vermag daher auch der Senat nicht zu folgen. Andere Grundsätze gelten nur dann, wenn ein fremdsprachiger, nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Name von deutschen Eltern gewünscht wird.

Eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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