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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 15 W 61/05
Rechtsgebiete: GBO, BGB, KostO


Vorschriften:

GBO § 20
GBO § 29
GBO § 53 Abs. 1 S. 1
GBO § 71 Abs. 2 S. 2
GBO § 78
GBO § 80 Abs. 1 S. 2
BGB § 133
BGB § 167 Abs. 2
BGB § 172 Abs. 1
BGB § 172 Abs. 2
BGB § 313 a.F.
BGB § 2039
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe: I. Das hier betroffene Waldgrundstück in einer Größe von ca. 35 ha war ursprünglich im Grundbuch von C Bd. 11 Blatt 1 gebucht, und zwar als Teil des dort verzeichneten umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitztes der Familie y von y. Als Eigentümer war im Jahre 1912 zunächst eingetragen worden Franz y von y, seit dem 26.03.1923 aufgrund eines Erbscheins des Amtsgerichts S dessen Sohn y von y. Ehefrau des weiteren Sohnes B von y war T von y. Diese erteilte in notariell beglaubigter Erklärung vom 24.06.1947 (UR-Nr. #####/####Notar Hippler in N) u.a. dem Rentmeister H die Vollmacht, "mich in der Vermögensauseinandersetzung der Familie y y zu vertreten und alles dazu Erforderliche zu tun, insbesondere auch alle Erklärungen abzugeben, die zweckmäßig oder erforderlich sind, um für mich aus dem Familienvermögen Grundbesitz zu erwerben oder über solchen zu verfügen." Aufgrund dieser Vollmacht wurde das vorbezeichnete Grundstück aufgrund notariellen Vertrages vom 30.06.1947 an T von y übertragen und aufgelassen. Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen dieses Vertrages ergibt sich, dass diese Übertragung im Hinblick auf Ansprüche erfolgte, die von T von y gegen den Nachlass des Grafen G von y erhoben worden waren, über deren Berechtigung ebenso wie diejenige erhobener Ansprüche anderer Familienangehöriger ein durch Testament eingerichtetes Schiedsgericht entscheiden sollte. Der vereinbarte Kaufpreis wurde deshalb gestundet. Gleichzeitig verpflichtete sich die Erwerberin zur Rückübertragung des Grundstücks für den Fall, dass das Schiedsgericht ihre Ansprüche nicht als berechtigt anerkennen sollte. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch bewilligt. Aufgrund dieses Vertrages wurde T von y am 04.07.1947 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, und zwar nach Abschreibung des Bestandes in dem neu angelegten Grundbuch von C Band 14 Blatt 254; die erwähnte Vormerkung wurde am 14.10.1948 im Grundbuch eingetragen. In notarieller Urkunde vom 24.08.1962 (UR-Nr. 172/1962 Notar Dr. H2 in E) wurde das genannte Grundstück an Dr. y aufgelassen. T von y wurde bei dieser Beurkundung vertreten durch den Oberrentmeister H, und zwar aufgrund der erwähnten Vollmacht vom 24.06.1947, die in einer von dem Urkundsnotar beglaubigten Abschrift der Auflassungsverhandlung beigefügt und mit dieser am 27.11.1962 dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht wurde. Das Grundbuchamt trug am 13.12.1962 Dr. y als neuen Eigentümer des Grundstücks ein. T von y verstarb am 02.02.1977. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts C2 vom 26.09.2003 von ihren Kindern beerbt, und zwar der Verfahrensbeteiligten zu 1/3 und Dr. y 2/3 Anteil. Letzterer übertrug das genannte Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken durch notariellen Vertrag vom 28.02.1986 an seinen Sohn y von y, der unter gleichzeitiger Übertragung des Bestandes in das oben genannte Grundbuchblatt am 29.04.1986 als Eigentümer eingetragen wurde. Ferner wurde am 08.07.1986 in Abt. II Nr. 11 für Dr. y ein Nießbrauchsrecht eingetragen. Die Beteiligte hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2004 bei dem Grundbuchamt beantragt, gegen die Eigentümereintragung des y von y sowie die Eintragung des Nießbrauchs für Dr. y einen Amtswiderspruch einzutragen. Zur Begründung hat sie mit näheren Ausführungen geltend gemacht, T von y sei bei der Auflasssungsverhandlung vom 24.08.1962 nicht wirksam vertreten worden. Die Vollmacht vom 24.06.1947 decke bereits inhaltlich nicht die Übertragung des Grundstücks an Dr. y, von deren Unentgeltlichkeit ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei das Grundbuchamt im Hinblick auf den seit der Erteilung der Vollmacht verstrichenen Zeitraum von 15 Jahren gehalten gewesen, von dem zwischenzeitlichen Erlöschen der Vollmacht auszugehen. y von y habe das Eigentum an dem Grundstück im Jahre 1986 auch nicht gutgläubig erwerben können, weil es sich um eine Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handele und zudem alle Beteiligten bösgläubig gewesen seien. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss des Rechtspflegers vom 19.01.2004 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten vom 31.01.2004 hat das Landgericht durch Beschluss vom 06.02.2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2005 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 2 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Bei der auf diese Weise beschränkten Beschwerde steht die Beschwerdebefugnis nach anerkannter Auffassung demjenigen zu, der Berechtigter eines sich aus der Unrichtigkeit der Eintragung ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) ist, zu dessen Gunsten also der Amtswiderspruch zu buchen wäre (vgl. etwa BGHZ 106, 253, 255 = NJW 1989, 1609; Senat FGPrax 1996, 210). Nach dem Vorbringen der Beteiligten soll sich der Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Eigentumswechsels aufgrund Auflassung von der bis zum 13.12.1962 eingetragenen Eigentümerin T von y auf Dr. y und die Folgeeintragungen richten. Der Berichtigungsanspruch stünde daher den Erben der im Jahre 1977 verstorbenen T von y zu. Als deren Miterbin ist die Beteiligte gem. § 2039 BGB zur Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, ein Amtswiderspruch wäre zugunsten aller Miterben in Erbengemeinschaft einzutragen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Die Kammer ist zu Recht von den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgegangen. Danach muß feststehen, dass das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Eine Gesetzesverletzung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn das Grundbuchamt bestehende gesetzliche Vorschriften auf die ihm unterbreitete Sachlage unrichtig angewandt hat. Die Unrichtigkeit des dem Grundbuchamt unterbreiteten Sachverhalts kann deshalb nicht allein, sondern nur dann zur Annahme einer Gesetzesverletzung führen, wenn die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 53, Rdnr. 22 m.w.N.). Ferner muß glaubhaft sein, daß dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist und die Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruchs fortbesteht (Demharter, a.a.O., § 53, Rdnr. 26). Die Kammer hat zu Recht angenommen, dass bereits eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der am 13.12.1962 erfolgten Eintragung des Eigentumswechsels auf Dr. y nicht festgestellt werden kann. Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt bei der Eintragung eines rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsels die Wirksamkeit der Einigung (§ 925 BGB) zu prüfen. Lässt sich ein Beteiligter bei der Erklärung der Auflassung in zulässiger Weise vertreten, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes auch auf den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters. Diese ergibt sich hier aus der der Auflassung in notariell-beglaubigter Form beigefügten Vollmachtserklärung der T von y vom 24.06.1947. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde deckt diese Vollmachtserklärung inhaltlich die Übertragung des betroffenen Grundstücks an Dr. y. Die Auslegung einer Vollmacht hat, auch wenn sie sich - wie hier - auf die Vornahme der materiell-rechtlichen Einigung bezieht, nach den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucherklärungen zu erfolgen (Demharter, GBO, a.a.O., § 20, Rdnr. 21; Munzig in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 5. Aufl., § 20, Rdrn. 90). Maßstab der Auslegung ist deshalb die Bedeutung, die sich nach Wortlaut und Sinn der Erklärung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende ergibt. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355 = NJW 1985, 385; 113, 378 = NJW 1991, 1613). Dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz wird allerdings nur genügt, wenn eine Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGHZ 129, 4 = NJW 1995, 1081). Diese Einschränkung ist jedoch lediglich dahin zu verstehen, daß Zweifel, die bei der methodisch beschränkten Auslegung verbleiben, nicht durch die Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände im Wege weiterer tatsächlicher Ermittlungen, sondern nur durch ergänzenden urkundlichen Nachweis behoben werden können. Dies bedeutet jedoch auch umgekehrt, daß ein bestimmtes Auslegungsergebnis, das sich aus einer urkundlich nachgewiesenen Erklärung ableiten läßt, nicht durch die Einbeziehung von Umständen in Zweifel gezogen werden kann, die im Rahmen einer individuellen Auslegung am Maßstab des § 133 BGB zwar angebracht werden könnten, jedoch in dem auf den formellen Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen beschränkten Grundbuchverfahren nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf diese Beschränkung unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Auslegung durch den Senat führt zu demselben Ergebnis wie diejenige des Landgerichts, und zwar aus den folgenden Gründen: Gegenstand der Vollmacht sind rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend die "Vermögensauseinandersetzung der Familie y von y". Dass diese allgemeine Sachbezeichnung Geschäfte über Grundstücke aus dem Vermögen der Familie von y umfasste, ergibt sich aus der anschließenden beispielhaften Hervorhebung "...Erklärungen abzugeben, ...um für mich aus dem Familienvermögen Grundbesitz zu erwerben oder über solchen zu verfügen". Bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht zieht die Beschwerdeführerin selbst nicht in Zweifel, dass das Grundstück zum Vermögen der Familie von y gehörte. Ihrer eigenen Darstellung nach war das betroffene Grundstück Teil eines umfangreichen Vermögens der Familie y von y, als dessen Eigentümer in seiner Eigenschaft als Vorerbe damals der Reichsgraf X von y im Grundbuch eingetragen war. Die Beteiligte zieht auch selbst nicht in Zweifel, dass die Vertretung der T von y durch den Rentmeister H in dem Vertrag vom 30.06.1947, durch den sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, durch die Vollmacht gedeckt ist. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde lässt sich hingegen dem Wortlaut der Erklärung vom 24.06.1947 nicht entnehmen, die Vollmacht beschränke sich inhaltlich auf den Eigentumserwerb der T von y aufgrund des Vertrages vom 30.06.1947 und sei dadurch gegenstandslos geworden. Der Inhalt der Vollmacht geht vielmehr darüber unzweideutig hinaus, weil diese ihrem Wortlaut nach nicht lediglich für den Erwerb, sondern auch für weitere Verfügungen über Grundbesitz aus dem Familienvermögen erteilt ist. Aus der Sicht des unbefangenen Betrachters kann diese Formulierung nicht anders verstanden werden, dass damit über den Erwerb hinaus auch Veräußerungsgeschäfte erfasst werden sollen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass nach dem Grundstückserwerb der T von y deren Eigentum nicht mehr zum Vermögen der Familie y von y gerechnet werden konnte. Wenn sich die Vollmacht gerade nicht lediglich auf den Erwerb von Grundbesitz für die Vollmachtgeberin beschränkt, sondern auch weitere Veräußerungsgeschäfte umfasst, so kann der sachliche Bezug zu dem Familienvermögen der Familie y von y von einem unbefangenen Betrachter nur so verstanden werden, dass es sich um Grundbesitz handelt, der ursprünglich aus dem Vermögen der Familie y von y stammt. Für diese Auslegung spricht die Formulierung im Eingang der Erklärung, durch die die Vollmacht allgemein zur Vertretung der Vollmachtgeberin in der Vermögensauseinandersetzung der Familie y von y erteilt worden ist. Dadurch wird ein Bezug zu einem umfassenden Vorgang der Vermögensauseinandersetzung hergestellt, der sich gerade nicht auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt. Damit stimmt der von der Beteiligten selbst hervorgehobene sachliche Zusammenhang mit dem Inhalt des Vertrages vom 30.06.1947 überein. Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen dieses Vertrages ergibt sich, dass der Eigentumserwerb der T von y nur vorläufigen Charakter haben sollte. Es wurde u.a. eine Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks für den Fall vereinbart, dass ein durch Testament eingerichtetes Schiedsgericht erhobene Ansprüche der T von y auf Beteiligung an dem Familienvermögen für unbegründet erachten sollte; die gleichzeitig von der Erwerberin bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung wurde am 14.10.1948 im Grundbuch eingetragen. Aus dieser Sicht drängt sich für den unbefangenen Betrachter die Schlussfolgerung auf, dass die Vollmacht auch für eine im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung etwa vorzunehmende Rückübertragung von Grundbesitz erteilt werden sollte, den T von y zunächst vorläufig aus dem Familienbesitz erwerben sollte. Die sachliche Eingrenzung der Vollmacht auf die Vermögensauseinandersetzung der Familie y von y deckt dabei ersichtlich auch eine Rückübertragung an ein anderes Mitglied dieser Familie als den ursprünglich eingetragenen Eigentümer y von y. Mit diesem Inhalt ist die Vollmacht auch formwirksam erteilt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht; für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis genügt gem. § 29 GBO die Vorlage der Vollmacht in notariell-beglaubigter Form. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Vollmacht Bestandteil eines einheitlichen, formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist. In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass eine Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann der notariellen Beurkundung des § 313 BGB (a.F.) bedarf, wenn eine formfreie Bevollmächtigung zur Umgehung der Formvorschrift führen würde, insbesondere dann, wenn seitens der Veräußerers durch Erteilung der Vollmacht tatsächlich oder rechtlich bereits dieselbe Gebundenheit hervorgerufen würde wie durch den Abschluss des formbedürftigen Hauptvertrags selbst. Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich erteilt ist oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist wie durch Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages selbst (BGH NJW 1979, 2306; NJW 1985, 730; BayObLG DNotZ 1981, 567; KG OLGZ 1985, 184, 185 f.). Diese materiell-rechtlichen Gesichtspunkte können in dem Grundbucheintragungsverfahren nur mit der Einschränkung berücksichtigt werden, dass dem Grundsatz des formellen Nachweises der Eintragungsunterlagen und dem Ausschluss eigener Ermittlungen durch das Grundbuchamt Rechnung getragen werden muss. Das Grundbuchamt ist danach darauf beschränkt, dem Antragsteller durch Erlass einer Zwischenverfügung die Ausräumung von Zweifeln aufzugeben, wenn die vorgelegten Eintragungsunterlagen dafür hinreichenden Anlaß geben (BayObLG a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 3543). Dementsprechend kann auch von einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nur ausgegangen werden, wenn sich anhand der Eintragungsunterlagen für das Grundbuchamt die Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, dass die Vollmachterteilung hier ausnahmsweise formbedürftig war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden: Bei der Erklärung vom 24.06.1947 handelt es sich um eine isolierte Vollmacht, die zwar sachlich in Bezug zu einem bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften erteilt worden ist, jedoch ihrem Inhalt nach eine gewollte Bindung der Vollmachtgeberin im Hinblick auf beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte nicht erkennen lässt. In diesem Zusammenhang hat bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass ein Ausschluss der Widerruflichkeit aus der Erklärung nicht ersichtlich ist. Der von der weiteren Beschwerde hervorgehobene Umstand aus den persönlichen Verhältnissen der T von y, diese habe den bevollmächtigten Vertretern der von y'schen Zentralverwaltung uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht und sich selbst um den Fortgang der Vermögensauseinandersetzung nicht mehr gekümmert, kann aus den dargestellten Gründen im Grundbucheintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig ergeben sich aus den Eintragungsunterlagen greifbare Anhaltspunkte für eine Geschäftseinheit zwischen der Vollmachterteilung und einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft. Insbesondere sprechen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentumsübertragung in der notariellen Urkunde vom 24.08.1962 eine Schenkung zugrunde liegt, erst recht nicht dafür, dass die Vollmachterteilung vom 24.06.1947 damit in einem Verhältnis der Geschäftseinheit steht. In dem Vertrag vom 24.08.1962 heißt es zwar, dass ein über die geregelte Gegenleistung (Freistellung von etwaigen Forderungen gegen T von y) hinaus ein sonstiger Gegenwert nicht vereinbart werde. Daraus musste sich indessen für das Grundbuchamt keineswegs der Schluss auf eine vertraglich vereinbarte unentgeltliche Eigentumsübertragung aufdrängen, zumal bereits der Eigentumserwerb der T von y nach dem Vertrag vom 30.06.1947 lediglich vorläufigen Charakter hatte. Ob Mitgliedern der Familie von y sachlich nach dem Stand der Vermögensauseinandersetzung ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zustand, war von dem Grundbuchamt nicht zu überprüfen. Das Grundbuchamt durfte zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels am 13.12.1962 ferner ohne Verletzung seiner Prüfungspflichten von dem Fortbestand der Vollmacht vom 24.06.1947 ausgehen. Da ein Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist, hat das Grundbuchamt unter freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze darüber zu entscheiden, ob es das Fortbestehen der Vollmacht annehmen kann (BayObLGZ 1959, 297 = NJW 1959, 2119; 1985, 318 = Rpfleger 1986, 90; KG DNotZ 1972, 18, 21; Knothe in Bauer/von Oefele, GBO, § 29, Rdnr. 23). Für die Überzeugungsbildung des Grundbuchamtes spielt der Rechtsscheintatbestand des § 172 Abs. 1 und 2 BGB eine wichtige Rolle. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde aushändigt und letzterer sie dem Geschäftsgegner vorlegt, der Bevollmächtigte dem Dritten gegenüber als zur Vertretung befugt, es sei denn (§ 173 BGB), dass der Dritte den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen musste. Insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen dieses Rechtsscheintatbestandes vorliegen, wird das Grundbuchamt regelmäßig davon ausgehen können, dass der Fortbestand der Vollmacht hinreichend nachgewiesen ist (Knothe, a.a.O., § 29, Rdnr. 24; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 3584). Die Voraussetzungen dieses Rechtsscheintatbestandes liegen hier vor. Der Notar hat in einem Vermerk auf der Rückseite der vorgelegten Vollmachtsurkunde beglaubigt, die Ablichtung stimme mit der Urschrift der Urkunde überein. Folglich muss die Urschrift der Vollmachterklärung bei der Beurkundung vorgelegen haben. Eine solche Feststellung reicht nach anerkannter Auffassung sowohl zum Nachweis des Besitzes des Bevollmächtigten als auch der Vorlage der Vollmachtsurkunde aus (OLG G FGPrax 1996, 208; OLG T2 FGPrax 1998, 125; BayObLG Rpfleger 2002, 194; Knothe, a.a.O.). Auch in diesem Zusammenhang gilt allerdings, dass das Grundbuchamt, wenn es auch außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen tatsächliche Erkenntnisse hat, die darauf schließen lassen, dass die erteilte Vollmacht bereits erloschen ist, berechtigt ist, weitere formgerechte Unterlagen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen (BayObLGZ 1959 und 1985 jeweils a.a.O.; KG DNotZ 1972, 18, 21; Senat FGPrax 2004, 266; Meikel/Brambring, GBO, 9. Aufl., § 29, Rdnr. 56; Knothe, a.a.O., § 29, Rdnr. 23; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 19, Rdnr. 80; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 3590). Solche Erkenntnisse mussten sich hier jedoch dem Grundbuchamt nicht aufdrängen. Dafür reicht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde der Umstand allein, dass zwischen der Erteilung der Vollmacht und der Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts ein Zeitraum von 15 Jahren liegt, nicht aus. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Vollmacht nach Ablauf eines Zeitraumes von 15 Jahren erloschen ist. Ein solcher Erfahrungssatz lässt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des OLG Naumburg (OLGR 2001, 360 sowie FGPrax 2002, 241) herleiten, das nach Ablauf von Zeiträumen von 40 bzw. 50 Jahren nach der Vollmachterteilung Zweifel am Fortbestand einer Auflassungsvollmacht für berechtigt gehalten hat, und zwar maßgebend unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft bereits verjährt sei (§ 195 BGB a.F.). Damit ist die vorliegende Fallkonstellation indessen nicht vergleichbar. Maßgebend kommt hinzu, dass das Grundbuchamt - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Auslegung der Erklärung der Maria T von y davon ausgehen durfte, dass sich die erteilte Vollmacht auf die Wahrnehmung der Rechte der Vollmachtgeberin bei der Auseinandersetzung des Vermögens der Familie von y insgesamt erstrecken sollte und ihr im Jahre 1947 eingetragener Eigentumserwerb zunächst nur vorläufigen Charakter haben sollte. Dass sich die Vermögensauseinandersetzung innerhalb einer Adelsfamilie durchaus über einen solch längeren Zeitraum erstrecken kann, insbesondere wenn noch ein Schiedsgericht über einzelne Ansprüche entscheiden muss, liegt aus der Sicht des Grundbuchamtes nahe. Die Frage, ob das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung konkret die Rückübertragung des Grundstücks von T von y auf Dr. y rechtfertigte, war hingegen vom Grundbuchamt nicht näher zu überprüfen. Denn diese Frage betrifft lediglich den Umfang der Bindungen, denen die bevollmächtigte Person in ihrem rechtlichen Innenverhältnis zu der Vollmachtgeberin unterlag. Auf die Einhaltung solcher Bindungen im Innenverhältnis zu achten und die Geschäftsführung eingehend zu überprüfen, obliegt dem Vollmacht- und Auftraggeber selbst. Die Erteilung einer inhaltlich weit gefassten Vollmacht hat demgegenüber den Sinn, das Grundbucheintragungsverfahren von der Erforderlichkeit des Nachweises verwickelter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände zu entlasten, weil ein solcher Nachweis im Hinblick auf die Beweismittelbeschränkung in § 29 GBO häufig nicht geführt werden könnte. Die Verwertbarkeit von Vollmachten für das Grundbucheintragungsverfahren wäre allgemein über Gebühr eingeschränkt, wenn man bereits unter den Umständen des vorliegenden Falles berechtigte Zweifel am Fortbestand der Vollmacht für begründet und dementsprechend das Grundbuchamt für verpflichtet halten würde, sich durch eine Zwischenverfügung den Fortbestand der Vollmacht nachweisen zu lassen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.

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